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Junge Finanzmittel im ErbStG: FG Münster erleichtert Unternehmensnachfolge bei KG-Anteilen

Bei der Schenkung von KG-Anteilen kann die Frage nach jungen Finanzmitteln erhebliche steuerliche Folgen haben. Denn junge Finanzmittel gelten nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG als Verwaltungsvermögen und können die Verschonung von Betriebsvermögen belasten. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden: Wird eine Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage derselben KG überführt, entstehen dadurch keine jungen Finanzmittel. Die Revision wurde allerdings zugelassen.

Warum sind junge Finanzmittel bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer so wichtig?

Betriebsvermögen kann bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend begünstigt sein. Nach § 13a Abs. 1 ErbStG bleiben bei der Regelverschonung grundsätzlich 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei; unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 ErbStG kann statt dessen die Optionsverschonung mit 100 % gewählt werden. Diese Begünstigungen setzen aber voraus, dass das Vermögen die gesetzlichen Anforderungen an begünstigtes Betriebsvermögen erfüllt.

Problematisch wird es bei Finanzmitteln wie Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben und Forderungen. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG gehören Finanzmittel grundsätzlich insoweit zum Verwaltungsvermögen, als sie 15 % des anzusetzenden Betriebsvermögenswerts übersteigen. Junge Finanzmittel sind der positive Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

Einfach gesagt: Der Gesetzgeber will verhindern, dass kurz vor einer Schenkung oder einem Erbfall private Geldmittel in ein Unternehmen eingelegt werden, nur um sie steuerbegünstigt mitzuübertragen.

Der Fall: Gesellschafterforderung wird in Kapitalrücklage umgebucht

Im Streitfall waren der Kläger und der Schenker Kommanditisten einer KG. Im November 2018 beschlossen die Gesellschafter, zur Stärkung des Eigenkapitals eine gesamthänderisch gebundene Rücklage in Höhe von insgesamt 1.130.000 Euro zu bilden. Dafür wurden Gesellschafterforderungen gegen die KG in das Gesamthandsvermögen übertragen und zugunsten der Kapitalrücklage gebucht.

Zum 31.03.2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger. Das Finanzamt stellte daraufhin junge Finanzmittel in Höhe von 356.575 Euro fest. Es sah in der Übertragung der Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen eine Einlage, die innerhalb der Zweijahresfrist zu jungen Finanzmitteln geführt habe.

Wie hat das FG Münster entschieden?

Das FG Münster gab dem Kläger Recht. Die jungen Finanzmittel wurden auf 0 Euro festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Buchungen zulasten des Gesellschafterfremdkapitals und zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen und keine Einlagen in das Gesamthandsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.

Entscheidend ist nach dem FG Münster, dass die Begriffe Einlage und Entnahme nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts auszulegen sind. § 4 Abs. 1 EStG definiert Entnahmen als Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen werden, und Einlagen als Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zugeführt werden.

Bei einer Überführung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft verlässt das Wirtschaftsgut nach der Rechtsprechung des BFH aber nicht den betrieblichen Bereich. Es wechselt lediglich innerhalb desselben steuerlichen Betriebsvermögens. Deshalb liegt ertragsteuerlich keine Entnahme und keine Einlage vor.

Kein Gleichlauf mit jungem Verwaltungsvermögen

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zum jungen Verwaltungsvermögen. Das FG Münster betont: Bei jungen Finanzmitteln stellt das Gesetz ausdrücklich auf Einlagen und Entnahmen ab. Deshalb könne die BFH-Rechtsprechung zum jungen Verwaltungsvermögen nicht ohne Weiteres übertragen werden.

Das ist für die Praxis bedeutsam. Denn die Finanzverwaltung hatte in ähnlichen Konstellationen bislang eher dazu tendiert, Bewegungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen als einlageähnliche Vorgänge zu behandeln. Das FG Münster folgt diesem weiten Verständnis hier nicht.

Was bedeutet das für Unternehmer und Nachfolger?

Für die Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften ist das Urteil positiv. Es kann Gestaltungen entschärfen, bei denen vor einer Anteilsübertragung Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft in Eigenkapital oder Rücklagen umgewandelt werden.

Allerdings ist Vorsicht geboten: Das FG Münster hat die Revision zugelassen, weil bisher keine finanzgerichtliche Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG bekannt war. Der BFH kann die Rechtsfrage daher noch klären.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor jeder Schenkung von KG- oder OHG-Anteilen, ob in den letzten zwei Jahren Finanzmittelbewegungen stattgefunden haben. Entscheidend ist nicht nur die Bilanzbuchung, sondern auch, ob ertragsteuerlich tatsächlich eine Einlage oder Entnahme vorliegt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kommanditist hat eine Darlehensforderung gegen „seine“ KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals verzichtet er auf die Forderung; die KG bucht den Betrag in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage um. Einige Monate später werden KG-Anteile unentgeltlich auf die nächste Generation übertragen.

Nach der Entscheidung des FG Münster führt dieser Vorgang nicht automatisch zu jungen Finanzmitteln, wenn sich die Forderung bereits im steuerlichen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft befand und nur vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen überführt wurde.

Achtung / Häufiger Fehler: Das Urteil ist kein Freibrief für kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen. Werden private Geldmittel kurz vor der Schenkung in das Unternehmen eingelegt, kann weiterhin junges Verwaltungsvermögen beziehungsweise junge Finanzmittel vorliegen.

Checkliste für die Praxis

  • Prüfen Sie alle Finanzmittelbewegungen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Übertragungsstichtag.
  • Dokumentieren Sie, ob Finanzmittel aus Privatvermögen, Sonderbetriebsvermögen oder Gesamthandsvermögen stammen.
  • Klären Sie, ob ertragsteuerlich eine Einlage oder Entnahme vorliegt.
  • Unterscheiden Sie strikt zwischen jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen.
  • Berücksichtigen Sie, dass das FG-Urteil wegen zugelassener Revision noch nicht abschließend abgesichert ist.
  • Lassen Sie Schenkungen von Personengesellschaftsanteilen vorab steuerlich strukturieren.

FAQ: Junge Finanzmittel nach § 13b ErbStG

Was sind junge Finanzmittel?

Junge Finanzmittel sind der positive Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Sie gelten als Verwaltungsvermögen.

Wann entsteht die Schenkungsteuer?

Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Zweijahresbetrachtung bei jungen Finanzmitteln relevant.

Führt jede Umbuchung in eine Kapitalrücklage zu jungen Finanzmitteln?

Nein. Nach dem FG Münster führt die Überführung einer Gesellschafterforderung aus dem Sonderbetriebsvermögen in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage derselben KG nicht zu jungen Finanzmitteln, wenn ertragsteuerlich keine Entnahme und keine Einlage vorliegt.

Gilt das Urteil auch für GmbH-Anteile?

Der entschiedene Fall betraf eine KG und damit eine Mitunternehmerschaft. Für Kapitalgesellschaften muss die jeweilige Struktur gesondert geprüft werden.

Ist das Urteil schon endgültig?

Die Revision wurde zugelassen. Daher sollte vor einer Gestaltungsentscheidung geprüft werden, ob Revision eingelegt wurde und wie der aktuelle Verfahrensstand ist.

Fazit: Wichtige Entlastung, aber kein Ende der Prüfung

Das Urteil des FG Münster ist ein wichtiges Signal für die Nachfolgeplanung bei Personengesellschaften. Die bloße Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage kann nach dieser Entscheidung ohne junge Finanzmittel bleiben. Entscheidend ist die ertragsteuerliche Qualifikation als Einlage oder Entnahme.

Für Unternehmer, Familiengesellschaften und Nachfolger bedeutet das: Vorgänge im Sonderbetriebsvermögen sollten vor einer Schenkung genau analysiert und sauber dokumentiert werden. Wegen der zugelassenen Revision bleibt die weitere Entwicklung beim BFH im Blick zu behalten.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Az. 3 K 682/24 EW, ECLI:DE:FGMS:2026:0716.3K682.24EW.00.
  • FG Münster, Entscheidungsgründe zu jungen Finanzmitteln, Einlage/Entnahme und Saldierung.
  • § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG – junge Finanzmittel; § 13b Abs. 7, 8, 10 ErbStG – Verwaltungsvermögen und gesonderte Feststellung.
  • § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG – Regelverschonung und Optionsverschonung.
  • § 4 Abs. 1 EStG – Begriffe Entnahme und Einlage.
  • § 6 Abs. 5 EStG – Überführungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden.
  • BFH, Urteil vom 19.09.2012, IV R 11/12, BFHE 239, 76 – Übertragung aus Sonderbetriebsvermögen in Gesamthandsvermögen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026/2027: Was Sie jetzt wissen müssen

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird schrittweise zum neuen Standard. Für das Jahr 2026 bleibt jedoch vieles beim Alten: Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn zuvor aktiv eingewilligt wurde. Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe dagegen grundsätzlich zum Regelfall werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Grundlage ist die Neufassung von § 122a AO sowie die zeitliche Anwendungsregelung in Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO.

Was bedeutet elektronische Bekanntgabe?

Bei der elektronischen Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt, zum Beispiel ein Steuerbescheid, nicht per Post versendet, sondern zum Datenabruf bereitgestellt. Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und die Rechtswirkungen informiert. Diese Benachrichtigung hat nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nur Hinweisfunktion; maßgeblich ist künftig die Bereitstellung selbst.
Vereinfacht gesagt: Der Bescheid liegt digital bereit, und ab diesem Zeitpunkt können wichtige Fristen beginnen.

Was gilt im Jahr 2026?

Für 2026 gibt es eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung stellt im BMF-Schreiben vom 13. August 2026 klar: Im Jahr 2026 ändert sich die bisherige Vorgehensweise grundsätzlich nicht. Verwaltungsakte wie Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn Steuerpflichtige oder ihre Empfangsbevollmächtigten zuvor aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Diese Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 erteilt werden.

Ohne eine solche Einwilligung bleibt es im Jahr 2026 grundsätzlich bei der postalischen Bekanntgabe. Das ist besonders wichtig für Mandanten, die bislang bewusst keine elektronische Bekanntgabe gewählt haben oder deren ELSTER-Zugang nicht regelmäßig überwacht wird.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie schon 2026, wer in Ihrem Unternehmen oder Haushalt Zugriff auf das ELSTER-Konto hat und wer eingehende elektronische Bescheide kontrolliert. So vermeiden Sie, dass Einspruchsfristen unbemerkt anlaufen.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?

Ab 2027 wird die Systematik umgedreht: Nach der Neufassung von § 122a AO ist keine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe mehr erforderlich. Die elektronische Bekanntgabe soll insbesondere dann genutzt werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch übermittelten Erklärung beruht.

Das BMF fasst die praktische Folge so zusammen: Der elektronische Steuerbescheid wird ab 2027 zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.

Wichtig ist aber: § 122a Abs. 1 Satz 2 AO gilt aufgrund der Übergangsregelung erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden.

Wann gilt ein elektronischer Steuerbescheid als bekannt gegeben?

Ein elektronisch zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen.

Das ist für Einspruchsfristen entscheidend. Denn für die Fristberechnung kommt es nicht darauf an, wann Sie den Bescheid tatsächlich gelesen haben. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es – wie bei der postalischen Bekanntgabe – grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts an.

Achtung / Häufiger Fehler: Viele Steuerpflichtige verwechseln die elektronische Benachrichtigung mit der Bekanntgabe selbst. Nach der Neuregelung ist aber die Bereitstellung zum Datenabruf der zentrale Anknüpfungspunkt, nicht die E-Mail oder sonstige Benachrichtigung.

Wie kann ich weiterhin Papierbescheide erhalten?

Wer ab 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe möchte, muss einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen. Dieser Antrag wirkt nur für die Zukunft und wird erst wirksam, wenn er der Finanzbehörde zugeht.

Nach dem BMF-Schreiben sollen Anträge auf postalische Bekanntgabe ab 2027 über ELSTER gestellt oder widerrufen werden. Bei Vollmachtnehmern kommt auch die Antragstellung über die Kammervollmachtsdatenbank beziehungsweise über ELSTER in Betracht.

Der Antrag muss der zuständigen Finanzbehörde rechtzeitig vorliegen. Maßgeblich ist nach dem BMF-Schreiben, dass der Antrag zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung – also der Bereitstellung zum Datenabruf – bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

Gilt eine frühere Nichteinwilligung automatisch als Antrag auf Papierbescheide?

Nein. Eine bisher nicht erteilte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nach dem BMF-Schreiben kein Antrag auf postalische Bekanntgabe im Sinne des neuen § 122a Abs. 2 AO.

Das bedeutet: Wer bisher nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass dadurch ab 2027 automatisch weiterhin Papierbescheide kommen. Ohne ausdrücklichen Antrag kann ab 2027 grundsätzlich die elektronische Bekanntgabe greifen.

Was gilt bei Ehegatten und Lebenspartnern?

Bei gemeinsamer Bekanntgabe an Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift reicht nach § 122 Abs. 7 AO grundsätzlich eine Ausfertigung. Für die elektronische Bekanntgabe genügt es, wenn einem Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf bereitgestellt und dieser Beteiligte informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt hat.

Nach dem BMF-Schreiben führt der Antrag eines Beteiligten auf postalische Bekanntgabe bei gemeinsamer Bekanntgabe nicht automatisch zu einer Einzelbekanntgabe. Vielmehr erfolgt dann eine postalische Bekanntgabe an die gemeinsame Anschrift.

Gibt es einen Anspruch auf elektronische Bekanntgabe?

Nein. Die elektronische Bekanntgabe steht nach § 122a Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde. Das BMF stellt klar, dass Beteiligte keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass ein Verwaltungsakt elektronisch bekannt gegeben wird. Technische oder organisatorische Gründe können dazu führen, dass weiterhin postalisch bekannt gegeben wird.
Nach dem BMF-Schreiben ist die elektronische Bekanntgabe derzeit bundesweit grundsätzlich nur für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für andere Steuer- und Feststellungsbescheide – insbesondere Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide – ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit noch nicht möglich.

Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob für Ihre Steuernummern bereits eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe hinterlegt ist.
  • Klären Sie, wer regelmäßig Zugriff auf das ELSTER-Konto hat.
  • Richten Sie interne Kontrollen ein, damit elektronische Bescheide zeitnah geprüft werden.
  • Entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie ab 2027 weiterhin postalische Bescheide erhalten möchten.
  • Stellen Sie den Antrag auf postalische Bekanntgabe rechtzeitig vor der Bescheiderteilung.
  • Informieren Sie Ihre Steuerberatungskanzlei, wenn Bescheide direkt in Ihrem ELSTER-Konto eingehen.

FAQ zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Ab wann wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall?

Nach der Übergangsregelung wird die elektronische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO grundsätzlich erst für Verwaltungsakte relevant, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. Für 2026 bleibt es im Regelfall bei der bisherigen Einwilligungslösung.

Muss ich 2026 schon aktiv werden?

Ja, zumindest organisatorisch. Auch wenn 2026 noch die bisherige Einwilligungslösung gilt, sollten Sie Ihre ELSTER-Zugänge, Zuständigkeiten und Fristenkontrollen prüfen.

Wann beginnt die Einspruchsfrist bei elektronischen Bescheiden?

Der Bescheid gilt nach § 122a Abs. 4 AO am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsbehelfsfristen laufen.

Kann ich Papierbescheide behalten?

Ja. Ab 2027 können Sie eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Der Antrag wirkt nur für die Zukunft und wird erst mit Zugang bei der Finanzbehörde wirksam.

Reicht es, wenn ich früher nicht eingewilligt habe?

Nein. Eine bisherige Nichteinwilligung ersetzt nach dem BMF-Schreiben keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe ab 2027.

Kann mein Steuerberater den Antrag stellen?

Nach dem AEAO zu § 122a AO handelt es sich beim Antrag auf postalische Bekanntgabe nicht um ein höchstpersönliches Recht; auch Bevollmächtigte können den Antrag für den Beteiligten stellen.

Fazit: Elektronische Bescheide brauchen digitale Fristenkontrolle

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist mehr als eine technische Umstellung. Sie verändert den praktischen Umgang mit Bescheiden, Fristen und Zuständigkeiten. Besonders wichtig ist: Ab 2027 kann die elektronische Bekanntgabe grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgen. Wer weiterhin Papierbescheide wünscht, sollte rechtzeitig einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen.

Für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen gilt daher: ELSTER-Zugang prüfen, Zuständigkeiten klären und Fristenkontrolle digital organisieren.

Linkvorschläge:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 122a AO – Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO – zeitliche Anwendung der Neufassung von § 122a AO; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • § 122 Abs. 7 AO – Bekanntgabe bei Ehegatten/Lebenspartnern; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.
  • BMF-Schreiben vom 13.08.2026, GZ: IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, DOK: COO.7005.100.2.15346641, „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO“.
  • BMF-Schreiben vom 29.01.2026 / AEAO zu § 122a AO – Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung; insbesondere elektronische Bekanntgabe, Hinweisfunktion der Benachrichtigung und Wiedereinsetzung.

Elektrofahrzeuge im Steuerrecht: Steuern sparen und THG-Quote nutzen

E-Auto betrieblich nutzen? AfA, 0,25-%-Regel, Fahrtenbuch, Ladestrom, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und THG-Quote kurz erklärt.

Rechtsstand: 17. August 2026
Haupt-Keyword: Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Elektrofahrzeuge im Steuerrecht sind längst kein Randthema mehr. Wer ein E-Auto betrieblich anschafft, Arbeitnehmern überlässt oder privat eine THG-Prämie erhält, bewegt sich quer durch Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Bilanzsteuerrecht. Die gute Nachricht: Richtig gestaltet, lassen sich ökologische Vorteile mit handfesten steuerlichen Entlastungen verbinden.

Warum sind Elektrofahrzeuge steuerlich so besonders?

Bei klassischen Verbrennern ist vieles eingespielt: AfA, 1-%-Regelung, Fahrtenbuch, Leasing, Umsatzsteuer. Bei Elektrofahrzeugen kommen Sonderregeln hinzu: ein reduzierter Listenpreis für die Privatnutzung, besondere AfA-Möglichkeiten, steuerfreie Ladevorteile, Auslagenersatz für häuslichen Ladestrom und die THG-Quote.

Wichtig ist dabei: Nicht jedes elektrisch unterstützte Fahrzeug wird gleich behandelt. Reine Elektrofahrzeuge profitieren häufig stärker als Plug-in-Hybride. Bei Hybriden kommt es insbesondere auf CO₂-Ausstoß und elektrische Mindestreichweite an.

Bilanzsteuerliche Behandlung: Welche AfA gilt für Elektrofahrzeuge?

Für betriebliche Elektrofahrzeuge gibt es seit dem Investitionssofortprogramm eine besonders attraktive Abschreibung: Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, können nach § 7 Abs. 2a EStG arithmetisch-degressiv abgeschrieben werden: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im Folgejahr, jeweils 5 % im zweiten und dritten Folgejahr, 3 % im vierten Folgejahr und 2 % im fünften Folgejahr. Die Regelung setzt voraus, dass für das Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Beispiel:
Eine GmbH kauft im September 2026 ein rein elektrisches betriebliches Fahrzeug für 80.000 € netto. Bei Anwendung des § 7 Abs. 2a EStG können im Anschaffungsjahr 60.000 € AfA geltend gemacht werden. Die Liquiditätswirkung ist erheblich, weil der steuerliche Aufwand sehr früh entsteht.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor der Anschaffung, ob Kauf statt Leasing sinnvoll ist. Die 75-%-AfA wirkt nur bei Anschaffung eines begünstigten Elektrofahrzeugs im Anlagevermögen, nicht bei einer reinen Leasingrate.

THG-Quote in der Bilanz: Betriebseinnahme oder steuerfrei?

Die THG-Quote ist die Möglichkeit, die rechnerische Treibhausgasminderung eines reinen Elektrofahrzeugs an quotenverpflichtete Unternehmen zu übertragen. Das Umweltbundesamt bescheinigt Strommengen und die daraus errechneten THG-Emissionen; der eigentliche Quotenhandel erfolgt anschließend über vertragliche Übertragungen. Für nicht-öffentliches Laden ist pro reinem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Schätzwert nach § 7 der 38. BImSchV anrechenbar.

Steuerlich gilt: Befindet sich das Elektrofahrzeug im Betriebsvermögen, ist die THG-Prämie grundsätzlich als Betriebseinnahme zu erfassen. Im Privatvermögen unterliegt die Prämie nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer.

Beispiel:
Ein Einzelunternehmer erhält 220 € THG-Prämie für ein betriebliches E-Auto. Die 220 € sind Betriebseinnahme. Erhält seine Ehefrau dieselbe Prämie für ein rein privat gehaltenes E-Auto, bleibt der Betrag im Regelfall steuerfrei.

Einkommensteuer: 0,25 %, 0,5 % oder 1 %?

Bei einem betrieblichen Pkw, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wird die Privatnutzung grundsätzlich mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt. Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge wird dieser Listenpreis jedoch reduziert. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für reine Elektrofahrzeuge ohne CO₂-Emissionen bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031: Der Listenpreis ist nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 € beträgt. Liegt der Listenpreis darüber, greift regelmäßig die Halbierung, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt ab Anschaffung 2025 bis 2030 die Halbierung, wenn das Fahrzeug entweder höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstößt oder eine elektrische Mindestreichweite von mindestens 80 km erreicht.

Beispiel 0,25-%-Regel:
Ein Unternehmer kauft 2026 ein reines E-Auto mit einem Bruttolistenpreis von 64.000 €. Für die Privatnutzung wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt: 16.000 €. Der monatliche Privatanteil beträgt 1 % hiervon, also 160 €.

Beispiel 0,5-%-Regel:
Ein Plug-in-Hybrid erfüllt 2026 die Reichweitenvoraussetzung von 80 km. Bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 € wird die Hälfte angesetzt, also 30.000 €. Der monatliche Privatanteil beträgt 300 €.

Achtung / häufiger Fehler: Die 0,25-%-Regel gilt nicht automatisch für jedes „E-Auto“. Entscheidend sind Fahrzeugart, Anschaffungszeitraum, CO₂-Emission, Listenpreis und bei Hybriden die elektrische Reichweite.

Was gilt bei Fahrtenbuchmethode?

Auch bei der Fahrtenbuchmethode wirken die Elektro-Sonderregeln. Statt den Listenpreis zu reduzieren, werden bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur anteilig berücksichtigt: bei begünstigten reinen Elektrofahrzeugen regelmäßig zu einem Viertel, bei begünstigten Plug-in-Hybriden regelmäßig zur Hälfte. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ordnet diese Bruchteilsbetrachtung ausdrücklich auch für die Fahrtenbuchmethode an.

Beispiel Fahrtenbuch:
Ein reines E-Auto kostet 48.000 € netto. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden für den privaten Nutzungsanteil die AfA-bezogenen Fahrzeugkosten nicht aus 48.000 €, sondern nur aus 12.000 € abgeleitet. Die übrigen laufenden Kosten, etwa Versicherung oder Strom, sind nach den allgemeinen Regeln einzubeziehen.

Pauschaler Abschlag pro kWh: Wann spielt er noch eine Rolle?

Für bestimmte ältere Elektro- und Hybridfahrzeuge, insbesondere bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 und außerhalb der Bruchteilsregelungen, kommt noch der pauschale Batterieabschlag in Betracht. Der Bruttolistenpreis wird dann um einen Betrag pro kWh Batteriekapazität reduziert. Die BMF-Übersicht nennt für Erstzulassungsjahre beispielsweise 250 € je kWh bei 2018, 200 € bei 2019, 150 € bei 2020, 100 € bei 2021 und 50 € bei 2022, jeweils mit Höchstbeträgen.

Für aktuelle Neuanschaffungen ist in der Praxis meist die 0,25-%- bzw. 0,5-%-Systematik entscheidend.

Kostendeckelung: Was ist zu beachten?

Die pauschalen Nutzungswerte dürfen höchstens mit den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs angesetzt werden. Diese Kostendeckelung gilt auch bei Elektrofahrzeugen. Bei der Vergleichsrechnung ist die AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend dem Batterieabschlag oder dem jeweiligen Bruchteil anzupassen.

Beispiel:
Der pauschale Privatanteil für ein E-Auto beträgt 2.400 € pro Jahr. Die steuerlich maßgeblichen Gesamtkosten liegen nach Bruchteilsansatz aber nur bei 2.100 €. Dann ist der Privatanteil auf 2.100 € gedeckelt.

Private Stromkosten für den betrieblichen Pkw

Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug zu Hause geladen, können die betrieblich veranlassten Stromkosten grundsätzlich mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert für den betrieblichen Nutzungsanteil an ansonsten privaten Stromkosten Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten.

Seit 2026 ist bei Arbeitnehmern für selbst getragene häusliche Stromkosten eine neue Systematik wichtig: Die Strommenge ist nachzuweisen; für die Bewertung kann vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Strompreispauschale genutzt werden.

Lohnsteuer: Wie wird der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen ermittelt?

Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Elektrofahrzeug auch privat, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. § 8 Abs. 2 EStG verweist für die private Dienstwagennutzung auf die Grundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Damit greifen auch im Lohnsteuerrecht die 0,25-%- und 0,5-%-Begünstigungen.

Zusätzlich bleibt das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Ebenfalls steuerfrei ist die zeitweise private Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Grundlage ist § 3 Nr. 46 EStG.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin erhält 2026 ein reines E-Dienstfahrzeug mit 52.000 € Bruttolistenpreis. Für die Privatnutzung werden nur 13.000 € angesetzt. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 130 € statt 520 €.

Privates Laden des Firmenwagens: Auslagenersatz richtig behandeln

Lädt der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Hause und trägt zunächst die Stromkosten selbst, kann eine Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sein. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die auch privat überlassen werden, bestätigt die Finanzverwaltung diese Einordnung.

Wichtig ist die Dokumentation: Strommenge, Strompreis oder Strompreispauschale und Zuordnung zum Dienstwagen sollten nachvollziehbar sein.

Nutzungsüberlassung und Übereignung von Ladeeinrichtungen

Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Wird die Ladevorrichtung dagegen dem Arbeitnehmer übereignet oder erhält er Zuschüsse zum Erwerb oder zur Nutzung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 % erheben.

Praxis-Hinweis: Bei Wallbox-Modellen sollten Arbeitsvertrag, Überlassungsvereinbarung und Kostenregelung sauber trennen: Wird nur überlassen, bezuschusst oder übereignet?

Umsatzsteuer: Keine 0,25-%-Begünstigung bei der Bemessungsgrundlage

Ein häufiger Stolperstein liegt in der Umsatzsteuer. Für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gelten die ertragsteuerlichen Begünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht automatisch. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass können die lohnsteuerlichen Werte zwar aus Vereinfachungsgründen herangezogen werden; bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ist jedoch keine Kürzung des Listenpreises vorzunehmen.

Beispiel:
Lohnsteuerlich wird bei einem E-Dienstwagen nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Umsatzsteuerlich darf dieser reduzierte Wert nicht einfach übernommen werden. Hier ist separat zu prüfen, ob die 1-%-Methode ohne E-Kürzung oder eine zulässige Kostenmethode günstiger und korrekt ist.

Gewerbesteuer: Leasingaufwendungen richtig hinzurechnen

Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter werden gewerbesteuerlich grundsätzlich mit einem Finanzierungsanteil von einem Fünftel in die Hinzurechnung einbezogen; von der Summe wird ein Viertel hinzugerechnet, soweit der Freibetrag von 200.000 € überschritten ist. Für Elektrofahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride sieht § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG eine Begünstigung vor: Die Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen. Bei Hybriden gelten insbesondere die Grenzen von höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite.

Die Begünstigung gilt nach § 36 Abs. 4 GewStG nur für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, und letztmals für den Erhebungszeitraum 2030. Für vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossene Verträge genügt bei Hybriden statt 80 km eine Reichweite von 60 km.

Beispiel:
Ein Unternehmen least ein begünstigtes E-Fahrzeug für 12.000 € jährlich. Statt 2.400 € Finanzierungsanteil werden für die begünstigte Hinzurechnung nur 1.200 € angesetzt. Erst im Rahmen der Gesamtsumme und nach Freibetrag wirkt sich daraus die konkrete Gewerbesteuerbelastung aus.

Treibhausgas-Quotenhandel: Umwelt schonen und Geld verdienen?

Ja. Mit einem reinen Elektrofahrzeug können Sie Emissionen mindern und zugleich eine THG-Prämie erzielen. Die THG-Quote stammt nicht aus einem staatlichen Zuschuss, sondern aus dem Handel mit quotenverpflichteten Kraftstoffunternehmen. Das Umweltbundesamt stellt Bescheinigungen aus; Erlöse entstehen erst durch den Vertrag mit einem Quotenpartner.

Für Privatpersonen ist die Prämie nach aktueller Verwaltungsauffassung regelmäßig steuerfrei. Bei betrieblichen Fahrzeugen ist sie als Betriebseinnahme zu behandeln. Für Dienstwagen steht die Prämie im Regelfall dem Halter zu – häufig also dem Arbeitgeber.

Checkliste: So vermeiden Sie typische Fehler

  • Prüfen Sie vor Anschaffung: reines Elektrofahrzeug oder Plug-in-Hybrid?
  • Dokumentieren Sie Bruttolistenpreis, Erstzulassung, Anschaffungsdatum, CO₂-Wert und elektrische Reichweite.
  • Entscheiden Sie bewusst zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch.
  • Berücksichtigen Sie die 75-%-AfA nur bei begünstigten Anschaffungen im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027.
  • Trennen Sie lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlagen.
  • Regeln Sie häusliches Laden schriftlich und mit Nachweisen.
  • Erfassen Sie THG-Prämien bei Betriebsfahrzeugen als Betriebseinnahme.
  • Prüfen Sie bei Leasing die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.

FAQ zu Elektrofahrzeugen im Steuerrecht

Ist die THG-Prämie privat steuerfrei?

Ja, nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung unterliegt die THG-Prämie für ein Elektrofahrzeug im Privatvermögen weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer. Bei Betriebsvermögen ist sie dagegen Betriebseinnahme.

Wann gilt die 0,25-%-Regelung?

Für reine Elektrofahrzeuge ohne CO₂-Emissionen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 € beträgt.

Gilt die 0,25-%-Regel auch in der Umsatzsteuer?

Nein. Für Umsatzsteuerzwecke sind die ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht anzuwenden.

Kann ich private Stromkosten für den betrieblichen Pkw absetzen?

Ja, soweit sie betrieblich veranlasst und nachgewiesen sind. Ein gesonderter Stromzähler oder repräsentative Aufzeichnungen können helfen.

Ist die Wallbox beim Arbeitnehmer steuerfrei?

Die zeitweise private Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Bei Übereignung oder Zuschüssen kann eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG in Betracht kommen.

Fazit: Elektrofahrzeuge steuerlich aktiv gestalten

Elektrofahrzeuge bieten steuerlich deutlich mehr als nur einen grünen Imagevorteil. Die größten Hebel liegen in der 75-%-AfA, der 0,25-%-Dienstwagenbesteuerung, dem steuerfreien Ladestrom, sauberem Auslagenersatz und der THG-Quote. Gleichzeitig lauern Fehler bei Umsatzsteuer, Fahrtenbuch, Leasing und der Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen.

Linkvorschläge:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  1. § 7 Abs. 2a EStG, Absetzung für Abnutzung bei Elektrofahrzeugen, Rechtsstand 17.08.2026.
  2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG, private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, Bruchteilsansatz für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, Rechtsstand 17.08.2026.
  3. BMF / LStH 2026, Anhang 24 IV.6, Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge; BMF-Schreiben vom 05.11.2021, BStBl I 2021, S. 2205, angepasst durch BMF-Schreiben vom 21.07.2026.
  4. § 8 Abs. 2 EStG, geldwerter Vorteil bei Dienstwagenüberlassung, Rechtsstand 17.08.2026.
  5. § 3 Nr. 46 und Nr. 50 EStG, steuerfreier Ladestrom, Ladevorrichtung und Auslagenersatz, Rechtsstand 17.08.2026.
  6. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung/Zuschüssen zu Ladevorrichtungen, Rechtsstand 17.08.2026.
  7. BMF-Schreiben vom 11.11.2025, BStBl I 2025, S. 1929, selbst getragene Stromkosten und Strompreispauschale 2026 bis 2030.
  8. UStAE Abschn. 15.23, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung der Fahrzeugüberlassung, BMF-Schreiben vom 07.02.2022, BStBl I 2022, S. 197.
  9. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG; § 36 Abs. 4 GewStG, gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leasingraten bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, Rechtsstand 17.08.2026.
  10. Umweltbundesamt, Vollzug 38. BImSchV, Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge, zuletzt aktualisiert am 17.07.2026.
  11. Bayerisches Landesamt für Steuern, Elektromobilität: Besteuerung von THG-Prämien, Verwaltungsauffassung zur Steuerpflicht im Betriebsvermögen und Steuerfreiheit im Privatvermögen.

Wegzugsteuer Dubai: Warum einfache Umgehungsmodelle riskant sind

GmbH & Co. KG oder Familienstiftung gegen Wegzugsteuer? Warum Dubai-Strukturen hohe Steuer- und Compliance-Risiken haben.

Rechtsstand: 16.08.2026
Zielgruppe: GmbH-/UG-Gesellschafter, Unternehmer, Gründer, vermögende Privatpersonen mit Wegzugsplänen

Einleitung

Die Wegzugsteuer beim Umzug nach Dubai wird in sozialen Medien häufig als Problem dargestellt, das sich mit einer GmbH & Co. KG oder einer Familienstiftung elegant „umgehen“ lasse. Das ist gefährlich verkürzt. Beide Modelle sind in der steuerlichen Beratungspraxis bekannt, aber sie funktionieren nicht als einfache Standardlösung.

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG fingiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Betroffen sind insbesondere natürliche Personen, die an einer GmbH oder UG im Sinne von § 17 EStG beteiligt sind und deren unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. § 6 AStG setzt dabei u. a. voraus, dass die Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Gerade beim Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate ist besondere Vorsicht geboten: Das frühere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten; seit dem 1. Januar 2022 besteht kein reguläres DBA mehr.

Grundproblem: Was besteuert die Wegzugsteuer?

Die Wegzugsteuer soll verhindern, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen unversteuert ins Ausland verlagert werden. Steuerlich wird so getan, als hätte der Gesellschafter seine GmbH- oder UG-Anteile zum gemeinen Wert verkauft.

Wichtig ist: Es fließt kein Verkaufspreis. Trotzdem kann Einkommensteuer entstehen. Genau deshalb ist die Wegzugsteuer für Unternehmer oft ein Liquiditätsproblem.

Ist „Jahresgewinn × 13,75“ als Unternehmenswert richtig?

Diese Aussage ist nur teilweise richtig.

Der Kapitalisierungsfaktor 13,75 ist nicht überholt. Er steht aktuell ausdrücklich in § 203 BewG.

Falsch wäre aber die Verkürzung, das Finanzamt nehme immer einfach den letzten Jahresgewinn und multipliziere ihn mit 13,75. Im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG kommt es auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag an. Dabei sind regelmäßig mehrere Jahre, Korrekturen, Sonderfaktoren, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen zu prüfen.

Steuer-Tipp:
Vor einem Wegzug sollte eine belastbare Unternehmensbewertung erstellt werden. Eine Social-Media-Formel ersetzt keine steuerliche Bewertung.

Modell 1: GmbH & Co. KG als Management-Holding

Bei diesem Modell werden die GmbH-Anteile nicht mehr unmittelbar privat gehalten. Stattdessen wird zwischen Privatperson und GmbH eine GmbH & Co. KG geschaltet. Die Idee: Die Beteiligung soll steuerlich dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zugeordnet werden, sodass nicht mehr unmittelbar eine private Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Sinne von § 17 EStG vorliegt.

Problem 1: „originär gewerblich geprägt“ ist kein sauberer Begriff

Die Aussage, eine GmbH & Co. KG sei „originär gewerblich geprägt“, ist juristisch unsauber.

Eine Personengesellschaft kann entweder originär gewerblich tätig sein, wenn sie selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Oder sie kann gewerblich geprägt sein, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Beides sollte nicht vermischt werden.

Problem 2: Es droht Entstrickungsbesteuerung

Selbst wenn eine KG-Struktur im Einzelfall die klassische Wegzugsteuer vermeidet, ist damit noch nichts gewonnen. Es kann stattdessen eine Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG drohen. Danach steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts einer Entnahme gleich.

Das bedeutet: Wenn Deutschland durch die Struktur oder den späteren Wegzug sein Besteuerungsrecht an den Anteilen verliert oder beschränkt sieht, kann trotzdem eine Besteuerung ausgelöst werden.

Eine rein formale GmbH & Co. KG ohne echte inländische Substanz ist daher besonders riskant. In der Praxis sind insbesondere Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Personal, Räume, Entscheidungsbefugnisse, Dokumentation und wirtschaftliche Funktion zu prüfen.

Problem 3: Gewinnabsaugung über Dubai-Rechnungen ist hochriskant

Das Video-Modell sieht offenbar vor, dass eine Dubai-Gesellschaft der deutschen GmbH Dienstleistungen in Rechnung stellt und dadurch Gewinne aus Deutschland „abgeschöpft“ werden.

Das ist kein Freifahrtschein. Solche Zahlungen müssen tatsächlich erbracht, vertraglich dokumentiert und fremdüblich vergütet sein. Nach § 1 AStG sind bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die tatsächlichen Verhältnisse und der Fremdvergleichsgrundsatz maßgeblich.

Fehlen Leistungsnachweise, Verträge, Substanz, Personal oder eine nachvollziehbare Preisermittlung, drohen Gewinnkorrekturen, verdeckte Gewinnausschüttungen und Dokumentationsprobleme. Je nach Leistungsart kann zusätzlich ein Steuerabzug nach § 50a EStG zu prüfen sein.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Wir schreiben einfach Rechnungen aus Dubai“ ist keine steuerliche Gestaltung. Ohne echte Leistung, Substanz und Fremdvergleich wird daraus schnell ein Betriebsprüfungsrisiko.

Modell 2: Familienstiftung als Anteilseignerin

Beim zweiten Modell werden die GmbH-Anteile auf eine deutsche Familienstiftung übertragen. Die Grundidee: Die Stiftung hält künftig die Anteile. Die natürliche Person hält dann rechtlich keine GmbH-Anteile mehr im Sinne von § 17 EStG und kann später auswandern, ohne dass für diese Anteile Wegzugsteuer entsteht.

Auch dieses Modell kann in der Nachfolge- und Vermögensstrukturierung sinnvoll sein. Als kurzfristiger Wegzugsteuer-Trick ist es aber gefährlich verkürzt.

Problem 1: Die Übertragung auf die Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen

Die unentgeltliche Ausstattung einer Stiftung unter Lebenden ist grundsätzlich ein schenkungsteuerbarer Vorgang. Maßgeblich ist insbesondere § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.

Die Aussage, es drohten immer pauschal 30 % Schenkungsteuer nach Steuerklasse III, ist allerdings ebenfalls zu grob. Bei einer inländischen Familienstiftung ist nach § 15 Abs. 2 ErbStG auf das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Schenker abzustellen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.

Problem 2: Verschonung ist möglich, aber nicht automatisch

GmbH-Anteile können unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen sein. Die Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 %, wenn begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG vorliegt und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

In der Praxis sind aber viele Punkte kritisch:

  • Beteiligungshöhe oder Poolvereinbarung
  • Verwaltungsvermögen
  • Lohnsummenregelung
  • Behaltensfristen
  • junge Finanzmittel
  • Satzungsgestaltung
  • spätere Ausschüttungen und Verfügungen

Ein kurzfristiger Wegzug nach Stiftungsgründung kann die steuerliche Gesamtstruktur zusätzlich angreifbar machen.

Problem 3: Ausschüttungen nach Dubai sind nicht automatisch steuerfrei

Auch wenn der Unternehmer nach Dubai zieht, sind Zahlungen einer deutschen Stiftung an Destinatäre nicht automatisch steuerfrei.

Leistungen einer nicht körperschaftsteuerbefreiten Stiftung können beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein.

Bei Kapitalerträgen kann ein Kapitalertragsteuerabzug anfallen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 %; hinzu kommt regelmäßig Solidaritätszuschlag.

Problem 4: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Eine Familienstiftung kann Vermögen langfristig bündeln. Dafür kennt das Erbschaftsteuerrecht die sogenannte Erbersatzsteuer. Sie soll in bestimmten Zeitabständen eine Erbschaftsteuerbelastung fingieren, weil eine Stiftung nicht stirbt.

Dieser Punkt ist für langfristige Nachfolge- und Wegzugsplanungen zwingend einzukalkulieren.

Warum Dubai besonders sensibel ist

Dubai ist steuerlich attraktiv, aber aus deutscher Sicht kein rechtsfreier Raum. Gerade weil seit 2022 kein reguläres DBA zwischen Deutschland und den VAE mehr besteht, müssen deutsche Steuerfolgen besonders sorgfältig geprüft werden.

Zusätzlich können bei deutschen Staatsangehörigen die Regeln zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem AStG relevant werden, wenn nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen und im Ausland eine niedrige Besteuerung vorliegt.

Checkliste: Was vor dem Wegzug nach Dubai geprüft werden sollte

  • Halten Sie unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % an einer GmbH oder UG?
  • Waren Sie innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
  • Liegt eine belastbare Unternehmensbewertung vor?
  • Wurde geprüft, ob eine Stundung oder Ratenzahlung nach § 6 AStG möglich ist?
  • Hat eine geplante KG-Struktur echte Substanz, Geschäftsleitung und Funktion?
  • Wurde eine mögliche Entstrickungsbesteuerung geprüft?
  • Sind Dubai-Gesellschaften personell, sachlich und wirtschaftlich ausreichend ausgestattet?
  • Sind grenzüberschreitende Leistungen fremdüblich dokumentiert?
  • Wurde die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?
  • Wurden Ausschüttungen, Kapitalertragsteuer und Quellensteuer geprüft?
  • Bestehen nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland?

Fazit

Die im Video genannten Modelle — GmbH & Co. KG und Familienstiftung — sind keine einfachen Tricks zur Umgehung der Wegzugsteuer. Sie können in Einzelfällen Teil einer legitimen steuerlichen Strukturierung sein, erzeugen aber erhebliche Folgefragen.

Bei der GmbH & Co. KG stehen insbesondere Entstrickung, inländische Substanz, Betriebsstätte, Fremdvergleich und Dokumentation im Fokus. Bei der Familienstiftung sind Schenkungsteuer, Verschonungsregeln, Stiftungssatzung, Ausschüttungsbesteuerung und Erbersatzsteuer zentral.

Die richtige Schlussfolgerung lautet daher nicht: „So lässt sich die Wegzugsteuer umgehen.“
Die richtige Schlussfolgerung lautet: Ein Wegzug nach Dubai muss frühzeitig, individuell und belastbar steuerlich geplant werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Fällt die Wegzugsteuer immer an, wenn ich nach Dubai ziehe?

Nein. Sie betrifft vor allem natürliche Personen mit relevanten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 EStG, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG erfüllt sind.

Kann ich die Wegzugsteuer durch eine GmbH & Co. KG vermeiden?

Nicht automatisch. Eine KG-Struktur kann nur im Einzelfall helfen, wenn sie steuerlich wirksam, wirtschaftlich begründet und ausreichend substanzhaltig ist. Andernfalls drohen Entstrickung und Gewinnkorrekturen.

Ist eine Familienstiftung eine steuerfreie Lösung?

Nein. Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen. Begünstigungen für Betriebsvermögen sind möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Ist der Faktor 13,75 bei der Unternehmensbewertung noch aktuell?

Ja. § 203 BewG nennt aktuell den Kapitalisierungsfaktor 13,75. Dennoch ist die Bewertung nicht auf „letzter Jahresgewinn × 13,75“ beschränkt.

Sind Ausschüttungen einer deutschen Stiftung nach Dubai steuerfrei?

Nicht automatisch. Leistungen einer deutschen Stiftung können als Kapitalerträge gelten und einem deutschen Steuerabzug unterliegen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE?

Seit dem 1. Januar 2022 besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein reguläres Doppelbesteuerungsabkommen mehr.

Quellenverzeichnis

  • § 6 AStG, Wegzugsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, Entstrickungsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, gewerblich geprägte Personengesellschaft, Rechtsstand 16.08.2026.
  • §§ 199 bis 203 BewG, vereinfachtes Ertragswertverfahren und Kapitalisierungsfaktor 13,75, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 1 AStG, Fremdvergleichsgrundsatz und Verrechnungspreise, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, Stiftungsgeschäft unter Lebenden, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 15 Abs. 2 ErbStG, Steuerklasse bei Familienstiftungen, Rechtsstand 16.08.2026.
  • §§ 13a, 13b ErbStG, Begünstigung von Betriebsvermögen, Rechtsstand 16.08.2026.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Leistungen von Stiftungen als Kapitalerträge, Rechtsstand 16.08.2026.
  • §§ 43, 43a EStG, Kapitalertragsteuerabzug und Kapitalertragsteuersatz, Rechtsstand 16.08.2026.
  • BMF, Staatenbezogene Informationen Vereinigte Arabische Emirate: DBA Deutschland–VAE außer Kraft ab 31.12.2021.

Offshore-Trading über Stiftung: Warum 0 % Steuern für deutsche Trader meist nicht funktionieren

Stiftung, Dubai-Firma, Trading-GmbH: Welche Modelle für Trader legal sind – und wo Geschäftsleitung, AStG und Schenkungsteuer zuschlagen.

Viele fortgeschrittene Trader suchen ab etwa 150.000 € Jahresgewinn nach einer legalen Strategie, um die deutsche Steuerlast zu senken. In Steuergestaltungsmodellen wird dafür häufig eine Kombination aus ausländischer Stiftung, Offshore-Gesellschaft und Trading über eine Niedrigsteuer-Jurisdiktion beworben. Die Botschaft lautet oft: 0 % Steuer bei Wegzug, maximal 15 % Steuer bei Wohnsitz in Deutschland.

Diese Darstellung ist gefährlich verkürzt. Wer in Deutschland wohnt oder seine Trading-Entscheidungen tatsächlich von Deutschland aus trifft, bleibt schnell im deutschen Steuerzugriff. Entscheidend sind nicht die Logos auf der ausländischen Gesellschaftsurkunde, sondern Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung, Kontrolle, wirtschaftliche Substanz und Mittelverwendung. Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie hier einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt bestimmen sich nach §§ 8 und 9 AO.

Was wird in solchen Offshore-Modellen versprochen?

Die beworbene Struktur sieht typischerweise so aus:

  1. Der Trader gründet eine Stiftung, etwa in Deutschland, Liechtenstein, Zypern oder einer anderen Jurisdiktion.
  2. Unter der Stiftung wird eine Trading-Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland errichtet.
  3. Der Trader wird Director oder Geschäftsführer dieser Gesellschaft und handelt über deren Brokerkonto.
  4. Die Gewinne sollen in der Gesellschaft verbleiben, dort thesaurieren und später an die Stiftung fließen.
  5. Bei Wegzug ins Ausland soll die Steuerbelastung angeblich 0 % betragen; bei Verbleib in Deutschland wird häufig nur von 15 % Körperschaftsteuer gesprochen.

Das Problem: Für in Deutschland ansässige Trader greift deutsches Steuerrecht an mehreren Stellen gleichzeitig.

Erste Richtigstellung: „Bis zu 45 % Steuer“ ist nicht immer der richtige Vergleich

Bei privaten Kapitalerträgen gilt in Deutschland grundsätzlich nicht automatisch der persönliche Spitzensteuersatz. Viele private Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

Die oft genannte Belastung von „bis zu 45 %“ ist deshalb für private Kapitalerträge zu pauschal. Sie kann bei tariflich besteuerten Einkünften relevant sein, ist aber nicht der Standardvergleich für jeden privaten Trader. Die Optimierungsfrage lautet daher nicht: „Wie komme ich von 45 % auf 0 %?“, sondern: Welche Einkünfte liegen vor, wer erzielt sie, wo befindet sich die Geschäftsleitung und wo ist der Trader steuerlich ansässig?

Falle 1: Geschäftsleitung in Deutschland bedeutet nicht nur 15 % Steuer

Ein zentraler Fehler vieler Offshore-Modelle ist die Annahme, eine ausländische Gesellschaft sei schon deshalb aus dem deutschen Steuerzugriff heraus, weil sie im Ausland gegründet wurde. Das stimmt nicht.

Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Werden die wesentlichen Kauf-, Verkaufs-, Risiko- und Strategieentscheidungen tatsächlich aus Deutschland heraus getroffen, kann die Geschäftsleitung in Deutschland liegen.

Hat eine Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland, ist sie in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie formal nach ausländischem Recht gegründet wurde.

Die Aussage „Dann zahlen Sie eben nur 15 % Körperschaftsteuer“ ist unvollständig. Zur Körperschaftsteuer kommt in der Regel der Solidaritätszuschlag sowie die Gewerbesteuer hinzu. Kapitalgesellschaften gelten gewerbesteuerlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb; die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl von 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde.

Praxisbeispiel:
Eine ausländische Trading-Ltd. erzielt 150.000 € Gewinn. Der Trader sitzt in Deutschland und trifft alle wesentlichen Entscheidungen von hier aus. Liegt die Geschäftsleitung in Deutschland, drohen für die Gesellschaft deutsche Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % ergibt sich überschlägig:

  • Körperschaftsteuer: 15 % = 22.500 €
  • Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer: 5,5 % = 1.237,50 €
  • Gewerbesteuer: 3,5 % × 400 % = 14 % = 21.000 €
  • Gesamtbelastung: 44.737,50 €, also rund 29,8 %

Die effektive Belastung liegt damit nicht bei 15 %, sondern häufig bei rund 30 %. Je nach Hebesatz kann sie höher oder niedriger ausfallen. Rechtsstand 16.08.2026: Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 KStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 15 % und sinkt nach aktueller Gesetzesfassung stufenweise ab 2028.

Achtung / Häufiger Fehler:
Eine ausländische Gesellschaft mit deutschem „Laptop-Director“ ist steuerlich kein sauberer Offshore-Fall. Entscheidend ist, wo die tatsächliche geschäftliche Oberleitung stattfindet – nicht, wo die Gesellschaft im Register steht.

Falle 2: Das Außensteuergesetz kann Offshore-Gewinne nach Deutschland ziehen

Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) ist darauf ausgelegt, niedrig besteuerte ausländische Strukturen mit deutscher Kontrolle steuerlich zu erfassen.

Beherrscht ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger eine ausländische Gesellschaft, können deren niedrig besteuerte Einkünfte nach den Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden. § 7 AStG erfasst beherrschte ausländische Gesellschaften; § 8 AStG definiert unter anderem niedrig besteuerte Einkünfte und sieht eine Niedrigsteuergrenze von weniger als 15 % vor.

Der Hinzurechnungsbetrag wird nach § 10 AStG steuerlich wie bestimmte Kapitalerträge behandelt; zugleich ordnet die Vorschrift an, dass bestimmte Begünstigungen wie § 8b KStG oder § 32d EStG insoweit nicht angewendet werden.

Besonders kritisch wird es bei einer ausländischen Familienstiftung. Nach § 15 AStG können Vermögen und Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten zugerechnet werden. Eine Entlastung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere wenn Vermögen und Einkommen der Verfügungsmacht der betreffenden Personen rechtlich und tatsächlich entzogen sind und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Wenn der deutsche Trader zugleich Director der Tochtergesellschaft ist, die Trading-Entscheidungen selbst trifft und wirtschaftlich über die Struktur bestimmt, ist genau diese fehlende Verfügungsmacht schwer zu begründen.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei jeder ausländischen Gesellschaft zuerst die AStG-Fragen: Wer kontrolliert die Gesellschaft? Wo liegt die Geschäftsleitung? Welche Einkünfte werden erzielt? Gibt es echte Substanz, Personal, Räumlichkeiten und Entscheidungsträger im Ausland? Ohne belastbares AStG-Gutachten ist ein solches Modell für in Deutschland ansässige Trader hochriskant.

Falle 3: Die Übertragung auf eine Stiftung kann Schenkungsteuer auslösen

Damit eine Stiftung traden oder investieren kann, muss ihr Vermögen übertragen werden. Diese Vermögensübertragung ist steuerlich nicht neutral.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt die Vermögensausstattung einer Stiftung unter Lebenden als Schenkung. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Vermögensmassen, wenn Vermögen zweckgebunden übertragen wird.

Die konkrete Steuerklasse und der Freibetrag hängen von der Ausgestaltung ab. § 16 ErbStG sieht je nach persönlichem Verhältnis sehr unterschiedliche Freibeträge vor; für Erwerber der Steuerklasse II und III beträgt der Freibetrag grundsätzlich 20.000 €.

Bei Familienstiftungen enthält § 15 Abs. 2 ErbStG eine Sonderregelung für inländische Stiftungen, wonach das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten maßgeblich sein kann. Für ausländische Stiftungen ist die Anwendung dieser Begünstigung besonders sorgfältig zu prüfen.

Vereinfachtes Beispiel:
Überträgt ein Trader 500.000 € auf eine ausländische Stiftung und wird der Vorgang steuerlich der Steuerklasse III zugeordnet, können nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 € noch 480.000 € steuerpflichtig sein. In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz bis 6 Mio. € 30 %. Das ergäbe vereinfacht 144.000 € Schenkungsteuer.

Dieses Beispiel ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber: Eine Stiftung ist kein steuerfreier Tresor.

Wann kann ein internationales Modell funktionieren?

Ein echtes Auslandsmodell kann steuerlich funktionieren, wenn der Trader seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich und dauerhaft ins Ausland verlegt. Dafür reicht es nicht, einige Monate zu reisen oder eine Adresse im Ausland zu mieten.

Entscheidend ist insbesondere:

  • kein Wohnsitz in Deutschland im Sinne des § 8 AO,
  • kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 9 AO,
  • keine tatsächliche Geschäftsleitung der Trading-Gesellschaft in Deutschland,
  • keine deutsche Betriebsstätte oder faktische Entscheidungszentrale,
  • echte Geschäftsführung, Infrastruktur und Substanz im Ausland,
  • Prüfung der Wegzugsbesteuerung und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. § 2 AStG kann bei deutschen Staatsangehörigen nach Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet unter weiteren Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht auslösen. § 6 AStG kann bei bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen eine Wegzugsbesteuerung auslösen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

Das bedeutet: Auswandern kann steuerlich wirksam sein, ist aber kein Formulartrick. Wer wirtschaftlich und organisatorisch weiter aus Deutschland handelt, riskiert eine steuerliche Korrektur.

Die realistischere Alternative: Trading-GmbH in Deutschland

Für Trader, die in Deutschland bleiben, ist häufig nicht die Offshore-Stiftung, sondern eine inländische Trading-GmbH die seriösere Struktur. Sie ist kein 0-%-Modell, kann aber für Thesaurierung, Haftungsbegrenzung, Vermögensaufbau und klare steuerliche Dokumentation sinnvoll sein.

Bei Aktienveräußerungsgewinnen kann § 8b KStG eine erhebliche Entlastung bringen: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bleiben bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich außer Ansatz; 5 % gelten jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Effektiv sind damit 95 % begünstigt.

Wichtig sind aber die Grenzen:

  • Dividenden aus Beteiligungen unter 10 % sind nach § 8b Abs. 4 KStG grundsätzlich nicht begünstigt.
  • Termingeschäfte, CFDs, Futures, Forex-Geschäfte und andere Derivate fallen nicht automatisch unter die 95-%-Freistellung für Aktienveräußerungsgewinne.
  • Die GmbH zahlt auf voll steuerpflichtige Gewinne regelmäßig Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
  • Ausschüttungen an den Gesellschafter lösen auf privater Ebene eine zweite Besteuerung aus.
  • Für Banken, Finanzunternehmen und bestimmte Handelsbuchfälle gelten Sonderregeln.

Zudem ist ein häufiges Verkaufsargument für die Trading-GmbH inzwischen zu relativieren: Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung von 20.000 € für Termingeschäfte ist nach aktueller Gesetzesfassung für alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. Die Verlustverrechnung bei privaten Kapitalerträgen bleibt aber weiterhin durch § 20 Abs. 6 EStG eingeschränkt, insbesondere bei Aktienveräußerungsverlusten.

Handlungsempfehlung für Trader ab ca. 150.000 € Jahresgewinn

Bevor Sie eine Stiftung oder Offshore-Gesellschaft gründen, sollten Sie diese Prüfschritte durchgehen:

  • Ermitteln Sie, welche Einkünfte Sie tatsächlich erzielen: Aktien, Optionen, Futures, CFDs, Forex, Krypto oder gemischte Strategien.
  • Prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Steuerlast wirklich bei 45 %, bei 25 % Abgeltungsteuer oder bei einer anderen Belastung liegt.
  • Klären Sie, ob eine Trading-GmbH, vermögensverwaltende GmbH oder Familienstiftung in Deutschland sinnvoller ist als ein Offshore-Modell.
  • Lassen Sie bei jeder ausländischen Struktur den Ort der Geschäftsleitung, die AStG-Risiken und die Schenkungsteuer vorab schriftlich prüfen.
  • Dokumentieren Sie Entscheidungsprozesse, Substanz, Brokerzugänge, Geschäftsführungsbeschlüsse und tatsächliche Aufenthaltsorte sauber.
  • Setzen Sie kein Modell um, das nur mit „0 % Steuern“ wirbt, aber keine belastbare Lösung für AO, KStG, GewStG, AStG und ErbStG liefert.

FAQ: Offshore-Trading, Stiftung und Trading-GmbH

Kann ich mit einer ausländischen Stiftung als deutscher Trader 0 % Steuern zahlen?

In der Regel nicht, wenn Sie in Deutschland wohnen oder von Deutschland aus die Struktur steuern. Dann können Wohnsitzbesteuerung, Geschäftsleitung in Deutschland, Hinzurechnungsbesteuerung und Stiftungszurechnung nach § 15 AStG greifen.

Reicht es, eine Trading-Gesellschaft in Dubai, Gibraltar oder Singapur zu gründen?

Nein. Die Gründung im Ausland allein entscheidet nicht über die Besteuerung. Maßgeblich ist unter anderem, wo die geschäftliche Oberleitung tatsächlich stattfindet und wer die Gesellschaft kontrolliert.

Zahlt eine ausländische Gesellschaft mit deutscher Geschäftsleitung nur 15 % Körperschaftsteuer?

Nein. Neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag kann regelmäßig auch Gewerbesteuer anfallen. Die Gesamtbelastung liegt deshalb häufig eher bei rund 30 % als bei 15 %.

Ist eine Trading-GmbH steuerlich besser als privates Trading?

Das hängt von der Strategie ab. Bei Aktienveräußerungsgewinnen kann die GmbH wegen § 8b KStG sehr attraktiv sein. Bei Derivaten, CFDs, Futures oder Forex-Geschäften greift diese Begünstigung regelmäßig nicht in gleicher Weise. Außerdem kommt es bei Ausschüttungen an den Gesellschafter zu einer weiteren Besteuerung.

Kann ich einfach auswandern und dann steuerfrei traden?

Ein echter Wegzug kann die deutsche Steuerpflicht beenden, wenn kein Wohnsitz, kein gewöhnlicher Aufenthalt und keine Geschäftsleitung in Deutschland verbleiben. Zusätzlich sind aber Wegzugsbesteuerung, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, DBA-Fragen und das Steuerrecht des neuen Wohnsitzstaates zu prüfen.

Droht bei falscher Umsetzung Steuerhinterziehung?

Ja. Wer gegenüber dem Finanzamt unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. § 370 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor; in besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren.

Fazit: 0 % Steuern sind kein Konzept, sondern ein Risikosignal

Die im Video beworbene Strategie klingt attraktiv: Stiftung gründen, Offshore-Gesellschaft daruntersetzen, Gewinne im Ausland thesaurieren und die deutsche Steuerlast auf 0 % bis 15 % senken. Für in Deutschland ansässige Trader ist das aber regelmäßig keine belastbare Standardlösung.

Wer in Deutschland wohnt, von Deutschland aus handelt oder wirtschaftlich über die Struktur verfügt, muss mit deutschem Steuerzugriff rechnen. Die wichtigsten Risiken sind Geschäftsleitung in Deutschland, Gewerbesteuer, Hinzurechnungsbesteuerung, Stiftungszurechnung nach § 15 AStG und Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung.

Für viele Trader ist deshalb eine sauber gestaltete inländische Trading-GmbH oder eine andere deutsche Struktur der realistischere Weg. Sie senkt nicht jede Steuer auf 0 %, kann aber rechtssicherer sein, wenn sie zur Handelsstrategie passt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 1 EStG – Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 8, 9, 10 AO – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Ort der Geschäftsleitung. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 25 %. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • § 4 SolZG – Solidaritätszuschlag 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 1, 8b, 23 KStG – Körperschaftsteuerpflicht, Beteiligungserträge, Körperschaftsteuersatz. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 2, 6, 7, 11 GewStG – Gewerbesteuerpflicht, Gewerbeertrag, Steuermesszahl und Hebesatz. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 7, 8, 10, 15 AStG – Hinzurechnungsbesteuerung, Niedrigbesteuerung, Hinzurechnungsbetrag und ausländische Familienstiftungen. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 2, 6 AStG – Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • §§ 7, 15, 16, 19 ErbStG – Schenkung bei Stiftungsausstattung, Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • § 20 Abs. 6 EStG und § 52 EStG – Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen und Nichtanwendung der früheren Termingeschäfts-Verlustverrechnungsgrenze in offenen Fällen. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung. Rechtsstand: Abruf 16.08.2026.

Kassenpflicht für Freie Berufe: Was der BMF-Entwurf für Kanzleien bedeuten würde

Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz? Was Freiberufler, WP/vBP und Kanzleien zum BMF-Entwurf jetzt wissen sollten.

Rechtsstand: 16.08.2026
Quelle / Anlass: WPK-Mitteilung vom 14.08.2026 zum BMF-Referentenentwurf vom 07.08.2026
Status: Referentenentwurf / Diskussionsentwurf – noch nicht geltendes Recht
Zielgruppe: Freiberufler, WP/vBP, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Kanzleien, Praxisinhaber

Worum geht es?

Das Bundesministerium der Finanzen plant eine Kassenpflicht für Freie Berufe. Nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sollen künftig auch freiberuflich Tätige ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO verwenden müssen, wenn ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet.

Wichtig: Die geplante Regelung ist derzeit in Schwebe. Es handelt sich um einen Referentenentwurf und einen Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung. Eine gesetzliche Pflicht besteht daraus noch nicht. Das BMF hat den Entwurf am 07.08.2026 veröffentlicht; die WPK hat hierzu am 13.08.2026 Stellung genommen und am 14.08.2026 berichtet.


Was plant das BMF konkret?

Nach dem geplanten neuen § 146b Abs. 1 AO-E sollen Steuerpflichtige eine Kassenpflicht treffen, wenn sie

  • einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
  • einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder
  • freiberuflich tätig sind

und der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Dann müsste ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 AO verwendet werden.

Nach dem Entwurf soll die Kassenpflicht enden, wenn die Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr erfüllt sind. Wird die Umsatzgrenze erstmalig überschritten, soll die Pflicht grundsätzlich ab dem 1. April des Folgejahres greifen; das Überschreiten der Umsatzgrenze wäre innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitzuteilen. Für eine Überschreitung im Jahr 2027 sieht der Entwurf eine besondere Übergangsregel vor: Dann soll die Kassenpflicht im Jahr 2028 ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Ab 100.000 Euro“ ist verkürzt formuliert. Der Entwurf knüpft nach seinem Wortlaut daran an, dass der Gesamtumsatz 100.000 Euro überschreitet. Außerdem ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen – nicht einfach der Kontoumsatz oder der Gewinn.


Was zählt als Gesamtumsatz?

Der Referentenentwurf verweist auf § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Danach ist der Gesamtumsatz die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, vermindert um bestimmte steuerfreie Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz.

Einfach gesagt:
Für die geplante Schwelle wäre nicht der Gewinn entscheidend, sondern der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz. Gerade bei Praxen und Kanzleien mit steuerfreien oder gemischten Umsätzen müsste die Berechnung im Einzelfall sauber geprüft werden.


Warum soll die Kassenpflicht kommen?

Das BMF begründet den Entwurf mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Der Einsatz offener Ladenkassen soll nach Einschätzung des Ministeriums in bargeldintensiven Branchen das Risiko erhöhen, dass Einnahmen nicht vollständig erklärt werden. Durch elektronische Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, und DSFinV-K-Daten soll das Entdeckungsrisiko bei nicht richtiger Einnahmenerfassung steigen.

§ 146a AO verlangt bereits heute, dass elektronische Aufzeichnungssysteme jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen; die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

Einfach gesagt:
Das Ziel ist nachvollziehbar: Wer Bargeschäfte macht, soll Einnahmen manipulationssicher erfassen. Streitig ist aber, ob dieses Instrument auch für Berufsgruppen sinnvoll ist, die praktisch kaum Bar- oder Kartenzahlungen annehmen.


Warum kritisiert die WPK die geplante Kassenpflicht?

Die Wirtschaftsprüferkammer kritisiert nicht das Ziel der Steuerhinterziehungsbekämpfung. Sie hält aber eine pauschale Kassenpflicht für alle Freiberufler für zu weitgehend, wenn diese Berufe typischerweise keine bargeldintensiven Geschäftsmodelle haben. Die WPK weist darauf hin, dass Honorare und Vergütungen in vielen Freien Berufen regelmäßig auf Rechnung abgerechnet und per Überweisung oder Lastschrift beglichen werden.

Nach der WPK enthält der Gesetzentwurf keine gesetzliche Ausnahme für Freiberufler, die weit überwiegend nicht mit Bar-, Kredit- oder Debitkartenzahlungen arbeiten. Auch im Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung erkennt die WPK keine solche Ausnahme.

Steuer-Tipp:
Freiberufler sollten bereits jetzt prüfen, welche Zahlungsarten tatsächlich vorkommen. Eine belastbare Auswertung nach Überweisung, Lastschrift, Barzahlung, EC-/Debitkarte, Kreditkarte und sonstigen Zahlungsdiensten kann später entscheidend sein, wenn Ausnahmen oder Härtefallanträge zu begründen sind.


Müssen auch reine Überweisungs- und Lastschriftfälle erfasst werden?

Nach der von der WPK zitierten Gesetzesbegründung soll die Pflicht zur Erfassung grundsätzlich für Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten gelten. Ausgenommen sein sollen Zahlungsflüsse, die unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt werden. Im Umkehrschluss sollen Barzahlungen sowie Debit- und Kreditkartenzahlungen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.

Das steht nach der WPK jedoch nur in der Gesetzesbegründung, nicht als klare gesetzliche Ausnahme für bestimmte Freie Berufe. Genau darin sieht die Kammer ein Risiko für Rechtsunsicherheit.

Achtung / Häufiger Fehler:
Die Aussage „Wir nehmen fast nur Überweisungen an“ ersetzt keine Prüfung. Entscheidend wird sein, ob der spätere Gesetzeswortlaut oder die Verordnung klare Ausnahmen vorsieht – und wie Kartenzahlungen, Online-Bezahldienste und gelegentliche Barzahlungen behandelt werden.


Welche Freien Berufe wären besonders betroffen?

Der Entwurf nennt Freiberufler nicht nur beiläufig, sondern ausdrücklich. Betroffen sein könnten daher insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • Steuerberater,
  • Rechtsanwälte,
  • Ärzte und Zahnärzte,
  • Architekten und Ingenieure,
  • beratende und gutachterliche Berufe,
  • sonstige freiberufliche Praxen und Kanzleien mit Gesamtumsatz über 100.000 Euro.

Ob am Ende tatsächlich jede dieser Gruppen eine Kasse anschaffen müsste, ist offen. Die WPK fordert ausdrücklich eine gesetzliche Ausnahme für WP/vBP und andere Freie Berufe, die ihre Geschäfte nicht überwiegend über Bar-, Kredit- oder Debitkartenzahlungen abwickeln.


Was bedeutet das für Kanzleien und Praxen praktisch?

Für klassische Kanzleien wäre eine Kassenpflicht häufig ein Fremdkörper im Abrechnungsprozess. Mandanten erhalten Rechnungen, zahlen per Überweisung oder Lastschrift, und die Einnahmen sind über Buchhaltung, Rechnungsausgang und Bankkonto dokumentiert. Eine zusätzliche Registrierkasse würde in solchen Fällen kaum zusätzlichen Kontrollnutzen bringen, aber technische und organisatorische Kosten verursachen.

Die WPK verweist genau auf diesen Punkt: Eine uneingeschränkte Registrierkassenpflicht für alle Freien Berufe würde zusätzlichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verursachen, ohne für nicht bargeldintensive Berufsgruppen einen erkennbaren Mehrwert für die Betrugsbekämpfung zu schaffen.

Typische Praxisfragen wären:

FrageWarum sie wichtig ist
Gibt es überhaupt Barzahlungen?Ohne Bargeschäfte ist der Nutzen einer Kasse fraglich.
Werden Kartenzahlungen angenommen?Nach der Begründung sollen Debit- und Kreditkarten erfasst werden.
Gibt es nur Überweisung und Lastschrift?Diese Zahlungswege sollen nach der Begründung ausgenommen sein.
Wird die 100.000-Euro-Grenze überschritten?Nur dann würde die geplante Pflicht nach § 146b AO-E greifen.
Gibt es einen Härtefall oder eine Ausnahmeregelung?Der Entwurf sieht Befreiungsmöglichkeiten und eine Verordnungsermächtigung vor.

Welche Ausnahmen sind geplant?

Nach dem Referentenentwurf sollen Finanzbehörden nach § 148 AO nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kassenpflicht befreien können. Außerdem soll das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der Kassenpflicht bestimmen können.

Das BMF schreibt selbst, § 146b AO-E sehe Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte sowie allgemeine Befreiungen durch Rechtsverordnung vor. Zugleich wurde ein Diskussionsentwurf einer Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung veröffentlicht.

Nach Einschätzung der WPK enthält dieser Diskussionsentwurf aber keine erkennbare Ausnahme für Freiberufler, die weit überwiegend nicht mit Bar- oder Kartenzahlungen arbeiten. Deshalb fordert die WPK eine gesetzliche Ausnahmeregelung.


Was ändert sich bei Belegen?

Aktuell gilt nach § 146a Abs. 2 AO eine Belegausgabepflicht, wenn aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden. Der Beleg muss dem am Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.

Der BMF-Entwurf sieht vor, die papierhafte Belegausgabepflicht vollständig zum 1. Januar 2028 abzuschaffen und eine Belegbereitstellungspflicht einzuführen. Künftig soll also stärker auf elektronische Belege gesetzt werden.

Für Freiberufler ist das vor allem dann relevant, wenn sie tatsächlich unter die geplante Kassenpflicht fallen und aufzeichnungspflichtige Vorgänge über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfassen müssten.


Was ist mit der WPK-Vollmachtsdatenbank?

Neben der Kassenpflicht spricht die WPK einen zweiten Punkt an: den Zugang genossenschaftlicher Prüfungsverbände zur WPK-Vollmachtsdatenbank. Die WPK schlägt eine Erweiterung von § 80 und § 80a AO-E vor, damit genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände künftig vollständig an der Vollmachtsdatenbank teilnehmen können.

Hintergrund ist, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände ab dem 1. September 2026 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sein sollen. Die WPK sieht zur technischen Vollendung des Zugangs zur Vollmachtsdatenbank noch Anpassungsbedarf bei §§ 80 ff. AO-E.

Für die meisten Freiberufler ist dieser Punkt weniger relevant als die Kassenpflicht. Für genossenschaftliche Prüfungsverbände ist er jedoch praktisch wichtig.


Checkliste: Was Freiberufler jetzt vorbereiten sollten

  1. Zahlungsarten auswerten
    Prüfen Sie für 2025 und 2026, welche Umsätze per Überweisung, Lastschrift, Barzahlung, Debitkarte, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister eingegangen sind.
  2. Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG berechnen
    Ermitteln Sie nicht nur den Gewinn, sondern den umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz. Anlageverkäufe und bestimmte steuerfreie Umsätze sind gesondert zu behandeln.
  3. Bar- und Kartenzahlungen identifizieren
    Gerade gelegentliche Barzahlungen oder Kartenzahlungen sollten dokumentiert werden. Sie könnten später über die praktische Betroffenheit entscheiden.
  4. Abrechnungssystem prüfen
    Klären Sie, ob Ihre Praxis oder Kanzlei überhaupt ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO nutzt oder nutzen müsste.
  5. Verfahrensdokumentation aktualisieren
    Beschreiben Sie Rechnungsstellung, Zahlungseingang, Mahnwesen, Kassenführung und Schnittstellen zur Buchhaltung.
  6. Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens beobachten
    Da der Entwurf noch nicht geltendes Recht ist, sollten endgültige Investitionsentscheidungen erst nach weiterer gesetzlicher Konkretisierung getroffen werden.
  7. Härtefall- oder Ausnahmegründe sammeln
    Wer kaum oder keine Bar- und Kartenzahlungen annimmt, sollte diesen Umstand frühzeitig belastbar dokumentieren.

Praxisbeispiel: Muss eine Steuerberatungskanzlei künftig eine Kasse anschaffen?

Eine Steuerberatungskanzlei erzielt im Kalenderjahr 2027 einen Gesamtumsatz von 450.000 Euro. Alle Honorare werden auf Grundlage von Rechnungen per Überweisung oder SEPA-Lastschrift bezahlt. Barzahlungen nimmt die Kanzlei nicht an, Kartenzahlungen ebenfalls nicht.

Nach dem Entwurf wäre die Kanzlei wegen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und des Gesamtumsatzes oberhalb von 100.000 Euro grundsätzlich im Anwendungsbereich des geplanten § 146b AO-E. Zugleich spricht die Gesetzesbegründung dafür, dass Lastschrift- und Überweisungszahlungen nicht über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden sollen. Genau hier entsteht die von der WPK kritisierte Rechtsunsicherheit: Muss eine Kasse angeschafft werden, wenn praktisch keine kassenrelevanten Zahlungsflüsse vorkommen?

Praxisfolge:
Solche Kanzleien sollten den Gesetzesfortgang abwarten, aber ihre Zahlungsstruktur bereits jetzt dokumentieren. Das erleichtert später die Prüfung, ob eine gesetzliche Ausnahme, eine Verordnungsausnahme oder eine Befreiung im Einzelfall in Betracht kommt.


FAQ zur geplanten Kassenpflicht für Freie Berufe

Gilt die Kassenpflicht für Freie Berufe schon?

Nein. Derzeit handelt es sich um einen Referentenentwurf und einen Diskussionsentwurf. Die geplante Kassenpflicht ist noch nicht geltendes Recht.

Ab welchem Umsatz soll die Kassenpflicht greifen?

Nach § 146b Abs. 1 AO-E soll die Kassenpflicht greifen, wenn der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet.

Sind Freiberufler ausdrücklich erfasst?

Ja. Der Entwurf nennt freiberuflich Tätige ausdrücklich neben land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieben.

Sind Überweisungen und Lastschriften von der Erfassung ausgenommen?

Nach der von der WPK zitierten Gesetzesbegründung sollen Zahlungsflüsse, die unbar per Lastschrift oder Überweisung über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt werden, nicht der Erfassungspflicht unterliegen. Diese Aussage steht aber nach WPK-Darstellung nur in der Begründung; eine klare gesetzliche Ausnahme für nicht bargeldintensive Freiberufler fordert die WPK gerade erst.

Was ist mit Kartenzahlungen?

Nach der Gesetzesbegründung sollen Barzahlungen sowie Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden. Die endgültige Rechtslage bleibt abzuwarten.

Kann das Finanzamt von der Kassenpflicht befreien?

Der Entwurf sieht vor, dass Finanzbehörden nach § 148 AO nach pflichtgemäßem Ermessen von der Kassenpflicht befreien können. Zusätzlich soll das BMF per Rechtsverordnung allgemeine Ausnahmen festlegen können.

Was fordert die WPK?

Die WPK fordert eine gesetzliche Ausnahmeregelung für WP/vBP und andere Freie Berufe, die ihre Geschäfte nicht überwiegend über Barzahlungen sowie Kredit- und Debitkartenzahlungen abwickeln.


Fazit: Gute Vorbereitung ja – vorschnelle Anschaffung nein

Der BMF-Entwurf zur Kassenpflicht für Freie Berufe kann für Kanzleien und Praxen erhebliche praktische Folgen haben. Zwar ist das Ziel der Manipulationsbekämpfung bei bargeldintensiven Branchen nachvollziehbar. Für Freiberufler, die nahezu ausschließlich per Rechnung, Überweisung und Lastschrift abrechnen, droht jedoch zusätzlicher Aufwand ohne klaren praktischen Nutzen.

Die WPK fordert deshalb zu Recht eine gesetzliche Ausnahme für WP/vBP und andere nicht bargeldintensive Freie Berufe. Bis zur endgültigen Gesetzesfassung sollten Freiberufler keine voreiligen Investitionen tätigen, aber ihre Umsatzgrenzen, Zahlungsarten und Abrechnungsprozesse sauber dokumentieren.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


Passende Themen


Quellenverzeichnis

  1. WPK, Mitteilung vom 14.08.2026, „Einführung einer Kassenpflicht für Freie Berufe“.
  2. WPK, Stellungnahme vom 13.08.2026 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sowie zum Diskussionsentwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung.
  3. BMF, Referentenentwurf vom 07.08.2026, Bearbeitungsstand 05.08.2026, „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“.
  4. § 146a AO, Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme, TSE und Belegausgabepflicht; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  5. § 146 AO, Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen, insbesondere Einzelaufzeichnung und tägliches Festhalten von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG, Definition des Gesamtumsatzes; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  7. § 1 KassenSichV, elektronische Aufzeichnungssysteme als elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.

BFH zur Kantinenpauschale bei Zeitarbeit: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Hin- und Zurückberechnung

BFH: Wird eine Kantinenpauschale nur hin- und zurückberechnet, fehlt eine umsatzsteuerbare Leistung. Das sollten Unternehmen prüfen.

Rechtsstand: 16.08.2026
Entscheidung: BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 1/25
Zielgruppe: Zeitarbeitsunternehmen, Entleiher, Personalabteilungen, Steuerabteilungen, Steuerberater

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Kantinenpauschale bei Zeitarbeit entschieden: Wird eine Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung zunächst vom Entleiher an den Verleiher berechnet und anschließend in gleicher Höhe zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Das ist für die Praxis wichtig, weil ohne steuerbare Leistung kein regulärer Vorsteuerabzug möglich ist. Ein offener Umsatzsteuerausweis in der Rechnung reicht dafür nicht aus.


Der Fall vor dem BFH

Die Klägerin war ein Zeitarbeitsunternehmen. In den Jahren 2010 bis 2017 überließ sie einer Aktiengesellschaft Zeitarbeitskräfte. Diese Zeitarbeitskräfte konnten die Betriebskantinen der Entleiherin zu denselben vergünstigten Konditionen nutzen wie deren eigenes Personal.

Grundlage war ein Nachtrag zum Rahmenvertrag über Arbeitnehmerüberlassung. Hintergrund war eine Gesamtbetriebsvereinbarung der Entleiherin. Der Nachtrag sah vor, dass die Zeitarbeitskräfte Zugang zur Kantine erhalten sollten und die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert abgerechnet werden konnten.

Die Entleiherin stellte dem Zeitarbeitsunternehmen für die Kantinennutzung eine Kopfpauschale zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Rechnung. Das Zeitarbeitsunternehmen rechnete dieselben Nettobeträge wiederum mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die Entleiherin zurück.

Das Zeitarbeitsunternehmen machte aus den Rechnungen der Entleiherin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht München gab zunächst dem Zeitarbeitsunternehmen Recht. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts jedoch auf und wies die Klage ab.

Achtung / Häufiger Fehler:
Eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutet nicht automatisch, dass der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine umsatzsteuerbare Leistung erbracht wurde.


Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellte klar: Die bloße Hin- und Zurückberechnung der Kostenpauschale begründet keinen Leistungsaustausch. Nach der wirtschaftlichen Realität sollte allein die Entleiherin die Kosten der tatsächlichen Kantinennutzung durch die Zeitarbeitskräfte tragen. Das Zeitarbeitsunternehmen wurde lediglich in eine interne Kostenzuordnung der Entleiherin einbezogen.

Damit lagen weder den Rechnungen der Entleiherin an das Zeitarbeitsunternehmen noch den Rückrechnungen des Zeitarbeitsunternehmens an die Entleiherin steuerbare Leistungen zugrunde.

Kurz gesagt:
Wo wirtschaftlich nur Kosten intern zugeordnet und spiegelbildlich zurückbelastet werden, entsteht nicht automatisch ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch.


Warum fehlt eine umsatzsteuerbare Leistung?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmer sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Der BFH betont: Für eine steuerbare Leistung muss zwischen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Außerdem muss es ein Rechtsverhältnis geben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Der Leistungsempfänger muss einen verbrauchsfähigen Vorteil erhalten.

Genau daran fehlte es im Streitfall. Die Kantinenvergünstigung wurde wirtschaftlich nicht vom Entleiher an das Zeitarbeitsunternehmen geleistet. Vielmehr gewährte die Entleiherin die vergünstigte Kantinennutzung unmittelbar den Zeitarbeitskräften.


Welche Rolle spielte das einheitliche Vertragswerk?

Der BFH wertete den Nachtrag zum Rahmenvertrag und den Kantinennutzungsvertrag als einheitliches Vertragswerk. Beide Verträge wurden am selben Tag abgeschlossen, bezogen sich auf denselben Lebenssachverhalt und waren inhaltlich miteinander verbunden.

Aus Sicht des BFH war entscheidend: Die Entleiherin hatte sich bereits gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat verpflichtet, die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Zeitarbeitskräften anzupassen. Dazu gehörte auch die vergünstigte Kantinennutzung. Spätestens seit dem 01.12.2011 bestand zudem eine gesetzliche Verpflichtung nach § 13b AÜG.

§ 13b AÜG verpflichtet den Entleiher, Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten unter denselben Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb. Dazu zählt ausdrücklich auch die Gemeinschaftsverpflegung.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei Zeitarbeit nicht nur die einzelne Rechnung. Entscheidend ist das gesamte Vertragswerk: Rahmenvertrag, Nachtrag, Betriebsvereinbarung, Kantinenvereinbarung und tatsächliche Zahlungsflüsse müssen zusammen betrachtet werden.


Warum gab es keinen Vorsteuerabzug?

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen abzieht, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Der BFH verweist außerdem auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL.

Eine Steuer, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wurde, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die Steuer muss aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet sein.

Da der BFH keine Leistung der Entleiherin an das Zeitarbeitsunternehmen erkannte, war die Klägerin aus den Rechnungen über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.


Risiko § 14c UStG: Umsatzsteuer trotz fehlender Leistung

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BFH zu § 14c Abs. 2 UStG. Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das gilt auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl keine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Im Streitfall hatte das Zeitarbeitsunternehmen in seinen Rückrechnungen an die Entleiherin Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Da aber auch diesen Rückrechnungen keine Leistung zugrunde lag, schuldete es die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Wir berechnen nur Kosten weiter“ ist umsatzsteuerlich kein Freifahrtschein. Wird Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl keine Leistung vorliegt, kann § 14c UStG greifen. Dann entsteht Steuerschuld ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger.


Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

Das Urteil betrifft nicht nur Kantinenfälle. Es zeigt allgemein, wie kritisch die Umsatzsteuer bei Kostenweiterbelastungen, Rückbelastungen und konzerninternen Abrechnungen ist.

Besonders aufmerksam sollten Unternehmen werden, wenn folgende Merkmale zusammenkommen:

  • Es gibt eine Kostenpauschale.
  • Der Betrag wird spiegelbildlich zurückberechnet.
  • Die Abrechnung erfolgt mit offenem Umsatzsteuerausweis.
  • Der wirtschaftliche Aufwand soll am Ende bei derselben Partei verbleiben.
  • Die Abrechnung dient eher der Kostenstellenzuordnung als einem echten Leistungsaustausch.
  • Der eigentliche Vorteil wird unmittelbar Dritten gewährt, etwa Arbeitnehmern oder Zeitarbeitskräften.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt – und ob Rechnungen ohne Umsatzsteuer oder mit klarer Korrektur der Abrechnungssystematik erforderlich sind.


Praxisbeispiel: Wann die Umsatzsteuerfalle zuschnappt

Ein Entleiher betreibt eine Kantine. Leiharbeitnehmer dürfen dort zu denselben vergünstigten Preisen essen wie die Stammbelegschaft. Der Entleiher stellt dem Verleiher monatlich eine Pauschale von 10 Euro je Einsatztag zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Der Verleiher berechnet denselben Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer wieder an den Entleiher zurück. Wirtschaftlich soll der Entleiher die Kosten der Gleichstellung tragen.

Umsatzsteuerliche Folge nach BFH:
Die gegenseitigen Rechnungen bilden keinen echten Leistungsaustausch ab. Der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung scheidet aus. Gleichzeitig kann ein offener Umsatzsteuerausweis in der Rückrechnung eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen.


Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

  1. Gibt es gegenseitige Abrechnungen?
    Prüfen Sie, ob Beträge nur hin- und zurückberechnet werden.
  2. Wer trägt wirtschaftlich die Kosten?
    Entscheidend ist nicht nur der Zahlungsweg, sondern die endgültige wirtschaftliche Belastung.
  3. Wer erhält den verbrauchsfähigen Vorteil?
    Im BFH-Fall lag der Vorteil unmittelbar bei den Zeitarbeitskräften, nicht beim Zeitarbeitsunternehmen.
  4. Liegt ein echter Leistungsaustausch vor?
    Es braucht eine bestimmbare Leistung und einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Entgelt.
  5. Wurde Umsatzsteuer offen ausgewiesen?
    Bei fehlender Leistung droht § 14c Abs. 2 UStG.
  6. Sind Rechnungen zu korrigieren?
    Unberechtigte Steuerausweise sollten zeitnah geprüft und gegebenenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben berichtigt werden.
  7. Sind Voranmeldungen oder Jahreserklärungen betroffen?
    Offene Jahre sollten auf Korrekturbedarf geprüft werden.
  8. Sind Betriebsvereinbarungen oder AÜG-Pflichten betroffen?
    Arbeitsrechtliche Gleichstellungspflichten ändern nicht automatisch die umsatzsteuerliche Einordnung.

FAQ zur BFH-Entscheidung

Liegt bei einer Kantinenpauschale immer keine Leistung vor?

Nein. Der BFH hat über eine besondere Gestaltung entschieden, bei der dieselbe Kostenpauschale hin- und zurückberechnet wurde und wirtschaftlich nur eine interne Kostenzuordnung vorlag. Andere Kantinenmodelle können umsatzsteuerlich anders zu beurteilen sein.

Warum war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Weil nach Auffassung des BFH keine Leistung der Entleiherin an das Zeitarbeitsunternehmen vorlag. Der Vorsteuerabzug setzt aber eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für eine tatsächlich ausgeführte Leistung voraus.

Ist die vergünstigte Kantinennutzung für Zeitarbeitskräfte arbeitsrechtlich weiterhin möglich?

Ja. Die Entscheidung betrifft die umsatzsteuerliche Abrechnung. Arbeitsrechtlich verpflichtet § 13b AÜG den Entleiher, Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten – insbesondere Gemeinschaftsverpflegung – unter gleichen Bedingungen zu gewähren, sofern keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung besteht.

Was passiert, wenn Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde?

Bei fehlender Leistung kann ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG vorliegen. Dann schuldet der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag grundsätzlich trotzdem.

Kann die Umsatzsteuer nach § 14c UStG berichtigt werden?

§ 14c Abs. 2 UStG sieht eine Berichtigung vor, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung vorzunehmen.


Fazit: Bei Kostenweiterbelastungen zählt die wirtschaftliche Realität

Das BFH-Urteil vom 16.04.2026 ist ein deutlicher Hinweis an Unternehmen: Umsatzsteuer entsteht nicht allein durch Abrechnungstechnik. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Leistungsaustausch vorliegt.

Bei der bloßen Hin- und Zurückberechnung einer Kantinenpauschale zwischen Entleiher und Verleiher fehlt es nach dem BFH an einer Leistung. Die Folge ist doppelt unangenehm: kein Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung und zugleich ein mögliches §-14c-Risiko beim offenen Steuerausweis in der Rückrechnung.

Unternehmen sollten vergleichbare Abrechnungsmodelle jetzt prüfen – besonders bei Zeitarbeit, Kantinenzuschüssen, konzerninternen Kostenumlagen und spiegelbildlichen Rückbelastungen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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Quellenverzeichnis

  1. BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 1/25, ECLI:DE:BFH:2026.160426.VR1.25.0, „Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung“, veröffentlicht am 13.08.2026.
  2. Vorinstanz: FG München, Urteil vom 26.09.2023 – 5 K 760/20, EFG 2025, 1188.
  3. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, steuerbare Umsätze; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  4. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Vorsteuerabzug; im BFH-Urteil und amtlicher Normfassung geprüft am 16.08.2026.
  5. § 3 Abs. 9a UStG, unentgeltliche Wertabgabe sonstiger Leistungen für den privaten Bedarf des Personals; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. § 14c Abs. 2 UStG, unberechtigter Steuerausweis und Berichtigung; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  7. § 13b AÜG, Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, insbesondere Gemeinschaftsverpflegung; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.

BFH zur festen Niederlassung: Reicht eine ferngesteuerte Anlage mit Subunternehmer-Personal?

BFH legt dem EuGH vor: Kann eine ferngesteuerte Anlage mit Subunternehmer-Personal eine feste Niederlassung sein?

Rechtsstand: 16.08.2026
Entscheidung: BFH, Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24
Thema: Umsatzsteuer, feste Niederlassung, Reverse Charge, § 13b UStG
Zielgruppe: Unternehmen mit Auslandsbezug, Kommunen, Anlagenbetreiber, Steuerabteilungen, Steuerberater

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine wichtige Frage zur festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht vorgelegt: Kann eine im Inland belegene technische Anlage eine feste Niederlassung sein, wenn sie weitgehend automatisch arbeitet, aus dem Ausland ferngesteuert überwacht und gewartet wird und vor Ort nur Personal eines Subunternehmers tätig wird?

Die Entscheidung ist noch in Schwebe. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Für die Praxis ist die Vorlage hoch relevant. Denn von der Antwort hängt ab, wer die deutsche Umsatzsteuer schuldet: der ausländische Leistende oder der inländische Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.


Der Fall vor dem BFH

Die Klägerin war eine Gemeinde mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie betrieb in Deutschland eine Kläranlage. Der dort entstehende Klärschlamm wurde in einer auf dem Grundstück der Kläranlage installierten Trocknungsanlage entwässert, getrocknet und anschließend entsorgt. Betreiberin der Anlage war zunächst eine österreichische A-KG, später eine ebenfalls in Österreich ansässige C-GmbH.

Die Anlage arbeitete weitgehend automatisch. Der Klärschlamm wurde während der Trocknung durch einen sogenannten „Wendewolf“ selbsttätig gewendet. Die Beschickung der Anlage erfolgte nur drei- bis viermal jährlich.

Vor Ort setzte die österreichische Leistungserbringerin eine deutsche Subunternehmerin ein. Diese brachte den Klärschlamm in die Anlage, entnahm ihn nach der Trocknung und entsorgte ihn anschließend. Die Anlage selbst wurde vom Sitz der österreichischen Unternehmer aus ferngesteuert überwacht und gewartet.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gemeinde als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde. Ein Vorsteuerabzug wurde ihr nicht gewährt. Die Gemeinde wehrte sich dagegen.

Achtung / Häufiger Fehler:
Bei grenzüberschreitenden Leistungen reicht es nicht, nur auf die Rechnung mit Hinweis auf § 13b UStG zu schauen. Entscheidend ist, ob der ausländische Leistende im Inland möglicherweise über eine feste Niederlassung verfügt, die an der Leistung beteiligt ist.


Die Vorlagefrage an den EuGH

Der BFH möchte vom EuGH wissen, ob eine Anlage – hier eine Trocknungsanlage – eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL sein kann, wenn drei Besonderheiten zusammenkommen:

  • Der Unternehmer hat seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Die Anlage steht im Inland und ist an der Dienstleistung beteiligt.
  • Die Anlage wird aus dem Ausland ferngesteuert überwacht und gewartet.
  • Vor Ort wird nicht eigenes Personal des Unternehmers eingesetzt, sondern Personal eines Subunternehmers.

Einfach gesagt:
Der EuGH muss klären, ob eine weitgehend automatisierte Anlage mit fremdem Personal vor Ort für Umsatzsteuerzwecke wie eine inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens behandelt werden kann.


Warum ist die feste Niederlassung so wichtig?

Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Diese Regel gilt entsprechend auch bei bestimmten juristischen Personen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Ist der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig und erbringt er eine in Deutschland steuerpflichtige sonstige Leistung, kann die Steuerschuld nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergehen. § 13b Abs. 7 UStG enthält dabei besondere Regeln zur Ansässigkeit und zur Beteiligung einer inländischen Betriebsstätte.

Der BFH fasst die Konsequenz so zusammen: Hat der Dienstleistungserbringer im Inland eine feste Niederlassung, die an der Leistung beteiligt ist, schuldet grundsätzlich der Leistende die Umsatzsteuer. Fehlt eine solche beteiligte feste Niederlassung, kann der inländische Leistungsempfänger Steuerschuldner sein.


Was verlangt das EU-Recht für eine feste Niederlassung?

Nach Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 setzt eine feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und eine Struktur voraus, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Für Art. 192a MwStSystRL konkretisiert Art. 53 Abs. 1 MwStVO diese Anforderungen.

Art. 53 Abs. 2 MwStVO regelt außerdem, wann eine feste Niederlassung an der Leistung beteiligt ist: Der Unternehmer muss die technische und personelle Ausstattung der Niederlassung für Umsätze nutzen, die mit der Ausführung der Leistung vor oder während der Leistungserbringung notwendig verbunden sind.

Wichtig: Allein die Erteilung oder Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beweist noch keine feste Niederlassung. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 11 Abs. 3 MwStVO; der BFH weist außerdem darauf hin, dass es für die Vorlagefrage nicht entscheidend auf die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt.


Wo liegt das eigentliche Problem?

Die Trocknungsanlage war zweifellos technische Ausstattung. Sie war fest installiert, automatisiert und für die Trocknung des Klärschlamms wesentlich. Fraglich ist aber, ob auch die notwendige personelle Ausstattung vorlag.

Der BFH sieht zwei Ebenen der Unsicherheit:

  1. Muss eine feste Niederlassung immer über personelle Ausstattung verfügen?
    Der Wortlaut der MwStVO spricht für ein Zusammenspiel von technischer und personeller Ausstattung. Der EuGH hatte im Urteil „Titanium“ entschieden, dass eine vermietete Immobilie ohne eigenes Personal keine feste Niederlassung darstellt.
  2. Kann Personal eines Subunternehmers zugerechnet werden?
    Nach der EuGH-Rechtsprechung muss das Personal nicht zwingend arbeitsvertraglich beim Steuerpflichtigen angestellt sein. Entscheidend kann sein, ob der Steuerpflichtige über die Ausstattung in vergleichbarer Weise verfügen kann, als wäre sie seine eigene. Unklar bleibt aber, ob das auch für Personal eines Subunternehmers gilt, gegenüber dem nur ein Vertragsverhältnis besteht.

Im konkreten Fall hatte das Personal des Subunternehmers nach den Feststellungen des BFH nicht zugleich die Stellung von Personal der österreichischen Leistungserbringer. Es war ihnen auch nicht so überlassen, dass sie ein eigenes Weisungsrecht gegenüber diesem Personal gehabt hätten.


Warum moderne Technik die Rechtsfrage verschärft

Der Fall zeigt ein praktisches Problem der Digitalisierung: Viele Leistungen werden heute automatisiert erbracht. Anlagen, Maschinen, Sensorik und Fernwartung ersetzen Tätigkeiten, die früher durch Personal vor Ort erledigt wurden.

Der BFH stellt deshalb ausdrücklich die Frage, ob es mit Blick auf die technische Entwicklung noch sachgerecht ist, streng zwischen Personal- und Maschineneinsatz zu unterscheiden. Wenn das Stammhaus für vergleichbare automatisierte Leistungen selbst kaum Personal benötigt, könnte auch eine rein technische Ausstattung an einem anderen Ort für eine feste Niederlassung sprechen. Diese Überlegung ist aber rechtlich offen und muss nun der EuGH klären.

Steuer-Tipp:
Unternehmen mit automatisierten Anlagen im Ausland sollten ihre Umsatzsteuerprozesse überprüfen. Entscheidend sind nicht nur Eigentum und Standort der Anlage, sondern auch Fernsteuerung, Wartung, Personalzugriff, Subunternehmerverträge, Weisungsrechte und Rechnungsstellung.


Welche Folgen hat die EuGH-Entscheidung?

Der BFH beschreibt die Konsequenzen sehr klar:

  • Bejaht der EuGH die Vorlagefrage, wäre die Revision des Finanzamts unbegründet. Die Gemeinde wäre dann zu Unrecht als Steuerschuldnerin behandelt worden, weil die Leistungen unter Beteiligung einer inländischen festen Niederlassung erbracht worden wären.
  • Verneint der EuGH die Vorlagefrage, wäre die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage jedenfalls für die Streitjahre 2015 bis 2020 abzuweisen; für 2011 bis 2014 bliebe noch die Frage der Festsetzungsverjährung gesondert zu prüfen.

Für Leistungsempfänger kann es also um echte Steuerbelastung gehen – insbesondere dann, wenn kein oder nur eingeschränkter Vorsteuerabzug besteht. Genau das war im Streitfall für die Gemeinde relevant.


Welche Branchen sollten jetzt besonders aufmerksam sein?

Die Vorlage betrifft nicht nur Klärschlammtrocknung. Vergleichbare Fragen können überall auftreten, wo ausländische Unternehmen in Deutschland technische Infrastruktur einsetzen und der Betrieb teilweise automatisiert oder durch Subunternehmer erfolgt.

Typische Risikofelder:

  • Entsorgungs- und Umwelttechnik
  • Energieanlagen und Blockheizkraftwerke
  • Produktions- und Verarbeitungsanlagen
  • automatisierte Lager- oder Fördertechnik
  • Maschinen mit Fernwartung
  • technische Anlagen auf Kundengrundstücken
  • langfristige Dienstleistungsverträge mit ausländischen Anbietern

Achtung / Häufiger Fehler:
„Kein eigenes Personal in Deutschland“ ist noch keine sichere Antwort. Ebenso wenig reicht „Maschine steht in Deutschland“ allein aus. Die feste Niederlassung ist anhand der konkreten technischen und personellen Struktur sowie der Beteiligung an der Leistung zu prüfen.


Checkliste: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  1. Wer erbringt die Leistung?
    Prüfen Sie Sitz, Geschäftsleitung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und mögliche inländische Strukturen des Leistenden.
  2. Wo befindet sich die technische Ausstattung?
    Dokumentieren Sie, ob Anlagen, Maschinen oder sonstige Einrichtungen im Inland dauerhaft eingesetzt werden.
  3. Welche Leistung wird konkret geschuldet?
    Im BFH-Fall war nicht nur die Trocknung, sondern die Entwässerung, Trocknung und Entsorgung des Klärschlamms Gegenstand der Leistung.
  4. Wer trifft die wesentlichen Entscheidungen?
    Entscheidend kann sein, ob Steuerung, Überwachung und Wartung vom Ausland aus erfolgen oder ob vor Ort eigenständig gehandelt wird.
  5. Wer stellt das Personal?
    Klären Sie, ob eigenes Personal, Leihpersonal, Personalgestellung oder bloßes Subunternehmer-Personal eingesetzt wird.
  6. Gibt es Weisungsrechte?
    Vertragliche Rechte gegenüber dem Subunternehmer sind nicht zwingend dasselbe wie ein eigenes Weisungsrecht gegenüber dessen Personal.
  7. Wie wird abgerechnet?
    Prüfen Sie Umsatzsteuerausweis, Reverse-Charge-Hinweis, verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Vertragsklauseln.
  8. Sind Bescheide offen?
    Bei laufenden Außenprüfungen oder Einsprüchen kann das EuGH-Verfahren ein Argument für Ruhen des Verfahrens sein.

Praxisbeispiel: Wann die Abgrenzung schwierig wird

Ein österreichisches Unternehmen betreibt in Deutschland eine automatisierte Anlage auf dem Gelände eines deutschen Kunden. Die Anlage wird aus Österreich überwacht und gewartet. Für gelegentliche Befüllung, Reinigung und Störungsbeseitigung wird ein deutscher Subunternehmer beauftragt.

Variante 1: Der österreichische Unternehmer hat kein eigenes Personal in Deutschland und kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Subunternehmers.
→ Nach bisheriger strenger Sicht spricht viel gegen eine feste Niederlassung.

Variante 2: Der österreichische Unternehmer kann dauerhaft und unmittelbar über Personal und technische Mittel vor Ort verfügen, als wären sie seine eigenen.
→ Dann kann das Risiko einer festen Niederlassung deutlich steigen.

Variante 3: Die Anlage erbringt nur einen Teil der Gesamtleistung, während wesentliche Teile außerhalb der Anlage erfolgen.
→ Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Anlage die betreffende Dienstleistung überhaupt autonom erbringen kann.

Die rechtliche Bewertung bleibt bis zur EuGH-Entscheidung offen.


FAQ zur BFH-Vorlage

Hat der BFH schon entschieden, ob die Trocknungsanlage eine feste Niederlassung ist?

Nein. Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage vorgelegt. Die Rechtslage ist insoweit in Schwebe.

Was ist eine feste Niederlassung im Umsatzsteuerrecht?

Eine feste Niederlassung ist eine Struktur außerhalb des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die hinreichend beständig ist und von ihrer personellen und technischen Ausstattung her die maßgeblichen Leistungen erbringen oder daran beteiligt sein kann.

Reicht eine technische Anlage ohne eigenes Personal aus?

Genau das ist offen. Der EuGH hatte im Fall „Titanium“ eine feste Niederlassung bei einer Immobilie ohne eigenes Personal abgelehnt. Der BFH fragt nun, ob dies auch bei einer weitgehend automatisierten Anlage gilt oder ob technische Ausstattung unter bestimmten Umständen genügen kann.

Kann Subunternehmer-Personal dem Auftraggeber zugerechnet werden?

Das ist eine Kernfrage der Vorlage. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob Personal eines Subunternehmers genügt, wenn der Auftraggeber kein eigenes Weisungsrecht gegenüber diesem Personal hat.

Warum ist das für § 13b UStG wichtig?

Wenn der ausländische Leistende im Inland keine beteiligte feste Niederlassung hat, kann der inländische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Ist dagegen eine beteiligte feste Niederlassung vorhanden, kann die Steuerschuld beim Leistenden verbleiben.

Spielt die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine entscheidende Rolle?

Sie kann ein Indiz sein, ist aber nicht allein entscheidend. Nach Art. 11 Abs. 3 MwStVO folgt aus der bloßen Erteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer noch keine feste Niederlassung.


Fazit: Der EuGH muss die feste Niederlassung im Zeitalter automatisierter Anlagen schärfen

Die BFH-Vorlage vom 07.05.2026 ist mehr als ein Spezialfall zur Klärschlammtrocknung. Sie betrifft eine Grundfrage moderner Umsatzsteuerpraxis: Wie viel Personal braucht eine feste Niederlassung, wenn technische Anlagen weitgehend automatisch arbeiten und aus dem Ausland gesteuert werden?

Bis zur EuGH-Entscheidung bleibt die Rechtslage in Schwebe. Unternehmen und juristische Personen mit grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen sollten offene Fälle prüfen, Verträge und Rechnungen sorgfältig dokumentieren und bei Streit mit dem Finanzamt die EuGH-Vorlage gezielt in die Argumentation einbeziehen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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Quellenverzeichnis

  1. BFH, Beschluss vom 07.05.2026 – V R 12/24, ECLI:DE:BFH:2026.070526.VR12.24.0, EuGH-Vorlage zur personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung.
  2. Vorinstanz: FG München, Urteil vom 16.05.2024 – 14 K 103/23; im BFH-Beschluss genannt.
  3. Art. 192a, Art. 193 und Art. 196 MwStSystRL; im BFH-Beschluss als unionsrechtlicher Rahmen wiedergegeben.
  4. Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 53 Abs. 1 und 2, Art. 65 MwStVO, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.
  5. § 3a Abs. 2 UStG, Ort der sonstigen Leistung; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. § 13b Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und Ansässigkeit; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  7. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-931/19, Titanium, ECLI:EU:C:2021:446; im BFH-Beschluss zur festen Niederlassung ohne eigenes Personal ausgewertet.
  8. EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-333/20, Berlin Chemie A. Menarini, ECLI:EU:C:2022:291, zur Verfügbarkeit fremder personeller und technischer Ausstattung.
  9. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-533/22, Adient, ECLI:EU:C:2024:501, zur nachrangigen Anknüpfung an eine feste Niederlassung und zur steuerlich sinnvollen Lösung.

BFH zur Bewertung von Miteigentumsanteilen: Kein pauschaler Abschlag wegen schlechter Verkäuflichkeit

BFH: Für Miteigentumsanteile an Grundstücken ist kein zusätzlicher Abschlag unter den rechnerischen Anteil zulässig.

Rechtsstand: 16.08.2026
Entscheidung: BFH, Beschluss vom 18.01.2016 – II B 29/15
Zielgruppe: Erben, Beschenkte, Immobilieneigentümer, Steuerberater

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat eine für die Bewertung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken wichtige Entscheidung nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Der Leitsatz ist klar: Wer einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück steuerlich bewerten muss, kann nicht zusätzlich nachweisen, dass dieser Anteil weniger wert sei als der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks.

Das betrifft vor allem Fälle der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, in denen nicht ein ganzes Grundstück, sondern nur ein ideeller Bruchteil übertragen wird – zum Beispiel 1/2, 1/3 oder 5/12 an einer Immobilie.


Der Fall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um einen Miteigentumsanteil von 5/12 an einem Grundstück. Der Steuerpflichtige berief sich auf die fehlende oder eingeschränkte Verkehrsfähigkeit dieses Bruchteils. Aus seiner Sicht war der Anteil wirtschaftlich weniger wert als der rechnerische Anteil am Gesamtwert des Grundstücks.

Das Finanzgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Der BFH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Achtung / Häufiger Fehler:
Ein Miteigentumsanteil ist in der Praxis oft schwerer zu verkaufen als ein ganzes Grundstück. Steuerlich führt diese eingeschränkte Verkäuflichkeit nach dem BFH-Beschluss aber nicht automatisch zu einem zusätzlichen Bewertungsabschlag.


Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellt auf seine bisherige Rechtsprechung ab: Die Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück erfolgt ermittlungstechnisch über die Bewertung des gesamten Grundstücks und anschließend über eine quotenmäßige Aufteilung.

Das bedeutet: Wird der gemeine Wert des gesamten Grundstücks nachgewiesen, ist der Miteigentumsanteil grundsätzlich mit dem rechnerischen Anteil an diesem Wert anzusetzen.

Beispiel:

PositionWert
Nachgewiesener gemeiner Wert des gesamten Grundstücks600.000 Euro
Übertragener Miteigentumsanteil1/3
Steuerlicher Wert des Anteils200.000 Euro

Ein zusätzlicher Abschlag, nur weil ein 1/3-Anteil isoliert schwerer verkäuflich sein könnte, ist nach dem BFH-Beschluss nicht zulässig.


Warum lässt der BFH keinen Abschlag zu?

Der BFH verweist auf § 9 Abs. 2 BewG. Danach bestimmt sich der gemeine Wert nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

Nach der BFH-Argumentation ist entscheidend, dass sich das Bruchteilseigentum bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt. Deshalb steht § 9 Abs. 2 BewG dem Nachweis entgegen, dass der Wert des Miteigentumsanteils niedriger sei als der rechnerische Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks.

Einfach gesagt:
Der BFH schaut nicht darauf, ob der einzelne Bruchteil am Markt unbequem zu verkaufen ist. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Grundstücks, der anschließend nach der Beteiligungsquote verteilt wird.


Welche Bewertungsregel steckt dahinter?

§ 3 BewG enthält für mehrere Beteiligte eine einfache Grundregel: Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, ist sein Wert im Ganzen zu ermitteln und anschließend nach dem Verhältnis der Anteile auf die Beteiligten zu verteilen.

Diese Systematik passt zur BFH-Entscheidung: Erst wird der Grundstückswert ermittelt, dann wird der Wert auf die Miteigentümer verteilt.


Was bedeutet das für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Für Erben und Beschenkte kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben. Wird nur ein Bruchteil an einem Grundstück übertragen, ist dieser Anteil nicht automatisch „weniger wert“, nur weil ein Käufer für einen isolierten Miteigentumsanteil schwerer zu finden wäre.

Typische Praxisfälle:

  • Ein Elternteil schenkt einem Kind einen 1/2-Miteigentumsanteil an einem Mietshaus.
  • Ein Erbe erhält durch Vermächtnis nur einen ideellen Anteil an einem Grundstück.
  • Geschwister halten eine Immobilie gemeinsam und übertragen einzelne Bruchteile.
  • Ein Gutachten enthält einen Marktabschlag wegen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit des Bruchteils.

In solchen Fällen sollte sehr genau geprüft werden, ob ein angesetzter Abschlag steuerlich tragfähig ist.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie vor Übertragung eines Miteigentumsanteils, ob die gewünschte steuerliche Bewertung tatsächlich erreichbar ist. Ein Gutachten allein reicht nicht, wenn es einen Abschlag auf Annahmen stützt, die der BFH steuerlich nicht anerkennt.


Wichtig: Gilt das Urteil uneingeschränkt auch für aktuelle §-198-BewG-Fälle?

Hier ist Vorsicht geboten. Der BFH-Beschluss II B 29/15 betrifft ausdrücklich die damaligen Normen § 97 Abs. 2 BewG, § 146 Abs. 7 BewG a. F. und § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG.

Nach aktuellem Recht eröffnet § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheit. Als Nachweis kommen regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, ein Gutachten qualifizierter Sachverständiger oder ein zeitnaher Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück in Betracht.

In der Finanzgerichtsbarkeit wird die Frage, ob bei einem übertragenen Miteigentumsanteil nach aktuellem § 198 BewG ein zusätzlicher Marktanpassungsabschlag möglich ist, nicht einheitlich behandelt. Das FG Münster hat einen solchen Nachweis unter § 198 BewG grundsätzlich zugelassen, während das FG München in einer Entscheidung aus 2026 Marktanpassungsabschläge wegen Miteigentumsanteil und Nießbrauch im konkreten Gutachten gestrichen hat.

Praxisfolge:
Für aktuelle Bewertungsstichtage sollte die Rechtsfrage nicht pauschal beantwortet werden. Der BFH-Beschluss ist ein starkes Argument gegen pauschale Bruchteilsabschläge. Bei §-198-BewG-Fällen ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob und wie ein niedrigerer gemeiner Wert der konkret übertragenen wirtschaftlichen Einheit belastbar nachgewiesen werden kann.


Was darf ein Gutachten leisten – und was nicht?

Ein Verkehrswertgutachten kann sehr wertvoll sein, wenn der steuerliche Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. § 198 BewG lässt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ausdrücklich zu.

Problematisch wird es aber, wenn das Gutachten lediglich einen pauschalen Abschlag vornimmt, weil der Miteigentumsanteil vermeintlich schlechter verwertbar ist.

Ein überzeugendes Gutachten sollte daher:

  • den Bewertungsgegenstand genau bestimmen,
  • die wirtschaftliche Einheit sauber abgrenzen,
  • die Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutern,
  • Vergleichsdaten offenlegen,
  • rechtliche und tatsächliche Besonderheiten konkret bewerten,
  • pauschale Abschläge vermeiden,
  • den Bewertungsstichtag exakt einhalten.

Achtung / Häufiger Fehler:
„Miteigentumsanteile sind schwer verkäuflich“ ist noch kein steuerlicher Nachweis. Entscheidend ist, ob der niedrigere Wert mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen und belastbaren Marktdaten nachgewiesen werden kann.


Praxisbeispiel: Warum der rechnerische Anteil entscheidend sein kann

Eine Mutter überträgt ihrem Sohn einen 1/2-Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Der nachgewiesene gemeine Wert des gesamten Grundstücks beträgt 800.000 Euro.

BerechnungErgebnis
Gemeiner Wert des Gesamtgrundstücks800.000 Euro
Übertragener Anteil1/2
Rechnerischer Anteil400.000 Euro
Pauschaler Abschlag wegen schlechter Verkäuflichkeitnach BFH II B 29/15 nicht zulässig

Der steuerliche Ausgangswert beträgt damit grundsätzlich 400.000 Euro. Ein zusätzlicher Abschlag nur wegen der isolierten Veräußerbarkeit des Bruchteils scheidet nach dem BFH-Beschluss aus.


Checkliste: Was sollten Erben und Beschenkte prüfen?

  1. Was wurde übertragen?
    Ganzes Grundstück, Miteigentumsanteil, Wohnungseigentum oder ein mit Rechten belasteter Anteil?
  2. Welcher Bewertungsstichtag gilt?
    Bei Erbschaft regelmäßig der Todestag, bei Schenkung der Ausführungszeitpunkt.
  3. Welche Norm ist einschlägig?
    Alte Bewertungsfälle können anders zu beurteilen sein als aktuelle Fälle unter § 198 BewG.
  4. Gibt es einen niedrigeren gemeinen Wert?
    Dieser muss belastbar nachgewiesen werden, etwa durch ein geeignetes Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis.
  5. Enthält das Gutachten pauschale Abschläge?
    Marktanpassungsabschläge wegen Miteigentums sollten besonders kritisch geprüft werden.
  6. Ist der Feststellungsbescheid noch offen?
    Einwendungen gegen den Grundbesitzwert müssen rechtzeitig im Feststellungsverfahren erhoben werden.

FAQ zur BFH-Entscheidung

Kann ein Miteigentumsanteil steuerlich niedriger bewertet werden als der rechnerische Anteil am Gesamtgrundstück?

Nach dem BFH-Beschluss II B 29/15 ist der Nachweis nicht zulässig, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei als der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des Gesamtgrundstücks.

Warum wird die schlechte Verkäuflichkeit nicht berücksichtigt?

Der BFH stellt darauf ab, dass sich Bruchteilseigentum bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt. Außerdem bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei der Ermittlung des gemeinen Werts außer Betracht.

Gilt das auch für Wohnungseigentum?

Die Entscheidung betrifft ideelle Miteigentumsanteile an einem Grundstück, die nicht mit einem eigenständigen Wohnungs- oder Teileigentum gleichzusetzen sind. Wohnungseigentum ist regelmäßig ein eigener Bewertungsgegenstand und gesondert zu prüfen.

Kann ich trotzdem ein Gutachten nach § 198 BewG vorlegen?

Ja. § 198 BewG erlaubt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Das Gutachten muss aber fachlich geeignet sein und darf sich nicht auf pauschale, rechtlich nicht tragfähige Abschläge stützen.

Was ist bei aktuellen Bewertungsfällen besonders wichtig?

Bei aktuellen Fällen unter § 198 BewG ist die Rechtslage differenzierter als bei der alten BFH-Entscheidung zu § 146 Abs. 7 BewG a. F. Finanzgerichte haben hierzu unterschiedlich argumentiert. Deshalb sollte jeder Fall einzeln geprüft und ein Gutachten besonders sorgfältig aufgebaut werden.


Fazit: Kein einfacher Steuerabschlag für Bruchteilseigentum

Der BFH-Beschluss vom 18.01.2016 ist für die steuerliche Bewertung von Grundstücksanteilen wichtig: Ein Miteigentumsanteil ist nicht schon deshalb niedriger zu bewerten, weil er isoliert schwerer verkäuflich sein kann. Ausgangspunkt bleibt der gemeine Wert des gesamten Grundstücks, der anschließend nach der Eigentumsquote verteilt wird.

Für aktuelle Fälle sollten Erben und Beschenkte dennoch genau hinsehen. § 198 BewG eröffnet den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Ob dieser Nachweis bei Miteigentumsanteilen gelingt, hängt aber stark von der konkreten wirtschaftlichen Einheit, der Gutachtenqualität und der aktuellen Rechtsprechung ab.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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Quellenverzeichnis

  1. BFH, Beschluss vom 18.01.2016 – II B 29/15, ECLI:DE:BFH:2016.180116.IIB29.15.0, „Bewertung von Miteigentumsanteilen“, nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
  2. § 9 BewG, Bewertungsgrundsatz und gemeiner Wert; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  3. § 3 BewG, Wertermittlung bei mehreren Beteiligten; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  4. § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  5. § 151 BewG, gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. FG Münster, Urteil vom 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F, zur Frage eines Marktanpassungsabschlags bei Miteigentumsanteilen nach § 198 BewG.
  7. FG München, Urteil vom 24.03.2026 – 4 K 927/24, zu Marktanpassungsabschlägen für Miteigentumsanteil und Nießbrauch im Verkehrswertgutachten.

BFH zur Mindestbesteuerung: Wann Billigkeitsmaßnahmen ernsthaft zu prüfen sind

BFH: Mindestbesteuerung bleibt verfassungsgemäß. Bei Definitiveffekten durch bilanzielle Umkehreffekte ist § 163 AO zu prüfen.

Rechtsstand: 16.08.2026
Entscheidung: BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12)
Zielgruppe: GmbH-Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, CFOs, Steuerabteilungen, Steuerberater

Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof hat zur Mindestbesteuerung bei Kapitalgesellschaften eine wichtige Folgeentscheidung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2025 veröffentlicht. Die Kernaussage: Die gesetzlichen Regeln zur Mindestbesteuerung sind für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Kommt es aber durch die Mindestbesteuerung zu endgültig nicht mehr nutzbaren Verlusten aufgrund eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts, müssen Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft erwogen werden.

Für die Praxis ist das besonders relevant bei GmbHs in Liquidation oder Insolvenz, bei denen Verlustvorträge zwar vorhanden sind, aber wegen der Mindestbesteuerung nicht vollständig genutzt werden können.


Was bedeutet Mindestbesteuerung?

Die Mindestbesteuerung begrenzt den Verlustvortrag. Im Streitzeitraum konnten Verlustvorträge nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro vollständig und darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Betrags genutzt werden. Über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG galt diese Regelung auch für Körperschaften; für die Gewerbesteuer enthielt § 10a Satz 1 und 2 GewStG a. F. eine entsprechende Regelung.

Wichtig für die Einordnung: Nach aktuellem Rechtsstand weist § 10d Abs. 2 EStG beim Verlustvortrag einen Abzug bis 1 Mio. Euro unbeschränkt und darüber hinaus bis 70 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte aus; § 10a GewStG sieht beim Gewerbeverlust weiterhin die Kürzung bis 1 Mio. Euro und darüber hinaus bis 60 % vor. Das BFH-Urteil betrifft jedoch ausdrücklich die damalige Fassung mit der 60-%-Grenze.

Einfach gesagt:
Verluste gehen nicht sofort verloren. Sie können grundsätzlich vorgetragen werden. Die Mindestbesteuerung verhindert aber, dass hohe Gewinne in späteren Jahren vollständig mit alten Verlusten verrechnet werden. Dadurch entsteht trotz Verlustvorträgen Steuerbelastung.


Der Fall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um eine B-GmbH, über deren Vermögen am 28.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verfahren wurde nach Schlussverteilung am 19.11.2012 aufgehoben. Der Kläger war Insolvenzverwalter der Gesellschaft.

Die B-GmbH hatte eine aktivierte Ausgleichsforderung gegen eine D-GmbH in Höhe von 44.187.069 Euro im Jahresabschluss zum 31.12.2004 vollständig abgeschrieben. Das führte zu einem Jahresfehlbetrag von 46.618.630 Euro. Nachdem ein Gericht die Forderung im Jahr 2006 bestätigte, wurde die Abschreibung im Jahresabschluss zum 31.12.2006 wieder rückgängig gemacht. Daraus ergab sich ein Jahresüberschuss von 74.691.354 Euro.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2008 für den Abwicklungszeitraum 28.07.2005 bis 31.07.2008 auf Grundlage eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 78.162.546 Euro fest. Die aufgelaufenen Verluste von 72.353.821 Euro wurden wegen der Mindestbesteuerung nur in Höhe von 47.297.528 Euro berücksichtigt.


Was ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt?

Ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt liegt vor, wenn sich ein bilanzieller Vorgang in zwei Schritten steuerlich auswirkt: Zunächst entsteht ein Verlust, später ein korrespondierender Gewinn.

Im BFH-Fall sah das so aus:

Jahr / ZeitraumVorgangSteuerliche Wirkung
2004Abschreibung der Forderung über 44.187.069 EuroVerlust entsteht
2006Wertaufholung nach gerichtlicher Bestätigung der ForderungGewinn entsteht
2008 / AbwicklungszeitraumMindestbesteuerung begrenzt VerlustverrechnungTeil der Verluste bleibt endgültig ungenutzt

Genau diese zeitliche Verschiebung ist das Problem: Wirtschaftlich hängen Verlust und späterer Gewinn zusammen. Steuerlich kann die Mindestbesteuerung aber verhindern, dass der frühere Verlust vollständig mit dem späteren Gewinn verrechnet wird.


Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide im Grundsatz bestätigt. Die Mindestbesteuerung war anzuwenden. Eine verfassungskonforme Einschränkung der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkung lehnte der BFH nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 ab.

Gleichzeitig hob der BFH aber die Entscheidung auf, soweit Finanzamt und Finanzgericht den Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO abgelehnt hatten. Das Finanzamt muss über die im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachten Billigkeitsgründe nun gesondert entscheiden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder endgültige Verlustuntergang automatisch zu einer Steuerkorrektur führt. Der BFH verlangt eine echte Einzelfallprüfung. Besonders stark ist das Argument für § 163 AO, wenn der Definitiveffekt gerade auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruht.


Wann reicht der endgültige Verlustuntergang nicht aus?

Der BFH stellt klar: Der bloße Umstand, dass Verlustvorträge durch Insolvenz, Liquidation oder Löschung der Gesellschaft endgültig nicht mehr genutzt werden können, reicht regelmäßig nicht aus. Eine sachliche Unbilligkeit kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die nicht verrechenbaren Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen.

Das ist der entscheidende Praxisfilter. Es muss also nicht nur ein Definitiveffekt vorliegen. Es muss zusätzlich geprüft werden, warum der steuerpflichtige Gewinn entstanden ist und ob er wirtschaftlich mit einem früheren bilanziellen Verlust zusammenhängt.


Welche Rolle spielt § 163 AO?

§ 163 AO erlaubt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Steuern können niedriger festgesetzt werden; außerdem können einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist § 163 AO eine Billigkeitsregel im Festsetzungsverfahren. Ein Antrag kann auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden; die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist ein selbständiger Verwaltungsakt und Grundlagenbescheid für den betroffenen Steuer- oder Feststellungsbescheid.

Steuer-Tipp:
Stellen Sie einen Billigkeitsantrag nach § 163 AO möglichst früh und sauber begründet. Arbeiten Sie den bilanziellen Umkehreffekt konkret heraus: Welcher frühere Bilanzansatz hat den Verlust ausgelöst? In welchem späteren Zeitraum wurde er gewinnerhöhend rückgängig gemacht? Und welcher Teil des Gewinns konnte wegen der Mindestbesteuerung nicht vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden?


Wie könnte eine positive Billigkeitsentscheidung wirken?

Der BFH gibt Hinweise für die weitere Prüfung durch das Finanzamt. Eine positive Billigkeitsentscheidung dürfte nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt berücksichtigt wird. Außerdem nur insoweit, wie die Mindestbesteuerung die vollständige Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvorträgen verhindert.

Nach der BFH-Logik wäre in diesem Zeitraum zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro und zusätzlich der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt mit Verlustvorträgen zu verrechnen. Erst darüber hinausgehende Gewinne könnten nur begrenzt – im Streitzeitraum zu 60 % – mit verbleibenden Verlustvorträgen verrechnet werden.

Praxisfolge:
Ein Billigkeitsantrag ist kein pauschaler Antrag auf „Mindestbesteuerung aussetzen“. Er muss rechnerisch genau zeigen, welcher Teil der Steuerbelastung durch den Umkehreffekt und den endgültigen Verlustuntergang entsteht.


Warum ist das Urteil für GmbHs und Insolvenzverwalter wichtig?

Das Urteil verschiebt den Fokus: Die Verfassungsfrage ist nach dem BVerfG-Beschluss weitgehend entschieden. Die Mindestbesteuerung bleibt grundsätzlich anwendbar. Entscheidend wird nun die Billigkeitsebene.

Für GmbHs, Insolvenzverwalter und steuerliche Berater bedeutet das:

  • Steuerbescheide sollten weiterhin fristgerecht geprüft und gegebenenfalls angefochten werden.
  • Der Billigkeitsantrag nach § 163 AO sollte als eigenständiges Verfahren mitgedacht werden.
  • Bilanzielle Umkehreffekte müssen sauber dokumentiert und beziffert werden.
  • Bei abgeschlossenen Insolvenzverfahren und Löschung der Gesellschaft ist der endgültige Verlustuntergang besonders sorgfältig nachzuweisen.
  • Die bloße wirtschaftliche Härte reicht regelmäßig nicht aus; es braucht eine sachliche Unbilligkeit im konkreten Steuerzugriff.

Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  1. Bestehen Verlustvorträge?
    Prüfen Sie Körperschaftsteuer-Verlustvorträge und gewerbesteuerliche Fehlbeträge getrennt.
  2. Gab es einen bilanziellen Umkehreffekt?
    Typische Fälle sind Abschreibung und spätere Wertaufholung, Rückstellung und spätere Auflösung oder andere korrespondierende Bilanzvorgänge.
  3. Ist ein Definitiveffekt eingetreten?
    Relevant ist insbesondere, ob die Gesellschaft liquidiert, gelöscht oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde und Verlustvorträge endgültig nicht mehr nutzbar sind.
  4. Welche Steuerbelastung beruht auf der Mindestbesteuerung?
    Berechnen Sie, welcher Teil des Gewinns trotz Verlustvorträgen steuerpflichtig blieb.
  5. Wurde § 163 AO ausdrücklich beantragt?
    Der Antrag sollte nicht nur „hilfsweise“ pauschal gestellt werden, sondern eigenständig begründet und rechnerisch unterlegt sein.
  6. Sind Fristen und Festsetzungsverjährung im Blick?
    Nach dem AEAO kann ein Antrag nach § 163 AO zwar auch nach Unanfechtbarkeit gestellt werden; für die praktische Umsetzung im Folgebescheid ist die Festsetzungsfrist aber weiterhin kritisch.

Praxisbeispiel: Wann § 163 AO relevant werden kann

Eine GmbH schreibt im Jahr 01 eine Forderung wegen eines Rechtsstreits vollständig ab. Dadurch entsteht ein hoher steuerlicher Verlust. Im Jahr 03 gewinnt die GmbH den Prozess; die Forderung wird wieder werthaltig und gewinnerhöhend eingebucht.

Wegen der Mindestbesteuerung kann die GmbH den Gewinn nicht vollständig mit dem früheren Verlust verrechnen. Kurz danach wird die GmbH beendet und im Handelsregister gelöscht. Die nicht genutzten Verlustvorträge gehen endgültig unter.

In dieser Konstellation sollte ein Antrag nach § 163 AO geprüft werden. Denn der steuerpflichtige Gewinn beruht nicht auf einem neuen wirtschaftlichen Überschuss, sondern auf der Rückgängigmachung eines früheren bilanziellen Verlusts.


FAQ zur BFH-Entscheidung

Ist die Mindestbesteuerung verfassungswidrig?

Nein. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 und dem BFH-Urteil vom 15.04.2026 sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Führt ein endgültiger Verlustuntergang automatisch zu Billigkeit?

Nein. Der BFH betont, dass der definitive Untergang von Verlustvorträgen allein regelmäßig nicht genügt. Entscheidend ist insbesondere, ob der Effekt auf einem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt beruht.

Was ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt?

Ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt liegt vor, wenn ein früherer bilanzieller Verlust später durch einen gegenläufigen bilanziellen Gewinn wieder umkehrt, etwa durch Abschreibung einer Forderung und spätere Wertaufholung.

Muss das Finanzamt § 163 AO automatisch anwenden?

Nein. § 163 AO ist eine Billigkeitsentscheidung und damit eine Ermessensentscheidung. Der BFH hat im Streitfall keine automatische Steuerherabsetzung angeordnet, sondern verlangt, dass das Finanzamt über den Billigkeitsantrag gesondert und ermessensgerecht entscheidet.

In welchem Zeitraum wirkt eine mögliche Billigkeitsmaßnahme?

Nach dem BFH dürfte eine positive Billigkeitsentscheidung nur für den Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt steuerlich erfasst wird.

Gilt das Urteil auch für die Gewerbesteuer?

Ja, die Entscheidung betrifft neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 und die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG a. F.


Fazit: Verfassungsfrage geklärt – Billigkeitsprüfung bleibt entscheidend

Das BFH-Urteil vom 15.04.2026 schafft Klarheit: Die Mindestbesteuerung bleibt auch bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten grundsätzlich verfassungsgemäß. Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkung kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Verlustvorträge endgültig untergehen.

Für die Praxis öffnet der BFH aber eine wichtige Tür: Entsteht der Definitiveffekt durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt, muss das Finanzamt Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft prüfen. Wer betroffen ist, sollte den Antrag nicht pauschal stellen, sondern den Umkehreffekt, den endgültigen Verlustuntergang und die konkrete Steuerwirkung präzise nachweisen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


Quellenverzeichnis

  1. BFH, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), ECLI:DE:BFH:2026.150426.IR20.25.0, „Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung“, veröffentlicht am 13.08.2026.
  2. BFH, Tenor und Entscheidungsgründe zu § 163 AO, Definitiveffekt und bilanzsteuerrechtlichem Umkehreffekt, Rz. 38 bis 45.
  3. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten.
  4. § 163 AO, abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  5. AEAO zu § 163 AO, Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren, selbständiger Verwaltungsakt, Antragstellung und Festsetzungsfrist; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. § 10d Abs. 2 EStG, Verlustvortrag; aktueller Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  7. § 10a Satz 1 und 2 GewStG, Gewerbeverlust; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  8. § 11 Abs. 1 und Abs. 7 KStG, Abwicklung und sinngemäße Anwendung bei Insolvenz; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.