Zum 1. Januar 2026 haben sich zahlreiche steuerliche Rahmenbedingungen geändert, die insbesondere für gemeinnützige Vereine und Kleingartenvereine von Bedeutung sind. Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands hat deshalb seine Fachbroschüre zur Finanzverwaltung um einen Nachtrag mit den wesentlichen Änderungen im Steuerrecht 2026 ergänzt.
Die Neuerungen bringen Vereinen in mehreren Bereichen spürbare Entlastungen. Gleichzeitig sollten Vorstände prüfen, ob Satzungen, Vergütungsvereinbarungen, Minijobs und die laufende Buchführung an die neuen Werte angepasst werden müssen.
Die wichtigsten Steueränderungen 2026 im Überblick
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: 50.000 Euro
- Grenze für die Befreiung von der zeitnahen Mittelverwendung: 100.000 Euro
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro jährlich
- Übungsleiterfreibetrag: 3.300 Euro jährlich
- Minijob-Grenze: 603 Euro monatlich
- gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 Euro je Stunde
- Speisen zum Verzehr vor Ort: seit 2026 grundsätzlich 7 Prozent Umsatzsteuer nach den im Nachtrag dargestellten Voraussetzungen
Damit ergeben sich sowohl bei der Gemeinnützigkeit als auch bei der Beschäftigung von Mitarbeitern und der Besteuerung wirtschaftlicher Aktivitäten neue Spielräume.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Freigrenze steigt auf 50.000 Euro
Viele gemeinnützige Vereine erzielen neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden auch Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten. Bei Kleingartenvereinen können dies beispielsweise Einnahmen aus Vereinsfesten, dem Verkauf von Speisen und Getränken oder aus einem selbst betriebenen Vereinsheim sein.
Seit 2026 liegt die maßgebliche Einnahmengrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei 50.000 Euro. Bis Ende 2025 betrug sie 45.000 Euro. Wird die Grenze nicht überschritten, fällt nach der Darstellung des Nachtrags auf den Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs grundsätzlich keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an.
Wird die Einnahmengrenze überschritten, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der gesamte Gewinn steuerpflichtig wird. Für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer besteht weiterhin ein Freibetrag von 5.000 Euro auf den Gewinn. Nur ein darüber hinausgehender Betrag kann der Besteuerung unterliegen.
Beispiel
Erzielt ein Verein aus seinen wirtschaftlichen Aktivitäten einen Gewinn von 9.000 Euro, wird zunächst der Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen. Damit verbleiben nach dem in der Broschüre dargestellten Beispiel 4.000 Euro als steuerlich relevante Bemessungsgrundlage.
Für die Praxis ist deshalb wichtig, Einnahmengrenze und Gewinnfreibetrag auseinanderzuhalten.
Vereine mit mehreren Anlagen: Einnahmen grundsätzlich zusammenrechnen
Besonders relevant ist die neue 50.000-Euro-Grenze für Vereine mit mehreren Untergliederungen oder Gartenanlagen.
Sind die einzelnen Anlagen steuerlich keine selbständigen Steuersubjekte, werden deren wirtschaftliche Aktivitäten grundsätzlich dem Gesamtverein zugerechnet. Der Verein kann dann sowohl die Freigrenze als auch den Gewinnfreibetrag grundsätzlich nur einmal beanspruchen.
Bei größeren Vereinsstrukturen kann daher eine Prüfung sinnvoll sein, ob Untergliederungen unter bestimmten Voraussetzungen als eigenständige Steuersubjekte organisiert werden können. Der Nachtrag beschreibt hierzu Modelle mit eigenen Organen, eigener Kassenführung und entsprechenden Satzungsregelungen.
Zeitnahe Mittelverwendung: Grenze steigt auf 100.000 Euro
Eine erhebliche Vereinfachung gibt es bei der sogenannten zeitnahen Mittelverwendung.
Gemeinnützige Organisationen müssen ihre Mittel grundsätzlich für ihre steuerbegünstigten Satzungszwecke verwenden. Für kleinere Vereine besteht jedoch eine Ausnahme.
Die hierfür relevante Einnahmengrenze wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
Damit sind erheblich mehr Vereine von den strengen Vorgaben zur zeitnahen Mittelverwendung befreit.
Überschreitet ein Verein die Grenze erstmals, sollen nach dem Nachtrag die zuvor angesammelten Mittel nicht nachträglich der Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung unterliegen. Die Verpflichtung greift vielmehr erstmals für die Mittel und Überschüsse des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird.
Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro
Eine weitere wichtige Änderung betrifft ehrenamtlich Tätige.
Die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG wurde zum 1. Januar 2026 von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr erhöht.
Entsprechende Einnahmen aus begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeiten können damit bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Tätigkeit im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Organisation ausgeübt wird. Tätigkeiten innerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fallen dagegen nicht unter diese Begünstigung.
Vorsicht bei Vergütungen an Vereinsvorstände
Besonders sorgfältig sollten Vereine mit Vergütungen an Vorstandsmitglieder umgehen.
Die Broschüre weist darauf hin, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandstätigkeit ausdrücklich durch die Satzung zugelassen sein sollte. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Vorstands ehrenamtlich und unentgeltlich.
Fehlt eine entsprechende Satzungsgrundlage, kann die Zahlung einer pauschalen Vergütung als Mittelfehlverwendung angesehen werden und damit die Gemeinnützigkeit gefährden.
Die Broschüre empfiehlt deshalb eine ausdrückliche Satzungsregelung sowie zur Risikominimierung eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung.
Praxistipp
Vereine, die Vorstandsmitgliedern bereits Vergütungen zahlen, sollten daher prüfen:
- Erlaubt die Satzung ausdrücklich eine Vergütung?
- Gibt es einen Beschluss über die Höhe?
- Besteht eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung?
- Wird die persönliche Grenze von 960 Euro eingehalten?
Übungsleiterfreibetrag steigt auf 3.300 Euro
Auch der Freibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG wurde erhöht.
Seit 2026 beträgt der Übungsleiterfreibetrag 3.300 Euro pro Jahr. Bis Ende 2025 waren es 3.000 Euro.
Begünstigt sind insbesondere bestimmte wissensvermittelnde, künstlerische oder betreuende Tätigkeiten.
Nicht jede Tätigkeit im Verein kann jedoch über den Übungsleiterfreibetrag abgerechnet werden. Allgemeine Vorstandstätigkeiten oder gewöhnliche Gemeinschaftsarbeit fallen nach dem Nachtrag grundsätzlich nicht darunter.
Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich
Wenn die Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale nicht erfüllt sind oder höhere Vergütungen gezahlt werden, kann unter Umständen ein Minijob in Betracht kommen.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 nach der Broschüre 603 Euro monatlich.
Damit können auch Vereine Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einsetzen. Zu beachten sind jedoch die regulären Arbeitgeberpflichten.
Hierzu gehören insbesondere An- und Abmeldungen, Beitragsnachweise, Beitragszahlungen und Jahresentgeltmeldungen.
Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
Parallel zur höheren Minijob-Grenze wurde auch der gesetzliche Mindestlohn angehoben.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er nach dem Nachtrag 13,90 Euro brutto je Stunde.
Der Mindestlohn gilt auch für gemeinnützige Organisationen, soweit tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das kann beispielsweise Verwaltungskräfte oder Beschäftigte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie einer Vereinsgaststätte betreffen.
Nicht erfasst werden dagegen grundsätzlich echte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen lediglich steuerfreie Vergütungen im Rahmen der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.
Umsatzsteuer 2026: 7 Prozent auf Speisen zum Verzehr vor Ort
Für Vereine mit selbst bewirtschafteten Vereinsheimen oder gastronomischen Angeboten ist insbesondere eine Änderung bei der Umsatzsteuer interessant.
Der Nachtrag führt aus, dass seit dem 1. Januar 2026 auch der Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, beispielsweise im Vereinsheim, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt.
Genannt werden unter anderem:
- Speisen zum Mitnehmen,
- Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
- bestimmte Pflanzen sowie Obst und Gemüse,
- Vereins- und Fachzeitschriften,
- bestimmte Tombolaerlöse.
Für Getränke gelten dagegen gegebenenfalls andere umsatzsteuerliche Regelungen, sodass bei Vereinsfesten und Gaststätten weiterhin eine korrekte Aufteilung der Umsätze erforderlich sein kann.
Vorsteuer: Wann darf der Verein Umsatzsteuer abziehen?
Vereine können die ihnen von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen, wenn die entsprechenden Aufwendungen mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängen.
Kein Vorsteuerabzug besteht dagegen grundsätzlich bei Aufwendungen für den nichtunternehmerischen oder steuerfreien Bereich des Vereins.
Das kann beispielsweise allgemeine Vereinsausgaben oder Aufwendungen für eine umsatzsteuerfrei verpachtete Vereinsgaststätte betreffen.
Interessant ist zudem die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung. Steuerbegünstigte Vereine können nach Darstellung der Broschüre unter bestimmten Voraussetzungen 7 Prozent der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen als Vorsteuer ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die maßgeblichen Einnahmen des Vorjahres 50.000 Euro nicht überschritten haben.
Die Entscheidung bindet den Verein nach dem Nachtrag grundsätzlich fünf Jahre. Die Broschüre weist zugleich darauf hin, dass der tatsächliche Vorsteuerabzug häufig günstiger sein kann.
Buchführung: Einnahmen und Ausgaben nicht saldieren
Eine der wichtigsten organisatorischen Empfehlungen betrifft die Buchführung.
Gerade bei Vereinsfesten wird in der Praxis häufig lediglich der Überschuss verbucht. Beispiel:
Einnahmen 10.000 Euro – Ausgaben 7.000 Euro = 3.000 Euro Überschuss.
Nur die 3.000 Euro zu erfassen, wäre jedoch problematisch.
Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen grundsätzlich getrennt aufgezeichnet werden. Nur so kann beispielsweise geprüft werden, ob steuerlich relevante Umsatz- oder Einnahmengrenzen überschritten wurden.
Das ist besonders wichtig, weil bei den gesetzlichen Grenzen nicht nur der Gewinn, sondern teilweise die Höhe der Einnahmen bzw. Umsätze entscheidend ist.
Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen
Auch die zeitliche Organisation der Buchführung spielt eine wichtige Rolle.
Nach der Broschüre sollen Einnahmen und Ausgaben spätestens innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Zahlung aufgezeichnet werden.
Sammelbuchungen sind grundsätzlich möglich, beispielsweise bei per Lastschrift eingezogenen Jahresbeiträgen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich aus zusätzlichen Unterlagen eindeutig ergibt, wie sich die Gesamtbuchung zusammensetzt.
Steuererklärung und Gemeinnützigkeit im Blick behalten
Gemeinnützige Kleingartenvereine müssen nach Darstellung der Broschüre grundsätzlich zumindest im üblichen mehrjährigen Prüfungsrhythmus gegenüber dem Finanzamt ihre tatsächliche Geschäftsführung nachweisen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Kassenberichte,
- Vermögensaufstellungen,
- Geschäftsberichte,
- Protokolle der Mitgliederversammlung,
- Satzungsänderungen.
Bei umfangreicheren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann das Finanzamt dagegen eine jährliche Abgabe von Steuererklärungen verlangen.
Steueränderungen 2026: Was Vereine jetzt prüfen sollten
Für Vereinsvorstände ergibt sich aus den Änderungen konkreter Handlungsbedarf:
- Wirtschaftliche Einnahmen überwachen: Liegen diese noch unter der neuen 50.000-Euro-Grenze?
- Gesamteinnahmen prüfen: Wird die Grenze von 100.000 Euro für die zeitnahe Mittelverwendung überschritten?
- Ehrenamtsvergütungen anpassen: Seit 2026 können bis zu 960 Euro begünstigt sein.
- Übungsleitervergütungen überprüfen: Der Freibetrag beträgt nun 3.300 Euro.
- Satzung kontrollieren: Sind Vergütungen an Vorstandsmitglieder ausdrücklich erlaubt?
- Minijobs aktualisieren: Neue Grenze von 603 Euro und Mindestlohn von 13,90 Euro beachten.
- Umsatzsteuer prüfen: Insbesondere bei Vereinsheimen, Festen und gastronomischen Umsätzen.
- Buchführung kontrollieren: Einnahmen und Ausgaben vollständig und getrennt erfassen.
Fazit: 2026 bringt Vereinen mehr steuerlichen Spielraum
Die steuerlichen Änderungen 2026 sind für viele gemeinnützige Vereine positiv. Höhere Freibeträge und Freigrenzen reduzieren die steuerliche Belastung und den Verwaltungsaufwand.
Besonders hervorzuheben sind die 50.000-Euro-Grenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die 100.000-Euro-Grenze bei der zeitnahen Mittelverwendung, die auf 960 Euro erhöhte Ehrenamtspauschale sowie der auf 3.300 Euro erhöhte Übungsleiterfreibetrag.
Gleichzeitig bleiben die Anforderungen an Satzung, Dokumentation und Buchführung hoch. Gerade bei wirtschaftlichen Aktivitäten, Vorstandsvergütungen, Vereinsheimen und Beschäftigungsverhältnissen sollten Vereine deshalb ihre bisherigen Abläufe überprüfen und an die Rechtslage 2026 anpassen.
Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Nachtrag „Änderungen im Steuerrecht 2026“ zur Fachbroschüre Finanzen im gemeinnützigen Kleingartenverein des Bundesverbandes der Kleingartenvereine Deutschlands. Die Broschüre selbst weist darauf hin, dass die Ausführungen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung ersetzen.