Kategoriearchiv: Steuern & Recht

New Work: Die Hälfte der Deutschen arbeitet im Homeoffice

  • Pandemie beschleunigt Wandel der Arbeitswelt hin zu flexiblen Arbeitsmodellen
  • Neun von zehn Erwerbstätigen möchten in Zukunft zumindest teilweise mobil arbeiten
  • 71 Prozent fordern stärkere Nutzung von Homeoffice in Deutschland

Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und neue Formen der Zusammenarbeit: Die Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitswelt haben sich in der Corona-Pandemie weiter beschleunigt. Aktuell arbeitet die Hälfte aller Erwerbstätigen (50 Prozent) in Deutschland vollständig oder teilweise im Homeoffice beziehungsweise mobil. Der Zuspruch für flexiblere Arbeitsformen ist groß. Die übergroße Mehrheit der Erwerbstätigen versammelt sich hinter Werten und Einstellungen, die mit „New Work“ verbunden werden: Die Arbeitszeit frei einteilen (95 Prozent), individuelle Leistungs- und Lernziele selbst bestimmen (95 Prozent) und allgemein einer sinnstiftenden Tätigkeit (91 Prozent) nachgehen zu können, sind breit geteilte Wünsche an den Job. Vom Arbeitgeber wird erwartet, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen (91 Prozent) und Gleichstellung und Diversität zu fördern (92 Prozent). Vor die Wahl gestellt, möchten neun von zehn Erwerbstätigen (88 Prozent) nach der Pandemie zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten, acht von zehn (80 Prozent) an einem festen Arbeitsplatz in einem Einzelbüro. Allgemein sollte mobiles Arbeiten in Deutschland nach Ansicht der großen Mehrheit (71 Prozent) viel stärker genutzt werden. Mehr als die Hälfte (56 Prozent) spricht sich dafür aus, dass jede und jeder Beschäftigte einen Anspruch auf eine Prüfung haben sollte, ob die Tätigkeit auch mobil ausgeübt werden kann. Das sind zentrale Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von mehr als 1.500 Erwerbstätigen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Kaum ein anderer Lebensbereich hat sich zuletzt so rasant gewandelt wie die Arbeitswelt. In der Pandemie sind von heute auf morgen Millionen Erwerbstätige ins Homeoffice gewechselt – und viele möchten daran festhalten. Längst nicht alle Jobs sind zum mobilen Arbeiten geeignet. Aber der Wunsch nach mehr Flexibilität, Selbstbestimmung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist groß und die Politik und Unternehmen sind gefordert, hierfür den richtigen Rahmen zu setzen“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg.

Digitalisierung der Arbeit wird zunehmend als Chance gesehen

In der Pandemie hat sich die Sichtweise auf die Digitalisierung der Arbeitswelt weiter stark zum Positiven entwickelt. Mehr als acht von zehn Erwerbstätigen (84 Prozent) sehen die Digitalisierung als Chance für ihre berufliche Situation. 2019 waren es erst 66 Prozent. Nur noch jede und jeder Siebte (14 Prozent) sieht dagegen in der Digitalisierung eine Gefahr für die eigene berufliche Situation, sehr viel weniger als vor der Pandemie (2019: 32 Prozent). Corona-bedingt hat die Mehrheit der Erwerbstätigen Erfahrungen im Homeoffice gesammelt. Ein gutes Viertel (27 Prozent) geht einer Tätigkeit nach, die vollständig für Homeoffice geeignet ist. Ein gutes Drittel (35 Prozent) der Jobs eignet sich nach Einschätzung der Befragten zumindest teilweise dafür. 36 Prozent der Tätigkeiten sind dagegen nicht für Homeoffice geeignet. Aktuell dürfen zwei Drittel der Erwerbstätigen (65 Prozent) mobil, etwa im Homeoffice, arbeiten. Von ihnen nehmen drei Viertel (77 Prozent) diese Möglichkeit auch wahr. Auf alle Erwerbstätigen gerechnet – also auch diejenigen, deren Jobs sich nicht für mobiles Arbeiten eignen – macht das genau die Hälfte: 50 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten aktuell ganz oder teilweise mobil beziehungsweise im Homeoffice.

Auch in Präsenz-Jobs wächst der Wunsch nach Flexibilität

Wer nicht mobil arbeiten darf, obwohl das von der Tätigkeit her möglich wäre, ist damit unzufrieden. Drei von zehn (30 Prozent) möchten zumindest einen Tag pro Woche mobil arbeiten, zwei von zehn (22 Prozent) mehrere Tage pro Woche und ein Zehntel (10 Prozent) will ausschließlich mobil arbeiten und nicht mehr ins Büro. Das übrige Drittel (34 Prozent) würde zumindest ab und zu mobil arbeiten wollen. Auch unter denjenigen, die einer Tätigkeit nachgehen, für die Präsenz erforderlich ist, wollen viele mehr Flexibilität. Vier von zehn (44 Prozent) würden mobil arbeiten, wenn der Job es zuließe. Dem stehen drei von zehn (29 Prozent) gegenüber, die das nicht möchten. Ein Viertel der Erwerbstätigen mit Präsenz-Jobs (23 Prozent) wünscht sich als Ausgleich andere Angebote wie zusätzliche Urlaubstage oder mehr Selbstbestimmung bei der Erstellung von Dienst- und Schichtplänen. 8 Prozent würden den Job wechseln, um mobil arbeiten zu können. Wer sich trotz der Möglichkeit dagegen entscheidet, mobil beziehungsweise im Homeoffice zu arbeiten, nennt dafür technische, persönliche und organisatorisch-kulturelle Gründe. Ein Drittel (34 Prozent) hat zu Hause eine zu langsame oder fehleranfällige Internetverbindung. Ein Viertel (27 Prozent) berichtet von einer allgemein starken Präsenzkultur beim Arbeitgeber. Und zwei von zehn (22 Prozent) haben den Wunsch, sich im Büro mit Kolleginnen und Kollegen persönlich auszutauschen. „Homeoffice ist für viele Erwerbstätige von der Ausnahme zur Regel geworden. Eine breite Mehrheit möchte ihren Arbeitsort flexibel wählen, wobei die meisten generell nicht vollständig mobil arbeiten, sondern zwischen Büropräsenz und Homeoffice wechseln wollen“, sagt Achim Berg.

Neun von zehn sehen ihre Zukunft im Homeoffice

Geht es nach den Erwerbstätigen, wird es in der Zeit nach der Pandemie eine Mischung aus mobiler und Präsenzarbeit geben. In Zukunft möchten neun von zehn (88 Prozent) mindestens teilweise im Homeoffice arbeiten. Acht von zehn wollen einen festen Arbeitsplatz (80 Prozent) in einem Einzelbüro, sieben von zehn (69 Prozent) einen festen Arbeitsplatz in einem Mehrpersonenbüro. Ins Großraumbüro will dagegen nur ein Drittel (32 Prozent), und das nur gelegentlich. Populärere Arbeitsorte sind dagegen die Ferienwohnung (59 Prozent), ein Shared Desk im Büro (58 Prozent), ein fester Wohnort im Ausland (58 Prozent) und ein Co-Working-Space (58 Prozent). Drei von zehn (31 Prozent) möchten gerne vom Campingbus aus arbeiten. Zwei von zehn (19 Prozent) bevorzugen es, unterwegs zu arbeiten, etwa in der Bahn. Berg: „Die neue Normalität entscheidet sich nicht zwischen klassischer Präsenzarbeit und Homeoffice, sondern ist ein klares Sowohl-als-auch. Hybride Arbeitsmodelle werden sich zunehmend durchsetzen. Die meisten werden einige Tage pro Woche ins Büro gehen und einige Tage zu Hause arbeiten. Einige werden nur noch im Homeoffice sein, andere nur im Büro. Und der eine und die andere wird ‚Workation‘ bevorzugen und am Urlaubsort arbeiten, sei es im Hotel oder Camper – immer vorausgesetzt, der Job lässt das zu.“

Corona treibt den Kulturwandel hin zu New Work

Mit der Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt verändert sich auch die Kultur am Arbeitsplatz. Die Corona-Pandemie hat ein breites Umdenken ausgelöst, was Führung, Kollaboration und Prozesse angeht. Acht von zehn abhängig Beschäftigten (79 Prozent) haben den Eindruck, dass ihr Arbeitgeber seinen Beschäftigten seit der Pandemie mehr vertraut und verstärkt auf Eigenverantwortung setzt. Drei Viertel (74 Prozent) stellen eine größere Aufgeschlossenheit gegenüber digitalen Technologien fest. Die Hälfte (51 Prozent) sagt, dass mehr auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten geachtet wird. Jeweils vier von zehn (40 Prozent) berichten von einem kooperativeren Führungsstil, flexibleren Arbeitszeiten und einer gelockerten Kleiderordnung. Ein Drittel (34 Prozent) sieht mehr Weiterbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten. Berg: „Die von Corona ausgelösten Veränderungen gehen weit über den Trend zum Homeoffice hinaus. Die Pandemie hat die Arbeitskultur tiefgreifend verändert, für viele Beschäftigte fühlt sich Arbeit nach Corona ganz anders an.“

Produktivität und Zufriedenheit im Büro am höchsten

Je nach Arbeitsort und Umfeld beurteilen die Erwerbstätigen ihre Produktivität und ihre Arbeitszufriedenheit unterschiedlich. Klassische Büroarbeit setzt dabei Maßstäbe: 98 Prozent der Erwerbstätigen schätzen ihre Produktivität im Büro als hoch ein, für die Arbeitszufriedenheit sagen das 90 Prozent. Das Homeoffice erzielt bei Produktivität (90 Prozent) und Zufriedenheit (88 Prozent) ebenfalls sehr hohe Werte und folgt knapp dahinter. Unterwegs, zum Beispiel in der Bahn, schätzt gut die Hälfte (56 Prozent) ihre Produktivität als hoch ein, bei der Arbeitszufriedenheit sind es 55 Prozent. Am schwächsten schneiden sonstige Orte ab, wie Co-Working-Spaces, Cafés oder Ferienwohnungen. Dort empfinden nur 48 Prozent ihre Produktivität und 44 Prozent ihre Arbeitszufriedenheit als hoch.

Weniger Stress, mehr Zeit und bessere Work-Life-Balance

Unter dem Strich überwiegen für die Mehrheit die Vorteile von mobilem Arbeiten. 85 Prozent der Erwerbstätigen, die mobil arbeiten, empfinden weniger Stress, da der Arbeitsweg entfällt. 82 Prozent sehen den damit verbundenen Zeitgewinn positiv. Und drei Viertel (74 Prozent) bemerken eine generell bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben. Weitere meistgenannte Vorteile sind mehr zeitliche Flexibilität (62 Prozent), die Möglichkeit eines gesundheitsbewussteren Lebensstils etwa in Hinblick auf Sport und Ernährung (40 Prozent) und weniger Störungen durch Kolleginnen und Kollegen (32 Prozent). Der fehlende persönliche Austausch mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist wiederum der am meisten genannte Nachteil von Homeoffice. Vier von zehn (44 Prozent) beklagen weniger Kontakt mit Kolleginnen und Kollegen. Für ein Fünftel (19 Prozent) ist es auch ein Problem, weniger Kontakt mit Vorgesetzten zu haben. Weitere genannte Nachteile sind Schwierigkeiten, das Privatleben vom Job abzugrenzen (27 Prozent) und das Gefühl, von wichtigen Informationen abgeschnitten zu sein (25 Prozent). Jede und jeder Siebte (15 Prozent) hat mobil schlechtere Arbeitsbedingungen als im Büro. Während lediglich 3 Prozent mit der Arbeit im Homeoffice überhaupt keine positiven Erfahrungen gemacht haben, stehen dem 26 Prozent gegenüber, die nichts Negatives sagen können.

Arbeitgeber stellen Technik, aber kaum Mobiliar

Für das mobile Arbeiten werden die meisten Erwerbstätigen von ihrem Arbeitgeber mit Technik ausgestattet. Einrichtungsgegenstände werden dagegen eher selten gestellt. Zwei Drittel (67 Prozent) erhalten ein Notebook, ein Viertel (26 Prozent) ein Smartphone und ein Sechstel (17 Prozent) ein Tablet vom Arbeitgeber. Auch Maus (29 Prozent), Webcam (26 Prozent), Monitor (25 Prozent) und Headset (20 Prozent) werden in einigen Fällen gestellt. Nur die Minderheit wird vom Arbeitgeber mit Mobiliar versorgt wie Schreibtischstuhl (7 Prozent), Schreibtisch (4 Prozent) oder Green Screen (3 Prozent). Fast jede und jeder achte mobil Arbeitende erhält nichts von alldem: 12 Prozent bekommen von ihrem Arbeitgeber weder Technik noch Mobiliar. Auch bei der Arbeitsorganisation gibt es Unterstützung. Die Hälfte der mobil arbeitenden Erwerbstätigen (52 Prozent) sagt, es gebe klare Regeln für das Arbeiten im Homeoffice, zum Beispiel zur Erreichbarkeit. Weitere Unterstützung gibt es etwa mit der Bereitstellung von Plattformen zum Austausch für Mitarbeitende (43 Prozent), mit Informationen, Leitfäden und Schulungen zu IT, Cyber-Sicherheit und Datenschutz (34 Prozent) und mit Angeboten zu Teambuilding (28 Prozent) und Weiterbildung, etwa zur Nutzung von Kollaborationstools (15 Prozent).

Bitkom-Positionen zu New Work und IT-Fachkräftesicherung

Die Digitalisierung der Arbeitswelt voranzubringen und zu gestalten, ist Ziel des Bitkom. Um dem Fachkräftemangel mit 96.000 vakanten IT-Jobs entgegenzuwirken, müssen aus Bitkom-Sicht zügig optimale Voraussetzungen für IT-Spezialistinnen und ‑Spezialisten geschaffen werden. Neben einer erleichterten Zuwanderung ausländischer Fachkräfte gehörten dazu eine bessere Schul-, Aus- und Weiterbildung und die gezielte Förderung von Mädchen und Frauen. New-Work-Konzepte müssten sich in Unternehmen, Institutionen und Behörden noch stärker durchsetzen, damit der Arbeitsalltag innovativer und digitaler wird. Der Staat sollte steuerliche Anreize für zeit- und ortsflexibles Arbeiten setzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens einen Tag pro Woche im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten und damit auch die Umwelt schonen, sollten alle dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen können. Die Politik sollte zudem die rechtlichen Voraussetzungen verbessern, um modernes, digitales Arbeiten zu ermöglichen. Insbesondere das Arbeitszeitgesetz müsse flexibler ausgestaltet werden. So sei die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhepause nicht mehr zeitgemäß und stehe dem Wunsch der Erwerbstätigen nach souveräner Arbeitszeitgestaltung entgegen. Statt einer täglichen sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt werden, was auch mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar wäre. Ausführliche Handlungsempfehlungen finden sich unter www.bitkom.org/Kurzpositionen/Fachkraefte-New-Work.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 31.03.2022

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann, reicht nicht aus, um einen umfassenden Schutz für die durch diese Klausel verletzten Personen sicherzustellen.

Ist der Vertrag ungültig und eine Wiederherstellung des Zustands vor Vertragsabschluss unmöglich, muss das nationale Gericht das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherstellen, jedoch ohne über das hinauszugehen, was hierfür unbedingt erforderlich ist.

Im Dezember 2009 schloss ein Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin von Lombard Lízing, einem Finanzinstitut ungarischen Rechts, einen Kreditvertrag, um sich ein Fahrzeug zu kaufen. Dieser Vertrag lautete auf Schweizer Franken (CHF). Die monatlichen Tilgungsraten wurden jedoch in ungarische Forint (HUF) umgerechnet. Dadurch unterlag der Vertrag einem Risiko in Bezug auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen HUF und CHF, das gemäß dem Vertrag vom Kreditnehmer zu tragen war.

Der Kreditnehmer berief sich in einem vor ungarischen Gerichten anhängigen Rechtsstreit zwischen ihm und Lombard Lízing auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Kreditvertrags, mit denen ihm das gesamte Wechselkursrisiko auferlegt werde. Zudem seien diese Klauseln nicht klar und verständlich gewesen. Nach ungarischem Recht kann ein auf Fremdwährung lautender Kreditvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel jedoch nur für unwirksam erklärt werden, wenn das die Unwirksamkeit erklärende Gericht auch die Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit anwendet. Diese Rechtsfolgen können sowohl darin bestehen, dass der Vertrag für gültig erklärt wird, als auch darin, dass das Fortbestehen seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung über die Unwirksamkeit festgestellt wird.

Zu diesen Folgen der Unwirksamkeit des Vertrages hat der Beratungsausschuss der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) im Juni 2019 eine unverbindliche Stellungnahme verfasst, die den untergeordneten Gerichten vorgibt, wie sie vorzugehen haben. Gemäß dieser Stellungnahme können diese Gerichte den Vertrag entweder in der Form für gültig erklären, dass er als auf HUF lautend gilt, und dabei einen Zinssatz anwenden, der demjenigen entspricht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Transaktionen in HUF galt, zuzüglich des erhobenen Aufschlags. Oder sie können den Vertrag für gültig erklären und dabei den Wechselkurs zwischen Fremdwährung und HUF möglichst hoch ansetzen, wobei der mit dieser Fremdwährung verbundene, im Vertrag vereinbarte Zinssatz als solcher unverändert bleibt.

Der im Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasste Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der der Beratungsausschuss des Obersten Gerichtshofs für die untergeordneten Gerichte eine unverbindliche Stellungnahme mit Leitlinien zu den Folgen der Unwirksamkeit eines solchen eine missbräuchliche Klausel enthaltenden Vertrages verfasst. Für den Fall, dass eine solche Praxis mit der Richtlinie unvereinbar sein sollte, möchte das ungarische Gericht zudem wissen, ob die Richtlinie ihm unter den konkreten Umständen die Wiederherstellung des Zustands erlaubt, der vor dem Vertragsabschluss zwischen den Parteien bestand.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Oberster Gerichtshof eines Mitgliedstaats verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt. Überdies kann das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel wegfallen lassen und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären.

Mangels einer solchen dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts kann jedoch eine unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats, die den untergeordneten Gerichten, die dieser folgen sollten, damit die Möglichkeit lässt, von ihr abzuweichen, nicht als geeignet angesehen werden, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, mit der für die durch eine missbräuchliche Klausel verletzten Personen ein umfassender Schutz gewährleistet werden soll.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass für den Fall, dass eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich erklärt werden muss, die Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass das nationale Gericht für die Vertragsparteien wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Sollte diese Wiederherstellung sich jedoch als unmöglich erweisen, hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Interessen des Verbrauchers im vorliegenden Fall u. a. dadurch geschützt werden könnten, dass ihm die vom Kreditgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden. Was eine etwaige Umwandlung des auf Fremdwährung lautenden Kreditvertrags in einen auf HUF lautenden Vertrag durch das nationale Gericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-472/20 vom 31.03.2022

EuGH zum Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht.

Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie1 widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum2 das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-96/21 vom 31.03.2022

BFH: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO-RhPf

Leitsatz

  1. Versorgungsleistungen können – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO-RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.
  2. Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO-RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO-RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.
  3. Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.

Quelle: BFH, Urteil X R 4/20 vom 16.06.2021

BFH zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

Leitsatz

  1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.
  2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.

Quelle: BFH, Beschluss VII R 21/19 vom 21.12.2021

BFH: Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen

Leitsatz

  1. Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.
  2. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.
  3. Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind überwiegend betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.

Quelle: BFH, Urteil III R 24/20 vom 15.12.2021

Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 3. Februar 2005 (BStBl I S. 414)

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung sog. F-Modelle nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) und sog. A-Modelle auf der Grundlage der Mauterhebung nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Stellung genommen.

Mit dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) – vom 30. August 1994 (BGBl. I 1994 S. 2243) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Daneben soll mittels der nach dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) – vom 5. April 2002 (BGBl. I 2002 S. 1234) die Verkehrsinfrastruktur verbessert werden. Hierzu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private eingesetzt werden.

Durch die Ausdehnung der Maut auf Bundesstraßen hat sich das ABMG überholt und wurde mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen und zusammen mit der Mauthöheverordnung (MautHV) im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) – vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) konstitutiv neu gefasst.

Hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verkehrsprojekte ist zwischen den Verkehrsprojekten, die von Privaten im Rahmen des FStrPrivFinG errichtet und betrieben werden („F-Modelle“) und den Autobahnstreckenabschnitten, die von Privaten zunächst errichtet und auch im verkehrsrechtlichen Sinne betrieben werden, bei denen jedoch der Bund Betreiber im steuerrechtlichen Sinne bleibt („A-Modelle“), zu unterscheiden.

Im Einzelnen geht das BMF in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

  1. F-Modelle nach dem FStrPrivFinG
  2. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten – A-Modelle
  3. Mauterhebung nach dem BFStrMG
  4. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. Februar 2005, IV A 5-S 7100-15/05 (a. a. O.).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 20 / 10002 :001 vom 30.03.2022

Angriff auf die Ukraine lässt mittelständisches Geschäftsklima abstürzen

  • Rekordeinbruch bei den Erwartungen, aber nur leicht verschlechterte Lageurteile
  • Stimmung der Großunternehmen geht noch stärker zurück
  • Konjunkturaussichten trüben sich ein

Unter dem Eindruck des russischen Überfalls auf die Ukraine ist das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand abrupt um 14,9 Zähler eingebrochen. Mit -9,4 Zählern liegt es jetzt auf einem ähnlichen Niveau wie während der 2. Covid-Welle im Winter 2020/2021. Hinter dem Stimmungseinbruch stehen vor allem die Geschäftserwartungen, die im März schlagartig um 25,9 Zähler auf nunmehr -23,2 Saldenpunkte zurückgehen. Das ist der größte Absturz seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2005. Die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage verschlechtert sich indes nur um moderate 2,3 Zähler auf nun 5,9 Saldenpunkte.

Besonders groß ist der Pessimismusschub unter den kleinen und mittleren Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe, dessen Geschäftsklima innerhalb nur eines Monats von +9,9 auf -10,1 Saldenpunkte sinkt. Besonders die Aussicht auf längerfristig stark erhöhte Energiepreise, das Risiko von Lücken bei der Gasversorgung sowie neue Engpässe bei wichtigen Rohstoffen aus Russland und der Ukraine haben in der Industrie die Geschäftsaussichten massiv eingetrübt. Hinzu kommen immer neue Lockdowns in China, die die globalen Lieferketten wohl wieder stören werden. Aber auch die Lagebeurteilung der mittelständischen Industrieunternehmen gibt etwas nach, weil es bereits jetzt zu kriegsbedingten Lieferschwierigkeiten bei speziellen Vorprodukten wie etwa Kabelbäumen in der Automobilindustrie kommt und außerdem für manche Firmen Umsätze in Russland und der Ukraine wegbrechen. Der Verfall des mittelständischen Geschäftsklimas im März 2022 ist jedoch branchenübergreifend: Im Bau, Groß- und Einzelhandel geht das Klima jeweils um markante 16 bis 17 Zähler zurück und selbst im Dienstleistungsbereich ist noch ein beträchtlicher Rückgang um knapp 10 Zähler zu verbuchen.

Wie meistens bei internationalen Schocks sind auch diesmal die Großunternehmen noch stärker betroffen als die kleinen und mittleren Firmen: Ihr Geschäftsklima fällt im März um ganze 23,5 Zähler auf -15,5 Saldenpunkte. Auch bei ihnen sind es vor allem die Erwartungen, die hinter dem Einbruch stehen (-34,7 Zähler auf -31,0 Saldenpunkte). Aber auch die Lageurteile sinken bei den Großunternehmen deutlich um 9,7 Zähler auf nur noch 2,6 Saldenpunkte.

„Putins Überfall auf die Ukraine ist ein Tabubruch mit dramatischen humanitären und geopolitischen Konsequenzen sowie erheblichen Risiken auch für Deutschland. Die sehr markante Eintrübung des mittelständischen Geschäftsklimas im März war daher absehbar“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib. Unmittelbar bedeute der Krieg vor allem einen zusätzlichen Inflationsschub durch wohl längerfristig erhöhte Energie- und Rohstoffpreise, die neben der privaten Kaufkraft auch die Geschäftstätigkeit in den besonders energie- und rohstoffintensiven Wirtschaftsbereichen belasten. Da Russland als Exportziel eine untergeordnete Rolle spielt, falle ein Ausfall von russischer Nachfrage dagegen weniger ins Gewicht, während neue Materialengpässe bei kritischen Rohstoffen aus Russland potenziell schwerwiegend aber kaum kalkulierbar sind. „Letztendlich werden die wirtschaftlichen Auswirkungen von der Dauer des Krieges sowie der militärischen und sanktionspolitischen Eskalationsspirale abhängen. Auf jeden Fall nehmen der Krieg und die neuen Probleme Chinas bei der Pandemiebekämpfung den Schwung aus der zuvor erwarteten kräftigen Erholung.“

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Bundesregierung unterstützt Initiative der EU-Kommission für nachhaltige Produkte

Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine „Sustainable Products Initiative“ (SPI) sowie einen Vorschlag für eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht. Die bislang geltende Ökodesign-Richtlinie soll von einer neuen Verordnung abgelöst werden. Die alte Ökodesign-Richtlinie macht nur für eine kleine Anzahl an Produkten Vorgaben zur Reparierbarkeit und Langlebigkeit, z. B. für Waschmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte, Beleuchtung und Motoren. Künftig sollen auch Textilien, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien vom Ökodesign umfasst werden. Insbesondere Textilien, die im EU-Binnenmarkt verkauft werden, sollen künftig strengere Anforderungen an nachhaltige Produktion, Haltbarkeit und Kreislauffähigkeit erfüllen. BMUV und BMWK unterstützen das Grundanliegen der EU-Kommission für mehr nachhaltige Produkte im Binnenmarkt.

„Nachhaltige Produkte sollen in Zukunft der Standard in der EU sein. Ressourcen sind endlich. Daher müssen Produkte langlebiger und besser reparierbar werden. Das nutzt der Umwelt und den Verbraucher*innen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine macht das Einsparen von Ressourcen und Energie noch dringlicher. Daher unterstützen wir, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen hohen Anforderungen an das Ökodesign. Wichtig ist, dass künftig die EU-Vorgaben auch für Produkte mit großen Märkten, wie Textilien oder Möbel, gelten sollen. So sparen wir Energie und Ressourcen in der Produktion und kommen einem Recht auf Reparatur auf alle physischen Produkte einen großen Schritt näher. Mit der Textilstrategie können wir hoffentlich einige Irrwege der Bekleidungsindustrie beenden. Gerade Kleidung wird häufig nicht nachhaltig und auf Kosten von Umwelt oder Menschenrechten produziert. Wenn wir für den EU-Binnenmarkt verbindliche Qualitätsanforderungen für alle Textilien vorschreiben, dann wird das auch die globalen Produktionsbedingungen im Textilsektor verbessern.“

Verbraucherstaatssekretärin Christiane Rohleder

„Das europäische Ökodesign hat eine lange und erfolgreiche Geschichte und hat bereits in der Vergangenheit erheblich zur Steigerung der Energieeffizienz und Verbesserung des Verbraucherschutzes in Europa beigetragen. In der heutigen Zeit ist die Minderung unseres Energieverbrauchs – entweder durch direkte Einsparungen oder mittelbar durch eine verbesserte Materialeffizienz und einen besseren Ressourcenschutz – auch eine Frage der europäischen Sicherheit und Souveränität. Mit den jetzt geplanten Änderungen und der inhaltlichen Erweiterung verbinde ich die Erwartung, dass das europäische Ökodesign ein effektiver Schlüssel für die erfolgreiche Transformation der Wirtschaft hin zu Klimaneutralität wird.“

Staatssekretär Udo Philipp

Mit der Sustainable Products Initiative (SPI) will die EU-Kommission Energieeffizienz- und Ressourcenschutzanforderungen an eine Vielzahl von Produktgruppen regeln. Anders als die bisher geltende Ökodesign-Richtlinie soll die neue Verordnung nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern für fast alle physischen Produkte gelten. Die Verordnung soll künftig den rechtlichen Rahmen vorgeben, mit dem Anforderungen für Umwelt- und Ressourcenschutz an Produkte gestellt werden können. Die neue Ökodesign-Verordnung stellt selber keine direkten Anforderungen an Produkte. Sie gibt aber vor, welche Anforderungen in zukünftigen Produktverordnungen gestellt werden sollen und können. Die Kommission wird einen Zeitplan für die Erarbeitung prioritärer Produktverordnungen vorlegen. Neu ist, dass der gesamte Lebenszyklus der Produkte Beachtung bei neuen Umweltschutzanforderungen finden soll. Die Vorgaben aus der Verordnung sollen zukünftig zu längerer Haltbarkeit, Austauschbarkeit von Einzelteilen und zu mehr Reparierbarkeit führen. Außerdem wird der Einsatz von Rezyklaten und damit das Recycling insgesamt gestärkt. So konkret waren die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie bislang nicht.

Mit der Textilstrategie nimmt die EU-Kommission die Transformation im Bekleidungssektor in den Fokus. Mit den neuen, umfassenden und strengeren Vorgaben soll die nicht-nachhaltige „Fast Fashion“ eingeschränkt und die Kreislauffähigkeit der Produkte gesteigert werden; etwa durch das Zusammenspiel mit der auf Textilprodukte ausgeweiteten Ökodesign-Verordnung. Aktuell befinden sich jährlich mehr als 20 Milliarden Kleidungsstücke in der EU im Umlauf. Demnach bestehen aus Sicht von BMUV und BMWK große Potenziale, um eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Beide Ministerien setzen sich dafür ein, dass im EU-Binnenmarkt verbindliche Vorgaben für nachhaltiges Produktdesign im Textilsektor erreicht werden. Insbesondere die immer weiter verbreitete Beimischung billiger und massenhaft verwendeter synthetischer Fasern (Elastan) erschweren eine sortenreine Sortierung und damit ein potentielles Recycling. Darüber hinaus setzen sich die Ministerien für verbindliche Vorgaben bezüglich der Beimischung von textilen Rezyklatfasern in neu produzierte Bekleidung ein. Denn schon ab 2025 gilt im Binnenmarkt die Pflicht zur getrennten Sammlung von Alt-Textilien und die gesammelte Menge an alter Kleidung wird ansteigen. Allerdings fehlt bislang in der EU eine Infrastruktur für ein „Faser-zu-Faser“-Recycling im industriellen Maßstab. Um die hochwertige Erfassung und Verwertung von Alttextilien zukünftig sicherzustellen, untersucht das BMUV in einem Forschungsvorhaben, wie eine erweiterte Herstellerverantwortung implementiert werden kann. Die europäische Textilstrategie hat ebenfalls eine Empfehlung für eine erweiterte Herstellerverantwortung gegeben, so dass unsere Überlegungen zeitlich passgenau sind, um auch im europäischen Kontext handlungsfähig zu bleiben.

Die am 30.03.2022 vorgestellten Entwürfe für „Sustainable Products Initiative“ (SPI) undTextilstrategie werden nun zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie im EU-Parlament beraten. Anschließend werden sie im Trilogverfahren behandelt, bevor die EU-Kommission sie veröffentlichen kann.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Bonus für Pflegekräfte auf den Weg gebracht

Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt werden. Das Kabinett hat den Entwurf eines Pflegebonusgesetzes beschlossen.

„Pflegekräfte sorgen mit ihrem besonderen Einsatz dafür, dass Deutschland bisher die Pandemie bewältigen konnte. Dafür wollen wir uns erneut auch mit einer Prämie bedanken“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.

Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen wird auf 3.000 Euro angehoben. Bis zu dieser Höhe sind die Prämien dann auch sozialabgabenfrei.

„Aber wir werden es nicht bei diesem Bonus belassen. Arbeitsbedingungen und Bezahlung von Pflegekräften müssen insgesamt deutlich besser werden. Gute Pflege ist eine immer wichtiger werdende Stütze unserer Gesellschaft. Für den Aufbau der Pflege werden wir uns weiter einsetzen“, betont Lauterbach.

Individuelle Bonuszahlungen in den Kliniken

Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Millionen zur Auszahlung der Einmalzahlung. Dies sind laut Bundesgesundheitsministerium 837 Kliniken in Deutschland. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Bis zu 550 Euro in der Altenpflege

Mit weiteren 500 Millionen Euro soll der Bonus für Altenpflegekräfte finanziert werden, die zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30. Juni bis spätestens 31. Dezember 2022 in folgender Höhe ausgezahlt werden:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Azubis bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.

Zusätzliche klarstellende Regelungen

Darüber hinaus regelt das Pflegebonusgesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2022