Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Digitalisierung des Gesellschafts- und Registerrechts schreitet voran

Wesentliche Erleichterungen für Unternehmen bei Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen.

„Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität. Wir sorgen dafür, dass Online-Gründungen von Gesellschaften künftig auch in Deutschland möglich sind. Im letzten Jahr wurde endlich die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht. Mit dem heute beschlossenen Gesetzesentwurf gehen wir konsequent weiter: Online-Anmeldungen zum Register werden künftig für alle Rechtsträger und Online-Beurkundungen noch weitreichender möglich sein. Damit machen wir den nächsten wichtigen Schritt für ein zukunftsfestes digitales Beurkundungs- und Beglaubigungswesen und stärken den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Regierungsentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden:

Das bereits geltende DiRUG ermöglicht bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation, so dass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sog. Bargründung einer GmbH möglich, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Sog. Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Regierungsentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Deutliche Rentenerhöhung beschlossen

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) beschlossen.

Die gesetzliche Rente funktioniert trotz der Herausforderungen, vor denen wir gerade stehen, sehr gut. Die Renten steigen ab 1. Juli deutlich, und zwar um 6,12 Prozent im Osten und um 5,35 Prozent im Westen. Gleichzeitig wird die Rente generationengerechter. Gerechtigkeit ist auch das Stichwort für die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten, die Teil des Gesetzentwurfes sind. Dadurch unterstützen wir rund 3 Millionen Menschen, die von den gesetzlichen Verbesserungen der letzten Jahre nicht oder nur teilweise profitiert haben.

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Regierung gleich zwei Vorhaben des Koalitionsvertrags um: Neben den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand ist das die Wiedereinführung des sog. Nachholfaktors unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent.

Zum Nachholfaktor

Die sozialen Sicherungssysteme sind durch die Pandemie unter Druck geraten. Dennoch ist die Rente stabil geblieben. Rein rechnerisch hätte es letztes Jahr, mitten in der Krise, eine Rentenabsenkung geben müssen. Das konnte dank der Rentengarantie verhindert werden.

Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird für die diesjährige Rentenanpassung zur Wahrung der Generationengerechtigkeit der Nachholfaktor – unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau – wieder aktiviert. Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht stattgefundene Rentenminderung des vergangenen Jahres vollständig mit der diesjährigen Rentenerhöhung verrechnet wird.

In diesem Zusammenhang wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – ein statistischer Revisionseffekt bereinigt. Durch diesen war das berechnete Sicherungsniveau vor Steuern letztes Jahr einen Prozentpunkt höher ausgefallen, ohne dass die Renten dadurch gestiegen wären. Dank der Bereinigung passt das sog. Rentenniveau wieder zur Haltelinie von 48 Prozent.

Zur Rentenanpassung 2022

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Rentenanpassung zum 1. Juli festgelegt. Im Jahr 2021 sind die Löhne wieder deutlich gestiegen und damit legen auch die Renten zum 1. Juli 2022 zu. Durch den Nachholfaktor wird – wie bereits ausgeführt – gleichzeitig die vermiedene Rentenkürzung aus dem letzten Jahr vollständig nachgeholt.

Trotz dieser Dämpfung werden die Renten zum Sommer kräftig steigen: in Westdeutschland um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Das ist die höchste Rentenerhöhung in den alten Ländern seit fast vierzig Jahren. Und auch weiterhin gilt: Das Rentenniveau von 48 Prozent wird nicht unterschritten. Auch in Krisenzeiten bleibt die Rente verlässlich.

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli dieses Jahres schreitet die vollständige Angleichung der Renten in Ost und West zudem weiter voran und der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht 98,6 Prozent seines Westwertes. Spätestens 2024 wird die Angleichung der Rentenwerte vollständig abgeschlossen sein.

Zu den Erwerbsminderungsrenten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diejenigen unterstützt, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen und die von den verschiedenen gesetzlichen Verbesserungen seit 2014 nicht oder nur teilweise profitieren konnten.

Deshalb gilt zukünftig: Diejenigen, die von 2001 bis 2018 in eine Erwerbsminderungsrente gingen, erhalten künftig einen Zuschlag und somit eine höhere monatliche Rente. Insgesamt werden von diesen Zuschlägen rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.

Bei der Höhe des Zuschlags wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

  • Diejenigen, die bis Juni 2014 in EM-Rente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre jeweilige Rente.
  • Die zweite Gruppe sind diejenigen, die von Juli 2014 bis Dezember 2018 in EM-Rente gegangen sind und die zumindest teilweise von den Verbesserungen erfasst wurden. Sie erhalten folgerichtig einen etwas geringeren Zuschlag von 4,5 Prozent.

Durch das Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 erhält die Deutsche Rentenversicherung den notwendigen zeitlichen Vorlauf. Sie kann somit die noch laufenden Grundrentenfälle abarbeiten und die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags für die rund 3 Millionen Renten technisch vorbereiten, um diese weitgehend automatisiert zu bearbeiten.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen – Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015, V R 8/15

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne (Rn. 13 bis 17). Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen seien aber – anders als die Vermögensgegenstände in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn – auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden (Rn. 20). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH könne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll (Rn. 12).

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. über eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil V R 8/15 genannten EuGH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Der vom BFH verwendete erläuternde Klammerzusatz „Investitionsgüter“ ist dabei nicht einschränkend so zu verstehen, dass er nur Wirtschaftsgüter umfasst, sondern kann auch sonstige Leistungen umfassen, sofern diese die Voraussetzungen für einen Investitionsumsatz erfüllen.

Der Gesellschafter ist durch den Investitionsumsatz in Bezug auf diesen ausnahmsweise und unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dafür genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. Auch in diesem Fall kann dem erfolglosen Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz zustehen.

Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (so der Sachverhalt im BFH-Urteil V R 8/15), sondern z. B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2014, XI R 26/10, BStBl II 2021 S. 881, zum Erwerb eines Mandantenstammes durch den Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. März 2022 – III C 2 – S 7100/20/10002 :001 (2022/0326186), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2b wie folgt geändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 8 und 9 werden gestrichen.

    b) Die bisherigen Sätze 10 bis 15 werden die neuen Sätze 8 bis 13.
  2. Nach Absatz 3 werden die Zwischenüberschrift „Leistungsbezug durch Vorgründungsgesellschaft oder Gesellschafter“ und folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) 1Ein Gesellschafter oder eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), der bzw. die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 2Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84/99, BStBl 2005 II S. 155). 3Erfolgt die Übertragung außerhalb einer entgeltlichen Leistung, kann dem Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus einer bezogenen Leistung zustehen, wenn es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und soweit die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. 4Unter Investitionsumsatz fallen dabei bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. 5Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. 6Der private Verbrauch oder der Weiterverkauf eines Investitionsumsatzes nach einer gescheiterten Gesellschaftsgründung führt nicht zum Verlust des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, sondern zu einer Entnahmebesteuerung bzw. Lieferung im Rahmen eines Hilfsgeschäfts. 7Für einen Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als (erfolgloser) Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. 8Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx), sondern z.B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. 8. 2014, XI R 26/10, BStBl 2021 II S. 881).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 20 / 10001 :005 vom 12.04.2022

Direktanspruch in der Umsatzsteuer

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 30. Juni 2015, VII R 30/14, und vom 22. August 2019, V R 50/16

1. In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer (auch „Reemtsma-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen.

I.

2. Mit Urteil vom 15. März 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, hat der EuGH entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer erfolgen kann. Diese Voraussetzungen müssten jedoch den Grundsätzen der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) und der Effektivität entsprechen. Ausgehend hiervon stellte der EuGH fest, dass ein Verfahren, nach dem (ähnlich wie in Deutschland) zunächst der Dienstleistungserbringer einen Anspruch gegenüber dem Fiskus und der Dienstleistungsempfänger einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dienstleistungserbringer hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Allerdings erforderten der der Neutralität und Effektivität, dass in Fällen, in denen die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Dienstleistungserbringer an den Dienstleistungsempfänger unmöglich oder übermäßig erschwert werde, insbesondere im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Die Mitgliedstaaten müssten deshalb die entsprechenden erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen. Im Streitfall hatte der Dienstleistungserbringer für eine im Inland nicht steuerbare Leistung Mehrwertsteuer irrtümlich in Rechnung gestellt, diese vom Dienstleistungsempfänger erhalten und an den Fiskus entrichtet. Die oben genannten Grundsätze hat der EuGH auf Erstattungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen übertragen (vgl. EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018, C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl).

3. Der BFH entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2007, V R 27/05, BStBl II 2008 S. 438, dass der Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 eine Zahlung des Leistenden an die Steuerbehörden voraussetze (Rn. 63 und 64 des Urteils). Im Streitfall war für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und in der Voranmeldung erklärt, aber nicht an den Fiskus gezahlt worden.

(…)

6. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 2015, VII R 42/14, n. v., entschied der BFH weitgehend inhaltsgleich. Auch hier verwies er auf ein Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO statt auf den klagebefangenen Abrechnungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO. Im Unterschied zur Entscheidung VII R 30/14 wies der BFH hier aber zusätzlich darauf hin, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Klägerin auf eine Rechnung ohne Leistung gezahlt habe, gegebenenfalls also kein Fall einer lediglich irrtümlichen Zahlung der Umsatzsteuer vorliege. Im Streitfall hatten den Rechnungen keine entsprechenden Leistungen zugrunde gelegen.

7. Weiterhin entschied der BFH mit Urteil vom 22. August 2019, V R 50/16, BStBl II 2022 S. xxx, dass ein Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat. Der V. Senat des BFH bestätigte dabei die Auffassung des VII. Senats aus dem Urteil VII R 30/14 (oben Rn. 5), dass über den Direktanspruch im Billigkeitsverfahren zu entscheiden sei, wobei er dessen Feststellung noch um die Voraussetzung ergänzte, dass die Rechnung ansonsten ordnungsgemäß sein müsse (Rn. 16 des Urteils). Damit genüge der bloße Steuerausweis in einer Rechnung für die Entstehung des Direktanspruchs nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Rechnungsaussteller auch eine Leistung erbracht hat, für die mangels Steuerbarkeit oder aufgrund einer Steuerfreiheit oder Steuersatzermäßigung die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht gesetzlich entstanden sei (Rn. 22 des Urteils). Da es sich im Streitfall, in dem den Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hatte, um einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG gehandelt hatte, fehlte es danach an den Voraussetzungen für einen Direktanspruch.

II.

8. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer die im Schreiben dargestellte Auffassung.

(…)

III.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7300/20/10001 :005 (2022/0384459), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.11 nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) 1In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer entwickelt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 3. 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken). 2Danach kann ein Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen über eine Billigkeitsmaßnahme die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen, vgl. BMF-Schreiben vom 12. 4. 2022, BStBl I S. xxx.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7358 / 20 / 10001 :004 vom 12.04.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: WPK aktualisiert Liste der Hochrisikoländer

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 4. März 2022 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021).

Die WPK hat die Übersicht der Listen zuletzt am 8. April 2022 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, die am 13. März 2022 in Kraft getreten ist.

  • FATF: Jurisdictions under Increased Monitoring – March 2022
  • FIU: Drittländer mit hohem Risiko

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.03.2022

Banken lockern erneut Kreditzugang für den Mittelstand

  • Mittelständische Unternehmen fragen mehr Kredite nach, Interesse großer Unternehmen auf neuem Tiefstand
  • Kredithürde für den Mittelstand sinkt
  • Steigende Skepsis der Banken gegenüber Kreditersuchen von Großunternehmen

Nachdem im Sommer 2021 die Kreditnachfrage kleiner und mittlerer Unternehmen einen Tiefpunkt erreicht hat, lässt sich allmählich eine Trendwende beobachten, wie die neue KfW-ifo-Kredithürde zeigt. Im ersten Quartal 2022 gab wieder mehr als ein Fünftel (20,6 %) der befragten Mittelständler an, Kreditverhandlungen mit Banken geführt zu haben (+1,3 Prozentpunkte ggü. Vorquartal). Gemessen am längerfristigen Durchschnitt (26 %) bleibt das Interesse an Bankfinanzierungen unter den kleinen und mittleren Unternehmen allerdings nach wie vor gering. Bei den Großunternehmen vertiefte sich die Kreditnachfrageschwäche sogar weiter. Nur 26,3 % (-1,5 Prozentpunkte) von ihnen gingen mit einem Darlehensgesuch auf ihre Bank zu. Das ist der niedrigste Anteil seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2017.

Der Zugang zu Krediten hat sich für diejenigen mittelständischen Unternehmen, die ein Darlehen nachgefragt haben, im ersten Quartal verbessert. Die KfW-ifo-Kredithürde fiel auf 17,7 % und ist innerhalb eines Jahres damit um nahezu 5 Prozentpunkte gesunken. Ob sich die Entspannung beim Kreditzugang fortsetzen wird, ist angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine fraglich. „Der Krieg mitten in Europa schwächt die Konjunktur über eine massive Verteuerung der Energie, die Verschärfung von Materialengpässen und bringt enorme Unsicherheit. Daher ist von einer Neubewertung der Ausfallrisiken durch die Finanzinstitute und einer Anpassung der Kreditvergabepolitik auszugehen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Ein erstes Anzeichen könnte der deutliche Anstieg der Kredithürde für Großunternehmen (+6,2 Prozentpunkte auf 14,2 %) sein. Besonders betroffen waren die in die internationale Arbeitsteilung stark eingebundenen Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes. In diesem Wirtschaftsbereich hat sich der Anteil der Unternehmen, die ein restriktives Bankverhalten wahrnahmen, binnen eines Quartals mehr als verdoppelt.

Die KfW-ifo-Kredithürde steht unter KfW-ifo-Kredithürde | KfW zum Download zur Verfügung.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 12.04.2022

Existenzgründungen 2021 wieder auf Vor-Corona-Niveau

  • Zahl der Existenzgründungen steigt um 13 % auf 607.000
  • Mehr Voll- und Nebenerwerbsgründungen
  • Anteil der Chancengründungen steigt auf 82 %

Die Gründungstätigkeit in Deutschland ist 2021 wieder gestiegen und hat den Rückgang des ersten Coronajahres wettgemacht, wie eine Vorabauswertung des KfW-Gründungsmonitors zeigt. Mit 607.000 Existenzgründungen haben sich ca. 70.000 Personen mehr selbstständig gemacht als 2020. Das entspricht einem Plus von 13 %. Zunahmen gab es dabei sowohl bei den Vollerwerbs- (+35.000 bzw. 18 % auf 236.000) als auch bei den Nebenerwerbsgründungen (+35.000 bzw. 10 % auf 371.000). Die Gründungsquote ist auf 119 Gründungen je 10.000 Menschen im Alter von 18-64 Jahren gestiegen (2020: 104).

„Die Corona-Pandemie hatte 2020 massive Auswirkungen auf die Gründungstätigkeit in Deutschland. Es wurden sowohl deutlich weniger Gründungen realisiert als auch viel seltener Gründungen geplant. Weil allerdings viele ihre Pläne coronabedingt nur auf Eis gelegt hatten und im vergangenen Jahr dann doch umgesetzt haben, konnte das Gründungsgeschehen 2021 den Corona-Knick hinter sich lassen. 607.000 Menschen haben den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt – etwa so viele wie 2019, vor Pandemieausbruch“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

Seit Ausbruch der Krise werden Gründungen in besonders starkem Maße von Personen mit ausgeprägtem Vertrauen in ihr Gründungsprojekt realisiert. Das belegt der hohe Anteil sog. Chancengründungen, bei denen also eine Geschäftsgelegenheit wahrgenommen wurde. Dieser legte 2021 gegenüber dem Vorjahr um zwei weitere Prozentpunkte auf 82% zu. Der Anteil von Notgründungen, also aus Mangel an besseren Erwerbsalternativen, bleibt dagegen sehr gering und liegt mit 15 % auf einem Tiefpunkt. Die starke Inanspruchnahme von Kurzarbeit dürfte dazu beigetragen haben, dass nicht mehr Menschen aus der Not heraus eine selbstständige Tätigkeit aufnahmen.

Eine schlechte Nachricht für den von Nachfolgesorgen geplagten Mittelstand ist, dass der weit überwiegende Anteil der Gründer sich mit einem neuen Unternehmen selbstständig macht und Gründungen durch eine Unternehmensübernahme nur eine geringe Rolle spielen: Neugründungen kommen 2021 auf den Rekordwert von 85 %. Der Anteil von Sologründungen stieg mit 81 %, knapp über den langjährigen Durchschnitt.

Der neue KfW-Gründungsmonitor erscheint voraussichtlich im Juni 2022. Die aktuelle Vorabauswertung ist abrufbar unter www.kfw.de/kompakt.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 11.04.2022

Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde

Die 22. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 22 S 352/19) hat am 11. April 2022 entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, als annulliert gilt. Damit kann der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.

Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt Die 22. Berufungszivilkammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.

Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof am 21.12.2021 (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als « annulliert » zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich steht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die 22. Berufungszivilkammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.04.2022 zum Urteil 22 S 352/19 vom 11.04.2022 (nrkr)

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der 2. Senat hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen.

Der 1949 geborene Kläger veräußerte im Jahr 2017 seinen 100 %-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen gehalten.

Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die von § 16 EStG erfassten Mitunternehmeranteile würden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und nicht die einer vollunternehmerischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG führe letztlich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber Veräußerern von Kommanditanteilen, die weitgehende Freistellungen und Tarifermäßigungen erhielten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als „Teilbetrieb“ erfasse, setze dies allein schon begrifflich einen darüber hinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb voraus.

Der 2. Senat erkannte auch mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die frühere Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 % des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden. Die Besteuerungssysteme von (Mit)Unternehmern einerseits und Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern andererseits seien wesensverschiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. IX B 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 2 K 2668/19 vom 26.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX B 18/22)

Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. September 2021 (Az. 4 K 1270/19) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis – so das Gericht – müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 (nrkr)-Pfalz