Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine Kontoführungsentgelte für Bausparverträge

Oberlandesgericht Celle stärkt Stellung der Bausparkunden

Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat der u. a. für Streitigkeiten aus dem Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 17. November 2021 entschieden (Az. 3 U 39/21).

Eine Bausparkasse hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem bereits das Landgericht Hannover dem klagenden Verein insoweit Recht gegeben hatte, hat jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die von der Bausparkasse hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 3 U 39/21 vom 17.11.2021

Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG – Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2021 – III C 2 – S 7287-a/21/10001: 001 (2021/1126691), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO).“

  1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.“

  1. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung in Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE erfüllt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7295 / 19 / 10001 :001 vom 16.11.2021

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG

I. Allgemein

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Abs. 2 und § 15 StBerG).

Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) zulässig.

Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstoßen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 StBerG).

1. Zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleis­tung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG).

Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen – nicht Einkünfte – aus anderen Einkunftsarten i. S. d.
§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II). Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 8).

Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Bildung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren,
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen,
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer,
  • die Hilfeleistung im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einschl. Aussetzung der Vollziehung und
  • die Hilfeleistung im Erhebungsverfahren (Stundung und Erlass, Vollstreckung).

Soweit die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie nach § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei

  • der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
  • mit Kinderbetreuungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 4).
  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nr. 11 Satz 4 StBerG).

2. Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG

Nach § 4 Nr. 11 StBerG ist die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Fällen unzulässig:

  • Es werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG; vgl. Abschnitt IV, Beispiele 1 und 2), es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG in voller Höhe steuerfrei (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 3).
  • Die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG übersteigen die dort genannten Betragsgrenzen (vgl. Abschnitt IV Beispiel 8). § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG stellt grundsätzlich auf den Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG ab. In den Fällen des § 20 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist der sich nach § 20 Abs. 4 EStG bzw. § 23 Abs. 3 EStG ergebende Betrag maßgebend.

Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer­sachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet. Dies gilt auch für die Beantragung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), da Anspruchsberechtigte ausschließlich solche mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind.

Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfe­leistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989, BStBl II S. 384).

Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 StBerG erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind Lohnsteuerhilfevereine insbesondere nicht zur Hilfeleistung befugt:

  • beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG, vgl. Abschnitt IV Beispiel 6),
  • in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie
  • bei Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht.

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG).

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Abs. 5
AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt (vgl. Abschnitt IV, Beispiele 9 und 10). Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.

In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.

III. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG genannten Einkünften resultiert (vgl. Abschnitt IV Beispiel 7). Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.

IV. Beispiele

(…)

Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. 66).

  • Erlass des BMF

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass FM3 – S-0820-2/75 (gleich lautender Ländererlass) vom 15.11.2021

Musterverfahren vor dem Landessozialgericht: Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht

Einer der führenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen. Dies entschied der 8. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts in einem Musterverfahren und bestätigte ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts. Dort sind 28 Parallelverfahren noch anhängig.

Die klagende X-GmbH ist einer der führenden Hersteller von Betonprodukten sowie Designelementen für die Gestaltung von Gärten, Terrassen und Außenanlagen. Es verfügt über verschiedene Betonwerke.

Für die X-GmbH sind seit Jahren zumeist rumänische Staatsangehörige tätig, welche von ihr als selbstständige Unternehmer angesehen werden. Die rumänischen Staatsangehörigen gründeten zahlreiche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsverträge haben denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Geschäftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rumänischen Gesellschafter in der Gemeinschaftsunterkunft. Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkverträge. Als Ansprechpartner für Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der Mittelsmann M. Die X-GmbH stellte für die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und Zubehör zur Verfügung.

Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter der GbRs, unter anderem der V-GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbständig tätig. Sie dürften die Aufträge delegieren, würden nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder Schlechtleistung sowie für Schäden haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchführung der Aufträge werde nicht kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen. Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter u. a. der V-GbR die Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu beschäftigen und außer für die X-GmbH für zwei weitere Auftraggeber tätig zu sein.

Mit Bescheiden vom 24.04.2017 stellte die Beklagte gegenüber der X-GmbH sowie dem beigeladenen rumänischen Staatsangehörigen und Gesellschafter der V-GbR fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die X-GmbH ab dem 19.10.2015 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe: Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor. So erfolge die Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der X-GmbH mit deren Maschinen und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei wählbar. Es bestehe kein eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.

Die hiergegen gerichtete Klage der X-GmbH wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 03.09.2020 ab.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil: Ein ernsthafter Rechtsbindungswille des Beigeladenen, seine Tätigkeit in der Rechtsform der GbR auszuüben, sei seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe mangels Sprachkenntnissen die Tragweite und die Umstände der GbR-Gründung nicht erfassen können. Er habe auch bestätigt, dass er nur habe arbeiten wollen und einfach das unterschrieben habe, was ihm von der X-GmbH und dem Mittelsmann M vorgelegt wurde. Der Beigeladene habe weder seine Rechtsposition als Gesellschafter erfasst noch die Tatsache, dass die GbR in die Rechtsbeziehung zwischen ihn und die X-GmbH geschaltet wurde, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die GbR habe insofern eine leere Hülse dargestellt, welche nur zum Schein gegründet wurde. Dementsprechend hätten sämtliche GbRs inhaltsgleiche Vereinbarungen und als Geschäftsadresse das Wohnheim der rumänischen Arbeitskräfte angegeben. Es handele sich somit um ein von der X-GmbH entworfenes Konstrukt, welches den rumänischen Arbeitern einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Den rumänischen Arbeitern sei es nur darum gegangen, zu arbeiten, ohne dass sie die rechtlichen Umstände der Beschäftigung hätten erfassen und beeinflussen können. Der Beigeladene sei auch in den Betrieb der X-GmbH eingegliedert und deren Weisungen unterlegen gewesen. Er hätte keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel verfügt. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag habe er keine Bar- und Sachmittel, sondern nur seine Arbeitskraft eingebracht. Der Beigeladene habe auch keine konkreten Angaben über die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die V-GbR machen können. Da die Preise für sämtliche GbRs gleich gewesen seien, liege eine einheitliche Preisvorgabe und -gestaltung durch die X-GmbH für alle GbRs nahe. Nach alledem habe es sich bei der V-GbR um eine nach § 117 BGB unwirksame Scheinkonstruktion gehandelt, bei welcher der Beigeladene lediglich als Marionette von M sowie der X-GmbH fungiert habe.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…).

§ 117 BGB – Scheingeschäft –

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil L 8 BA 3118/20 vom 25.10.2021

LG Berlin untersagt Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten

  • Erstes Urteil zu vzbv-Klagen wegen Verwahrentgelten.
  • Bank berechnete 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro bei Girokonten und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
  • LG Berlin: Verwahrentgelt benachteiligt Kunden unangemessen und ist unzulässig. Sparda-Bank muss gezahlte Entgelte erstatten.

vzbv klagt erfolgreich gegen Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt (Az. 16 O 43/21 – nrkr). Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die erste Entscheidung dazu.

„Das ist ein sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgeltenin Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“

0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere Guthaben

Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kund:innen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.

Einlagenzinssatz darf nicht ins Minus rutschen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

„Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“, so Bode.

Bank muss Verwahrentgelte erstatten

Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kund:innen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit eine Überprüfung möglich ist, muss das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kund:innen dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln.

Als unzulässig wertete das Gericht daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 16 O 43/21 des LG Berlin vom 28.10.2021

Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2021 entschieden, dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht, denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.

Der Prozessverlauf

Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist – ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO a. F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war. Insbesondere genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten entsprechende – wirksame – Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der (künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm – soweit zulässig – rechtliche Wirkung verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten. Nicht damit vergleichbar ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer „klassischen“ anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 6 Abs. 2 BNotO in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009

(1) (…)

(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 [Anmerkung: betrifft die Ausübung des Amts des Notars im Nebenamt, mithin den Anwaltsnotar] soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war,

die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

(…)

(…)

(…)

(…).

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom16.11.2021 zum Urteil NotZ(Brfg) 2/21 vom 15.11.2021

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Hilfe zum Gerüstabbau auf einer Baustelle eines Familienangehörigen

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass bei jemandem, der einem nahen Familienangehörigen beim Gerüstabbau hilft und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt.

Der Kläger half einem engen Familienangehörigen (Bruder) beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat die Berufung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats war die Ansicht der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Kläger als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, zu bestätigen. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme konnte der 1. Senat des Landessozialgerichts aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlagen. Zwar hat der Kläger für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der 1. Senat aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die verrichtete Tätigkeit ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn erhielt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu verneinen, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt. Eine solche Sonderbeziehung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher – insbesondere familiärer oder freundschaftlicher – Verpflichtungen ausgeübt wird. Entscheidend dabei ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter engen Verwandten bzw. Freunden zu bewerten ist. Aus der Beweisaufnahme folgte für den Senat, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestand, welches auch eine wechselseitige Bereitschaft einschloss, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Auch das zeitliche Maß der Unterstützungsleistung, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, sprach für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis. In Auswertung aller Umstände des Einzelfalles ist der Senat daher zu der Auffassung gelangt, dass die Motivation des Klägers zur Hilfe beim Gerüstabbau entscheidend durch das nahe Verwandtschaftsverhältnis geprägt war.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden (Urteil vom 16. September 2021, Aktenzeichen: L 1 U 342/19).

Quelle: LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 15.11.2021 zum Urteil L 1 U 342/19 vom 16.09.2021

Rückstellungen der AKW-Betreiber für Rückbauverpflichtungen

Die Rückstellungen der Betreiber von Atomkraftwerken (AKW) für Rückbauverpflichtungen, die aus den Aufstellungen der Rückstellungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Transparenzgesetz hervorgehen, betrugen zum 31. Dezember 2020 auf Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Betreiber insgesamt 21,6 Milliarden Euro. Das geht aus dem „Bericht nach Paragraf 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken“ hervor, der als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/42) vorliegt. Der Nach- und Restbetrieb (8,5 Milliarden Euro) stellen dabei die größte Kostenkategorie noch vor der Reststoffbearbeitung und Verpackung (7,6 Milliarden Euro) im Rahmen des Rückbauverfahrens dar. Die eigentlichen Abbauarbeiten werden mit dem geringsten Kostenanteil veranschlagt (5,5 Milliarden Euro).

Nach eingehender Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lägen keine Hinweise vor, dass sich aufgrund der Corona-Pandemie Beeinträchtigungen ergeben haben, die sich spürbar auf die Rückbauverpflichtungen der Betreiber auswirken, heißt es in der Vorlage. Die Prüfung des BAFA hinsichtlich der Ermittlung der Rückstellungsbeträge habe zu keinen Beanstandungen geführt. „Aus der Prüfung der verfügbaren liquiden Mittel durch das BAFA haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betreiber ihren Rückbauverpflichtungen – insbesondere in den nächsten drei Geschäftsjahren – nicht nachkommen können“, wird mitgeteilt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.11.2021

Protokoll zur Änderung des DBA Mauritius

Das in Berlin am 29. Oktober 2021 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ergänzt das geltende Doppelbesteuerungsabkommen und setzt die übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mauritischen Seite zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument – MLI) um.

Das unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Mauritius sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt.

  • Änderungsprotokoll vom 29. Oktober 2021

Quelle: BMF, Mitteilung vom 29.10.2021

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nicht

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss vom 15. Oktober 2021 (Az. 9 V 2341/21 K) entschieden.

Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien ca. 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Ferner habe sich die Antragstellerin durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemäß § 69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 % der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen zurückzuführen sei. Im Übrigen seien die Pflicht zur anteiligen Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung nach § 69 AO nicht durch das COVInsAG ausgesetzt worden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Beschluss 9 V 2341/21 K vom 15.10.2021