Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Digitalisierung des Gesellschaftsrechts

Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2021 eine öffentliche Konsultation zur Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts begonnen. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 dazu äußern.

Die Kommission sieht über den Wirkungskreis der Richtlinie 2019/1151/EU (Digitalisierungsrichtlinie) hinaus Handlungsbedarf für eine weitere Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Die Digitalisierungsrichtlinie ermöglicht bereits die online-Unternehmensgründung, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Anmeldung bei Unternehmensregistern. Die Fragen beziehen sich zunächst darauf, ob mehr Transparenz in Bezug auf Unternehmensinformationen gewünscht wird und inwiefern das Business Registers Interconnection System (BRIS) oder „Find a Company“ genutzt wird. Dann thematisiert der Fragebogen die Nutzung von Daten in nationalen Unternehmensregistern in grenzüberschreitenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Schließlich werden die bei einer Expansion in einen anderen Mitgliedstaat entstehenden Probleme und die Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Verfahren sowie neue Entwicklungen der Digitalisierung behandelt. Interessenträger können sich bis zum 29. März 2022 äußern.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 23.112.2021

Schriftliche Urteilsgründe in den „JAMEDA“-Verfahren liegen vor

Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) betreffenden Verfahren die schriftlichen Gründe der am 12. Oktober 2021 verkündeten Urteile vorgelegt. Die Urteile sind in der Entscheidungsdatenbank auf der Website des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“, das monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht wird. Sie erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines „Gold“- oder „Platinpakets“ gegen monatliche Zahlungen von 69 Euro bzw. 139 Euro an, die es ermöglichen, die Profilseiten – etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln – ansprechender zu gestalten.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten; in ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist. Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von – im Einzelnen bezeichneten – Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Prozessverlauf

Das Landgericht Bonn (9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln (15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der – im Revisionsverfahren allein noch relevanten – Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe; erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall. Mit ihren Revisionen haben die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiterverfolgt. Soweit die Beklagte zur Löschung und Unterlassung verurteilt worden ist, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.

Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats

Der VI. Zivilsenat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kläger hätten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, trifft im Ergebnis zu.

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, richtet sich im Ausgangspunkt nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen insbesondere nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO und das dort geregelte „Presseprivileg“ entgegen; denn die Beklagte verarbeitet in dem von ihr betriebenen Portal die personenbezogenen Daten der Kläger nicht zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Vorschriften.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSG-GVO sind in den Streitfällen nicht erfüllt. Insbesondere scheitert ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO daran, dass die von den Klägern bekämpfte Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO rechtmäßig ist. Denn mit dem Portalbetrieb und der damit verbundenen Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Kläger verfolgt die Beklagte berechtigte, von Art. 11 GRCh (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Art. 16 GRCh (Unternehmerische Freiheit) geschützte Interessen, die Datenverarbeitung geht über das dafür unbedingt Notwendige nicht hinaus und die durchzuführende Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gegenüberstehenden Rechte und Interessen fällt hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente des Portalbetriebs der Beklagten nicht zugunsten der Kläger aus. Vom VI. Zivilsenat besonders hervorgehoben wurde dabei, dass aus dem Umstand, dass im Rahmen der Abwägung – wie der erkennende Senat in einem Urteil vom 20. Februar 2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 11 ff.) ausgeführt hatte – auch in den Blick zu nehmen ist, ob die Beklagte als „neutrale Informationsmittlerin“ agiert, kein strenges Gebot zur Gleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte folgt. Maßgebend ist vielmehr, welche konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ärzte es grundsätzlich hinzunehmen haben, in einem Bewertungsportal geführt und dort bewertet zu werden. Die noch streitgegenständlichen Gestaltungselemente führten in den Streitfällen nicht zu nicht nur unerheblich darüberhinausgehenden Belastungen für die Kläger.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…].

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

[…]

Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, […]

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

[…]

Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; […]. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder […].

[…].

Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken […], in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zur journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

[…]

Artikel 38 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)

(1) Werden personenbezogene Daten zu journalistischen, […] Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Abs. 2 genannten Rechte zu. […].

[…].

Artikel 7 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 11 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

[…]

Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh)

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 23.12.2021 zu den Urteilen VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 vom 12.10.2021

DBA: Sechste Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Sechste Verlängerung – Absprache zur Geltungsdauer der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 9. September 2021 – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund der noch anhaltenden pandemischen Situation haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 17. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20/ 10004 :001 vom 21.12.2021

DBA: Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien

Achte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern – Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 23. September 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 17. Dezember 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 21.12.2021

Preise für Wohnimmobilien im 3. Quartal 2021: +12,0 % zum Vorjahresquartal

Erneut stärkster Anstieg der Wohnimmobilienpreise seit Beginn der Zeitreihe

Preise für Wohnimmobilien, 3. Quartal 2021 (vorläufig)

  • +12,0 % zum Vorjahresquartal
  • +4,2 % zum Vorquartal

Die Preise für Wohnimmobilien (Häuserpreisindex) in Deutschland sind im 3. Quartal 2021 um durchschnittlich 12,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Dies ist zum zweiten Mal in Folge der größte Preisanstieg bei den Wohnimmobilientransaktionen seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000, nachdem die Preise bereits im 2. Quartal 2021 um 10,8 % gegenüber dem 2. Quartal 2020 gestiegen waren. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, haben sich Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem Vorquartal im Schnitt um 4,2 % verteuert.

Ein besonders starker Preisanstieg ließ sich sowohl in den TOP 7 Metropolen (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf) als auch in dünn besiedelten ländlichen Kreisen beobachten. So stiegen die Preise für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in den Metropolen jeweils um 14,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Ein noch markanterer Preisanstieg zeigte sich mit +15,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal bei Ein- und Zweifamilienhäusern in dünn besiedelten ländlichen Kreisen. Eigentumswohnungen verteuerten sich dort um 11,2 %. Auch in dichter besiedelten ländlichen Kreisen stiegen die Preise für Häuser und Wohnungen deutlich an: Ein- und Zweifamilienhäuser kosteten im Schnitt 12,0 % mehr als im Vorjahresquartal, Eigentumswohnungen 12,3 %.

Mit der aktuellen Veröffentlichung wird das Ergebnis des 2. Quartals 2021 für den bundesweiten Häuserpreisindex um -0,1 Prozentpunkte bezogen auf die Veränderungsrate zum Vorjahresquartal revidiert (vorläufiger Wert: +10,9 %, revidierter Wert: +10,8 %). In einzelnen Fällen, zum Beispiel für Eigentumswohnungen in dichter besiedelten ländlichen Kreisen, liegen die Revisionsdifferenzen deutlich höher. Diese Revisionen werden regelmäßig durchgeführt, um nachträgliche Meldungen von Transaktionsdaten zu berücksichtigen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.03.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 22.12.2021

Ergänzung der Erläuterungstexte zu § 4 der Berufssatzung für WP/vBP (Gewissenhaftigkeit)

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 wird R120.5 des IESBA Code of Ethics dahingehend geändert, dass Berufsangehörige sich im Bereich ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit neben der bereits bestehenden Anforderung eines „professional judgment“ zusätzlich ein sog. inquiring mind zu eigen machen müssen.

Der Begriff ist im Application Material des Code of Ethics (dort: 120.5 A1) näher definiert. Er beschreibt die grundsätzliche Einstellung, Feststellungen und Erkenntnisse zu hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedenzugeben.

Neuer Begriff „inquiring mind“ Bestandteil der Erläuterungstexte

Vor dem Hintergrund dieser Ergänzung des Code of Ethics hat der Vorstand Anlass dafür gesehen, den neuen Begriff des „inquiring mind“ in die Erläuterungstexte zu § 4 BS WP/vBP aufzunehmen, inhaltlich zu erläutern und vom Begriff der kritischen Grundhaltung abzugrenzen, die Berufsangehörige bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen zusätzlich einzunehmen haben (§ 43 Abs. 4 WPO, § 37 BS WP/vBP).

Die Ergänzungen sind nachfolgend im Korrekturmodus wiedergegeben:

„Die Vorschrift ist gestützt auf die Satzungsermächtigung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 a WPO und konkretisiert die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO normierte Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit.

Die in Absatz 1 genannten Anforderungen ergeben sich zwangsläufig aus dem rechtlichen Umfeld der Berufstätigkeit; ihre ausdrückliche Erwähnung hat daher eher deklaratorische Bedeutung.

Zur Gewissenhaftigkeit gehört dabei aber auch, dass WP/vBP im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit ihre Entscheidungen nicht willkürlich, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen treffen („professional judgment“ i. S. v. R120.5(b) Code of Ethics). Um die Sachverhalte, die ihren Entscheidungen zugrunde zu legen sind, zutreffend zu erfassen und zu würdigen, sollen WP/vBP Feststellungen und Erkenntnisse hinterfragen und sich nicht mit dem ersten Anschein zufriedengeben („inquiring mind“ i. S. v. R120.5(a) Code of Ethics). Dieser Begriff beschreibt den Willen, den Dingen auf den Grund zu gehen.

Darüber hinaus haben WP/vBP bei der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf die Gegenstände ihrer Beurteilung, aber auch auf die handelnden Personen eine kritische Grundhaltung einzunehmen. Gestützt auf Artikel 21 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG (dort: „professional scepticism“) betonen § 43 Abs. 4 WPO und § 37 BS WP/vBP das Erfordernis einer kritischen Grundhaltung bei der Durchführung von Prüfungen durch eine entsprechende ausdrückliche Regelung und konkretisieren sie weiter (vgl. auch die Erläuterungen zu § 37 BS WP/vBP). Nach dem Code of Ethics ist die kritische Grundhaltung (hier „professional skepticism“) Bestandteil der für die Durchführung von Prüfungsaufträgen zwingend zu wahrenden Unbefangenheit („independence in mind“, 120.15A1 (a), 400.5(a), 900.4(a) Code of Ethics).

Absatz 2 Alternative 1 ist eine Ausprägung …“

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.12.2021

Faire Besteuerung: EU-Kommission sagt Briefkastenfirmen den Kampf an

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine wichtige Initiative im Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke vorgestellt. „Durch die künftigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für Briefkastenfirmen wird es für diese schwieriger sein, sich unfaire Steuervorteile zunutze zu machen, und für die nationalen Behörden leichter, missbräuchliche Nutzungen von Briefkastenfirmen aufzudecken“, so Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche die Vorschriften ausnutzen will, der hat in Europa keinen Platz: Jeder sollte seinen fairen Anteil an Steuern zahlen.“

Der Vorschlag zielt auf Unternehmen in der EU, die keine oder nur eine minimale Geschäftstätigkeit unterhalten. Sie sollen keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können und die Steuerzahler nicht finanziell belasten. Hierdurch werden auch faire Wettbewerbsbedingungen für die große Mehrheit der europäischen Unternehmen sichergestellt, die für die wirtschaftliche Erholung der EU eine entscheidende Rolle spielen. Außerdem wird dafür gesorgt, dass die normalen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler keine zusätzliche finanzielle Belastung tragen müssen, weil andere vermeiden wollen, ihren fairen Anteil zu zahlen.

Briefkastenfirmen können nützliche gewerbliche und geschäftliche Funktionen erfüllen, doch werden sie von einigen internationalen Konzernen und auch von Einzelpersonen missbräuchlich dazu genutzt, um eine aggressive Steuerplanung zu betreiben oder Steuern zu hinterziehen. Einige Unternehmen lenken Finanzströme an Briefkastenfirmen in Ländern und Gebieten, die keine oder nur sehr niedrige Steuersätze haben oder in denen Steuern leicht umgangen werden können. In ähnlicher Weise können auch Einzelpersonen auf Briefkastenfirmen zurückgreifen, um Vermögenswerte und Immobilien am Fiskus vorbeizuschleusen, entweder in ihrem Wohnsitzland oder in dem Land, in dem sich das Vermögen befindet.

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni merkte seinerseits an: „Mit diesem Vorschlag werden die Schrauben für Briefkastenfirmen enger gezogen: Durch die neuen Transparenzstandards kann die missbräuchliche Nutzung dieser Gesellschaften für Steuerzwecke leichter aufgedeckt werden. Der Vorschlag sieht objektive Indikatoren vor, anhand von denen die nationalen Steuerbehörden einfacher feststellen können, ob Firmen lediglich auf dem Papier bestehen: Ist dies der Fall, gelten für das Unternehmen neue steuerliche Aufzeichnungspflichten, und es verliert seinen Anspruch auf Steuervergünstigungen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in unserem Kampf gegen Steuervermeidung und -hinterziehung in der Europäischen Union.“

Hintergrund

Der Vorschlag soll nach Annahme durch die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Er ist eine der Initiativen im Instrumentenkasten der Kommission zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken. Im Dezember 2021 legte die Kommission einen Vorschlag vor, mit dem die international erzielte Einigung auf eine Mindeststeuer für multinationale Konzerne rasch umgesetzt werden soll. 2022 wird die Kommission einen weiteren Vorschlag zur Förderung von Transparenz vorlegen, der bestimmte multinationalen Großkonzerne dazu verpflichten soll, ihre effektiven Steuersätze offenzulegen. Auch ist für 2022 die achte Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung geplant, die Steuerverwaltungen die nötigen Informationen für den Umgang mit Kryptowerten an die Hand geben soll. Neben der heute präsentierten Initiative, die die Situation innerhalb der EU regeln soll, wird die Kommission 2022 zudem eine neue Initiative vorlegen, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit Briefkastenfirmen außerhalb der EU zu begegnen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Faire Besteuerung: Kommission schlägt rasche Umsetzung der internationalen Vereinbarung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen vor

Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden soll. Damit löst sie die Zusage der EU ein, unverzüglich und als eine der ersten die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform [1] umzusetzen, deren Ziel ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung ist.

Der heutige Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 %, auf den sich 137 Länder und Gebiete geeinigt haben, in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt. Er umfasst eine Reihe von Vorschriften zur Berechnung des effektiven Steuersatzes, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Indem wir der weitreichenden OECD-Vereinbarung rasch nachkommen, leistet Europa seinen Teil bei der Schaffung eines gerechteren globalen Systems für die Unternehmensbesteuerung. Dies ist besonders wichtig in einer Zeit, in der wir die öffentlichen Mittel für faires und nachhaltiges Wachstum und ebensolche Investitionen erhöhen und auch den öffentlichen Finanzierungsbedarf decken müssen – sowohl für die Bewältigung der Folgen der Pandemie als auch für die Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. Die Umsetzung der OECD-Vereinbarung über die effektive Mindestbesteuerung in das EU-Recht wird ganz entscheidend für die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung sein, während gleichzeitig einer Konkurrenz um die niedrigsten Steuersätze mit einem ungesunden Steuerwettbewerb zwischen den Ländern vorgebeugt wird. Es ist ein wichtiger Schritt nach vorn, um unsere Agenda für eine faire Besteuerung zu erfüllen.“

Der für Wirtschaft zuständige Kommissar Paolo Gentiloni fügte hinzu: „Im Oktober dieses Jahres haben 137 Länder eine historische multilaterale Vereinbarung zur Umgestaltung der globalen Unternehmensbesteuerung unterstützt, damit seit langem bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird. Gerade einmal zwei Monate später unternehmen wir den ersten Schritt, um den Wettbewerb um die niedrigsten Steuersätze zu beenden, der der Europäischen Union und ihren Volkswirtschaften schadet. Mit der von uns vorgeschlagenen Richtlinie wird sichergestellt, dass der neue effektive Mindeststeuersatz von 15 % für Großunternehmen in einer Weise angewandt wird, die voll und ganz mit dem EU-Recht vereinbar ist. Als weiteren Schritt werden wir im kommenden Sommer eine zweite Richtlinie zur Umsetzung der anderen Säule der Vereinbarung – die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten – vorlegen, sobald das entsprechende multilaterale Übereinkommen unterzeichnet wurde. Die Europäische Kommission hat sich mit aller Kraft dafür eingesetzt, den Abschluss dieses Abkommens voranzubringen, und ich bin stolz, dass wir heute bei seiner globalen Umsetzung an der Spitze stehen.“

Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Der Vorschlag gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

Entsprechend der globalen Vereinbarung sieht der Vorschlag auch bestimmte Ausnahmen vor. Um die Auswirkungen auf Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit zu reduzieren, können Unternehmen Einkünfte in Höhe von 5 % des Wertes der materiellen Vermögenswerte und 5 % der Lohnsumme von der Regelung ausnehmen. Außerdem ist eine Ausnahme für geringe Gewinne vorgesehen, um die Befolgungskosten in Situationen, die ein geringes Risiko bergen, zu reduzieren. Wenn die durchschnittlichen Gewinne und Erträge eines multinationalen Konzerns in einem Gebiet einen bestimmten Mindestschwellenwert nicht überschreiten, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes somit nicht berücksichtigt.

Hintergrund

Die Mindestbesteuerung von Unternehmen ist einer der beiden Arbeitsbereiche der globalen Vereinbarung. Der andere ist die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten (sogenannte Säule 1). Im Rahmen der Säule 1 soll auf internationaler Ebene geregelt werden, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden, damit den sich wandelnden Geschäftsmodellen – beispielsweise der Tatsache, dass Unternehmen an einem Ort tätig sein können, ohne dort auch physisch präsent zu sein – Rechnung getragen wird. Die Kommission wird 2022 einen entsprechenden Vorschlag zur Neuzuweisung von Besteuerungsrechten vorlegen, sobald die technischen Aspekte des multilateralen Übereinkommens geklärt wurden.

Nächste Schritte

Die Steueragenda der Kommission ist komplementär zu den Aspekten der OECD-Vereinbarung, aber noch umfassender angelegt. Bis Ende 2023 wird die Kommission auch einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU veröffentlichen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, zu reduzieren, steuerliche Hindernisse zu beseitigen und ein unternehmensfreundlicheres Umfeld im Binnenmarkt zu schaffen.

Fußnote

[1] Vereinbarung des Inklusiven Rahmens zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD/G20 über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021

Die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2020/2021 ist online

Ab sofort ist die aktuelle Ausgabe der Umsatzsteuer-Handausgabe in digitaler Form verfügbar.

Unter www.bmf-usth.de finden Sie eine übersichtliche Darstellung aller notwendigen aktuellen Bestimmungen für die Umsatzsteuer.

Darin enthalten sind Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowie Auszüge aus weiteren thematisch relevanten Gesetzestexten und BMF-Schreiben.

Das Bundesministerium der Finanzen gibt die Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe jährlich in gedruckter Form heraus. Darüber hinaus bietet es eine digital aufbereitete Version an. Das Buch eignet sich insbesondere für Beratung rund um das Thema Umsatzsteuer. Es dient auch als Argumentationshilfe gegenüber der Finanzverwaltung.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.12.2021