Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Beschlussfassung des Deutschen Bundestags zum ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Die ERP-Programme gehören zu den schlagkräftigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Kellner: „Die Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 durch den Deutschen Bundestag ist eine gute Nachricht für den deutschen Mittelstand. Denn wir wollen die Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital in Rekordhöhe von fast 10 Milliarden Euro unterstützen. Damit eröffnen wir Möglichkeiten für wegweisende Investitionen in die Zukunft, insbesondere der Transformation hin zu einer klimaneutralen und digitalen Wirtschaft und helfen den Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“

Um kleine und mittlere Unternehmen auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie besonders wirkungsvoll aus der Krise zu begleiten, wurde die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme zum Beginn des Jahres 2022 vereinfacht und verbessert. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie größeren Mittelständlern steht künftig jeweils ein eigenes Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland sowie von Gründungen und Unternehmensübernahmen zur Verfügung: Der neue ERP-Förderkredit KMU bietet allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro, mit nicht mehr als 249 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro zinsgünstige Kredite mit attraktiven Konditionen aus dem ERP-Sondervermögen an. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, sowie für Vorhaben von KMU in Regionalfördergebieten gelten nochmals verbesserte Konditionen. Für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro steht der KfW-Förderkredit großer Mittelstand mit zinsgünstigen Konditionen zur Verfügung. In beiden Programmen beträgt der Kredithöchstbetrag 25 Mio. Euro pro Vorhaben. Je nach Finanzierungszweck kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren vereinbart werden. Den durchleitenden Banken und Sparkassen bietet die KfW die Option einer teilweisen Übernahme des Kreditrisikos (Haftungsfreistellung) von 50 % für Unternehmen, die seit mindestens 3 Jahren am Markt sind, um eine positive Kreditentscheidung zu erleichtern. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können bereits seit dem 01.07.2021 Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus den Mitteln des Marschallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe. Zudem trägt sie zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Mindestlöhne wachsen in EU wieder kräftiger

Trend zu Orientierung an 60 % des Medianlohns – Deutschland wird vom Nachzügler zum Vorreiter

Nicht nur in Deutschland steht der Mindestlohn derzeit weit oben auf der politischen Agenda – Debatten über existenzsichernde Lohnuntergrenzen laufen auch in vielen anderen Ländern und auf EU-Ebene. Wie Deutschland haben die meisten europäischen Staaten ihre Mindestlöhne zum Jahreswechsel erhöht. Der mittlere Zuwachs (Medianwert) betrug zum 1. Januar 2022 in der Europäischen Union 4,0 Prozent und fiel damit etwas größer aus als im Vorjahr (3,1 Prozent), das noch ganz im Zeichen der Corona-Pandemie stand. Aufgrund der höheren Verbraucherpreise lag die reale, inflationsbereinigte Steigerung in diesem Jahr aber nur bei 1,4 Prozent und war damit etwas geringer als 2021 (1,6 Prozent). Das ergibt der neue Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Mit einem Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro steht Deutschland derzeit unter den westeuropäischen EU-Ländern – wie durchgängig seit Einführung des deutschen Mindestlohns – noch an sechster und letzter Stelle (siehe Abbildung 1 in der pdf-Version dieser PM; Link unten). Deutlich höhere Mindestlöhne haben die Niederlande (10,58 Euro), Frankreich (10,57 Euro), Irland (10,50 Euro) sowie Belgien (10,25 Euro). Mit der bereits beschlossenen Anhebung auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022 schließt Deutschland zu dieser Gruppe auf, mit der geplanten Einführung eines Mindestlohns von 12 Euro zum 1. Oktober 2022 würde Deutschland sogar „vom bisherigen Nachzügler in der Mindestlohnpolitik zu einem Vorreiter“ avancieren, schreiben die Autoren der Studie, Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten. Innerhalb der Europäischen Union wäre die Bundesrepublik damit an zweiter Position nach Luxemburg, wo ein Mindestlohn von aktuell 13,05 Euro gilt. Außerhalb der EU haben aktuell Australien mit umgerechnet 12,91 Euro und Neuseeland (11,96 Euro) ein ähnliches Niveau. In Großbritannien wird der Mindestlohn im April diesen Jahres auf umgerechnet 11,05 Euro angehoben.

Für Deutschland entspricht ein Mindestlohn von 12 Euro in etwa der Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns, die international als Richtwert für ein angemessenes Mindestlohnniveau gilt. Auch die Europäische Kommission bezieht sich in ihrem Entwurf für eine Europäische Mindestlohnrichtlinie, die mit einiger Wahrscheinlichkeit in diesem Jahr verabschiedet wird, auf dieses Kriterium. Nach Berechnungen der Industrieländer-Organisation OECD lag Deutschland zuletzt mit einem Wert von nur 50,7 Prozent noch weit unterhalb dieser Schwelle (siehe Abbildung 2 in der pdf-Version). Im Vergleich zum nationalen Lohnniveau deutlich höhere Mindestlöhne haben beispielsweise Portugal (65,1 Prozent des Medianlohns) und Frankreich (61,2 Prozent). Außerhalb der EU sind Neuseeland (64,7 Prozent), Korea (62,5 Prozent) und Großbritannien (57,6 Prozent) in den letzten Jahren den Schritt zu höheren Mindestlöhnen gegangen, ohne dass es dabei zu nennenswerten Beschäftigungsverlusten gekommen ist.

Die WSI-Experten Lübker und Schulten konstatieren insgesamt einen Aufbruch in der deutschen und europäischen Mindestlohnpolitik, die sich stärker als bisher am Ziel eines angemessenen Lohnniveaus orientiert. Impulse dazu kämen nicht nur von der EU-Kommission, sondern beispielsweise auch aus dem Europäischen Parlament (EP). Das EP hat im November mit großer Mehrheit einen eigenen Richtlinienvorschlag verabschiedet, der in Teilen noch einmal deutlich über den Kommissionsvorschlag hinausgehe, so die Forscher. Im Ex-EU-Land Großbritannien soll der Mindestlohn bis 2024 auf zwei Drittel des Medianlohns steigen.

Bezogen auf Deutschland regen die Forscher an, die Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns als Kriterium für künftige Anpassungen des Mindestlohns auch gesetzlich zu verankern. „Dieser Schritt würde das Mandat der Mindestlohnkommission stärken und ihren Handlungsspielraum für die Zukunft erweitern“, bilanzieren Lübker und Schulten. „Dies würde verdeutlichen, dass es der Bundesregierung um die nachhaltige Etablierung eines angemessenen Mindestlohnniveaus geht.“ Im März 2021 hatten Arbeitsminister Hubertus Heil und der damalige Finanzminister Olaf Scholz in einem gemeinsamen Papier angekündigt, den bisherigen Prüfkatalog in § 9 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) um das 60 Prozent Kriterium zu ergänzen. Im kürzlich öffentlich gewordenen Referentenentwurf für das Mindestlohnerhöhungsgesetz (MiLoEG) fehlt eine entsprechende Gesetzesänderung allerdings.

Aktuelle Mindestlöhne in der EU

18 EU-Staaten haben ihre Mindestlöhne zum 1. Januar 2022 im Jahresvergleich erhöht, Bulgarien wird zum 1. April nachziehen, ebenso wie das Ex-Mitglied Großbritannien. Luxemburg hat die Lohnuntergrenze zuletzt im Herbst 2021 angehoben. Jenseits des EU-Mittelwerts von 4,0 Prozent zeigt sich eine erhebliche Bandbreite bei den nominalen Zuwächsen. Die prozentual stärksten Anhebungen verzeichnen, wie in den Vorjahren, die meisten mittel- und osteuropäischen EU-Länder, wo die nominalen Zuwachsraten im Jahresvergleich zwischen 3,6 Prozent in der Slowakei und 24,2 Prozent in Ungarn liegen. In den west- und südeuropäischen Mitgliedsländern reichen die Anhebungen von 1,0 Prozent in Malta, 2,4 Prozent in den Niederlanden, 3,1 Prozent in Frankreich bis zu 6,0 Prozent in Portugal. Wegen der relativ starken Preissteigerung fallen die realen Erhöhungen in vielen Ländern deutlich niedriger aus. Der deutsche Mindestlohn wurde zum Jahresanfang nominal um 3,4 Prozent auf 9,82 Euro erhöht. Bliebe es dabei, wäre der reale Anstieg mit 0,1 Prozent minimal. Durch die Anhebung auf 10,45 Euro zum 1. Juli und die von der Ampelkoalition angekündigte Erhöhung auf 12 Euro zum 1. Oktober können Menschen, die in Deutschland zum Mindestlohn arbeiten, aber mit deutlichen realen Zuwächsen rechnen.

In den westeuropäischen EU-Nachbarländern mit Mindestlohn betragen die niedrigsten erlaubten Brutto-Stundenlöhne aktuell zwischen 10,25 Euro in Belgien und 13,05 Euro in Luxemburg. Keinen Mindestlohn haben Österreich, die nordischen Länder und Italien. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark unterstützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Untergrenze ein, sodass der Niedriglohnsektor in diesen Ländern deutlich kleiner als in Deutschland ist.

Die Mindestlöhne in den südeuropäischen EU-Staaten reichen von 3,83 Euro in Griechenland und 4,25 Euro in Portugal bis zu 6,06 Euro in Spanien, wo erst vor wenigen Tagen eine rückwirkende Anhebung zum 1. Januar 2022 beschlossen wurde. Etwas darüber liegt mit 6,21 Euro Slowenien. In den meisten anderen mittel- und osteuropäischen Staaten sind die Mindestlöhne niedriger. Allerdings haben sie durch die stärkeren Zuwächse meist etwas aufgeholt. So müssen etwa in der Tschechischen Republik nun umgerechnet mindestens 3,76 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Polen mindestens 3,81 Euro und in Litauen 4,47 Euro. Die niedrigsten EU Mindestlöhne gelten in Bulgarien mit 2,00 Euro und in Lettland mit 2,96 Euro.

Die Niveauunterschiede spiegeln zum Teil unterschiedliche Lebenshaltungskosten wider. Legt man Kaufkraftstandards (KKS) zugrunde, reduziert sich der Abstand zwischen den EU-Ländern mit niedriger und relativ hoher Untergrenze spürbar. Polen, Rumänien oder Tschechien liegen bei dieser Betrachtungsweise beispielsweise vor Portugal und Griechenland. Wer in Deutschland zum Mindestlohn bezahlt wird, profitiert etwas vom im westeuropäischen Vergleich niedrigeren Preisniveau. Allerdings bleibt seine Kaufkraft aktuell trotzdem noch hinter der von Mindestlohnempfängerinnen und -empfängern in Luxemburg, Frankreich und den Niederlanden.

Mindestlöhne außerhalb der EU

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von umgerechnet 0,83 Euro in Moldawien, 0,86 Euro in Brasilien, 0,92 Euro landesweit in Russland über 6,13 Euro in den USA und 7,16 Euro in Japan bis zu umgerechnet 11,96 Euro in Neuseeland und 12,91 Euro in Australien. Insbesondere in den USA, wo der landesweite Mindestlohn seit 2009 nicht mehr erhöht wurde, gibt es neben der sehr niedrigen nationalen höhere regionale Untergrenzen. So beträgt der Mindestlohn in Kalifornien umgerechnet 11,84 Euro und in New York 11,16 Euro; noch höher ist der Mindestlohn in Washington DC (15,20 Dollar, umgerechnet 12,85 Euro).

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Rückforderung von Sozialleistungen

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im Erbfall.

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs. 1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung.

Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es noch um rund 12.000 Euro.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Beschluss 3 U 121/21 vom 17.12.2021

Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung noch ohne Weiteres möglich und zumutbar sei; ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Urteil 21 K 170/20 vom 18.01.2022

Corona-Wirtschaftshilfen werden als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 verlängert

Bewährte Programmbedingungen werden fortgesetzt

Gemäß des Beschlusses der heutigen Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

„Die Lockerung der Corona-Beschränkungen gibt den Betrieben die Perspektive zurück, ihren Geschäften wieder wie gewohnt nachgehen zu können. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger baldmöglichst ohne Einschränkungen Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Den Betrieben, die nach wie vor von Umsatzeinbrüchen betroffen sind, stehen wir mit einer befristeten Verlängerung der Wirtschaftshilfen nochmals zur Seite. Damit erleichtern wir den Betroffenen den Übergang zur Normalität, der bald kommen soll und muss.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Es ist gut und richtig, dass Bund und Ländern sich auf einheitliche stufenweise Öffnungsschritte verständigt haben. Wirtschaft und Beschäftigte brauchen Planungssicherheit und sie brauchen auch weiterhin eine Absicherung für den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen. Daher verlängern wir die bewährten Corona-Wirtschaftshilfen analog zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022. In der Systematik der Überbrückungshilfen ist es angelegt, dass diese dann helfen und greifen, wenn es nötig ist. Wenn die Wirtschaft schneller wieder anzieht und die Hilfen nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen, dann umso besser.“

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbstständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbstständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Kurzarbeitergeld-Regelungen sollen bis Juni gelten

Die Bundesregierung möchte die erleichterten Regeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld ein weiteres Mal verlängern. Begründet wird dies mit dem pandemiebedingten schwierigen wirtschaftlichen Umfeld in vielen Branchen. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben deshalb einen Gesetzentwurf (20/688) vorgelegt, der vorsieht, die Ende März 2022 auslaufenden Sonderregeln bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Kurzarbeit habe sich, insbesondere wegen der verlängerten Bezugsdauer und der erleichterten Inanspruchnahme als wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der Covid-19-Pandemie erwiesen, schreiben die Abgeordneten zur Begründung.

Laut aktuellem Gesetzentwurf soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes beziehen sich im Wesentlichen auf die Absenkung der Mindesterfordernisse, den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für Beschäftigte ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat, wenn deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Keine Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren geplant

Bei Einkünften ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit ist in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/661) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/561). Änderungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren sind nach Angaben der Bundesregierung nicht vorgesehen. Um eine möglicherweise zu viel abgeführte Lohn- und Einkommensteuer erstattet zu bekommen, könnten Steuerpflichtige einen freiwilligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen: Weitere steuerliche Erleichterungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.

„Wir unterstützen die Betriebe, indem wir die degressive Abschreibung verlängern sowie die steuerlichen Investitionsfristen und die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessern. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Erholung und zur Stärkung der Konjunktur. Mit den Beschlüssen von heute erreichen wir die breite Mitte der Gesellschaft. Durch die Homeoffice-Pauschale entlasten wir die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit den jetzt beschlossen Maßnahmen leisten wir zudem einen Beitrag, die besonderen Leistungen von Pflegenden zu würdigen. Das Gesetz ist ein guter Beitrag, um unser Land aus der Krise zu führen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden Unternehmen mit konsequenten Maßnahmen unterstützt, um ihre wirtschaftliche Erholung zu fördern. Mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt. Gleichzeitig wird insbesondere die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell honoriert. Wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen werden noch einmal verlängert. Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen, werden daran anknüpfend auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Reallöhne im Jahr 2021 voraussichtlich um 0,1 % gegenüber 2020 gesunken

Reallöhne sinken das zweite Jahr in Folge, Nominallöhne steigen um 3,1 % zum Vorjahr

Der Nominallohnindex in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung im Jahresdurchschnitt 2021 um knapp 3,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Der Index bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen ab. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um gut 3,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, sanken die Reallöhne damit voraussichtlich um durchschnittlich 0,1 % gegenüber 2020, nachdem sie sich bereits im ersten Corona-Krisenjahr rückläufig entwickelt hatten. Während im Jahr 2020 insbesondere der vermehrte Einsatz von Kurzarbeit zur negativen Nominal- und Reallohnentwicklung beigetragen hatte, zehrte 2021 die hohe Inflation den Nominallohnanstieg auf. 2020 war der Nominallohnindex um gut 0,7 % gegenüber dem Vorjahr gesunken, während die Verbraucherpreise um 0,5 % gestiegen waren. Dies hatte zu einem Reallohnrückgang von 1,1 % geführt.

Normalisierung: Weniger Kurzarbeit lässt die Nominallöhne wieder steigen

Bedingt durch die zunehmenden Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde im Jahr 2021 weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen als im ersten Krisenjahr 2020. Dies führte zu gestiegenen Bruttomonatsverdiensten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da sich die Wochenarbeitszeit wieder normalisierte und das Kurzarbeitergeld nicht zum Bruttoverdienst zählt: Insgesamt hat sich die bezahlte Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Vorjahresvergleich nach vorläufigen Ergebnissen um durchschnittlich 1,1 % erhöht.

Die Angaben sind vorläufige Ergebnisse über die nominale und reale Entwicklung der Bruttoverdienste im Jahr 2021. Detaillierte und endgültige Ergebnisse für das 4. Quartal 2021 und das Jahr 2021 veröffentlicht das Statistische Bundesamt voraussichtlich Ende März 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Einmaliger Heizkostenzuschuss geplant

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Die Vorlage soll im Bundestag am 18.02.2022 in erster Lesung beraten werden.

Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf – neben Empfängern von Wohngeld – nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) bzw. 175 Euro (zwei berücksichtige Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen. Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022