Ein Aufhebungsvertrag klingt zunächst nach einer unkomplizierten und einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch wer vorschnell unterschreibt, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile. Neben einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I können eine dauerhafte Kürzung der Anspruchsdauer, Verzögerungen bei der Auszahlung und zusätzliche Belastungen bei der Krankenversicherung drohen.
Auch die steuerliche Behandlung einer vereinbarten Abfindung sollte rechtzeitig geprüft werden. Denn mit der richtigen Gestaltung lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen sowohl sozialversicherungsrechtliche Nachteile vermeiden als auch Steuern sparen.
Erfahren Sie, worauf Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag im Jahr 2026 achten sollten.
1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.
Anders als bei einer einseitigen Kündigung stimmen beide Vertragsparteien der Beendigung ausdrücklich zu. Der Vertrag muss gemäß § 623 BGB schriftlich abgeschlossen werden; eine elektronische Form ist ausgeschlossen.
Häufig bieten Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung, eine bezahlte Freistellung oder ein wohlwollendes Arbeitszeugnis an.
Das Problem: Die Agentur für Arbeit kann die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes werten.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I nach § 159 SGB III.
2. Aufhebungsvertrag: Wann drohen zwölf Wochen Sperrzeit?
Nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst lösen und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeiführen.
Das kann auch bei einem Aufhebungsvertrag der Fall sein.
Die reguläre Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden.
Während der Sperrzeit erhalten Arbeitnehmer grundsätzlich kein Arbeitslosengeld I.
Beispiel: Drei Monate ohne Arbeitslosengeld
Ein Arbeitnehmer hätte Anspruch auf monatlich 2.000 Euro Arbeitslosengeld I.
Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhängt die Agentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit.
Bei einer vereinfachten Berechnung mit drei Monaten ergibt sich ein vorübergehender Zahlungsausfall von ungefähr 6.000 Euro.
Hinzu kommt eine weitere finanzielle Folge: Die Anspruchsdauer wird dauerhaft gekürzt.
3. Arbeitslosengeld: Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens 25 Prozent
Besonders häufig wird übersehen, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit nicht nur die erste Auszahlung verzögert.
Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III vermindert sich die gesamte Anspruchsdauer um die Sperrzeittage, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit jedoch mindestens um ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ursprünglich Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld I.
- Ursprüngliche Anspruchsdauer: 12 Monate
- Sperrzeit: 12 Wochen
- Gesetzliche Mindestkürzung: 25 Prozent
- Verbleibender Anspruch: 9 Monate
Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 2.000 Euro entspricht die dauerhafte Anspruchsminderung rechnerisch rund 6.000 Euro, sofern die verbleibende Anspruchsdauer andernfalls vollständig ausgeschöpft worden wäre.
Wichtig: Der Zahlungsausfall während der Sperrzeit und die dauerhafte Verkürzung der Anspruchsdauer dürfen bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Gesamtschadens nicht einfach doppelt gezählt werden.
4. Weitere Gefahr: Arbeitslosengeld ruht wegen der Abfindung
Neben der Sperrzeit existiert ein weiteres Risiko: das sogenannte Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 SGB III.
Diese Regelung kann greifen, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer erhält wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder vergleichbare Entlassungsentschädigung.
- Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist entsprechende Frist eingehalten wird.
Beispiel: Aufhebungsvertrag mit vorzeitiger Beendigung
Ein Arbeitnehmer hat eine maßgebliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat endet.
Zusätzlich wird eine Abfindung von 20.000 Euro vereinbart.
In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit die Zahlung des Arbeitslosengeldes wegen der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist hinausschieben.
Die genaue Ruhensdauer hängt unter anderem von der Abfindungshöhe, dem bisherigen Arbeitsentgelt, dem Lebensalter und der Betriebszugehörigkeit ab.
Entscheidender Unterschied:
Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III führt regelmäßig zu einer Kürzung der Anspruchsdauer.
Das Ruhen nach § 158 SGB III verschiebt dagegen grundsätzlich den Leistungsbeginn, ohne allein dadurch die Anspruchsdauer zu verkürzen.
Beide Rechtsfolgen können zusammen auftreten.
Praxistipp
Die maßgebliche Arbeitgeberkündigungsfrist sollte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sorgfältig geprüft werden. Dabei können neben den gesetzlichen Vorschriften auch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen relevant sein.
5. Krankenversicherung während der Sperrzeit: Was gilt wirklich?
Auch der Krankenversicherungsschutz kann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine wichtige Rolle spielen.
Allerdings führt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verlieren.
Bei bestehendem Anspruch auf Arbeitslosengeld greift grundsätzlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch dann, wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.
Anders kann die Situation bei einem Ruhen wegen einer Abfindung nach § 158 SGB III aussehen.
Während einer solchen Ruhenszeit besteht nicht automatisch eine Krankenversicherung über die Agentur für Arbeit. Eine Familienversicherung oder andere Absicherungsmöglichkeiten können infrage kommen. Andernfalls können eigene Beiträge erforderlich sein.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern gelten zusätzliche Besonderheiten.
Deshalb sollten Arbeitnehmer bereits vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags klären, wie der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bis zum tatsächlichen Beginn des Arbeitslosengeldbezugs gewährleistet ist.
6. Wann führt ein Aufhebungsvertrag nicht zur Sperrzeit?
Nicht jeder Aufhebungsvertrag löst automatisch eine Sperrzeit aus.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 SGB III kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag einer ansonsten drohenden Arbeitgeberkündigung zuvorkommt.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind hierbei insbesondere folgende Voraussetzungen relevant:
- Der Arbeitgeber hat eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt.
- Die drohende Kündigung beruht auf betrieblichen oder personenbezogenen Gründen.
- Es handelt sich nicht um eine verhaltensbedingte Kündigung.
- Das Arbeitsverhältnis würde bei einer Arbeitgeberkündigung zum selben oder einem früheren Zeitpunkt enden.
- Die maßgebliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
- Der Arbeitnehmer ist nicht ordentlich unkündbar.
Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Fallgestaltung erfüllt sein.
Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
Eine wichtige Rolle spielt die Höhe der Abfindung.
Die Bundesagentur für Arbeit erkennt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach ihrer Verwaltungspraxis einen wichtigen Grund insbesondere dann an, wenn eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro brutto und war zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt.
Als Orientierung ergibt sich:
4.000 Euro × 0,5 × 10 Jahre = 20.000 Euro Abfindung.
Bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen kann ein solcher Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich sein.
Aber Achtung: Eine Abfindung in dieser Höhe garantiert für sich genommen keine Sperrzeitfreiheit.
Auch höhere Abfindungen können mit einem wichtigen Grund vereinbar sein. Hier kommt es insbesondere auf die konkreten Umstände und die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung an.
Reicht eine Klausel im Aufhebungsvertrag aus?
Nein.
Eine Formulierung wie „Der Aufhebungsvertrag erfolgt zur Vermeidung einer ansonsten unausweichlichen betriebsbedingten Kündigung“ kann den Sachverhalt dokumentieren.
Sie ersetzt jedoch nicht die tatsächlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Agentur für Arbeit ist nicht allein an die arbeitsvertragliche Darstellung gebunden und kann prüfen, ob die Kündigung tatsächlich konkret gedroht hätte.
Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nicht lediglich mit einer vermeintlich sperrzeitvermeidenden Standardklausel versehen werden.
7. Abfindung versteuern: So funktioniert die Fünftelregelung
Neben den Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld ist die steuerliche Behandlung der Abfindung von erheblicher Bedeutung.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden.
Dadurch kann sich die Einkommensteuer auf die Abfindung deutlich reduzieren.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung berücksichtigt den progressiven Einkommensteuertarif.
Vereinfacht berechnet das Finanzamt zunächst, wie stark sich die Einkommensteuer erhöht, wenn ein Fünftel der begünstigten Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird.
Dieser Steuermehrbetrag wird anschließend mit fünf multipliziert.
Auf diese Weise wird die Progressionswirkung der einmaligen Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen abgemildert.
Wichtig: Die Abfindung wird nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt. Sie wird grundsätzlich vollständig im Jahr des Zuflusses versteuert.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Die Fünftelregelung setzt insbesondere voraus, dass eine begünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG vorliegt und die außerordentlichen Einkünfte zu einer relevanten Zusammenballung führen.
Eine typische Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer infolge der Abfindung im Zuflussjahr höhere Einkünfte erzielt, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss anhand der konkreten Einkommensverhältnisse geprüft werden.
Wichtige Änderung seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr unmittelbar beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Die steuerliche Begünstigung wird grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt geprüft und angewendet.
Das bedeutet: Zunächst kann bei Auszahlung der Abfindung ein vergleichsweise hoher Lohnsteuerabzug entstehen.
Die mögliche steuerliche Entlastung erfolgt später über die Einkommensteuererklärung.
8. Abfindung und Sozialversicherung: Werden Beiträge fällig?
Eine echte Entlassungsabfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist grundsätzlich kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Daher fallen auf eine solche Abfindung regelmäßig keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung als Beschäftigungsentgelt an.
Allerdings kommt es auf den tatsächlichen Charakter der Zahlung an.
Werden beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, Bonusansprüche oder andere bereits erdiente Vergütungen lediglich als „Abfindung“ bezeichnet, können weiterhin Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Außerdem kann eine Abfindung bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitragsrechtlich relevant sein, insbesondere im Zusammenhang mit einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III.
9. Wie lässt sich die Steuerbelastung auf eine Abfindung reduzieren?
Eine steuerliche Gestaltung sollte möglichst vor Abschluss des Aufhebungsvertrags erfolgen.
Folgende Punkte können dabei wichtig sein:
Zeitpunkt der Auszahlung: Da der Zufluss der Abfindung grundsätzlich für das Besteuerungsjahr entscheidend ist, kann eine Auszahlung im Folgejahr günstiger sein, insbesondere wenn dann geringere andere steuerpflichtige Einkünfte erwartet werden.
Fünftelregelung prüfen: Nicht jede Zahlung, die als Abfindung bezeichnet wird, erfüllt automatisch die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung.
Weitere Einkünfte berücksichtigen: Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und weitere Einkünfte können die steuerliche Vorteilhaftigkeit beeinflussen.
Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt beachten: Arbeitslosengeld I ist zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Dadurch kann sich der Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.
Individuelle Vergleichsrechnung: Eine Gegenüberstellung verschiedener Auszahlungszeitpunkte kann zeigen, welche Vertragsgestaltung steuerlich günstiger ist.
Der optimale Auszahlungszeitpunkt hängt jedoch immer von den persönlichen Verhältnissen ab.
10. Arbeitsuchend melden: Diese Fristen müssen Arbeitnehmer einhalten
Unabhängig vom Aufhebungsvertrag bestehen gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit.
Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden.
Erfahren sie erst später von der bevorstehenden Beendigung, müssen sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend melden.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche auslösen.
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt außerdem nicht die Arbeitslosmeldung.
Diese muss für einen rechtzeitigen Leistungsbeginn grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
11. Checkliste: Was sollte vor der Unterschrift geprüft werden?
Wer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte insbesondere folgende Fragen klären:
- Droht tatsächlich eine betriebsbedingte oder personenbezogene Arbeitgeberkündigung?
- Wird die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten?
- Besteht das Risiko einer zwölfwöchigen Sperrzeit?
- Kann die Abfindung zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen?
- Wie hoch ist die tatsächliche Abfindung nach Steuern?
- Sind die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt?
- Ist eine spätere Auszahlung der Abfindung steuerlich günstiger?
- Wie ist die Krankenversicherung während einer möglichen Ruhenszeit geregelt?
- Sind Resturlaub, Freistellung, Bonuszahlungen und Arbeitszeugnis ausreichend berücksichtigt?
- Wurden die Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung beachtet?
Wichtig: Arbeitnehmer müssen einen angebotenen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterschreiben. Eine vorherige arbeitsrechtliche und steuerliche Prüfung kann erhebliche finanzielle Nachteile verhindern.
12. Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag (FAQ)
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich kann auch nach einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Allerdings droht eine Sperrzeit, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind und kein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Wie lange dauert die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig zwölf Wochen. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann sie auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Abfindung wird nicht generell wie laufendes Einkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Allerdings kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn wegen der Beendigung eine Entlassungsentschädigung gezahlt und die maßgebliche Arbeitgeberkündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Kann ich trotz Abfindung die Fünftelregelung nutzen?
Ja. Eine Abfindung kann unter den Voraussetzungen des § 34 EStG steuerlich begünstigt sein. Entscheidend sind insbesondere der Entschädigungscharakter und die erforderliche Zusammenballung der Einkünfte.
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Nein. Eine echte Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fünftelregelung jedoch die Steuerbelastung reduzieren.
Muss ich auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Eine echte Entlassungsabfindung ist grundsätzlich nicht als Beschäftigungsentgelt sozialversicherungspflichtig. Besonderheiten können bei freiwilliger Krankenversicherung oder bei Zahlungen bestehen, die tatsächlich Arbeitsentgelt darstellen.
Fazit: Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft unterschreiben
Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer durchaus Vorteile bieten, beispielsweise eine attraktive Abfindung oder einen früheren beruflichen Neuanfang.
Allerdings können erhebliche finanzielle Risiken entstehen.
Eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, eine dauerhafte Kürzung der Anspruchsdauer sowie ein zusätzliches Ruhen wegen einer Abfindung können die wirtschaftlichen Vorteile deutlich schmälern.
Auch steuerlich kommt es auf die richtige Gestaltung an. Insbesondere die Voraussetzungen der Fünftelregelung und der Zeitpunkt der Abfindungszahlung sollten frühzeitig geprüft werden.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung sollten ergänzend mit einem Steuerberater besprochen werden.
Steuerberatung zur Abfindung
Sie haben einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen oder erwarten eine Abfindung?
Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Beurteilung und Optimierung Ihrer Abfindung, insbesondere bei der Prüfung der Fünftelregelung, der Wahl des Auszahlungszeitpunkts sowie der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer.
Steuerberater Schröder – seit über 30 Jahren Steuerberatung in Berlin.
Weitere Informationen und steuerliche Berechnungsmöglichkeiten finden Sie unter www.steuerschroeder.de/abfindung.html.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zum Rechtsstand Oktober 2026 dar und ersetzt keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
- § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Krankenversicherungspflicht
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
- § 24 Nr. 1 EStG – Entschädigungen
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- § 38 SGB III – Arbeitsuchendmeldung
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 17: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer