Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: So sparen Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr!

Wer Fachliteratur oder beruflich veranlasste Fahrtkosten als Werbungskosten absetzt, reduziert damit grundsätzlich sein zu versteuerndes Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Bei Handwerkerleistungen gibt es dagegen einen besonderen Steuervorteil: die direkte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG.

Das Finanzamt zieht 20 % der begünstigten Handwerkerkosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab – maximal 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr.

Beispiel:

Ein Maler berechnet für seine Arbeitsleistung 2.000 Euro netto zuzüglich 380 Euro Umsatzsteuer.

Begünstigte Bruttokosten: 2.380 Euro.

Ihre Steuerersparnis: 476 Euro!

Voraussetzung ist, dass eine entsprechend hohe Einkommensteuer anfällt und der jährliche Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde.

Welche Kosten sind begünstigt?

  • Arbeits- und Lohnkosten
  • Fahrtkosten des Handwerkers
  • Maschinenkosten
  • Umsatzsteuer auf diese Leistungen

Materialkosten, etwa für Farbe, Tapeten oder Fliesen, sind dagegen grundsätzlich nicht begünstigt.

Auch Mieter können profitieren!

Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Begünstigte Aufwendungen können beispielsweise in der jährlichen Nebenkostenabrechnung enthalten sein.

Außerdem können Hausmeister-, Reinigungs- und Gartenpflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sein. Hierfür gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung jährlich.

Achtung: Keine Barzahlung!

Für die Steuerermäßigung benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung und müssen die Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers vornehmen. Eine Barzahlung ist selbst mit Quittung nicht ausreichend.

Mein Steuertipp:

Bitten Sie den Handwerker, Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Materialkosten in der Rechnung getrennt auszuweisen. Auch eine nachvollziehbare prozentuale Aufteilung kann genügen.

Fazit: Wer seine Handwerkerrechnungen und Nebenkostenabrechnungen sorgfältig prüft, kann jedes Jahr erhebliche Steuervorteile nutzen.

Rechtsgrundlage: § 35a Abs. 2, 3 und 5 EStG.