Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2022

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) kommt zum 01.01.2022. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, mit dem dieser neue Baustein des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingeführt wird, wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft – und damit zeitgleich mit der aktiven Nutzungspflicht des ERV für die Anwaltschaft.

Neben dem rechtlichen Rahmen für das eBO (§§ 10–12 ERVV) bringt das Gesetz einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV. Zudem enthält es Änderungen im Zustellungsrecht und sieht in § 173 ZPO erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang vor. Das eBO ist – wie auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III, IV ZPO ausgestaltet, kann also zur Wahrung der prozessualen Schriftform genutzt werden. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen gilt ab dem 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht. Hierzu zählen z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände.

Derzeit erarbeitet das Bundesjustizministerium zudem eine neue Bekanntmachung zu § 5 ERVV (ERVB 2022). Die ERVB 2022 beruht auf der mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs geänderten ERVV. Sie soll vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der ERVV und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB klar regeln und so Rechtssicherheit schaffen. Daneben enthält der Entwurf der ERVB 2022 Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie eingebetteten Schriftarten; zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen.

Mit Blick auf die zum 01.01.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das beA bislang noch nicht in ihrer täglichen Praxis nutzen, die verbleibende Zeit nutzen sollten, um sich vorzubereiten und die Abläufe in ihren Kanzleien anzupassen. Eine Hilfestellung hierzu findet sich u. a. im aktuellen BRAK-Magazin.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 03.11.2021

Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben zugestellten Urteilen ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.

Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (Az. 20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.11.2021 zu den Urteilen 20 K 551/19 und 20 K 559/19 vom 03.11.2021

Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen, Absehen von Festsetzungen und Niederschlagungen

Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben – jeweils einschließlich Nebenleistungen – sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

Hinweis:

Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  1. in eigener Zuständigkeit
    a) Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
  2. mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
    a) Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
    b) höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
  3. mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.

II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

Die Finanzämter sind befugt:

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach § 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
    a) für Beträge bis einschließlich 20.000 Euro in eigener Zuständigkeit;
    b) bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in eigener Zuständigkeit;
    c) für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion;
    d) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll, kann geschätzt werden.

  1. zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
    a) 40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
    b) 200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
    c) mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 125.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.

IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.

B. Gemeinsame Anordnungen

I. Zuständigkeitsgrenzen

  1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
  2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

II. Ablehnung von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.

III. Vorlage von Anträgen

Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.

Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.

In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 2. November 2021 (BStBl I S. …) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 1. Oktober 2020 (BStBl I S. 987).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) 3 – S-0336-1 / 18 vom 02.11.2021

Pandora Papers: Steuerberater unter Generalverdacht

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht.

Bereits nach der Debatte im EU-Parlament hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) die Befürchtung geäußert, dass die vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen in Zusammenhang mit den sog. Pandora Papers beim Europäischen Gesetzgeber zu Überreaktionen führen könnte. Mit der Verabschiedung der Entschließung in der nachfolgenden Plenarsitzungswoche „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (2021/2922(RSP) hat das EU-Parlament dann auch einen Forderungskatalog mit insgesamt 90 Punkten zur Geltung verholfen, der getrost als Rundumschlag bezeichnet werden kann.

Dabei stellen die Parlamentarier etwa „mit Bedauern“ fest, dass die geleakten „14 professionellen Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögenden Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützten, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen.“ Leider führt das EU-Parlament nicht auf, dass diese Anzahl nach den Veröffentlichungen des International Consortiums of Investigative Journalists (ICIJ) weltweit zu sehen und insbesondere Anbieter mit Sitz im Raum Karibik, persischer Golf und südchinesischem Meer umfasst.

Tatsächlich weisen die Pandora Papers ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Inhaber der Offshore-Unternehmungen aus Russland, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und China kommen. Allein die Anwaltskanzlei Alcogan mit Sitz in Panama gründete nach den Veröffentlichungen des ICIJ 312 Offshore-Unternehmen auf den Virgin Islands. Mit der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie erwähnen die Pandora Papers einen weiteren Global Player in Zusammenhang mit dem Verschieben von fragwürdig erworbenem Vermögen in „Steuerparadiese“. Der Wahrscheinlichkeitswert, liebe Leserin und lieber Leser, dass Sie dagegen heute schon eine Offshore-Unternehmung im Steuerparadies Ihrer Wahl gegründet haben, dürfte dagegen exakt bei null liegen.

Das Problem von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist global und muss deshalb auch auf globaler Ebene angegangen werden.

Deshalb ist es nicht hilfreich, wenn der Europäische Gesetzgeber mit dem Finger auf den Berufstand zeigt und einer Entschließung zustimmt, die darauf hinweist, dass „die Selbstverwaltung und Überwachung [des Berufstands] nicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung tauge“. Genauso wenig ist es hilfreich, ein komplexes Aufsichtssystem einzuführen, dessen Funktionsfähigkeit in konkreten Fällen schon heute kritisch hinterfragt werden kann. Zudem sollte auch das Berufsgeheimnis der (rechts-) beratenden und prüfenden Berufe in Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht leichtfertig diskreditiert werden.

Schließlich sorgen die Angehörigen des Berufstands nicht allein als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern insbesondere aufgrund der berufsrechtlich verankerten Compliance-Funktion und einer hochwertigen, präventiv wirkenden Beratungsleistung dafür, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterbunden werden.

Statt gegen den Berufstand zu Felde zu ziehen, wäre es sinnvoller, wenn die Europäische Union endlich ihren Einfluss geltend macht, um Steueroasen, wie die Virgin Islands oder Panama, wirkungsvoll auszutrocknen. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden, insbesondere die sog. Financial Intelligence Units (FIU), die von den Verpflichteten mit einer enormen Datenfülle versorgt werden, endlich mit ausreichendem Personal und moderner Technik ausstatten.

Die Enthüllungen offenbarten, dass zahlreiche Politiker in die „Struktur“ der Pandora Papers verwickelt waren. Es wäre jedoch vollkommen verfehlt, wegen weniger schwarzer Schafe eine pauschale Verurteilung von Politkern und Politikerinnen vorzunehmen. Damit würde den in aller Regel hart arbeitenden, ehrlichen und überzeugten Mitgliedern der Gesetzgebungsgremien großes Unrecht zugefügt.

Dieselbe Differenzierung muss aber auch der Berufsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

BMF-Schreiben zu E-Books in Planung: Fragezeichen bleiben

E-Books bzw. vergleichbare elektronische Erzeugnisse sowie der Datenbankzugang zu solchen Werken unterliegen seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Jetzt hat das BMF ein Entwurfsschreiben veröffentlicht, welches die gesetzliche Regelung konkretisieren soll. Aber gerade mit Blick auf Abgrenzungsfragen regt der DStV weitere Ergänzungen an.

„Da steh ich nun ich armer Tor und …“ – so könnte das Resümee nach der Lektüre des Entwurfsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Umsatzsteuersatz für digitale Medien lauten. Wobei: ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Das Schreiben enthält auch nützliche Praxisbeispiele. In Summe dürften sich jedoch gewichtige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Wahl des richtigen Steuersatzes für E-Books bzw. vergleichbare Werke ergeben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 09/21 Ergänzungen an.

Besondere Herausforderung – Bundling-Angebote

Gerade bei Bundling- Angeboten dürfte die Ermittlung des richtigen Umsatzsteuersatzes eine Herausforderung sein. So sei laut dem BMF-Entwurf im Einzelfall zu entscheiden, ob bei Bundling-Angeboten eine einheitliche Leistung vorliege, welche einem einheitlichen Steuersatz unterliegen würde. Ausschlaggebend: Die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Allein hier verbirgt sich Streitpotenzial.

Besonders kniffelig wird es, wenn im Bundling-Angebot Video-Elemente enthalten sind. Besteht das Werk nämlich „im Wesentlichen“ aus solchem Video-Content, kommt gesetzlich keine ermäßigte Besteuerung in Frage. Entscheidend für diese Beurteilung sei laut BMF-Entwurf, ob die Funktion „deutlich“ über die der gedruckten Werke hinausgehe. Diese weiche Formulierung ruft gerade nach finanz- oder höchstrichterlicher Klärung. Der DStV regte daher mehr Beispielsfälle an.

Fehlender Vertrauensschutz für Leistungsempfänger

Die Bestimmung des korrekten Steuersatzes für die betroffenen digitalen Medien dürfte sich in einigen Fällen schwierig gestalten. Dafür sorgt eine ganze Reihe nicht quantifizierbarer Begrifflichkeiten. Besonders misslich wird das für Leistungsempfänger. Schließlich verlieren diese bei einer falschen Würdigung im Zweifel das Recht auf Vorsteuerabzug.

Insofern regt der DStV eine Vertrauensschutzregelung für Leistungsempfänger an. Diese sollen sich zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auf die Beurteilung des Leistenden verlassen dürfen; außer sie hätten es wirklich besser wissen müssen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

Flexible Arbeitszeiten: Ohne tägliche Grenze leidet Erholung – Deutlich mehr Überstunden ohne Zeiterfassung

Wenn Schutzvorschriften zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit geschwächt werden, so wie im Sondierungspapier für eine Ampelkoalition als „begrenzte Möglichkeit“ skizziert, dürfte das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Belastungen bringen: Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann durch mehr Überstunden verschlechtert statt verbessert werden. Die für die Gesundheit dringend notwendige Erholung wird weiter erschwert – schon jetzt hat rund die Hälfte der Erwerbstätigen Schwierigkeiten, von der Arbeit abzuschalten. Besonders betroffen sind Beschäftigte, deren Arbeit „flexibel“ über Projekte oder Deadlines organisiert wird, oder in Betrieben mit dünner Personaldecke. Damit steigt die Gefahr von Stresserkrankungen oder Burnout. Statt Abweichungen von den täglichen Erholungszeiten zu begünstigen, wäre es wichtig, die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon vor gut zwei Jahren eingeforderte betriebliche Arbeitszeiterfassung gesetzlich umzusetzen, insbesondere bei mobiler Arbeit. Denn beispielsweise machen Beschäftigte im Homeoffice aktuell fast doppelt so viele Überstunden, wenn die Arbeitszeit nicht aufgezeichnet wird. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Sie stützt sich auf aktuelle Ergebnisse aus der repräsentativen Erwerbstätigenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung sowie den Stand der arbeitssoziologischen und -medizinischen Forschung. Gerade angesichts von verbreitetem Multitasking, „agilem“ und mobilem Arbeiten, von internationaler Vernetzung und umfassender digitaler Erreichbarkeit werde deutlich: „Eine vereinbarkeits- und gesundheitsförderliche Flexibilisierung der Arbeitszeit hängt sowohl von einem starken Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz, als auch von einer transparenten und im Betrieb verbindlich geregelten Arbeitszeiterfassung ab“, resümieren die WSI-Forscherinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Elke Ahlers.

Verschiedene Akteure drängen auf eine Flexibilisierung der Arbeitszeit, allerdings mit ganz unterschiedlicher Stoßrichtung. Die Gewerkschaften, die Grünen, die SPD und die Linken fordern, dass Beschäftigte stärker selbst über ihre Arbeitszeit bestimmen sollten. Arbeitgeberverbände und die FDP zielen dagegen darauf ab, das Arbeitszeitgesetz zu lockern, um längere tägliche Arbeitszeiten zu erlauben. Dies ist laut Wahlprogramm nötig, um mit dem wachsenden internationalen Wettbewerb mithalten und individualisierte Kundenwünsche erfüllen zu können. Ein Teil dieser Forderungen findet sich im gemeinsamen Sondierungspapier mit SPD und Grünen wieder, wo es heißt, dass eine „Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit“ über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geschaffen werden soll.

Eine Reihe von Studien zeigt: Wenn Beschäftigte über ihre Arbeitszeit mitentscheiden können, wirkt sich das in der Regel positiv auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben aus. Aber auch das Gegenteil kann der Fall sein. Wenn beispielsweise Beschäftigte dauernd Überstunden leisten oder im Homeoffice ständig erreichbar sein müssen, leidet darunter die Work-Life-Balance.

Flexibles Arbeiten ist vor allem problematisch in Betrieben mit unzureichender Personaldecke, häufiger Projektarbeit und knappen Deadlines, macht die aktuelle Böckler-Befragung vom Juli 2021 unter rund 4.500 Erwerbstätigen deutlich. Bei ausreichend Personal leisten Vollzeitbeschäftigte danach im Durchschnitt zwei Überstunden pro Woche. Bei Personalengpässen sind es durchschnittlich 3,5 Überstunden. Beschäftigte, deren Arbeit über zeitlich enge Deadlines gesteuert wird, arbeiten wöchentlich im Durchschnitt 3,5 Stunden mehr, Beschäftigte ohne Deadlines machen drei Überstunden. Ohne Team-Projektarbeit leisten Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt 2,5 Überstunden pro Woche. Arbeiten sie in Projekten oder Teams, sind es durchschnittlich 3,5 Überstunden.

Wer am Projekterfolg gemessen wird, vergisst schnell die Uhr

Dass solche modernen und zunehmend verbreiteten Arbeitsformen oft mit deutlich längeren tatsächlichen Arbeitszeiten verbunden sind, habe allenfalls vordergründig mit freiwilligem Engagement zu tun, betonen die Wissenschaftlerinnen. Oft seien vom Arbeitgeber zu hoch angesetzte Ziele die wahren Gründe. „In solchen Fällen entscheiden sich Beschäftigte zwar dafür, Überstunden am Abend und am Wochenende zu leisten, aber nicht etwa aus Begeisterung für ihre Arbeit, sondern um ihr Arbeitspensum zu schaffen“ – und weil sie sich für den Erfolg von Projekten und die Einhaltung von Fristen verantwortlich fühlen. In der Wissenschaft ist in diesem Zusammenhang auch von „interessierter Selbstgefährdung“ die Rede.

Gleichzeitig berichten unter den Beschäftigten, für die Personalknappheit, enge Deadlines oder Projektarbeit ein Thema sind, nur 44 bis 49 Prozent, sie würden in ihrer Freizeit nicht oder nur wenig an ihre Arbeit denken. Bei den davon Nicht-Betroffenen gelingt es hingegen immerhin rund 55 bis 63 Prozent, nach Feierabend zumindest weitgehend abzuschalten. Insbesondere für Mütter stellen Überstunden und unplanbare Arbeitszeiten eine große Belastung dar, da sie häufig zusätzlich einen Großteil der Kinderbetreuung übernehmen, schreiben Lott und Ahlers. Leidet die tägliche Erholung, begünstigt das nach dem Stand der arbeitsmedizinischen Forschung psychische Beschwerden, etwa Burnouts.

Ob zeit- und ortsflexibles Arbeiten den Beschäftigten nützt oder schadet, hänge wesentlich von den Arbeitsbedingungen im Betrieb und der Unternehmenskultur ab, aber auch von den gesetzlichen Rahmenbedingungen, erklären Lott und Ahlers. Geschützt werden könnten Beschäftigte auch durch die Erfassung der Arbeitszeit. Das gelte auch und gerade für diejenigen, die mobil arbeiten. Nach den Daten der HBS-Erwerbstätigenbefragung leisten Beschäftigte ohne Zeiterfassung im Homeoffice besonders viele Überstunden: 3,5 Stunden im Wochendurchschnitt bei einer Vollzeitstelle. Dokumentieren sie ihre mobile Arbeitszeit selber, sind es 3 Stunden, zeichnet das Unternehmen die Arbeitszeit auf, dagegen 2 Stunden. Das schlägt auch auf die Möglichkeit zur Regeneration durch: Wird die Arbeitszeit nicht erfasst, geben nur 46 Prozent an, dass sie sich von der Arbeit erholen. Wird die Arbeitszeit von den Beschäftigten selbst dokumentiert, sagen dies 50 Prozent. Und wenn die Arbeitszeit betrieblich erfasst wird, sind es 58 Prozent.

Besser erholt seien also Beschäftigte, wenn die Arbeitszeit allgemeingültig und für alle im Betrieb dokumentiert wird. Allerdings kommen solche Regelungen bisher nur einer Minderheit zugute – am häufigsten noch in mitbestimmten und tarifgebundenen Betrieben: In Betrieben mit Betriebsrat geben 32 Prozent an, dass ihre Arbeitszeit im Homeoffice betrieblich erfasst wird, in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung sind es nur 19 Prozent. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen Beschäftigten mit und ohne Tarifvertrag.

Eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – wie vom EuGH im Jahr 2019 vorgeschrieben – sei unerlässlich, um mehr Beschäftigte, vor allem jene in nicht mitbestimmten Betrieben, zu schützen. Gleichzeitig müsse die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit und die Einhaltung von Ruhezeiten gewährleistet bleiben, betonen die Forscherinnen.

  • WSI Report Nr. 68, Oktober 2021

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 02.11.2021

Girokonto-Vergleich von Check24 war mangelhaft

Landgericht München I gibt Klage des vzbv gegen die Check24 Vergleichsportal Konten und Karten GmbH statt

  • Vergleich erfasste weniger als die Hälfte der Anbieter und meist nur eines von mehreren Kontomodellen.
  • Check24 hatte die Vergleichswebseite nach der vzbv-Klage eingestellt.
  • vzbv fordert Bereitstellung eines Vergleichsportals durch die BaFin.

Das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Check24-Vergleich erfasste nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Darüber hinaus waren mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Check24 hatte das Portal nach der Klage des vzbv eingestellt, den Vergleich aber vor Gericht verteidigt. Der vzbv fordert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe übernimmt.

„Das Gericht hat unsere Kritik bestätigt: Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher:innen müssen die Konditionen unterschiedlicher Kreditinstitute auch wirklich vergleichen können.“

EU-Recht schreibt kostenloses Vergleichsportal vor

Hintergrund des Rechtsstreits: Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine kostenfreie Webseite zum Vergleich von Zahlungskonten einzuführen. In Deutschland wurde Check24 vom Bundesfinanzministerium mit der Umsetzung beauftragt. Nach der erforderlichen Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das Portal von August 2020 bis Januar 2021 in Betrieb. Der vzbv hatte den Inhalt der Webseite kritisiert und vor allem dessen eingeschränkte Marktabdeckung beanstandet. Auch waren manche Informationen nicht aktuell. Eine Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen trotz Einstellung der Seite nach Klageerhebung nicht abgeben.

Verstoß gegen Zahlungskontengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen das Zahlungskontengesetz verstieß, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Danach muss ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte Check24 nach Überzeugung des Gerichts nicht.

Weit weniger als die Hälfte der rund 1.300 Kreditinstitute, die in Deutschland Girokonten für Verbraucher anbieten, waren auf der Vergleichsplattform vorzufinden. Zudem waren die dargestellten Kreditinstitute bis auf wenige Ausnahmen nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit sei die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet, so das Gericht. Es werde auch keine breite Palette an Kontoangeboten dargestellt. Das Gericht stellte zudem klar: Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

Darüber hinaus machte der vzbv in der Klage geltend, dass die bereitgestellten Informationen teilweise nicht mehr korrekt und aktuell waren. In diesem Punkt hat CHECK24 die Klage anerkannt.

Ein zunächst gestellter Antrag, bei dem im Zusammenhang mit der Marktabdeckung als Bezugsgröße die Gesamtanzahl aller Banken zugrunde gelegt worden ist, scheiterte.

vzbv: BaFin soll übernehmen

Durch das Scheitern des Check24-Portals erfüllt Deutschland auch nach drei Jahren noch nicht die EU-Vorgaben für einen Konditionenvergleich von Girokonten. „Die Lücke muss jetzt dringend geschlossen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wäre hierfür ein guter Kandidat“, fordert Dorothea Mohn. „Die BaFin ist neutral, verbindet mit dem Portal keine kommerziellen Interessen und hat die nötige Infrastruktur, um eine vollständige Marktübersicht anzubieten.“ Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums noch aus der letzten Legislatur liegt bereits vor. Eine neue Bundesregierung sollte diesen dem Parlament zügig zum Beschluss vorlegen.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil 33 O 15655/20 des LG München I vom 28.09.2021 (nrkr)

Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

I.

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;
  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 Euro übersteigt;
  4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 Euro übersteigt;
  5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.

II.

Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn

  1. einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll,
  2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder
  3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO durch BMF-Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

III.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10006 :001 – (BStBl I S. 989). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001 vom 02.11.2021

BGH zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung nicht ohne weiteres möglich

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung damit beschäftigt, ob der Käufer eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs (siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 et al. – Pressemitteilung Nr. 140/2021) vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung (hier: durch ein Software-Update) zu geben.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 bei der beklagten Fahrzeughändlerin ein mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug Škoda Yeti, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, erklärte der Kläger im Herbst 2017 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte verweigerte die Rücknahme des Fahrzeugs und verwies den Kläger auf das von der Volkswagen AG entwickelte und von der zuständigen Behörde freigegebene Software-Update, das hinsichtlich des Stickoxidausstoßes einen vorschriftsmäßigen Zustand herstellen sollte. Der Kläger ließ das Software-Update nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Vorinstanzen haben der auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitere der vom Kläger erklärte Rücktritt auch nicht an der unterbliebenen Fristsetzung zur Nacherfüllung, da diese vorliegend nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB und § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Dem Kläger sei eine Nachbesserung unzumutbar, weil er nicht gehalten sei, mit der Durchführung des Software-Updates die Beseitigung des Mangels letztlich der Herstellerin zu überlassen, auf deren arglistiges Verhalten das Bestehen des Mangels zurückzuführen sei. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Update keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug oder den Fahrbetrieb entfalte, denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte die Herstellerin nicht ohne Not zu „illegalen Mitteln“ gegriffen, wenn der mit der Prüfstanderkennung bezweckte Effekt so einfach und ohne anderweitige Nachteile zu erreichen gewesen wäre.

Den Wert des bei Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leistenden Ersatzes haben beide Instanzen im Wege der Schätzung ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern bestimmt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger zu seinen Gunsten demgegenüber den Ansatz eine Gesamtfahrleistung von 400.000 Kilometern erreichen, während die Beklagte mit ihrer ebenfalls zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder der (bloße) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könnte. In einer solchen Fallgestaltung bedarf es vielmehr zunächst weitergehender Prüfung und (sachverständiger) Feststellungen durch das Tatgericht.

Ein Rücktritt nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB grundsätzlich weiter voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzt hat. Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn dem Käufer – wofür dieser allerdings darlegungs- und beweisbelastet ist – eine Nacherfüllung unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) oder besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dies bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem dann, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat, weil hierdurch regelmäßig die auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt.

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch – was das Berufungsgericht vorliegend nicht hinreichend beachtet hat – nicht ohne weiteres auf Fallgestaltungen wie die vorliegende übertragen, in denen zwar der Hersteller das Fahrzeug mit einem ihm bekannten und verschwiegenen Mangel – der unzulässigen Abschalteinrichtung – in den Verkehr gebracht hat, dem Verkäufer selbst dieser Mangel bei Vertragsabschluss aber nicht bekannt war. Zwar kann die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer unter Umständen auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, aber eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet. Ob eine solche Störung vorliegt, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht allein schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Verkäufer, dem vom Gesetz grundsätzlich ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt wird, nach der Rechtsprechung des Senats ein arglistiges Vorgehen des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss. Weiterhin wird in Betracht zu ziehen sein, ob vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung und Freigabe des Updates durch die zuständige Behörde und der Beobachtung der weiteren Entwicklung durch die (Fach-)Öffentlichkeit ein erneutes arglistiges Verhalten des Herstellers nicht fraglich sein könnte (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 7/20, Pressemitteilung Nr. 101/2020). Denn wäre – was die Tatgerichte im Einzelnen zu prüfen haben – ein weiteres arglistiges Verhalten des Herstellers aus objektiver Sicht auszuschließen, ließe sich auch eine auf dessen früheres arglistiges Vorgehen gestützte Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht begründen.

Ebenso wenig ist vorliegend ein sofortiger Rücktritt bereits deshalb gerechtfertigt, weil – wie das Berufungsgericht gemeint hat – nach der allgemeinen Lebenserfahrung das vom Verkäufer angebotene Software-Update mit dem Verdacht oder gar einer tatsächlichen Vermutung negativer Folgen für das Fahrzeug und dessen Betrieb (höherer Verbrauch, kürzere Lebensdauer des Fahrzeugs, erhöhter Verschleiß, verminderte Leistung, schlechtere Emissionen) behaftet wäre. Vielmehr ist zunächst durch entsprechende Feststellungen und vorliegend durch das vom Kläger diesbezüglich angebotene Sachverständigengutachten zu klären, ob und in welchem Umfang das vom Verkäufer angebotene Software-Update tatsächlich zu den vom Käufer behaupteten Folgeschäden führt.

Nach alledem hat der Senat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit darin zu deren Nachteil erkannt worden ist, und es an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden können.

Die Revision des Klägers, mit welcher dieser die Bemessung des bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages in Abzug zu bringenden Nutzungsersatzes als überhöht angreift, hat der Senat hingegen zurückgewiesen. Die Instanzgerichte haben ihrer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO analog) insoweit im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde gelegt, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung) zu bestimmen ist. Für die zu erwartende Gesamtlaufleistung ist dabei die Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs maßgebend, die unter Berücksichtigung von der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse des Fahrzeugs zu beurteilen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen an den in der Gerichtspraxis anzutreffenden Schätzwerten bei Mittelklassewagen neueren Datums orientiert und für das Fahrzeug eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern angesetzt haben. Die demgegenüber unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, das erworbene Fahrzeug habe eine voraussichtliche Laufleistung von 400.000 Kilometern, ist unbeachtlich. Denn der Kläger hat vorliegend nicht aufgezeigt, dass ein Sachverständigengutachten eine tragfähigere Schätzgrundlage als die seit vielen Jahren veröffentlichten Schätzwerte der Tatgerichte böte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

[…]

  1. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. […]

§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

  1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, […]

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. […]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. […]
  2. nach §§ 440, 323 […] von dem Vertrag zurücktreten oder […]

§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1Außer in den Fällen des […] § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn […] die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. […]

§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) 1Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. […]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Urteil VIII ZR 111/20 vom 29.09.2021

Fußballtrainer sind keine Künstler – jedenfalls nicht außerhalb des Fußballplatzes

Für einen Fußballtrainer, der aufgrund seiner Popularität zu Werbezwecken einer Firma beauftragt wird, besteht keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Dies hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. August 2021 unter dem Aktenzeichen S 8 R 316/17 entschieden. Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Deutsche Rentenversicherung von einem Automobilunternehmen, das Werbung mit verschiedenen Schauspielern und Models sowie einem Fußballtrainer machte, für die Jahre 2011 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialabgaben in einer sechsstelligen Höhe. Nach der Entscheidung des Sozialgerichts sind zwar die Abgaben für die Schauspieler nachträglich zu leisten, nicht aber für den Fußballtrainer.

Trainer sind wie Sportler zu behandeln

Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zufolge seien aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche Einnahmen erzielen, keine Künstler und unterfielen deshalb auch nicht der Künstlersozialversicherung. Dieser Grundsatz sei auch auf Trainer im Sport zu übertragen. Zwar handele es sich bei Trainern nicht um Sportler, da sie selbst nicht aktiv eine Sportart ausübten, vielmehr leiteten sie eine Mannschaft oder einen Einzelsportler strategisch, taktisch, technisch und konditionell an. Dennoch sei auch ihre Tätigkeit als Testimonial durch die Teilnahme an Werbespots nicht als die eines selbstständigen Künstlers anzusehen. Mit dem Abschluss eines Werbevertrages würden zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dadurch der eigentliche Hauptberuf als Trainer im Sport aufgegeben werde.

Haupttätigkeit ist für Zuordnung maßgeblich

Entscheidend sei nicht, dass durch die werbende Tätigkeit ein erheblicher Teil des Einkommens erzielt werde, sondern vielmehr, dass dies nur deshalb möglich sei, weil durch die Haupttätigkeit als Fußballtrainer eine solche Popularität bestehe, dass es für die Firma lukrativ sei, die Person zu Werbezwecken einzusetzen. Gerade wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit in der Tätigkeit als Fußballtrainer erfolge das Engagement als Testimonial und Markenbotschafter. Auch sei nicht die Prominenz der Person dafür entscheidend, ob jemand als Künstler anzusehen sei, sondern vielmehr, dass sich seine Werbetätigkeit maßgeblich als Annex zu der Haupttätigkeit als Trainer darstelle. Im Vordergrund stehe die vom Werbenden erhoffte Wechselwirkung zwischen der Prominenz und dem Produkt. Dieser Zweck könne durch den Einsatz eines Schauspielers nicht gleichwertig erreicht werden.

Schauspieler in Werbung bleiben Künstler

Würden dagegen bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, blieben sie Künstler. Zur Bestimmung des Begriffes als „Künstler“ sei darauf abzustellen, welche berufliche Tätigkeit die jeweilige Person ausübe. Eine Tätigkeit als Künstler sei dann gegeben, wenn hauptberuflich ein künstlerischer Beruf ausgeübt werde. Eine Teilbarkeit der Tätigkeit sei nicht möglich. In diesem Fall seien alle gezahlten Arbeitsentgelte in die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung einzubeziehen.

Quelle: SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.10.2021 zum Urteil S 8 R 316/17 vom 30.08.2021 (nrkr)