Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Hilfsmittelerlass 2022 – über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2022 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2022 findet bundeseinheitlich vom

11. bis 13. Oktober 2022

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2022 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,
  • Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,
  • Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2022 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2021 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 – S-0954-1 / 13 vom 11.10.2021

Anti-Geldwäsche im Sog der Pandora Papers

Die mediale Aufmerksamkeit um die sog. Pandora Papers dürfte sich als effektiver Katalysator zur Verabschiedung des Vorschlags der EU-Kommission zum neuen Anti-Geldwäsche-Paket erweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen dabei aus dem Blick zu verlieren.

Kurzfristig hatte das EU-Parlament während seiner Plenarsitzungswoche im Oktober die Tagesordnung geändert. Grund dafür waren die kurz zuvor vom International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ) veröffentlichten Enthüllungen rund um die „Pandora Papers“. Zur Vorbereitung einer Parlamentsresolution waren der slowenische Außenminister Anže Logar, stellvertretend für die EU-Mitgliedstaaten, sowie der EU-Wirtschaftskommissar, Paolo Gentiloni, zur Aussprache über die Konsequenzen der „Pandora Papers“ für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Plenum geladen.

Erwartungsgemäß machten Die EU-Abgeordneten aus ihrer Empörung über die zu Tage geförderten Missstände und dem eigennützigen Finanzgebaren prominenter Personen keinen Hehl. Sie sparten nicht mit Kritik an den Mitgliedstaaten, etwa wegen deren allzu hohen Anforderungen, die diese an die Aufnahme von Drittstaaten auf die „Black List“ der Steueroasen stellten. Zudem wurde der mangelnde Wille einiger Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche gerügt.

Paolo Gentiloni dagegen dürften die Enthüllungen und die mediale Aufmerksamkeit der „Pandora Papers“ sowie die empörten Reaktionen der EU-Abgeordneten mehr als gelegen gekommen sein. Diese Art Publicity ist genau der Rückenwind, den er benötigt, um für die kommenden Monate angekündigte Gesetzesvorschläge, etwa zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen oder zum Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, durch das dann folgende Gesetzgebungsverfahren zu boxen. Rückenwind dürfte auch sein im Juli veröffentlichter Vorschlag des Anti-Geldwäsche-Pakets bekommen. Das mehrteilige Gesetzeswerk verfolgt etwa das Ziel unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Geldwäsche zu vereinheitlichen. Möglichst gleiche Regelungen in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche, in Zypern genauso wie in Deutschland, sieht auch der DStV als ein wichtiges Element, um grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.

Die allgemein vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen der „Pandora Papers“ mag ein wirksamer Türöffner für eine schnelle Einigung im Gesetzgebungsverfahren sein. Empörung und medialer Druck verleiten gleichzeitig aber auch dazu, Maßnahmen zu verabschieden, deren Verhältnismäßigkeit nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt werden.

So verwendeten auch die EU-Abgeordneten während der Aussprache gerne die Floskel einer Steuerhinterziehungsindustrie, von „gewissenlosen Anwälten“ war die Rede, „die ihre Mandanten zur Steuerflucht verleiten“ würden. Ohne erforderliches Augenmaß könnte, insbesondere im gesamteuropäischen Kontext, auch der Berufsstand wieder einmal schnell in den Fokus vermeintlicher Anstifter und Beihelfer von Steuerhinterziehung und Geldwäsche rücken. Für den DStV wird es deshalb im Brüsseler Europaviertel in den kommenden Monaten insbesondere darum gehen, die eigentliche Tätigkeit der beratenden und prüfenden Berufe zu verdeutlichen und hervorzuheben, dass der Berufstand sich weit weniger mit der Gründung von Offshore-Briefkastenfirmen beschäftigt, als sich vielmehr darum kümmert seine Mandantschaft auf dem rechtschaffenen Pfad des bestehenden Steuerrechts zu halten.

Zudem drohen auch den beratenden und prüfenden Berufen als Verpflichtete nach den Anti-Geldwäschevorschriften weitere Auflagen, etwa durch die vorgeschlagene Erweiterung zur Speicherung und Weitergabe zusätzlicher Daten an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU), etwa der Steueridentifikationsnummer oder der Angabe des Berufs einer Person. Dabei wäre es nach Ansicht des DStV sinnvoll, zuerst einmal Aufwand und Nutzen der bisherigen Lasten der Verpflichteten nach den Anti-Geldwäsche-Vorschriften zu bewerten und daraufhin, unter Berücksichtigung des Mandatsgeheimnisses, die Gesetzgebung im Sinne der Verhältnismäßigkeit anzupassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.10.2021

EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilfe für Messeveranstalter

Die Europäische Kommission hat am 11.10.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 150 Mio. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Veranstalter von Messen und Ausstellungen in der Corona-Krise unterstützt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, sie für die Kosten für die Organisation solcher Veranstaltungen zu entschädigen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 30. September 2022 stattfinden sollen, falls sie aufgrund von Corona-Maßnahmen annulliert werden müssen.

Die Maßnahme steht Organisatoren aller Größen offen, die in Deutschland tätig sind. Der Ausgleich beschränkt sich auf die tatsächlichen Nettokosten der annullierten Messe oder Ausstellung, d. h. die Kosten abzüglich der aus Versicherungen oder aus anderen Quellen stammenden Beträge, einschließlich Subventionen. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang steht. Die Regelung wird insbesondere i) Schäden ausgleichen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus und den von Deutschland ergriffenen restriktiven Maßnahmen stehen, und ii) der vorgesehene Ausgleich wird nicht über das zur Beseitigung des Schadens erforderliche Maß hinausgehen.

Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.64720 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.10.2021

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen.

Neben allgemeinen Ausführungen zur neu gefassten Vorschrift gehen die obersten Finanzbehörden der Länder in dem 14-seitigen Erlass auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG
  • Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Abs. 2 StBerG
  • Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Die Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 01.08.2022 an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG vom 22.07.2014 (BStBl I S. 1195).

  • BMF-Erlasse

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3 – S-0824-1 / 14 vom 01.09.2021

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern: BRAK nimmt Stellung

Die BRAK hat zu den Vorschlägen einer Länderarbeitsgruppe zur Reform des Vollstreckungsrechts der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Hoheitsträger Stellung genommen. Die Justizverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben verschiedene Ansätze zur Reform des Vollstreckungsrechts in §§ 167 ff. VwGO erarbeitet, mit denen der Anwendungsbereich erweitert, die Vollstreckung effektiviert und Zwangsgelder bei Nichterfüllung von Handlungs- oder Duldungspflichten ermöglicht werden sollen. Den Hintergrund hierfür bilden Streitigkeiten aus jüngerer Zeit, in denen politisch motivierter Unwille zur Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf Dieselfahrverbote zum Tragen kam.

Aus Sicht der BRAK bietet dies hinreichend Anlass für den Gesetzgeber, die Privilegierungen in der Zwangsvollstreckung hoheitlicher Amtshandlungen zu überprüfen, um für Bürger:innen auch in der Phase der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die gegen Hoheitsträger ergangen sind, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe setzt die BRAK sich im Detail auseinander, begrüßt die Reformüberlegungen im Grundsatz und gibt Anregungen zur Ausgestaltung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 06.10.2021

Unternehmen können ab 06.10.2021 Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2021

Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 über die Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist. Auf die Revision des Musterklägers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden. Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung hat er jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Klausel enthält bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.

Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge. Die Möglichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparverträgen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher während der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.

Die vom Musterkläger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verjährung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbeträge zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können dabei nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 133 BGB

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 308 Nr. 4 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

[…]

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

[…]

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zum Urteil XI ZR 234/20 vom 06.10.2021

Datenschutz bei geplantem Steuerforschungsinstitut

Die Bundesregierung ist derzeit dabei, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für ein geplantes Institut für empirische Steuerforschung zu klären. Dies schreibt sie in der Antwort (19/32541) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32286). Ziel sei es, dass das Institut und seine Mitarbeiter „ihren Aufgaben effektiv nachkommen können und gleichzeitig der Datenschutz und das Steuergeheimnis vollumfänglich gewahrt bleiben“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2021

Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen soll begrenzt bleiben

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vereinsbeiträgen zu ändern. Mitgliedsbeiträge zu Vereinen könnten nach geltendem Recht nicht abgesetzt werden, wenn diese „in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind“, wie die Regierung in der Antwort (19/32370) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32107) ausführt. Die Abgeordneten hatten auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2021 verwiesen, nach dem ein steuerlicher Abzug möglich sein müsse, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit über die Freizeitgestaltung hinausgeht. Dazu erklärt die Regierung, dass es sich um die Entscheidung in einem Einzelfall handele. Aus „Einzelfallentscheidungen einzelner Finanzgerichte eines Landes“ ziehe das Bundesfinanzministerium „keine Schlussfolgerungen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.10.2021

EuGH zur Einstufung der spanischen Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit denen die Einstufung der spanischen Steuerregelung über die Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe bestätigt wurde.

Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission aufgrund mehrerer schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aufgrund einer Beschwerde eines privaten Wirtschaftsteilnehmers ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der spanischen Steuervorschriften über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts („goodwill“) bei Erwerb von Beteiligungen durch gebietsansässige Gesellschaften an anderen Unternehmen mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen.

Gemäß einer im Jahr 2001 in das spanische Körperschaftsteuergesetz eingeführten steuerlichen Maßnahme (im Folgenden: fragliche steuerliche Maßnahme) kann der finanzielle Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen von mindestens 5 % durch ein gebietsansässiges Unternehmen an einer ausländischen Gesellschaft ergibt, in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage der von dem gebietsansässigen Unternehmen geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen werden, sofern es die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen hält. Dagegen führt der Erwerb von Beteiligungen der in Spanien steuerpflichtigen Unternehmen an anderen gebietsansässigen Unternehmen außer im Fall der Unternehmensverschmelzung nicht zu einer Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts.

Mit Entscheidung vom 28. Oktober 20091 und Beschluss vom 12. Januar 20112 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) stellte die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen steuerlichen Maßnahme um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung handele, und verpflichtete Spanien, die gewährten Beihilfen zurückzufordern.

Das Gericht, bei dem mehrere Nichtigkeitsklagen von Unternehmen mit Sitz in Spanien3 anhängig waren, erklärte die streitigen Entscheidungen mit Urteilen vom 7. November 20144 für nichtig, da es der Auffassung war, dass die Kommission die Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme nicht nachgewiesen habe. Die Selektivität ist eines der notwendigen kumulativen Kriterien für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe.

Auf die von der Kommission eingelegten Rechtsmittel hin hob der Gerichtshof diese Urteile im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass sie auf einem falschen Verständnis des Tatbestandsmerkmals der Selektivität eines Vorteils beruhten, und verwies die Sachen an das Gericht zurück5. Nach Zurückverweisung bestätigte das Gericht die Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme und wies die gegen die streitigen Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen ab6.

Der Gerichtshof (Große Kammer), der daraufhin mit Rechtsmitteln befasst worden ist, die von den klagenden Unternehmen und vom Königreich Spanien (im Folgenden: Rechtsmittelführer) eingelegt worden waren, hat diese Rechtsmittel zurückgewiesen und dabei seine Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen präzisiert.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst hat der Gerichtshof die von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückgewiesen, wonach bestimmte von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihrer Rechtsmittel vorgebrachte Argumente nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden seien.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelgründe und Argumente, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt worden ist, nicht als Änderung des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands angesehen werden können. Das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer die Schlussfolgerungen in Frage gestellt haben, die sich aus der rechtlichen Entscheidung des Gerichts über die vor ihm erörterten Klagegründe ergaben, war daher zulässig.

Zur Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme hat der Gerichtshof sodann klargestellt, dass der bloße Umstand, dass diese Maßnahme allgemeinen Charakter hat, da sie von vornherein allen Unternehmen zugutekommen kann, die der Körperschaftsteuer unterliegen, je nachdem, ob sie bestimmte Transaktionen tätigen oder nicht, nicht ausschließt, dass sie selektiv sein kann. Es steht nämlich fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Selektivität erfüllt ist, wenn die Kommission dartun kann, dass eine solche Maßnahme von der normalen in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

Um eine nationale steuerliche Maßnahme als selektiv einstufen zu können, muss die Kommission eine drei Schritte umfassende Methode anwenden. Zunächst muss sie die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermitteln. Sodann muss sie dartun, dass die betreffende steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem abweicht, da sie Unterscheidungen zwischen Unternehmen einführt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen oder normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Schließlich muss sie prüfen, ob die eingeführte Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, ergibt.

In Anbetracht dieser Erwägungen hat sich der Gerichtshof in den Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, C-52/19 P, C-53/19 P und C-65/19 P, C-54/19 P und C-55/19 P mit der Rüge der Rechtsmittelführer befasst, das Gericht habe bei der Bestimmung des Bezugssystems einen Fehler begangen.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung des Bezugssystems aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht anwendbaren Vorschriften ergeben muss. Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen. Erweist sich dagegen, dass sich die in Rede stehende Maßnahme eindeutig von diesem allgemeinen System trennen lässt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu berücksichtigende Bezugsrahmen enger ist als dieses allgemeine System oder sogar mit der Maßnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt. Außerdem muss die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems die grundlegenden Merkmale der Steuer berücksichtigen, wie sie der betreffende Mitgliedstaat definiert hat. Hingegen sind in diesem ersten Schritt der Prüfung der Selektivität die vom Gesetzgeber beim Erlass der zu prüfenden Maßnahme verfolgten Ziele nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass aus den streitigen Entscheidungen klar hervorgeht, dass das von der Kommission herangezogene Bezugssystem in den allgemeinen Vorschriften des Körperschaftsteuersystems besteht, die den Geschäfts- oder Firmenwert im Allgemeinen regeln.

Sodann hat der Gerichtshof das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, das Gericht habe sich bei der Bestimmung des Bezugssystems auf die Regelungstechnik gestützt, die der nationale Gesetzgeber für den Erlass der fraglichen steuerlichen Maßnahme gewählt habe, nämlich die Einführung einer Ausnahme von der allgemeinen Regel.

Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rückgriff des nationalen Gesetzgebers auf eine bestimmte Regelungstechnik wie die der Einführung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel zur Bestimmung des für die Prüfung der Selektivität maßgebenden Bezugssystems nicht ausreichen kann. Ein solcher abweichender Charakter kann sich aber gleichwohl als relevant erweisen, wenn sich daraus – wie im vorliegenden Fall – ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen. Somit hat das Gericht bei der Prüfung der Selektivität der fraglichen steuerlichen Maßnahme zu Recht neben anderen Erwägungen auch deren abweichenden Charakter berücksichtigt.

In der Rechtssache C-50/19 P hat der Gerichtshof außerdem bestätigt, dass eine nationale Maßnahme auch in dem Fall selektiv sein kann, dass der Vorteil, den sie vorsieht, nicht von den Merkmalen des begünstigten Unternehmens abhängt, sondern von der Transaktion, die es beschließt vorzunehmen oder nicht. Somit kann eine Maßnahme als selektiv angesehen werden, wenn sie nicht ex ante eine bestimmte Gruppe von Begünstigten festlegt und wenn alle im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform, ihrem Tätigkeitsbereich oder anderen ihnen eigenen Merkmalen potenziell Zugang zu dem durch diese Maßnahme vorgesehenen Vorteil haben, sofern sie eine bestimmte Art von Investition tätigen. Die Feststellung einer Selektivität ergibt sich nämlich nicht zwangsläufig daraus, dass es für bestimmte Unternehmen wegen der ihnen eigenen Merkmale unmöglich ist, in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, sondern sie kann auch allein aus der Feststellung folgen, dass es eine Transaktion gibt, die, obwohl sie vergleichbar ist mit derjenigen, von der die Gewährung des betreffenden Vorteils abhängt, keinen Anspruch auf diesen Vorteil begründet und folglich nur die Unternehmen begünstigt werden, die sich dafür entscheiden, diese Transaktion zu tätigen.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht in allen in Rede stehenden Rechtssachen, indem es im zweiten Schritt der Selektivitätsprüfung die Aufrechterhaltung einer gewissen Kohärenz zwischen der steuerlichen Behandlung und der buchhalterischen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts als Ziel des von ihm ermittelten Bezugssystems angeführt hat, die Begründung der streitigen Entscheidungen durch seine eigene Begründung ersetzt hat und damit einen Rechtsfehler begangen hat.

Dieser Fehler kann jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteile führen, da deren jeweiliger Tenor auf andere Rechtsgründe gestützt ist. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich das Gericht zu Recht auf seine Rechtsprechung bezogen hat, wonach die Vergleichbarkeitsprüfung, die im zweiten Schritt der Selektivitätsprüfung vorzunehmen ist, im Hinblick auf das Ziel des Bezugssystems und nicht auf das Ziel der streitigen Maßnahme erfolgen muss. Somit hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erwerben, im Hinblick auf das mit der steuerlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts verfolgte Ziel in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen der Unternehmen, die Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften erwerben, vergleichbar ist. Insoweit konnten die Rechtsmittelführer insbesondere nicht nachweisen, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften erwerben, in einer anderen und damit nicht mit der von Unternehmen, die Beteiligungen in Spanien erwerben, vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden.

Fußnoten

1 Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).
2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1). Dieser Beschluss war Gegenstand zweier Berichtigungen, die am 3. März 2011 und am 26. November 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3 U. A. die Autogrill España SA (jetzt World Duty Free Group SA), die Banco Santander SA und die Santusa Holding SL.
4 Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T-219/10, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, T-399/11 (siehe Pressemitteilung Nr. 145/14).
5 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P (siehe Pressemitteilung Nr. 139/16).
6 Urteile vom 15. November 2018, Banco Santander/Kommission, T-227/10, Sigma Alimentos Exterior/Kommission, T-239/11, Axa Mediterranean/Kommission, T-405/11, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, T-406/11, World Duty Free Group/Kommission, T-219/10 RENV, sowie Banco Santander und Santusa/Kommission, T-399/11 RENV (siehe Pressemitteilung Nr. 175/18).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zu den Urteilen C-50/19 P, C-51/19 P, C-52/19 P, C-53/19 P, C-54/19, C-55/19 P, C-64/19 P und C-65/19 P vom 06.10.2021