Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Neufassung der Randziffern 197 und 205 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 1087)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087), das durch die BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 70), vom 10. April 2015 (BStBl I S. 256), vom 1. Juni 2015 (BStBl I S. 475), vom 4. Juli 2016 (BStBl I S. 645), vom 6. Dezember 2016 (BStBl I S. 1426, vom 19. Dezember 2016 (BStBl I S. 1433) und vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820) geändert worden ist, wie folgt geändert:

Die Randziffern 197 und 205 werden wie folgt gefasst:

197 § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gilt nicht für steuerfreie Einnahmen wie z. B.

  • Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z. B. Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten der Berufsgenossenschaft (§ 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG),
  • Sachleistungen und Kinderzuschüsse (§ 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG), Übergangsgelder nach dem SGB VI (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c EStG),
  • die Erstattung von freiwilligen Beiträgen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Beiträgen in besonderen Fällen (§§ 204, 205 und 207 des SGB VI) sowie die Erstattung der vom Versicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge nach § 26 SGB IV (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b EStG),
  • Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz (§ 3 Nummer 6 EStG),
  • Renten, die als Entschädigungsleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften – insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes – zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nummer 8 EStG),
  • Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter i. S. d. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind (§ 3 Nummer 8a EStG).
  • Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§ 3 Nummer 14 EStG),
  • die aufgrund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung übertragenen Werte bei einer zwischen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 3 Nummer 55e EStG)
  • Leistungen nach den §§ 294 bis 299 SGB VI für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nummer 67 EStG); aus Billigkeitsgründen gehören dazu auch Leistungen nach § 294a Satz 2 SGB VI für Kinderziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und am 31. Dezember 1991 keinen eigenen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hatten.

205 Gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG sind die Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a und b EStG entsprechen, steuerfrei. Hierbei kommt es darauf an, dass die Leistungen als solche vergleichbar sind und sich ihrer Art nach entsprechen („Wesensgleichheit“, vgl. BFH vom 10. Oktober 2017, BStBl 2021 II S. XX). Es ist nicht erforderlich, dass sie auf der Grundlage identischer Voraussetzungen erbracht werden. Sind diese – entsprechend Rz. 202 bis 204 steuerbaren – Leistungen gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG steuerfrei, erfolgt keine Korrektur des Sonderausgabenabzugs der korrespondierenden Beiträge.

Eine Steuerfreiheit liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • Witwen- und Witwerrentenabfindungen bei der ersten Wiederheirat (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m. § 3 Nummer 3 Buchstabe a EStG).
  • Beitragserstattungen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe c EStG i. V. m. § 3 Nummer 3 Buchstabe b EStG) im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn höchstens die Beiträge abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils bzw. -zuschusses (§ 3 Nummer 62 EStG) nominal erstattet werden. Dies gilt auch für Beitragserstattungen, die nach Begründung einer erneuten Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Beendigung dieser Mitgliedschaft geleistet werden.
    Werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, kann die Erstattung aus Vereinfachungsgründen insgesamt als steuerfreie Beitragserstattung behandelt werden. Werden mehr als 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, ist die Beitragserstattung bei Vorlage eines Nachweises in dem Umfang steuerfrei, im dem sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruht.
    Basiert die Beitragserstattung ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen des Versicherten, ist dies unschädlich.“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 19 / 10050 :002 vom 28.09.2021

„BAföG Digital“ deutschlandweit verfügbar

Schüler und Studenten können ab sofort leichter BAföG beantragen. Das ermöglicht ein neuer Onlineantrag aus dem Digitalisierungsprogramm des Bundesinnenministeriums.

Über 630.000 Schüler und Studenten beziehen für ihre Ausbildung staatliche Unterstützung. Bislang mussten sie dafür in vielen Ländern noch Papieranträge ausfüllen, digitale Antragsformulare waren umständlich und wenig intuitiv. Der neue Antragsassistent „BAföG Digital“ erleichtert jetzt den Zugang zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Assistent führt Schritt für Schritt durch den Antragsprozess, berät bei Fragen und ermöglicht das digitale Hochladen von Nachweisen, auch direkt vom Smartphone.

Studenten haben mitentwickelt

„BAföG Digital“ wurde gemeinsam vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und Sachsen-Anhalt entwickelt. Studentinnen und Studenten waren in den Entstehungsprozess direkt eingebunden. In einem Digitalisierungslabor haben sie ihre Vorstellungen eingebracht, die beim Design des Antrags berücksichtigt wurden. So entstand ein besonders nutzerfreundliches Verfahren, das komplett digital funktioniert. Das BMI hat das Programmmanagement übernommen und die gesamte Entwicklung finanziert.

Über 70.000 Anträge gestellt

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Weitere Informationen auf www.onlinezugangsgesetz.de

Quelle: BMI, Mitteilung vom 21.09.2021

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I Seite 1455)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455), wie folgt geändert:

Nach der Randziffer 56 wird folgende Randziffer 56a eingefügt:

„56a Leistungen, die nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. BFH vom 7. Juli 2020, BStBl 2021 II S. XX). § 10 Absatz 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“

Die Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

„203 Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG, sind – soweit § 10 Absatz 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) – die Aufwendungen mit Null anzusetzen. Für den insoweit entstandenen Erstattungsüberhang ist entsprechend § 10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012)1. Ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3a EStG ergibt, ist in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO).“

In Randziffer 204 wird die Zeile „- gesetzliche RV 500 €“ durch „- gesetzliche RV (Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen nach § 26 SGB IV, siehe Rz. 57) 500 €“ ersetzt.

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 21 / 10016 :001 vom 28.09.2021

„Bad Bank“ der WestLB haftet für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Geschäften stattgegeben.

Beide Parteien sind aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geriet und ab dem Jahr 2012 abgewickelt wurde. Die Klägerin ist die verbliebene Restgesellschaft. Sie ist in alleiniger Hand des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist („sog. Bad Bank“). An ihr sind die vormaligen Aktionäre der WestLB, unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, beteiligt. Zunächst sollte die beklagte Abwicklungsanstalt ausgewählte toxische Portfolioteile der WestLB übernehmen und später im Rahmen der Abwicklung der Bank weitere Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Unternehmensbereiche, unter anderem das Kapitalmarktgeschäft.

Im Jahr 2016 wurden Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorstände der WestLB wegen Aktiengeschäften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet (sog. Cum-Ex-Geschäfte). Ziel war die Klärung, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2011 Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen zu Unrecht auf eine Körperschaftssteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Milliarde Euro. Eine Nachberechnung der Kapitalertragssteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird noch geprüft.

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 entschieden, dass die beklagte Abwicklungsanstalt für diese Steuerschulden einzustehen habe. „Zwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdrücklich der Beklagten zugewiesen“, so die Richterinnen der Kammer. „Eine Auslegung der Vertragswerke und der Erklärungen der Parteien ergibt aber, dass die Übernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war“, erläuterte die Vorsitzende in der Urteilsbegründung. Und weiter: „Obwohl den Beteiligten bewusst war, dass es bekannte und unbekannte Steuerverbindlichkeiten gab, haben sie eine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken nicht vorgenommen. Die Beklagte sollte aber nach der ausdrücklichen allgemeinen Regelung im Vertragswerk Risikopositionen dann übernehmen, wenn sie einem nichtstrategienotwendigen Unternehmensbereich zuzuordnen waren.“ Das Kapitalmarktgeschäft sei nicht strategienotwendig für die WestLB gewesen und die Cum-Ex-Geschäfte als Grundlage der Steuerforderungen seien unzweifelhaft dem Kapitalmarktgeschäft anzusiedeln.

Die beklagte Abwicklungsanstalt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin im Jahr 2012 bei der Zerschlagung der WestLB nicht über die Cum-Ex-Geschäfte der Vergangenheit aufgeklärt habe. Denn auch wenn die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, sei ein Schaden der Beklagten nicht feststellbar. „Da die Zerschlagung der WestLB alternativlos war, wären die steuerlichen Risiken aller Voraussicht nach auch dann auf die Beklagte übertragen worden, wenn über die Cum-Ex-Geschäfte gesprochen worden wäre“, so die Vorsitzende der Kammer. „Außerdem waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit noch nicht bekannt und die seit Jahren von verschiedenen Akteuren praktizierten Cum-Ex-Geschäfte wurden steuer- und strafrechtlich überwiegend nicht kritisch gesehen. Deswegen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen größeren Eigenkapitalstock erhalten hätte, wenn die Cum-Ex-Geschäfte offengelegt worden wären“, erklärte die Vorsitzende.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 2-27 O 328/20). Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Urteil 2-27 O 328/20 vom 29.09.2021 (nrkr)

KfW-Start-up-Report 2021: Corona-Krise belastet Zahl der Start-ups

  • Zahl junger, innovativer oder wachstumsorientierter Unternehmen sinkt auf 47.000 im Jahr 2020
  • Zahl der VC-affinen Start-ups bleibt einigermaßen stabil
  • Frauen deutlich unterrepräsentiert: Im langjährigen Durchschnitt bei Start-ups mit 20 % nur halb so häufig wie im Gründungsgeschehen insgesamt

Die Corona-Krise hat im Jahr 2020 den Bestand an Start-ups in Deutschland belastet. Die Zahl an innovations- oder wachstumsorientierten jungen Unternehmen ging auf 47.000 zurück, nachdem sie in den Vorjahren deutlich auf bis zu 70.000 angestiegen war. In einem von hoher Unsicherheit geprägten Umfeld konnte also die Zahl an neu gegründeten Start-ups, die in diesem Segment grundsätzlich hohe Schließungsrate nicht kompensieren. Darüber hinaus dürfte die Pandemielage auch manche Gründerinnen und Gründer hinsichtlich ihrer Wachstumspläne entmutigt haben, wodurch sie aus der Start-up-Definition herausfielen. Allerdings waren nicht alle Start-ups gleichermaßen betroffen. Im Vergleich zum Rückgang insgesamt blieb die Zahl der Venture Capital-affinen Start-ups – also der jungen Unternehmen, die ihr zukünftiges Wachstum gerne über externes Beteiligungskapital finanzieren wollen – mit 8.600 (2019: 9.400) einigermaßen stabil. Hier kann die schnelle Entscheidung für Start-up-Hilfen zur Beruhigung der Lage beigetragen haben. Dies zeigt der Start-up-Report 2021 auf Basis des Gründungsmonitors von KfW Research. Zu dieser Entwicklung sagt die Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib: „Die Corona-Krise hat 2020 zwar Spuren bei Start-ups hinterlassen, wir gehen aber davon aus, dass sich nach diesem Ausnahmejahr die Start-up-Szene so schnell entwickeln wird, wie die Jahre zuvor.“

Frauen sind im Start-up-Ökosystem deutlich unterrepräsentiert. Im langjährigen Durchschnitt machen Gründerinnen bei Start-ups 20 % aus und damit nur etwa die Hälfte des Anteils im Gründungsgeschehen insgesamt. Ausgehend von allen Existenzgründungen wird der Anteil von Gründerinnen bei der schrittweisen Hinzunahme von Start-up-Merkmalen immer geringer. Weil Frauen häufiger freiberuflich, im Nebenerwerb, solo und ohne Beschäftigte gründen sowie seltener ein starkes Wachstum anstreben, technologische Forschung und Entwicklung durchführen oder eine überregionale Marktneuheit anbieten, weisen nur 3 von 100 Existenzgründungen von Frauen Start-up-Merkmale auf, bei Männern sind es 9 von 100. „Die Gründungstätigkeit von Frauen wird nach wie vor von Geschlechterstereotypen beeinflusst. Diese führen letztlich zum geringen Anteil von Start-up-Gründerinnen“, erläutert Dr. Fritzi Köhler-Geib. „Dem deutschen Start-up-Ökosystem und die VC-Branche würde es gut tun, weiblicher zu werden. Denn Deutschland kann es sich nicht leisten, Innovationspotenzial zu verschwenden. Rollenbilder, die Frauen von Start-up-Gründungen abhalten, sind da im Weg. Es ist wichtig, dass hochqualifizierte Start-up-Teams unabhängig von Geschlecht und Herkunft entstehen und die bestmöglichen Bedingungen für Finanzierung, Wachstum und Erfolg vorfinden. Dazu braucht es die Überwindung von Geschlechterstereotypen und der Stärkung von Rollenvorbildern als Multiplikatoren.“

Datengrundlage des KfW-Start-up-Reports ist der KfW-Gründungsmonitor, der jährlich durch eine telefonische Befragung von rund 50.000 zufällig ausgewählten, in Deutschland ansässigen Personen erhoben wird. Das Erhebungsdesign erlaubt die Auswertung repräsentativer Ergebnisse, die auf die Erwerbsbevölkerung in Deutschland hochgerechnet werden können. Gründerinnen und Gründer werden dabei breit erfasst, unabhängig davon, ob sie im Voll- oder Nebenerwerb, als Freiberufler oder Gewerbetreibender, oder per Neugründung, Übernahme oder Beteilung selbstständig gemacht haben (www.kfw.de/gruendungsmonitor). Als Start-up-Gründerinnen und -Gründer werden dabei alle Personen gezählt, die vor höchstens 5 Jahren neu gegründet haben, im Vollerwerb gewerblich tätig sind, ein Gründungsteam oder Beschäftigte haben und innovationsorientiert oder wachstumsorientiert sind.

Quelle: KfW, Mitteilung vom 28.09.2021

EU-Kommission bittet um öffentliche Meinung zu Kurzzeitvermietungen

Die EU-Kommission hat am 28. September 2021 eine öffentliche Konsultation zum Thema Kurzzeitvermietung von Unterkünften eingeleitet. Sie möchte Informationen über Fragen sammeln, die sich aus dem raschen Wachstum der Kurzzeitvermietungen ergeben, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung der Städte, die Sicherheit der Verbraucher und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die Rückmeldungen sollen der EU-Kommission helfen, zu bewerten, ob neue legislative Maßnahmen notwendig sind. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 13. Dezember 2021.

Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hat neue Möglichkeiten für Gastgeber, Gäste und eine Reihe neuer Dienstleistungsanbieter geschaffen, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt. Um diesen rasanten Anstieg der Kurzzeitvermietungen zu regulieren, haben viele Behörden in der EU Initiativen ergriffen, die zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regeln und Vorschriften geführt haben.

In ihrer KMU-Strategie vom März 2020 hatte die Kommission eine Initiative für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angekündigt. Die Kommission schlägt Szenarien vor, um gemeinsam einen Übergangsweg für ein widerstandsfähigeres, innovatives und nachhaltiges Tourismus-Ökosystem zu schaffen. In der Strategie wird unter anderem ein möglicher Legislativvorschlag erwähnt, der den Rahmen für die Vermietung von Kurzzeitunterkünften verbessern soll.

Jährlich übernachten in der EU über 1,5 Millionen Gäste in Kurzzeitunterkünften.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Dieselskandal: Kommission fordert Volkswagen zur Entschädigung europäischer Verbraucher auf

Volkswagen soll nach Auffassung von EU-Kommission und EU-Verbraucherschutzbehörden alle vom Dieselskandal betroffenen Verbraucher in der EU entschädigen, auch diejenigen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, heißt es in einer am 28.09.2021 veröffentlichten Erklärung. „Vor sechs Jahren wurde der Dieselskandal bekannt. Bis heute sind nicht alle Verbraucher entschädigt worden. Es gibt Gerichtsurteile, die die unfaire Behandlung der Verbraucher durch Volkswagen aufdecken, und dennoch ist der Autohersteller nicht bereit, mit Verbraucherorganisationen zusammenzuarbeiten, um angemessene Lösungen für die Verbraucher zu finden. Wie ich dem Unternehmen bereits letztes Jahr geschrieben habe, müssen nicht nur die Verbraucher in Deutschland, sondern alle Verbraucher entschädigt werden“, so EU-Justizkommissar Didier Reynders.

Bislang hat sich Volkswagen nur bereit erklärt, EU-Verbraucher zu entschädigen, die zum Zeitpunkt des Autokaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Der deutsche Automobilhersteller hat der Kommission und den Behörden mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach freiwillige Zahlungen an europäische Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands nicht gerechtfertigt seien, da die betroffenen Fahrzeuge inzwischen so umgerüstet worden seien, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Der für Justiz und Verbraucher zuständige Kommissar Didier Reynders hatte am 11. August 2020 an die Volkswagen-Gruppe geschrieben und diese nachdrücklich dazu aufgefordert, allen betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Dabei betonte er, dass die Betroffenen erwarten, fair behandelt zu werden und für den Schaden, den sie unionsweit in ähnlicher Weise erlitten haben, angemessen entschädigt zu werden.

Die Position des Unternehmens hat sich trotz der jüngsten Gerichtsentscheidungen der EU und der Mitgliedstaaten nicht geändert, weshalb die Kommission und die EU-Verbraucherschutzbehörden den Druck nun erhöhen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2021

Abgabenordnung: Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest (Antigen-Schnelltest). Die Teststellen können von den Gesundheitsämtern selbst betrieben werden, oder aber sie können Dritte dazu beauftragen. Zu diesen Dritten zählen ausdrücklich „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren“.

Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung wird deshalb eine Mitteilungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die an Leistungserbringer für die Durchführung kostenloser Bürgertests geleisteten Zahlungen eingeführt. In einem neuen § 14 der Mitteilungsverordnung (MV) werden die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO verpflichtet, die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer für kostenlose COVID-19-Bürgertests geleisteten Zahlungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen. Damit soll durch die Finanzverwaltung künftig besser geprüft werden können, ob die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind.

  • Referentenentwurf
  • Basisinformationen über das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren des Bundestags
  • Verkündete Verordnung

Quelle: BMF, Mitteilung vom 28.09.2021

Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Organschaften

Auswirkungen des Bundesfinanzhof (BFH)-Urteils vom 23. Juli 2020, V R 32/19

I.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2020, V R 32/191, entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, sodass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt.

Dabei kommt es auf die dem Organträger umsatzsteuerrechtlich zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen. Es betrifft damit die Jahre vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 und ist vor diesem Hintergrund restriktiv auszulegen.

Ab diesem Zeitpunkt wird für den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, wovon auszugehen ist, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat.

Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2014 hatte der BFH mit seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die gesetzliche Regelung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Insofern ist auch die Begründung des BFH im o. g. Urteil vom 23. Juli 2020 dahingehend auszulegen, dass es für die Leistungsverwendung nicht auf den Innenumsatz, sondern darauf ankommt, für welchen – dem Organträger zuzuordnenden – Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.

Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer jedoch unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, sodass es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-Bauleistung nicht (mehr) ankommt.

Nach dem o. g. BFH-Urteil vom 23. Juli 2020 ist jedoch festzustellen, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität nach § 13b Abs. 5 Satz 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG und bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 13b Abs. 5 Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 12 UStG übertragbar.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S 7134/21/10004 :001 (2021/1028891), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 13b.3 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat; nicht steuerbare Innenumsätze sind dabei unbeachtlich.“

2. Abschnitt 13b.3a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Absatz 2 und Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden; nicht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung der Wiederverkäufereigenschaft unbeachtlich.“

3. Abschnitt 13b.7b Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden; nicht steuerbare Innenumsätze sind bei der Ermittlung der Wiederverkäufereigenschaft unbeachtlich.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses Schreibens.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10005 :003 vom 27.09.2021

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.

I.

Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers, nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet wird.

In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020, BStBl I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung, wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 (2020/1035250) -, BStBl I S. 1015.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. September 2021 – III C 2 – S-7280a / 19 / 10004 :001 (2021/0963109), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Zur Anwendung der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen und anderen Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG) in Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 3.“

b) Satz 6 wird gestrichen.

2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) 1Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 2Versender ist der liefernde Unternehmer; Empfänger ist der Abnehmer des Gegenstandes. 3In Fällen, in denen ein Versender (z.B. ein Händler) oder Empfänger (z.B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z.B. einen Logistikdienstleister) mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer (z.B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der Beförderung dieser Gegenstände, z.B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist (gemischte Sendung), kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. 4Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist, ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). 5Die Beförderungsleistung bei solch einer gemischten Sendung ist entsprechend in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. 6Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Leistung, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird. 7Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt, etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft. 8In Fällen, in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gleichwohl gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des Versenders unzutreffend waren. 9Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung eines anderen Unternehmers beauftragt und vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist. 10Zur Frage der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes auf einer vorhergehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5.“

b) Die Absätze 3 bis 8 werden die neuen Absätze 4 bis 9.

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :006 vom 17.09.2021