Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

EuGH zu Rentenansprüchen bei Insolvenz

Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus der Insolvenzmasse nicht davon abhängig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor in diesem Land steuerlich anerkannt worden ist, wenn dieses System bereits im Herkunftsmitgliedstaat des zugewanderten Unionsbürgers anerkannt wurde.

Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Herr M war ein bedeutender Bauunternehmer, und zwar vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, in Irland. Im Dezember 2002 hatte eine Gesellschaft irischen Rechts (MMC), über die Herr M seine Tätigkeiten ausübte, zu dessen Gunsten ein dem irischen Recht unterliegendes betriebliches Altersversorgungssystem in Form einer bei ILA abgeschlossenen und dem irischen Recht unterliegenden Versicherung errichtet. Im Juli 2009 gründete Herr M eine neue Gesellschaft irischen Rechts (S Industries), bei der er Geschäftsführer und Angestellter war. Mit öffentlicher Urkunde vom 31. August 2009 errichtete S Industries ihr eigenes dem irischen Recht unterliegendes Altersversorgungssystem, dessen einzige Begünstigte in Wirklichkeit Herr M, seine Ehefrau und sein Sohn waren. Dieses Altersversorgungssystem wurde von den irischen Steuerbehörden als solches anerkannt. Am 7. Dezember 2009 übertrug MMC die bei ILA abgeschlossene Versicherung auf Herrn M, seine Ehefrau und MH. Damit wurde diese Versicherung in das Altersversorgungssystem von S Industries integriert. Aufgrund dieser Versicherung sollten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von Herrn M oder seines vorzeitigen Todes Leistungen gezahlt werden.

Infolge der Finanzkrise und wegen des Zusammenbruchs des irischen Immobilienmarkts wurde MMC im November 2010 in Irland liquidiert. Im Juli 2011 ließ sich Herr M mit seiner Ehefrau dauerhaft in London (Vereinigtes Königreich) nieder. Die Gesellschaft S Industries, die seit Dezember 2011 eine Niederlassung in London hatte, wurde im April 2012 ebenfalls im Vereinigten Königreich als ausländische Gesellschaft eingetragen.

Da Herr M hohe Schulden angehäuft hatte, wurde vom High Court of Justice (Hoher Gerichtshof, Vereinigtes Königreich) auf Antrag von Herrn M das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit bei demselben Gericht gestelltem Antrag forderten die Insolvenzverwalter, die in dem Altersversorgungssystem enthaltenen Ansprüche aus der Versicherung der Insolvenzmasse zuzusprechen. Nach Ansicht der Insolvenzverwalter hatte diese Versicherung am 19. August 2020 einen Wert von 8 462 870,24 Euro, was Herr M bestreitet.

Der High Court of Justice ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Frage, ob die vom Unionsrecht gewährleistete Niederlassungsfreiheit insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs entgegensteht, nach denen Rentenansprüche aus Altersversorgungssystemen, die bei den Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Irland, eingetragen sind, in einem im Vereinigten Königreich eingeleiteten Verfahren nur dann für den grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse in Betracht kommen, wenn diese Systeme auch im Vereinigten Königreich anerkannt sind.

Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der grundsätzlich vollständige und automatische Ausschluss von Rentenansprüchen aus einem Altersversorgungssystem von der Insolvenzmasse voraussetzt, dass das betreffende System zum Zeitpunkt der Insolvenz in diesem Staat steuerlich anerkannt war, wenn diese Voraussetzung in einer Situation gilt, in der einem Unionsbürger, der vor seiner Insolvenz von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er sich dauerhaft in diesem Staat niedergelassen hat, um dort eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, Rentenansprüche aus einem Altersversorgungssystem zustehen, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat errichtet und steuerlich anerkannt wurde. Die in dieser nationalen Bestimmung enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Würdigung des Gerichtshofs

Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass er gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft1 weiterhin für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, weil es vor Ende des Übergangszeitraums, d. h. des Zeitraums, der am 31. Dezember 2020 abgelaufen ist, vorgelegt worden ist. Da Herr M, der aufgrund seiner irischen Staatsangehörigkeit Unionsbürger ist, vor dem Ende dieses Übergangszeitraums von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, im Vereinigten Königreich zu wohnen, und nach diesem Zeitraum dort weiterhin wohnt, genießt er gemäß dem Austrittsabkommen den von diesem Abkommen gewährten Schutz. Als Selbstständiger verfügt Herr M in seinem „Aufnahmestaat“, also dem Vereinigten Königreich, u. a. über die durch Art. 49 AEUV garantierten Rechte, zu denen das „Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten“ gehört.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ausgangsverfahren Rentensprüche von Herrn M aus einem Altersversorgungssystem betrifft, die auf eine selbstständige Tätigkeit zurückgehen, die er in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat, bevor er sich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen hat. Demzufolge ist Art. 49 AEUV eindeutig auf einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, sodass der Gerichtshof weder Art. 21 AEUV noch Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/382 auszulegen braucht.

Er führt weiter aus, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs den vollständigen und automatischen Ausschluss von Rentenansprüchen aus der Insolvenzmasse davon abhängig machen, dass das Altersversorgungssystem, aus dem sich diese Ansprüche ergeben, zuvor im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt worden ist. Dies wird auch dann verlangt, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, das im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Unionsbürgers vor seiner dauerhaften Niederlassung im Vereinigten Königreich errichtet und bereits anerkannt wurde.

Da diese Systeme aber de facto im Regelfall nicht im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt werden, kommt auf die Ansprüche aus diesen Systemen meistens nur eine Regelung zur Anwendung, die einen deutlich begrenzteren Ausschluss von der Insolvenzmasse vorsieht, nämlich einen teilweisen und im Ermessen stehenden Ausschluss.

Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die in Rede stehende nationale Regelung als mittelbar diskriminierend anzusehen ist und gegen die in Art. 49 AEUV festgelegte Gleichbehandlungsregel verstößt. Sie stellt daher eine nach dieser Bestimmung verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sofern diese Beschränkung unionsrechtlich gerechtfertigt ist.

Im Zuge der Prüfung dieser Frage weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine solche Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit nur zulässig ist, wenn die fragliche nationale Maßnahme auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses zwar möglicherweise besteht, dass dieser jedoch einer Präzisierung zu bedürfen scheint, wenn man das spezielle Ziel der nationalen Regelung berücksichtigt, das darin besteht, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der Interessen des Insolvenzschuldners und dem Schutz der finanziellen Interessen der Gläubiger des Insolvenzschuldners daran, zumindest einen Teil ihrer Forderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, sicherzustellen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob, was Altersversorgungssysteme betrifft, die bereits in einem Mitgliedstaat der Union, nicht aber im Vereinigten Königreich steuerlich anerkannt sind, das Erfordernis einer zusätzlichen und vor der Insolvenz erfolgenden Anerkennung solcher Altersversorgungssysteme durch die britischen Steuerbehörden als Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die betreffenden Rentenansprüche für den in der nationalen Regelung vorgesehenen grundsätzlich vollständigen und automatischen Ausschluss in Betracht kommen, in angemessenem Verhältnis zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel steht.

Fußnoten

1 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1).

2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2021 zum Urteil C-168/20 vom 11.11.2021

BFH: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen

Auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 unterliegen der Erbschaftsteuer – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19 – bestätigt. Seine Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.

Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.

Im Urteilsfall trat der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deswegen vertrat die Klägerin die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damit verfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Da das BVerfG festgelegt hatte, das bisherige Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen – wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offen lassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Sie spielten im Streitfall keine Rolle.

Quelle: BFH, Pressemitteilung 41/21 vom 11.11.2021 zum Urteil II R 1/19 vom 06.05.2021

Keine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse

Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden (Az. B 1 KR 7/21 R).

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nach § 27a Absatz 1 Nummer 4 SGB V nur dann der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sog. homologe Insemination). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sog. heterologe Insemination) vorzusehen.

Die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt einer weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Versicherungsfall des § 27a SGB V geht von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach § 27a SGB V unterstützt werden soll. Zwar erkennt die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an. Sie knüpft darüber hinaus jedoch den Leistungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen – bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit – Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen. Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen statt der bloßen Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation die Kompensation einer – in dieser Eheform – nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27a SGB V Künstliche Befruchtung

1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
  5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil B 1 KR 7/21 R vom 10.11.2021

Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von Koblenz zwei Wettbüros, in denen Pferde- und Sportwetten eines in Malta ansässigen Wettveranstalters vermittelt werden und neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Moni­toren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Stadt Koblenz nach der zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Wettbürosteuersatzung zu einer Wettbürosteuer herangezogen. Mit ihrer gegen diese Heranziehung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer. Das Ver­waltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Ent­scheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Wettbürosteuersatzung sei wirksam. Die beklagte Stadt sei zu deren Erlass befugt gewesen. Nach der Regelung des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2a GG) hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwand­steuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Diese Befugnis sei durch das Kommunalabgabengesetz an die Kommunen über­tragen worden. Bei der Wettbürosteuer handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpfe an die Lage des Wettbüros im Gemeindegebiet an, sodass der erforderliche örtliche Bezug gegeben sei. Dies gelte nicht nur für diejenigen Wetten, die sich auf vor Ort (live) mitverfolgbare Wettereignisse bezögen, sondern auch für Wetten auf sonstige Wettereignisse. Denn die Wett­bürosteuer betreffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Mög­lichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von reinen Wettvermittlungs­stellen unterscheide und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstelle. Besteuert werde nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung, durch die eine zum Wetten anreizende Atmosphäre gefördert werde, die sich nicht in Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare Ereignisse erschöpfe. Die kommunale Wett­bürosteuer sei auch nicht mit der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Sportwettensteuer gleichartig. Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Merkmale der beiden Steuern seien neben Gemeinsamkeiten auch entscheidende Unterschiede in der Zielsetzung und dem Steuergegenstand festzustellen sowie ein stark abweichendes Aufkommen der beiden Steuern und ein abweichender Kreis der Steuerschuldner. Die Besteuerung verletze auch nicht die unionsrechtlich gewähr­leistete Dienstleistungsfreiheit.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil 6 A 10341/21.OVG vom 02.112021

Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Fahrradlieferanten (sog. Rider), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Fahrradlieferant beschäftigt. Er liefert Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Beklagte gewährt den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, dass die Beklagte ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Er hat gemeint, die Beklagte sei hierzu verpflichtet, weil es in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers falle, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Dagegen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Regelung sei wirksam. Da die bei ihr als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, würden sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht bzw. nicht erheblich belastet. Darüber hinaus seien etwaige Nachteile durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu können, und – bezüglich des Fahrrads – durch das von ihr gewährte Reparaturbudget ausgeglichen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. Die Beklagte wird durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trägt nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Dieses liegt vielmehr beim Kläger. Das widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils ist nicht erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen zu können, stellt keine angemessene Kompensation dar. Es fehlt insoweit an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Zudem würde auch eine Klausel, die nur die ohnehin geltende Rechtslage wiederholt, keinen angemessenen Ausgleich schaffen. Die Höhe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets orientiert sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Kläger kann über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt ist er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nach § 611a Abs. 1 BGB verlangen, dass diese ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt. Er kann nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.

Hinweis: Weitere Parallelsache Urteil 5 AZR 335/21 vom 10.11.2021

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil 5 AZR 334/21 vom 10.11.2021

Elektromobilität: Novellierte Ladesäulenverordnung legt nutzerfreundliche Anforderungen fest

Altmaier: „Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher“

Das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen wird einfacher und nutzerfreundlicher. Dafür sorgt die novellierte Ladesäulenverordnung, die am 10.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Sie legt fest, dass Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, beim Ad-hoc-Laden mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängiger Kredit- und Debitkarte ermöglichen müssen.

„Das Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher. In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Laden ihres E-Autos an öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit den gängigen Kredit- und Debitkarten bezahlen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, damit der Durchbruch der Elektromobilität gelingt.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Die neuen Anforderungen der Ladesäulenverordnung erweitern die Bezahlmöglichkeiten beim Laden an öffentlich-zugänglichen E-Ladesäulen.

Neben dem Zahlen mit Kredit- und Debitkarte, welches künftig möglich sein wird, können die Betreiber selbstverständlich weiterhin auch alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten, wie webbasierte Systeme über eine App oder mit einem QR-Code. Zukünftig sollen öffentliche Ladepunkte zudem mehr aktuelle Informationen liefern. Dafür sieht die novellierte Verordnung eine Schnittstelle vor, die es erlaubt, Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft an die Verbraucherinnen und Verbraucher zu übermitteln.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Anbieter haben bis Mitte 2023 Zeit, Ladesäulen zu entwickeln und zuzulassen, die den neuen Anforderungen entsprechen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 10.11.2021

Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)

Das Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung liegt, darf von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Sie erwarb ein im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gelegenes Grundstück, das mit einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahre 1889 bebaut ist, in dem sich 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Verordnung, die dem Schutz der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen dient (sog. Milieuschutzsatzung). Das Bezirksamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Teil der Wohnbevölkerung aus dem Gebiet verdrängt wird, wenn im Anschluss an die Veräußerung die Wohnungen aufgewertet und die Mieten erhöht oder die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt würden.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Die sozialen Erhaltungsziele würden gefördert. Werde das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, seien nach Lage der Dinge die vom Bezirksamt aufgezeigten erhaltungswidrigen Entwicklungen zu befürchten. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts liege nicht vor; die zu erwartenden Nutzungen des Erwerbers seien ebenfalls zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt; es hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Beklagte durfte sein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gelegene Grundstück nicht ausüben. Nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den Senat daher bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor.

§ 26 Nr. 4 BauGB ist nach seinem Wortlaut eindeutig auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über das Vorkaufsrecht bezogen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass die Vorschrift auf Vorkaufsrechte für Grundstücke im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung keine Anwendung findet, kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des BauGB die alte Rechtslage nach dem BBauG insoweit unverändert übernehmen wollte und ihm dies bei der Gesetzesformulierung lediglich „misslungen“ ist. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Prüfung, ob zukünftig von erhaltungswidrigen Nutzungsabsichten auszugehen ist, scheidet daher aus.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2021 zum Urteil 4 C 1.20 vom 09.11.2021

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens1 erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren“).

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen in der Broschüre „Lohnsteuer 2022 – Ein kleiner Ratgeber“, die auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

(…)

  • Merkblatt

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.11.2021

BaFin: Hinweis zum Abschlussprüferwechsel konkretisiert

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2021 informierte die WPK über den Hinweis der BaFin zum Abschlussprüferwechsel, der die verschärfte Rotationspflicht bei bestimmten Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) aufgreift. Darauf aufbauend hat die BaFin aktuell in einem Verbändeanschreiben folgende Konkretisierungen mitgeteilt:

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Kapitalverwaltungsgesellschaften

Ab dem 1. Januar 2022 sind auch externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, Investmentaktiengesellschaften sowie nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften angehalten, spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ihren Abschlussprüfer zu wechseln.

Darüber hinaus würde es die BaFin begrüßen, wenn auch in den Fällen, in denen für die Prüfung der extern oder intern verwalteten Investmentvermögen in der Rechtsform der Investmentkommanditgesellschaft oder des Sondervermögens spätestens nach zehn aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Prüferwechsel erfolgen würde.

Berechnung der Zahl der Geschäftsjahre

Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums sind nicht nur die Geschäftsjahre mitzuzählen, für die eine Erlaubnis oder Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht, sondern auch solche, für die sich eine Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG aus anderen Aufsichtsgesetzen ergibt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft zuvor über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut verfügte und § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG hierüber direkt anzuwenden war.

Prüferwechsel

Die Vorschrift zum Abschlussprüferwechsel kann nicht durch interne Rotation oder den Wechsel zu einem Mitglied eines Netzwerks im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AP-VO erfüllt werden. Die BaFin kann in diesen Fällen eine externe Rotation einfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Accountancy Europe: FAQ zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Am 3. November 2021 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog mit Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht, der sich mit Aspekten der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befasst. Hintergrund ist die vorgeschlagene EU-weite Anforderung, wonach der Prüfer künftig begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens zu erlangen und zu bestätigen hat.

Die FAQ beleuchten insbesondere folgende Themengebiete:

  • begrenzte und hinreichende Prüfungssicherheit,
  • Anforderungen an die jeweiligen Formen der Prüfungssicherheit und Erläuterungen zum EU-Rechtsrahmen sowie
  • technische Aspekte berufsständischer Prüfungsstandards.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021