Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

2. Quartal 2021: Reallöhne um 3,0 % höher als im Vorjahresquartal

Nominallöhne 5,5 % über dem Wert des Vorjahresquartals

Der Nominallohnindex in Deutschland war im 2. Quartal 2021 um 5,5 % höher als im Vorjahresquartal. Der Index bildet die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste einschließlich Sonderzahlungen ab. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,4 %. Dies ergibt einen realen (preisbereinigten) Verdienstzuwachs von 3,0 %.

„Damit wurden zwar die nominalen Lohneinbußen um 4,0 % aus dem 2. Quartal 2020 überkompensiert. Der deutliche Anstieg der Inflation hat aber dazu geführt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer real noch nicht wieder so viel verdienen wie vor der Krise“ sagt Susanna Geisler, Referentin der Verdienststatistik im Statistischen Bundesamt. Im 2. Quartal 2020 hatte es mit nominal -4,0 % und real -4,7 % die bisher stärksten Lohneinbußen seit der Finanzkrise 2008/09 gegeben.

Normalisierung: Weniger Kurzarbeit lässt die Löhne wieder ansteigen

Bedingt durch die zunehmenden Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde im 2. Quartal 2021 weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen. Dies führte zu gestiegenen Bruttomonatsverdiensten, da sich die Wochenarbeitszeit wieder normalisierte und das Kurzarbeitergeld nicht zum Bruttoverdienst zählt: Insgesamt hat sich die bezahlte Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten im Vergleich zum Vorjahresquartal um durchschnittlich 4,2 % auf 38,3 Stunden erhöht. Damit wurde das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht: Im 2. Quartal 2019 hatte dieser Wert bei 39,2 Stunden gelegen.

Stärkerer Verdienstanstieg in den unteren Leistungsgruppen

In der Unterscheidung nach Leistungsgruppen war der Verdienstanstieg gemessen am Nominallohnindex im 2. Quartal 2021 bei den ungelernten beziehungsweise angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit jeweils 9,3 % am höchsten. Diese Gruppen wiesen im Vorjahresquartal die größten Verdienstrückgänge (-7,4 % beziehungsweise -8,9 %) auf, sodass hier ein Aufholeffekt stattgefunden hat. Herausgehobene Fachkräfte (4,6 %) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung (3,4 %) wiesen im 2. Quartal 2021 unterdurchschnittliche Verdienstzuwächse auf. Sie waren allerdings im Vorjahresquartal auch weniger stark von Verdienstrückgängen (-2,4 % beziehungsweise -2,0 %) betroffen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 3 AZR 147/21 vom 21.09.2021

Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge (siehe Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 20.09.2021) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 30 Ca 5638/21 vom 21.09.2021

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Der Verein ist überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem über WhatsApp geführten Chat zwischen dem technischen Leiter, diesem Beschäftigten und einer weiteren Beschäftigten. Im Rahmen des Chats äußerte sich der technische Leiter ebenso wie die beiden anderen Beschäftigten in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer. Hierüber wurde auch in der Presse berichtet. Daraufhin kündigte der Verein unter anderem das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel bestätigt. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im Gerichtsverfahren zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, könne allein aufgrund dieser vertraulichen Äußerungen nicht geschlossen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat – anders als das Arbeitsgericht – das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen hier vor. Es sei im Sinne des § 9 Kündigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Außerdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt. Bei der Bemessung der Abfindung hat das Landesarbeitsgericht ein Auflösungsverschulden des Gekündigten berücksichtigt, das sich allerdings wegen der anstrebten Vertraulichkeit der Äußerungen mindere.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 21 Sa 1291/20 vom 19.07.2021

Regierung begrüßt Vorschlag einer EU-Geldwäschebehörde

Die Bundesregierung begrüßt den Plan der EU-Kommission, eine europäische Geldwäschebehörde zu schaffen. Diese könne „einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU leisten“, schreibt sie in der Antwort (19/32152) auf eine Kleine Anfrage (19/31878) der FDP-Fraktion. Zur Frage, wie sie zum Vorschlag einer Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro steht, verweist die Bundesregierung auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung des Legislativvorschlags und darauf, dass die Schwelle nicht für Zahlungen außerhalb gewerblicher Aktivitäten gelten soll.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.09.2021

DBA: Austausch von Steuerdaten mit USA und anderen Staaten

Die Bundesregierung informiert in der Antwort (19/32236) auf eine Kleine Anfrage (19/30741) der Fraktion Die Linke über den Informationsaustausch mit anderen Staaten in Steuersachen. Unter anderem führt sie aus, dass 2019 Daten zu mehr als 300.000 Konten mit Kontosalden von in der Summe mehr als 50 Billionen Euro von den USA nach Deutschland übermittelt wurden. Teilweise beruft sich die Regierung bei der Beantwortung auf Vertraulichkeit. Diese bilde „einen fundamentalen Grundsatz der zwischenstaatlichen Amtshilfe“ und folge dem Prinzip der Gegenseitigkeit, schreibt die Regierung. Diese Antworten sind daher nur für die Abgeordneten in der Geheimschutzstelle des Bundestages einsehbar.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.09.2021

Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Verkäufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit am 20.09.2021 veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese – wie hier – unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Beschluss 4 U 66/21 vom 15.09.2021 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 (nrkr)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut und Europäischer Investitionsfonds verbessern Zugang zu Finanzmitteln für innovative Unternehmen

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen enger zusammenzuarbeiten, um die europäische Innovation bei der grünen und digitalen Transformation zu fördern. Eine am 20.09.2021 unterzeichnete Absichtserklärung stellt einen Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen den beiden Instituten dar, die europäische Innovatoren, KMU und Unternehmer fördern.

Die Erklärung schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über Finanzierungs- und Innovationsmöglichkeiten in Bereichen wie Kapitalbeteiligungen für europäische KMU und Start-ups sowie in europäischen Schlüsselsektoren wie Klima-, Energie- und Umwelttechnologien, strategische digitale und tiefgreifende Technologien, Bildung und Kompetenzen, Gesundheit und Biowissenschaften. Die Zusammenarbeit der Institutionen wird den Übergang zu einem klimaneutralen Europa weiter unterstützen und den Wandel in den Bereichen Innovation, Digitalisierung und Qualifikationen vorantreiben.

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Innovationspolitik. Indem wir das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und den Europäischen Investitionsfonds zusammenbringen, stellen wir sicher, dass alle Innovatoren und KMU in Europa, die in der Lage sind, den Aufschwung und den grünen und digitalen Wandel voranzutreiben, die Unterstützung erhalten, die sie brauchen.“

Das EIT ist eine EU-Einrichtung und ein integraler Bestandteil des Forschungsprogramms Horizont Europa. Gemeinsam mit führenden Unternehmen, Forschungslabors und Universitäten bietet das EIT europaweit eine breite Palette von Aktivitäten in den Bereichen Innovation und Unternehmertum an: Kurse für unternehmerische Ausbildung, Dienstleistungen zur Unternehmensgründung und -beschleunigung sowie innovationsorientierte Forschungsprojekte. Der EIF ist Teil der Europäischen Investitionsbank-Gruppe. Seine Hauptaufgabe besteht darin, europäische Start-ups und KMU zu unterstützen, indem er ihnen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtert.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.09.2021

Keine Eintrittspflicht von Betriebsunterbrechungsversicherung bei Betriebsschließung infolge von COVID-19

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat am 16.09.2021 in zwei Verfahren, die identische Versicherungsbedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstandspflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt.

Hintergrund

Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Der 3. Zivilsenat hat entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Bremen, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 3 U 009/21 vom 16.09.2021 (nrkr)

Besteuerung von Grenzpendlern: Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 7. Oktober 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern; Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2021

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat sich das BMF mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 15. September 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Mitteilung IV B 3 – S-1301-LUX / 19 / 10007 :003 vom 20.09.2021