Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG

Das BMF hat die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der DBA bekannt gegeben.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (siehe insbesondere Rn. 2.3) und wird inklusive „Anlage 1 OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19 / 10017 :001 vom 14.07.2021

Quelle: BMF

Keine Streitwertreduzierung bei unechter Eventualklage

Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 19. Mai/1. Juni 2021 (Az. 5 Ko 1247/21 GK) entschieden.

Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i. H. v. 23.750.000 Euro auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 Euro betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000 Euro und hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 348.944 Euro fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 Euro und die Verfahrensgebühr damit 584 Euro betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebe sich nicht zwingend – so der für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter des 5. Senats – dass ein Hilfsantrag für die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein könne, wenn über ihn entschieden worden sei. Vielmehr solle für den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert maßgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindere eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands. Maßgeblich sei grundsätzlich die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger. Vorliegend sei die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsführers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt werde.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zu den Beschlüssen 5 Ko 1247/21 vom 19.05.2021 und 01.06.2021

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 8 K 364/21 GrE) entschieden, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (Az. 8 K 3992/14 GrE) wies der 8. Senat des Finanzgericht Münster die Klage ab. Dieses Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. März 2020 (Az. II R 35/17) auf, weil das Finanzamt die Feststellung auf einen falschen Stichtag durchgeführt habe.

Die gegen die auf den richtigen Stichtag durchgeführte Feststellung erhobene Klage hat der Senat wiederum abgewiesen. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, da hierdurch mindestens 95 % der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Eine einschränkende Auslegung der Norm sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel anknüpfe. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt werden, unterlägen den staatlichen Regeln.

Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung im Sinne von § 3 Nr. 2 GrEStG vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten der Klägerin nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG fingiere einen Grundstücksübergang auf die Klägerin von der GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft. Die Befreiungsvorschriften §§ 4 Nr. 4 und 6a GrEStG seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 8 K 364/21 GrE vom 17.06.2021

Tausch von Genussrechten führt zu Kapitaleinkünften

Ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. Juni 2021 (Az. 13 K 207/18 E,F) entschieden.

Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg. Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass der Verlust steuerlich zu berücksichtigen sei, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen sei als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichstehe. Der Berücksichtigung des Verlustes stehe nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG habe, da diese nur von einer „auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden könne. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiere eine solche Stelle nicht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 13 K 207/18 E,F vom 09.06.2021

Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 5 K 3185/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Online-Klavierkurse dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.

Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um ihren eigenen Unterrichtserfolg.

Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, da die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklichkeitsfremd.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 5 K 3185/19 U vom 17.06.2021

Fehlendes Auswahlermessen führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. Juni 2021 (Az. 1 K 3391/20 AO) entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär zuständige Finanzamt Ausführungen zum Auswahlermessen enthalten muss.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungsanordnung und begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als in anderen umliegenden Finanzämtern.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und die Prüfungsanordnung aufgehoben. Das Finanzamt habe zwar sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlten aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu könnten z. B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören. Wenn die Auftragsprüfung – wie im Streitfall – mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 1 K 3391/20 vom 28.06.2021

Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

Mit Urteil vom 18. August 2015 hat der BFH für Recht erkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den „Entleiher“ zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher“ verbleiben könne, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers“ lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bezugnehmend auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 für die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften die folgenden Grundsätze:

I. Einordnung eines Wertpapierdarlehens („Wertpapierleihe“)

1 Bei der „Wertpapierleihe“ handelt es sich um ein Sachdarlehen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 258). Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Die Wertpapiere werden gegen Leistung eines
Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung (Übergang aller Rechte aus dem Papier, auch diejenigen Rechte zum Weiterverkauf oder zur Verpfändung) überlassen.

II. Wirtschaftliche Zurechnung

2 Im Grundsatz sind dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO, Grundfall). Maßgeblich ist hierfür die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft in der Weise, dass er den Darlehensgeber im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Bei Aktien erlangt der Darlehensnehmer wirtschaftliches Eigentum ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann, i. d. R. sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.

3 Ob im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleibt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen. (…)

V. Anwendbarkeit

20 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl I S. 1324) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2134 / 19 / 10003 :007 vom 09.07.2021

Quelle: BMF

Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

VI. Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 (BStBl I S. 986) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10035 :014 vom 09.07.2021

Quelle: BMF

Änderungen für Notar*innen, elektronisches Jura-Examen, Teilzeitreferendariat und beA-Zugriff für Vertretungen

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 02.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Mit dem Gesetz können Notar*innen ihr Amt länger als bisher niederlegen, um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, ohne ihre Wiederbestellungsgarantie zu verlieren. Zudem können sie künftig aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt für maximal ein Jahr mit Wiederbestellungsgarantie niederlegen. Notarinnen können ihr Amt künftig auch schon während des Mutterschutzes niederlegen. Grundlegend überarbeitet wurde das Verfahren zur Bestellung von Notar*innen. Das Gesetz enthält außerdem weitere Regelungen in zahlreichen Bereichen des Notariats, u. a. für das Kammerwesen.

Geändert wurde außerdem die Zulassung zum Anwaltsnotar bzw. zur Anwaltsnotarin. Von der Voraussetzung, dass nur bestellt werden soll, wer mindestens fünf Jahre anwaltlich tätig war und die Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbezirk ausübt, kann abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, es aber Bewerber*innen aus dem Amtsbezirk oder einem benachbarten Amtsbezirk gibt, die seit mindestens zwei bzw. drei Jahren anwaltlich tätig sind. Hierdurch soll die Versorgung mit (Anwalts-)Notar*innen in der Fläche sichergestellt werden.

Für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs wichtig ist die Neuerung, dass Notar*innen künftig eine in der BNotO oder der BRAO angeordnete Schriftform ersetzen, indem sie ihr besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen, wenn auch ihr Kommunikationspartner über ein beN oder ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, das juristische Referendariat in Teilzeit zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden ein unter 18-jähriges Kind betreuen oder einen Ehegatten, Lebenspartner oder Angehörigen in gerade Linie pflegen. Die regelmäßige Dienstzeit wird dafür um ein Fünftel verkürzt, das Referendariat dauert dann zweieinhalb Jahre.

Für die juristische Ausbildung wurden zwei Änderungen im DRiG verankert. Zum einen sind die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur sowie mit den ethischen Grundlagen des Rechts künftig verpflichtende Inhalte des juristischen Studiums. Zum anderen können die schriftlichen juristischen Prüfungen künftig auch elektronisch durchgeführt werden.

Für Anwält*innen relevant ist eine ebenfalls in diesem Gesetzespaket enthaltene neue Berufspflicht: Sie müssen ab dem 01.08.2021 Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 I 2, 3 BRAO n. F.) und Vertretungen (§ 54 II BRAO n. F.) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte oder die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021

Große BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni, kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, noch vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Sie beinhaltet u. a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, weitet das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwält*innen aus, erlaubt Syndikusrechtsanwält*innen unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für für Patentanwält*innen und für Steuerberater*innen wurden u. a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberater*innen und für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 15.07.2021