Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI) – Anpassung Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an das Vertrauensdienstegesetz (VDG) und die Aufhebung des Signaturgesetzes (SigG)

I.

Das Signaturgesetz (SigG) wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl. 2017 S. 2745) mit Wirkung zum 29. Juli 2017 aufgehoben und teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzt. Allerdings regelt das VDG im Gegensatz zum SigG lediglich die nationalen Ergänzungen zu der unmittelbar anwendbaren „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG“ (eIDAS-Verordnung, ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73). Die eIDAS-Verordnung unterscheidet zwischen

  • einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Nr. 12), die durch ein Zertifikat den Namen einer natürlichen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 14) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs I erfüllen muss (Art. 3 Nr. 15) und
  • einem qualifizierten elektronischen Siegel (Art. 3 Nr. 27), das durch ein Zertifikat den Namen einer juristischen Person bestätigt (Art. 3 Nr. 29) und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhangs III erfüllen muss (Art. 3 Nr. 30).

Ein qualifiziertes Zertifikat (elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen oder juristischen Person verknüpft) kann nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erstellt werden. Die EU-Kommission stellt eine aktuelle Übersicht der Vertrauenslisten aller EU-Mitgliedsstaaten bereit (unter https://esignature.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home). Dort können sämtliche qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten eingesehen werden.

Trotz der z. T. abweichenden Begrifflichkeiten fallen sowohl die qualifizierte elektronische Signatur als auch das qualifizierte elektronische Siegel nach der eIDAS-Verordnung unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Um die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG zu erfüllen, muss ein durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat vorliegen.

Da mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz u. a. auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG durch Streichung des Hinweises auf das SigG angepasst worden ist, stellt das UStG nicht mehr auf eine Technologie nach einem bestimmten Gesetz ab, sondern ist insoweit offen formuliert. Die eIDASVerordnung gilt nur für Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte. Letztere sind nach der Aufhebung des SigG nicht mehr einheitlich geregelt, sondern ergeben sich aus verschiedenen anderen Gesetzen (z. B. De-Mail-Gesetz). Auf diese Regelungen sind die gleichen Grundsätze anzuwenden: Eine qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2021- III C 2 – S 7300/19/10002 :005 (2021/1122601), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „EG = Europäische Gemeinschaft“ wird die Angabe „eIDAS-VO = Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung, ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73)“ eingefügt.

    b) Die Angabe „SigG = Signaturgesetz“ wird gestrichen.

    c) Nach der Angabe „VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz“ wird die Angabe „VDG = Vertrauensdienstegesetz“ eingefügt.
  2. Abschnitt 14.4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bei einer elektronischen Rechnung gewährleisten, sind zum einen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der eIDAS-VO und zum anderen der elektronische Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. 10. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG 1994, Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG).“

    b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

    aa) Vor dem bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze 1 bis 3 eingefügt:
    1Das VDG regelt die nationalen Ergänzungen zu der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73). 2Im Sinne der eIDAS-VO ist die elektronische Signatur die elektronische Bescheinigung für eine natürliche Person und das elektronische Siegel die elektronische Bescheinigung für eine juristische Person. 3Beide Begriffe nach der eIDAS- VO fallen unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG.“

    bb) Der bisherige Satz 1 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:
    4Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizieren elektronischen Siegels nach der eIDAS-VO wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird (Art. 3 Nr. 14 und 29 eIDAS-VO).“

    cc) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.

    dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 5 und 6.

    ee) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:
    7Die grundlegenden Anforderungen für ein qualifiziertes Zertifikat ergeben sich für qualifizierte elektronische Signaturen aus Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I eIDAS-VO und für qualifizierte elektronische Siegel aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III eIDAS-VO, der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 12 VDG).“

    ff) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die neuen Sätze 8 und 9.

    gg) Die bisherigen Sätze 8 bis 10 werden die neuen Sätze 10 bis 12 und wie folgt gefasst:
    10Nach § 12 Abs. 2 VDG in Verbindung mit Anhang I Buchstabe c eIDAS- VO kann in einem qualifizierten Zertifikat für eine elektronische Signatur auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt werden. 11Das Finanzamt hat nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c VDG einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 12Für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, „Kryptobox“) zulässig, die den Vorgaben des VDG entsprechen.“

    hh) Die bisherigen Sätze 11 und 12 werden die neuen Sätze 13 und 14.

    c) In Absatz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(ABl. EG 1994, Nr. L 338, S. 98)“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen auf Sachverhalte ab dem 29. Juli 2017 anzuwenden.

Soweit das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012, BStBl I S. 726, andere Regelungen enthält, ist es auf Sachverhalte nach dem 28. Juli 2017 nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7287-a / 21 / 10001 :001 vom 27.10.2021

Nutzung von Bauland: Ministerrat beschließt Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C

Die Landesregierung hat am 26.10.2021 den Entwurf zum „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ beschlossen. Der Gesetzentwurf soll nun in den Landtag eingebracht werden. Er sieht u. a. die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen.

„Mit der Grundsteuer C geben wir den Kommunen ein effektives und flexibles Instrument an die Hand, mit dem sie mehr Wohnraum schaffen können. Dadurch entsteht ein Anreiz, brachliegende, aber für Wohnzwecke äußerst wertvolle Grundstücke zu bebauen. So könnte weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden.“

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz

Ob von der Grundsteuer C Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der einzelnen Kommunen. Entscheidet sich eine Kommune dafür, dann macht sie dies in einer Allgemeinverfügung bekannt. Darin begründet sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benennt das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke.

Weitere Informationen

Ab dem Jahr 2025 regelt das Landesgrundsteuergesetz die Erhebung der Grundsteuer generell neu. Der Landtag hat das Gesetz bereits am 4. November 2020 verabschiedet. Anlass für die Grundsteuerreform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig einstuft. In Zukunft wird die Grundsteuer B für das Grundvermögen somit ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Die Bewertung basiert dann im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Zum 1. Januar 2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen neu festgelegt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Die notwendigen Informationen – wie Bodenrichtwerte – sollen die Bürgerinnen und Bürger dann auch auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Landesgrundsteuergesetz gibt es online hier.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.10.2021

Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Eilbeschluss vom 21. Oktober 2021 entschieden.

Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Daraufhin hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgehoben.

Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 27.10.201 zum Beschluss 2 L 3058/21.TR vom 21.10.2021

Zum Antrag auf Unterlassung der Löschung eines Videos auf YouTube

Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen.

Das Landgericht Köln hatte es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen (vgl. PM 08/2021).

Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zustehen würde. Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, sodass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 28 O 363/21 vom 25.10.2021

Corona: Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.

Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.06.2022 verlängert worden.

Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:

  • In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.
  • Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.
  • Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.

Die Informationen können Sie im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachlesen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 27.10.2021

Corona: Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 02.11.2021

Nach Informationen des DStV-Mitgliedverbands Berlin-Brandenburg wird die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 02.11.2021 verlängert.

Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachgefragt, ob eine Fristverlängerung analog des § 31 Abs. 3 VwVfG möglich sei. Lesen Sie nachstehend die Antwort des BMWi:

“Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch enden Fristen am Wochenende bzw. Feiertag erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Entsprechend können Anträge bis 2.11.2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 1.11. ein Feiertag ist.”

Das BMWi hat zudem mitgeteilt, dass diese Information nicht in die FAQ aufgenommen wird.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 26.10.2021

DBA-NL: Anwendung des Kassenstaatsprinzips auf ehemalige staatliche Pensionsfonds

Das Bundeszentralamt für Steuern hatte sich in früheren Verständigungsverfahren mit den Niederlanden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Kassenstaatsprinzip auf ehemalige staatliche Pensionsfonds der Niederlande angewandt werden kann.

Die Besteuerungsfälle betrafen Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Dieser Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds – ABP) war in den Niederlanden im Rahmen einer Umstrukturierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungssystems von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung umgewandelt worden.

Im Rahmen der Verhandlungen über das am 12. April 2012 unterzeichnete DBA waren sich beide Staaten einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaatsgedanken folgen soll. Das DBA enthält daher in Nr. XIV seines Protokolls die Bestimmung, dass unabhängig vom Schuldner des Ruhegehaltes ein aus den Niederlanden bezogenes Ruhegehalt in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Artikel 18 DBA-NL) fällt, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben, werden der Teil dieses Ruhegehalts, der unter den Rentenartikel (Artikel 17 DBA-NL), und der Teil, der unter den Kassenstaatsartikel fällt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegeld erworben wurde, anteilig ermittelt. Das DBA regelt auch eine Rückwirkung dieser Vorschrift für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen.

Die Verständigungsverfahren, die ausschließlich niederländische Versorgungsbezüge betrafen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen aufgebaut wurden, wurden daher im Lichte des am 12. April 2012 unterzeichneten DBA gelöst und den Niederlanden das Besteuerungsrecht nach dem Kassenstaatsgedanken zugeordnet.

Das BMF bittet, in gleich gelagerten offenen Besteuerungsverfahren entsprechend zu verfahren. Mit Blick auf die Zuordnung eines Ruhegeldes aus dem ABP zum Rentenartikel bzw. zum Kassenstaatsartikel im konkreten Fall weist es auf die Möglichkeit hin, den Steuerpflichtigen aufzufordern, beim „belastingdienst buitenland“ in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der „loonheffing“ zu stellen. Zur Ermittlung des Umfangs der Freistellung fordert der „belastingdienst buitenland“ beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Ein Antragsformular für diese Freistellung ist auf der Homepage des „belastingdienst“ abrufbar (www.belastingdienst.nl). Bei Rückfragen zur Freistellung können sich die Steuerpflichtigen an den „belastingdienst buitenland“ wenden (Telefon: +31 555 385 385 385).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27. April 2012 – IV B 3 – S 1301-NDL/07/10010 – (BStBl I 2012 Seite 691) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 19 / 10006 :004 vom 26.10.2021

Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe

Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände – insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen – lägen nicht vor.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Er machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 5 K 557/21 vom 19.10.2021

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: AG Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 36 Ca 15296/20 vom 28.09.2021

Ertragsteuerinformationsbericht künftig öffentlich und Gegenstand der Abschlussprüfung (Country-by-Country Reporting)

Am 28. September 2021 hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt.

Insbesondere sehen die Vorschläge vor, dass

  • die verpflichteten obersten Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und öffentlich zugänglich zu machen haben, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen (Art. 48b);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht unter anderem folgende Angaben enthält:
    • kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten,
    • Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten,
    • Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen usw.,
    • den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern,
    • den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet usw. (Art. 48c);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag offengelegt wird (Art. 48d);
  • in Fällen, in denen der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, im Bestätigungsvermerk anzugeben ist, ob der Bericht offengelegt wurde (Art. 48f).

Das Europäische Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Seit 2016 hat ein inländisches Unternehmen, das einen Konzernabschluss aufstellt oder aufzustellen hat, nach § 138a AO einen länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-Country Report) dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn
1.der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
2.die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.10.2021