Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Obacht: Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!

Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.03.2021 aus. Doch insbesondere cloudbasierte TSE-Lösungen haben noch immer erhebliche Startschwierigkeiten. Was können Unternehmen tun, wenn’s weiterhin hakt?

Grundsätzlich besteht bereits seit 01.01.2020 die Pflicht, dass elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen sind. Für die Unternehmen galt daher stets: Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Bund und Länder gewährten Verlängerung

Mangels technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder jedoch darauf, dass es längstens bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das BMF nicht durchringen. Daran änderte auch die Kritik von DStV und Wirtschaftsverbänden mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und damit einhergehender Verzögerungen nichts.

Dennoch: Die Hilferufe aus der Praxis blieben nicht ungehört. Im Wege von Ländererlassen gewährten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis 31.03.2021. Nunmehr steht jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor.

Unbefriedigende Situation bei cloudbasierten TSE-Lösungen

Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gibt es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Auch die (neuerlichen) Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führen zu Irritationen und wirken sprichwörtlich wie „Sand im Getriebe“. Viele Unternehmen können daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird.

Weitere Kulanzregelung in Sicht?

Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten.

DStV empfiehlt: Fristverlängerung nach § 148 AO zu beantragen

Der DStV empfiehlt in diesen Fällen daher, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Teile der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben hierfür ein detailliertes Handout veröffentlicht. Sie können die Praxishilfe hier herunterladen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.03.2021

Begriff der Werklieferung/Werkleistung – Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE

Die Angabe „1. Januar 2021“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2020 – III C 2 – S-7112 / 19 / 10001 :001 (2020/0945668) -, BStBl I S. 983, wird durch die Angabe „1. Juli 2021“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 2 – S-7112 / 19 / 10001 :001 vom 11.03.2021

Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Dezember 2020 (Az. 8 K 1516/18). Revision wurde eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 5/21).

Der nichtselbstständig tätige Kläger schloss 2010 einen Darlehensvertrag mit einer Bank zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie mit einem jährlichen Zinssatz von 2,9 %. Der Kläger widerrief im Streitjahr 2016 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Eine Rückabwicklung folgte. Danach ergab sich noch ein Zahlungsanspruch der Bank in Höhe von 108.441,21 Euro. In der Darlehensabrechnung wurde zugunsten des Klägers eine „Verzinsung“ in Höhe von 18.979,54 Euro auf seine bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Von diesem Betrag (Nutzungsersatzanspruch) behielt die Bank Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein. Das Finanzamt unterwarf den Nutzungsersatzanspruch ebenfalls der Kapitalertragsteuer.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der in der Darlehensabrechnung berücksichtigte Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz in Höhe von 18.979,54 Euro kein der Abgeltungsteuer unterliegender Kapitalertrag. Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Erfasst seien alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung seien, so z. B. auch Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen, die Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals seien. Der klägerische Anspruch auf Nutzungsersatz sei bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch keine Vermögensmehrung aufgrund einer Kapitalüberlassung. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung seien als eine Einheit zu betrachten. Danach verbliebe im Ergebnis eine (Zins)Belastung des Klägers. Der Nutzungsersatzanspruch sei „ein der interessengerechten Rückabwicklung dienender Berechnungsposten“. Steuerrechtlich entfalte der Widerruf keine Rückwirkung. Er mache „den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt in Form der Darlehensgewährung durch die Bank an den Kläger einerseits und die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers an die Bank andererseits nicht ungeschehen“. Daher sei die Rechtsprechung zu Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger habe keinen „irgendwie gearteten Ertrag (Vermögensmehrung) aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis erzielt“. Die Rückabwicklung habe lediglich zu einer Minderung der vom Kläger geschuldeten Darlehenszinsen um 10.069,49 Euro geführt (26.681,60 Euro bis zum Widerruf gezahlte Zinsen – 16.612,11 Euro Zinsbelastung nach Widerruf). Die Minderung der eigenen Zinslast des Klägers stelle keinen Kapitalertrag dar. Die Minderung der Zinsbelastung wirke sich allenfalls dann einkommensteuerlich als „negative Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben“ aus, wenn der Kläger die gezahlten Darlehenszinsen im Rahmen einer Einkunftsart zuvor einkommensmindernd abgezogen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe mit dem Darlehen seine selbstgenutzte Immobilie finanziert. Die Darlehenszinsen seien daher nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung gewesen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.03.2021 zum Urteil 8 K 1516/18 vom 08.12.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 5/21)

Schweizer Abzugsteuer auf eine Altersrente einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse ist nicht vollumfänglich anzurechnen

Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2020 (Az. 3 K 2073/20) ist eine Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % auf die deutsche Einkommensteuer auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.

Der in Deutschland ansässige Kläger war als Grenzgänger Bediensteter im öffentlichen Dienst des Kantons Basel-Stadt. Er bezog im Streitjahr 2016 eine Altersrente der Pensionskasse Basel-Stadt, einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Seine Altersrente entfiel sowohl auf das sog. Obligatorium nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als auch auf das sog. Überobligatorium. Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 4,5 % wurde einbehalten. Das beklagte Finanzamt setzte „den auf das Obligatorium entfallenden Teil der Altersrente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 % und den auf das Überobligatorium entfallenden Teil mit dem Ertragsanteil von 22 % an. Es rechnete die Schweizer Abzugsteuer auf die deutsche festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 4,5 % des gesamten Obligatoriums sowie des Ertragsanteils des Überobligatoriums an. Der Kläger begehrte eine Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer in voller Höhe entsprechend der Anrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2015 und beanstandete eine Schlechterstellung gegenüber den Beziehern von überobligatorischen Altersrenten privater Schweizer Pensionskassen. Das Finanzamt erließ einen Abrechnungsbescheid.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage wegen Abrechnungsbescheid ab. Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland stehe für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst nach der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz vom 21. Dezember 2016 das Besteuerungsrecht vorrangig zu. Der Kassenstaat (Schweiz) besteuere die Vergütungen mit 4,5 %. Deutschland rechne die Steuer begrenzt „auf den Teil der Abzugsteuer“ entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) an, „der auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt“. Fließe nach nationalem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein, sei nur der auf diesen Anteil entfallende Teil der Schweizer Steuer anrechenbar. Blieben die übrigen überobligatorischen Vergütungen im Inland unversteuert, komme es insoweit nur zu einer Besteuerung in der Schweiz und nicht zu einer Doppelbesteuerung. Dies sei Folge „der fehlenden Harmonisierung der deutschen und Schweizer Steuern auf Einkommen“. In der Schweiz würden Altersrenten der 2. Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. „Ohne vollständige Harmonisierung“ könnten DBA „lediglich sicherstellen, dass die betroffenen Einkünfte nur einmal besteuert werden.“ Die ungleiche Behandlung von Altersrenten öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Pensionskassen sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Außerdem sei ein sachlicher Differenzierungsgrund gegenüber der steuerrechtlichen Situation der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anzuerkennen, wenn sich ein Staat aufgrund des Kassenstaatsprinzips „für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Bedienstete“ das eigene Besteuerungsrecht vorbehalte.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.03.2021 zum Urteil 3 K 2073/20 vom 17.02.2020 (rkr)

Zur steuerlichen Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers

Die steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung für sog. Nichtberufsunfälle eines Grenzgängers hängt vom versicherten Risiko ab.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. November 2020 (Az. 3 K 3139/19). Die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien für die Absicherung von Nichtberufsunfällen seien beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Prämien an die Schweizer Unfallversicherung für den Schutz bei Nichtberufsunfällen seien anteilig wie Prämien zu einer Basis-Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfielen.

Revision wurde beim Bundesfinanzhof eingelegt (dortiges Az. X R 1/21).

Geklagt hatten in der Schweiz tätige Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach der Grenzgängerregelung im Inland besteuert. Sie sind als Arbeitnehmer in der Schweiz obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Diese Versicherung gewährt Schutz bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten -insoweit trägt der Arbeitgeber die Beiträge- und Nichtberufsunfällen. Zu den Nichtberufsunfällen gehören Unfälle auf dem Weg zur Arbeit. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. So wurden diese vom Bruttoarbeitslohn der Klägerin abgezogen. Beim Kläger zahlte hingegen dessen Arbeitgeber die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Die Kläger zahlten auch Prämien für eine Krankenversicherung, die infolge des Unfallversicherungsschutzes herabgesetzt wurden.

Das beklagte Finanzamt erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers um die vom Arbeitgeber übernommenen Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle. Das Finanzamt berücksichtigte die Prämien der Kläger für die Versicherung der Nichtberufsunfälle hälftig als Werbungskosten und hälftig als Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug hatte keine steuerliche Auswirkung. Die Kläger schöpften bereits mit den Prämien zur Krankenversicherung und Zusatzversicherung den Sonderausgaben-Höchstbetrag sonstiger Vorsorgeaufwendungen aus.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte die vom Arbeitgeber für den Kläger übernommenen Prämien zur Versicherung von Nichtberufsunfällen als Zukunftssicherungsleistungen als Arbeitslohn. Der Kläger erlange mit der Prämienzahlung durch seinen Arbeitgeber einen unentziehbaren Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Insoweit erbringe der Arbeitgeber nach Schweizer Recht eine freiwillige Leistung. Diese sei nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Teile der Prämie seien jedoch als Prämie zu einer der inländischen Basis-Krankenversicherung vergleichbaren Krankenversicherung als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig. § 10 Abs. 1 EStG differenziere nach dem versicherten Risiko zwischen Basis-Krankenversicherungen, sonstigen Krankenversicherungen und Unfallversicherungen. Soweit die Schweizer Versicherung das „Risiko der körperlichen Beeinträchtigungen infolge eines Nichtberufsunfalls“ durch Pflegeleistungen oder Kostenvergütungen übernehme, entspreche sie der deutschen Basis-Krankenversicherung. Dies gelte nicht für die Absicherung der finanziellen Folgen eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall sei. Insoweit entspreche die Schweizer Versicherung einer inländischen privaten Unfallversicherung und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Abzugsfähig seien daher lediglich die auf Behandlungskosten bei Nichtberufsunfällen entfallenden Prämien. Nicht abzugsfähig seien die auf das Krankengeld und auf die Absicherung der finanziellen Folgen eines Freizeitunfalls entfallenden Prämienanteile.

Das Gericht schätzte den abzugsfähigen Anteil der einheitlichen Prämie nach dem „prozentualen Anteil der Ausgaben des Versicherers für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen“ „an den Gesamtausgaben“ unter Berücksichtigung der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in den jährlichen Geschäftsberichten zur Betriebsrechnung der Nichtberufsunfallversicherung veröffentlichten Zahlen. Die Zahlen der größten Unfallversicherung in der Schweiz sah es als „repräsentativ“ für die Nichtberufsunfallversicherung in der Schweiz an.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.03.2021 zum Urteil 3 K 3139/19 vom 26.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 1/21)

BFH zur Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder

Mit Urteil vom 23.09.2020 – XI R 35/18 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Im Urteilsfall gründeten eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) eine gemeinnützige GmbH (die Klägerin), die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die Klägerin belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe „Schutzgebühr“. Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringe und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die Klägerin an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht habe, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhalte. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sein müssten.

Der BFH hob auf diese Rüge die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass das Unionsrecht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren – es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln. Davon unabhängig muss das FG aber auch prüfen, ob die Klägerin tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine gGmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.

Die Urteilsgrundsätze könnten positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige „Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 7/21 vom 11.03.2021 zum Urteil XI R 35/18 vom 23.09.2020

BFH: Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen Aktiengesellschaft (AG), weil diese infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.11.2020 – VIII R 20/18 – entschieden.

Der Kläger und Revisionskläger hatte im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden. Der Kläger war an der AG zu weniger als 1 % beteiligt. Die Aktien waren Bestandteil seines steuerlichen Privatvermögens. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Er wollte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2013 einen Totalverlust aus dem Investment mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnen, die er im Streitjahr 2013 erzielt hatte. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung ab.

Der BFH stimmte dem im Ergebnis zu und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Er entschied, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung enthielten eine planwidrige Lücke, da das Gesetz weder für den Fall des rechtlichen Untergangs inländischer Aktien aufgrund einer insolvenzbedingten Löschung noch für deren Ausbuchung aus dem Depot durch die depotführende Bank einen Realisationstatbestand vorsehe. Auf diese Vorgänge sei der Veräußerungstatbestand gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend anzuwenden. Ein steuerbarer Verlust entstehe für den Aktionär aber erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleide. Im Streitjahr 2013 habe der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen. Dieser habe aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch seien die Aktien aus dem Depot des Klägers ausgebucht worden.

Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattfindet. Für Veranlagungszeiträumen ab 2020 hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen. Da die vorherige gesetzliche Lücke geschlossen wurde, bedarf es einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands aufgrund des rechtlichen Untergangs des Mitgliedschaftsrechts und bei einer Depotausbuchung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/21 vom 11.03.2021 zum Urteil VIII R 20/18 vom 17.11.2020

Anwaltliches Gesellschaftsrecht: Bundesrat greift BRAK-Vorschläge auf

Zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat differenziert Stellung genommen und dabei in einigen Punkten Forderungen der BRAK aufgegriffen. Mit dem Vorhaben soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden; es wird in der Fachöffentlichkeit intensiv diskutiert. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme u. a. vor, zunächst auf jegliche Änderungen des in § 43a BRAO geregelten Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen zu verzichten. Vorgesehen war hier die Einführung eines Tätigkeitsverbots für Anwält*innen bei Erlangung „sensiblen Wissens“. Aufgrund der auch durch den abgemilderten Vorschlag der Bundesregierung verursachten Implikationen sei zunächst eine breit angelegte fachliche Diskussion insbesondere zu den praktischen Auswirkungen auf das Ablage- und Wissensmanagement in Kanzleien erforderlich. Die geplante Neuregelung der Interessenkollision hatte auch die BRAK scharf kritisiert.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, den von der BRAK unterbreiteten Vorschlag zu § 59a BRAO zu übernehmen. Hierbei bedient er sich auch unserer Argumentation, dass eine Erweiterung nur auf solche Berufe gerechtfertigt sei, die ähnliche Berufspflichten und eine vergleichbare Berufsaufsicht haben.

Ferner regt der Bundesrat an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der WHO haben, über ihre Zweigniederlassung in Deutschland die zusätzliche Voraussetzung in § 207a BRAO aufgenommen werden sollte, dass die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist.

Mit Blick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) schließt sich der Bundesrat der Forderung der BRAK an, dass für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft antragsunabhängig ein beA eingerichtet werden sollte. Diese Lösung entspreche auch dem Anspruch der Justiz, nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob ein Gesellschaftspostfach vorliegt. Ferner empfiehlt er, wie ebenfalls von der BRAK gefordert, für Berufsausübungsgesellschaften auch mehrere beA einzurichten und den Übermittlungsweg zwischen dem beA für Berufsausübungsgesellschaften nach § 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts als sicheren Übermittlungsweg nach §130a IV Nr. 2 ZPO anzuerkennen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.03.2021

BFH zur Buchwert-Übertragung zwischen personenidentischen Gesellschaften: BRAK unterstützt Vorlage an BVerfG

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu einer Frage Stellung genommen, die der Bundesfinanzhof (BFH) dem BVerfG vorgelegt hat. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist § 6 V 3 EStG, wonach Wirtschaftsgüter zwischen Personengesellschaften mit unterschiedlicher Beteiligung zum Buchwert übertragen werden können, nicht jedoch zwischen Personengesellschaften mit identischen Gesellschafterbeteiligungen; dann müssen die stillen Reserven des betreffenden Wirtschaftsguts aufgelöst werden. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung wird zum Teil als gleichheitswidrig erachtet; zwischen dem I. und dem IV. Senat des BFH war umstritten, ob sich eine Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der I. Senat hat die Frage daher dem BVerfG vorgelegt.

Im Ausgangsfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) zwei bebaute Betriebsgrundstücke an eine Schwester-KG mit identischer Personenbeteiligung zum Buchwert veräußert. Das Finanzamt verlangte infolge der Veräußerung die Auflösung stiller Reserven, wogegen sich die übertragende KG wehrte.

In ihrer Stellungnahme schließt sich die BRAK der Ansicht des I. Senats des BFH an. Der Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zum Buchwert stellt auch aus ihrer Sicht einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das aus Art. 3 I GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar. Dies könne verfassungsrechtlich nicht mit der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt werden. Denn zum einen provoziere die Vorschrift selbst Umgehungsgestaltungen, um eine Besteuerung stiller Reserven zu vermeiden; hierdurch werden Restrukturierungen unnötig verkompliziert und Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Übertragung von Wirtschaftsgütern abgehalten. Zum anderen hätte der Gesetzgeber, um einem Gestaltungsmissbrauch entgegenzuwirken, als milderes Mittel Behaltefristen vorsehen können; die Versagung der Inanspruchnahme der Regelung des § 6 V 3 EStG sei daher auch nicht verhältnismäßig.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 10.03.2021

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

I.

Mit Urteil vom 27. November 2019, XI R 35/17 (BStBl II 2021 S. xxx) hat der BFH entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Februar 2021 – III C 3 – S-7532 / 19 / 10010 :003 (2021/0159663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

6Hingegen beenden weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 11. 2019, XI R 35/17, BStBl 2021 II S. XXX).“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 vom 04.03.2021