Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Grundsteuer-Reform: Knappe Fristen erhöhen Druck auf Kanzleien weiter

Das Grundsteuer-Reformgesetz war noch vor Corona-Zeiten in Sack und Tüten. Doch nur wenige Wochen später war die Welt eine andere. Seither hecheln kleine und mittlere Kanzleien den Fristen des Gesetzgebers nur so hinterher. Die Bearbeitung der Corona-Hilfen hat Vorrang. Nun drückt der Schuh bald an einer weiteren Stelle: Die Fristen für die Grundsteuer-Erklärungen sind knapp bemessen.

Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 folgen nun die BMF-Anweisungen zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich die Entwürfe angeschaut. In seiner Stellungnahme S 06/21 zur Umsetzung der Grundsteuerreform richtet er sein Hauptaugenmerk auf die knappen Fristsetzungen.

Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Das Gesetz eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine Abgabefrist von mindestens einem Monat festzusetzen. Damit fällt die Bearbeitung der Grundsteuer-Erklärungen unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussrechnungen im Jahr 2022 zusammen. Zwei Mammutprojekte, die in den Kanzleien nicht nur gleichzeitig, sondern zudem parallel zum laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssen.

Auch bei der Abgabe der Anzeige bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dürfte es eng werden. Die Anzeige ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater haben zur Abgabe einen Monat Zeit. Damit fällt die Anzeige in eine überaus arbeitsintensive Zeit. Regelmäßig haben die Kanzleien zum Jahreswechsel bereits mit Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und den Abschlüssen der Lohnbuchhaltung alle Hände voll zu tun.

Der DStV fordert daher dringend längere Fristen, insbesondere für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.09.2021

Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Juni 2021 (3 K 1255/20) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Klägerin – seine Ehefrau – wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.090.2021 zum Urteil 3 K 1255/20 vom 22.06.2021 (nrkr)

Zahl der Arbeitsstunden im zweiten Quartal im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen

Die Arbeitszeit pro Erwerbstätigen lag im zweiten Quartal 2021 bei 316,2 Stunden und stieg damit um 6,8 Prozent gegenüber dem entsprechenden Quartal im Vorjahr. Dies geht aus der am 07.09.2021 veröffentlichten Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.

„Der Arbeitsmarkt befindet sich auf Erholungskurs, es werden wieder deutlich mehr Stunden gearbeitet“, sagt Enzo Weber, Leiter des Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen. „Aber bis zum Vorkrisenstand ist es noch ein weiter Weg – und erst recht zu einem Niveau, das ohne Krisenwirkungen erreichbar gewesen wäre“. Verglichen mit dem zweiten Quartal im Vorkrisenjahr 2019 war die Arbeitszeit pro Erwerbstätigen um knapp 3 Prozent geringer.

Insgesamt arbeiteten die Erwerbstätigen in Deutschland im zweiten Quartal 2021 14,1 Milliarden Stunden. Das bedeutet ein Plus von 6,8 Prozent verglichen mit dem Vorjahresquartal, dem Höhepunkt der ersten Welle der Pandemie. Gegenüber dem entsprechenden Vorkrisenquartal 2019 liegt das Arbeitsvolumen um 4 Prozent niedriger.

Die Kurzarbeit liegt weiterhin auf einem hohen Niveau. Im Vergleich zum Vorquartal ist die Zahl der Kurzarbeitenden im zweiten Quartal 2021 in Folge der Lockerungen des Lockdowns aber um knapp 1,4 Millionen auf rund 2 Millionen Personen gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresquartal bedeutet das eine Abnahme um mehr als 3,3 Millionen. Der Arbeitsausfall je Beschäftigten betrug im zweiten Quartal 2021 8,4 Stunden ist damit im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,2 Stunden deutlich gesunken.

Mit gut 3,9 Millionen Mehrfachbeschäftigten wurde im zweiten Quartal 2021 fast wieder der Stand aus dem entsprechenden Vorkrisenquartal 2019 erreicht. Da Nebenjobs generell häufig kurzfristig angelegt sind, waren infolge der Covid-19-Pandemie viele dieser Jobs im zweiten Quartal 2020 weggefallen. Allerdings arbeiteten Mehrfachbeschäftigte in ihrer Nebentätigkeit im zweiten Quartal 2021 mit im Durchschnitt insgesamt 62,3 Stunden deutlich weniger Stunden als noch vor der Pandemie.

Quelle: IAB, Pressemitteilung vom 07.09.2021

Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG))

Für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen gilt Folgendes:

I. Rechtstext

§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG lautet:

„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

  1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,
  2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,
  3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder
  4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen.“

II. Grundlagen

  1. Die Regelung betrifft die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland belegen sind. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im Geltungsbereich des Gesetzes.
  2. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder nicht natürliche Person sein.
  3. Ob der Versicherungsnehmer eigene oder fremde Risiken versichert, ist nicht entscheidend. Dies gilt für alle in Satz 2 enthaltenen Tatbestände (Nrn. 1 bis 4). § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG stellt auf die Versicherung von im Drittland belegenen Risiken ab bzw. in der Nr. 3 auf die Abgabe einer Willenserklärung im Drittland. Eine eigene Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Risiko im Sinne der Versicherung eines eigenen Risikos wird nicht vorausgesetzt.

III. Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zum allgemeinen Tatbestand § Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 VersStG

Der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG betrifft „andere als die in Satz 1 genannten Risiken und Gegenstände“ und damit auch die Versicherung von Betriebsstätten. § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG bestimmt die Steuerbarkeit für den Fall, dass sich die Betriebsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. Daneben existiert mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG ein Spezialtatbestand, der die Steuerbarkeit für die Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten regelt. Die Vorschriften regeln jeweils die Steuerbarkeit der Versicherung von Betriebsstätten, die sich hinsichtlich der Örtlichkeit der Risikobelegenheit unterscheiden.

IV. Versicherung von Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG)

1. Betriebsstätten

Betriebsstätten sind unselbständige Teile eines Unternehmens. Sie können zivilrechtlich nicht Eigentümer von Gegenständen wie z. B. von Grundstücken, Gebäuden und Fahrzeugen sein.

Die Versicherung einer Betriebsstätte im engeren Sinn kann sich daher nicht auf derartige Gegenstände beziehen. Soweit eine Versicherungspolice auch derartige Gegenstände mitumfasst, betrifft die Versicherung den zivilrechtlichen Eigentümer dieser Gegenstände, nicht dagegen die Betriebsstätte als solche (1 Siehe hierzu auch nachfolgend V.).

2. Versicherung einer Betriebsstätte

a) Das in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG verwendete Merkmal „Versicherung einer … Betriebsstätte“ ist nicht anders auszulegen, als die im allgemeinen Tatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG) verwendete Formulierung „Betriebsstätte…, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“. Die Formulierung des allgemeinen Tatbestands ist, da er insoweit der Umsetzung des Richtlinienrechts (Art. 13 Nr. 13 d ii) dient, enger an dessen Wortlaut angelehnt. Beide Regelungen beziehen sich nicht auf den Inhalt der Versicherung einer Betriebsstätte, sondern auf deren örtliche Belegenheit.

b) Unter Betriebsstättenversicherung ist die Versicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zu verstehen. Sie umfasst die im Versicherungsvertrag konkretisierten Risiken. Diese können die mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die Betriebsstätte und für die ihr angehörenden Personen, aber auch für Dritte betreffen. Hierzu gehören beispielsweise die Betriebsstättenhaftpflichtversicherung, die Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige der Betriebsstätte oder auch die Auslandsunfallversicherung für in ein Drittland für einen längeren Zeitraum entsandte Arbeitnehmer, die dort eine Anlage aufbauen und eine Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 Abgabenordnung (AO) bilden.

c) Auf die Versicherung von Angehörigen der im Drittland belegenen Betriebsstätte findet § 1 Abs. 5 VersStDV keine Anwendung, da diese Vorschrift ausschließlich den Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG betrifft (Siehe auch unten VI. 2). Die Versicherung von Personal der Betriebsstätte unterfällt der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

V. Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG

Die Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 spiegeln die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG enthaltenen drei Sondertatbestände für Drittland-Sachverhalte. Betrifft die Versicherung ein dort genanntes Risiko, ergibt sich die Steuerbarkeit aus der entsprechenden Regelung. Auf Grund der Spezialität gilt dies auch in Fällen, in denen eines dieser Risiken im Rahmen einer Police, mit der eine Betriebsstätte i. S. der Nr. 4 versichert wird, (mit-)versichert sein sollte.

Beispiel:
Die in Deutschland ansässige A-GmbH versichert bei einem EWR-Versicherer ihre in Japan belegen Betriebsstätte einschließlich der von der Betriebsstätte genutzten Grundstücke/Gebäude und Fahrzeuge.

Ergebnis: Das gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar, und zwar

a) hinsichtlich der genutzten Grundstücke/Gebäude gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG,
b) hinsichtlich der genutzten Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG,
c) hinsichtlich der restlichen versicherten Risiken gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

VI. Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in einem Drittland ansässig sind

1. Versicherung für fremde Rechnung

Wird eine fremde Gesellschaft versichert, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung.

2. Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 5 VersStDV

§ 1 Abs. 5 VersStDV findet auf die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland keine Anwendung. Diese Regelung betrifft die Risikobelegenheit im Geltungsbereich des Gesetzes, die dann besteht, wenn die Person, deren Risiko versichert ist (materieller Versicherungsnehmer), dort ansässig ist. Demgegenüber regelt § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG die Steuerbarkeit von Versicherungen, die im Drittland belegene Risiken betreffen.

3. Abgrenzung der Versicherung einer fremden Gesellschaft von der „Versicherung einer Betriebsstätte“ i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG

a) Fremde Gesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten und unterfallen daher nicht dem Betriebsstättenbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG im Sinne eines unselbständigen Teils eines Unternehmens. Die Versicherung der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale eines Unternehmens ist daher keine Betriebsstättenversicherung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Gleiches gilt, wenn die Versicherung neben der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale weitere in einem Drittland belegene (unselbständige) Teile des Unternehmens mit umfasst.

b) Bezieht sich die Versicherung nicht auf die Hauptgeschäftsstelle des fremden Unternehmens, sondern nur auf einzelne Betriebsstätten, ist § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG anwendbar.

Beispiel 1:
Die in den USA ansässige Tochtergesellschaft T besteht aus deren Hauptgeschäftsstelle/Zentrale sowie aus den in den USA belegenen Betriebsstätten A, B und C des Tochterunternehmens. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert das gesamte Unternehmen einschl. der Betriebsstätten A, B und C.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert die Hauptgeschäftsstelle/Zentrale der T und die Betriebsstätte A des Tochterunternehmens.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 3:
Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert ausschließlich die Betriebsstätten B und C des Tochterunternehmens.

Ergebnis: In diesem Fall handelt es sich um die Versicherung von Betriebsstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Das hierfür gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar.

4. Die (Mit-)Versicherung von im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Betriebsstätten einer im Drittland ansässigen Gesellschaft

Die Steuerbarkeit des für die Versicherung der Betriebsstätten (anteilig) gezahlten Versicherungsentgelts ergibt sich insoweit aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG. Das diese Betriebsstätten betreffende versicherte Risiko ist im Geltungsbereich des Gesetzes belegen.

VII. Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in Deutschland oder in einem EWR-Staat ansässig sind

Eine Steuerbarkeit kann sich in diesen Fällen nur aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG ergeben und besteht nur, soweit sich die versicherten Teile des versicherten Unternehmens in Deutschland befinden. Auf mitversicherte Betriebsstätten des versicherten Unternehmens, die sich im Drittland befinden, findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung.

Beispiel 1:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft einschl. deren in Deutschland und im Drittland befindlichen Betriebsstätten.

Ergebnis: Das für die in Deutschland befindlichen Teile des Unternehmens (Hauptgeschäftsstelle/Zentrale und Betriebsstätten) gezahlte Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG steuerbar. Das für die im Drittland befindlichen Betriebsstätten anteilig gezahlte Versicherungsentgelt ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG steuerbar.

Beispiel 2:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einschließlich deren im Drittland befindlichen Betriebsstätten.

Ergebnis: Das Versicherungsentgelt ist nicht steuerbar. Hinsichtlich der mitversicherten Betriebsstätten im Drittland findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung.

Beispiel 3:
Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einschließlich deren Betriebsstätten im anderen EWR-Staat, im Drittland und in Deutschland.

Ergebnis: Nur das auf die in Deutschland belegenen Betriebsstätten entfallende anteilige Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG steuerbar.

VIII. Steuerbarkeit der Versicherung von Sonderrisiken i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG

Betrifft die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder einer im Drittland belegenen Betriebsstätte auch oder ausschließlich die in den Nrn. 1 bis 3 des § 1 Abs. 2 Satz VersStG genannten Sonderrisiken, ist das hierauf entfallende Versicherungsentgelt stets steuerbar. In den Fällen der Nr. 1 und 2 kommt es nicht darauf an, in wessen Eigentum die versicherten unbeweglichen Sachen oder Fahrzeuge stehen.

Die Versicherung einer fremden Gesellschaft ist nicht auf die Absicherung von Geschäftstätigkeitsrisiken beschränkt, sondern kann auch Risiken in Bezug auf Gegenstände, wie Grundstücke, Gebäude und Fahrzeuge betreffen, die entweder in deren Eigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Bei der Versicherung von Grundstücken/Gebäuden oder von Fahrzeugen ergibt sich die Steuerbarkeit aus dem jeweils einschlägigen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VersStG.

Beispiel:
Die in Berlin ansässige Muttergesellschaft versichert mit einer Generalpolice drei im Drittland ansässige Tochtergesellschaften. Die abgesicherten Risiken betreffen

a) Produktionsausfälle infolge von verspäteten Zulieferungen von Rohstoffen,
b) von der Tochtergesellschaft verursachte Umweltschäden,
c) sonstige Haftpflichtschäden,
d) D&O-Versicherung für Geschäftsführung und Vorstände,
e) von der Tochtergesellschaft genutzte Grundstücke und Gebäude,
f) von der Tochtergesellschaft genutzte Fahrzeuge.

Ergebnis: Das für die Versicherung gezahlte Versicherungsentgelt ist insoweit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VersStG steuerbar, als es auf die Versicherung der oben unter e) und f) genannten Risiken entfällt.

Quelle: BMF, Schreiben III C 4 – S-6400 / 21 / 10002 :002 vom 07.09.2021

Renten-Doppelbesteuerung: Senioren müssen keinen Einspruch mehr einlegen

Bundesfinanzministerium veranlasst Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

Viele Senioren sind unsicher, ob in ihrem Renten-Fall eine Doppelbesteuerung vorliegt. Deshalb lautete unsere Forderung an das Bundesfinanzministerium (BMF), die Steuerbescheide hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente vorläufig zu stellen. Dieser Forderung wurde jetzt entsprochen. Wie das Ministerium in einem Schreiben (Az. IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001) mitteilte, werden Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 mit Blick auf die Basisrentenbesteuerung künftig vorläufig ergehen – und zwar so lang, bis die Verfassungsmäßigkeit der Steuerberechnung geprüft wurde.

Für betroffene Rentnerinnen und Rentner ist das eine gute Nachricht! Nun wird ein Einspruch gegen den Steuerbescheid überflüssig, weil die Steuerbescheide von Amts wegen offen bleiben. Das heißt: Senioren können den Ausgang der laufenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht abwarten, ohne selbst Einspruch einlegen zu müssen – dies bedeutet weniger Bürokratie. Ein Erfolg für den Bund der Steuerzahler (BdSt)!

Doch werden die Steuerbescheide nicht automatisch nachträglich zu Gunsten der Rentner geändert. Unabhängig vom Ausgang der laufenden Verfahren bedeutet dies: Eine Doppelbesteuerung muss gegenüber dem Finanzamt beanstandet und durch Unterlagen nachgewiesen werden. Dies hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben ebenfalls angekündigt.

Zum Hintergrund: Aktuelle Verfassungsbeschwerden gegen die Doppelbesteuerung

Zunehmend mehr Senioren zahlen Einkommensteuer auf ihre Rente. Viele treibt die Frage um, ob hier doppelt abkassiert wird? Eine Doppelbesteuerung – in der Fachsprache ist das die Zweifachbesteuerung – liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen. Dazu hatte der Bundesfinanzhof im Mai erstmals eine konkrete Rechenformel vorgelegt und klargestellt: Die Doppelbesteuerung gibt es vor allem bei künftigen Rentnerjahrgängen. Deshalb muss die Politik jetzt nachbessern!

Die beiden Ehepaare, die beim Bundesfinanzhof die neue Rechenformel zur Doppelbesteuerung von Renten erstritten hatten, profitieren von den Urteilen selbst nicht, weil das Gericht bei ihnen unterm Strich keine Zweifachbelastung sah. Gegen diese Entscheidung haben beide Paare beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Unter anderem kritisieren die Musterkläger, dass bei der Berechnung für die Ehemänner auch eine potenzielle Witwenrente eingerechnet wird. Daher kommt es bei verheirateten Senioren seltener zu einer Doppelbesteuerung. Dies benachteilige sie gegenüber unverheirateten Personen. Die Verfassungsbeschwerden wurden im Juni dieses Jahres eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell, ob es die Beschwerden annimmt. Wann dies erfolgt, ist offen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Sturz aus dem Stand – Kein Anspruch auf Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung

Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig).

Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533/10) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll. Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.

Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfall-kausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen vom Kläger zu tragen.

Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Entscheidung an.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 1 U 953/20 vom 04.01.2021 (rkr)

Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH?

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17).

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist.

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.

Quelle: SG Stuttgart

Zahl der Kurzarbeitenden sank im August merklich

Die Zahl der Kurzarbeitenden in Deutschland ist im August merklich gesunken, von 1,06 Millionen auf 688.000 Menschen. 2,0 Prozent der abhängig Beschäftigten waren noch in Kurzarbeit, nach 3,2* Prozent im Juli. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit. „Einzig das Gastgewerbe hatte im August noch 10,1 Prozent Kurzarbeit, was 107.000 Menschen entspricht. Allerdings ging die Zahl auch hier erheblich zurück, denn im Vormonat betrug der Wert noch 17,1* Prozent“, sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer.

„Der Rückgang zog sich im August durch nahezu alle Wirtschaftszweige. Die Zahl der Kurzarbeitenden liegt damit erstmals seit Beginn der Coronakrise unter einer Million“, fügt Sauer hinzu.

In der Industrie hatten die Lieferengpässe bei den Vorprodukten keine spürbare Auswirkung auf die Kurzarbeit. Der Anteil sank dort von 4,2 auf 2,7 Prozent. Allerdings liegt im Druckgewerbe der Anteil der Kurzarbeiter noch bei 9,7 Prozent der Beschäftigten. In der Autobranche verringerte sich der Anteil von 3,7* auf 2,2 Prozent.

Im Einzelhandel sank der Anteil von 2,5* auf 1,5 Prozent, was 36.200 Menschen entspricht.

*) Korrigierter Wert.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 03.09.2021

Zur Weitergewährung von Krankengeld trotz Lücke in ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen

Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt hat. Die durch die missverständliche Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei Ärzten hervorgerufene Fehlvorstellung, eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei zulässig, ist den Krankenkassen und nicht dem Versicherten zuzurechnen (Urteil vom 07.10.2020, S 18 KR 1246/18, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) war bis zum 19.06.2017 befristet. Am 19.06.2017 suchte die Klägerin die Praxis ihrer Hausärztin auf. Aus praxisinternen Gründen wurde der Klägerin ein neuer Termin erst am 22.06.2017 vergeben. Am 22.06.2017 wurde eine (rückwirkende) AUB ausgestellt. Mit Bescheid vom 11.08.2017 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung der Krankengeldzahlung ab dem 20.06.2017. Die Klägerin habe sich zwar am 19.06.2017 in der Praxis vorgestellt, eine Untersuchung sei aber nicht erfolgt. Auch die eventuell falsche Rechtsauskunft des Arztes mit Verweis auf einen späteren für den Krankengeldanspruch angeblich ausreichenden Untersuchungstermin sei nicht der Krankenkasse zuzurechnen.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe durch das rechtzeitige persönliche Aufsuchen der Arztpraxis alles ihr Zumutbare getan, um ihre Ansprüche zu wahren, und sei an der Wahrung der Krankengeld-Ansprüche durch eine Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert worden. Diese Fehlentscheidung sei aufgrund der missverständlichen Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, welche eine rückwirkende AUB erlaube (§ 5 Abs. 3 AU-RL), den Krankenkassen als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen. Der Klägerin sei es auch nicht zumutbar gewesen, auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 zu bestehen oder an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (kein sog. Arzthopping).

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 18 KR 1246/18 vom 07.10.2020 (rkr)

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig zu erklären, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar.

Dies ist dann der Fall, wenn diese Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn die Nichtigerklärung des Vertrags für ihn vorteilhafter wäre.

Ein Verbraucher schloss im Jahr 2007 mit ungarischen Banken der OTP-Gruppe Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauteten. Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Verträgen machte der Verbraucher deren Nichtigkeit geltend und berief sich auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehen (Ankaufskurs der Fremdwährung gegenüber dem ungarischen Forint [HUF]) von dem bei ihrer Tilgung (Verkaufskurs der Fremdwährung) unterschied.

Das Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn) führte als Berufungsinstanz zum einen aus, dass der ungarische Gesetzgeber solche missbräuchlichen Klauseln durch eine nationale Bestimmung ersetzt hat, nach der sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung der offizielle, von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs gilt. Zum anderen habe es nach ungarischem Recht nicht die Möglichkeit, die Verträge aufgrund der Ungültigkeit der missbräuchlichen Klauseln für nichtig zu erklären, obwohl diese Lösung für den Verbraucher vorteilhafter wäre, der dann nicht mehr das Wechselkursrisiko trüge.

Da es Zweifel daran hatte, ob die vom ungarischen Gesetzgeber vorgegebene Lösung der Entfernung der missbräuchlichen Klauseln über die Wechselkursdifferenz aus Verträgen über Fremdwährungsdarlehen mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie)1 vereinbar ist, befragte das Győri Ítélőtábla hierzu den Gerichtshof.

In seinem Urteil vom 02.09.2021 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Lösung des ungarischen Gesetzgebers dem Ziel der Richtlinie entspricht, nämlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber sämtliche Verträge für nichtig zu erklären, die missbräuchliche Klauseln – etwa über die Wechselkursdifferenz – enthalten, die ihrer Durchführung entgegenstehen. Außerdem steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursdifferenz stattzugeben, sofern sichergestellt ist, dass diese Klausel den Verbraucher nicht bindet. So muss die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des ungarischen Gerichts, zu prüfen, ob die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften es tatsächlich ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es möglich oder sogar erforderlich sei, dass das nationale Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollständig für nichtig zu erklären, statt nur die Klausel über die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen. Die Klauselrichtlinie ermöglicht es dem angerufenen Gericht nämlich nicht, sich ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des gesamten in Rede stehenden Vertrags für den Verbraucher zu stützen. Grundsätzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu prüfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln für unwirksam erklärt wurden.

Nach dem vom Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung verfolgten objektiven Ansatz ist es nicht zulässig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das maßgebende Kriterium anzusehen, das über das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Folglich kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben für die Beurteilung des nationalen Gerichts, ob die ungarischen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.

Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften mit der Klauselrichtlinie vereinbar sind, soweit sie dies ermöglichen.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-932/19 vom 02.09.2021