Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat.

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Kläger bei der Beklagten ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab. Dessen ungeachtet teilte der Kläger mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 12 Ca 450/21 vom 17.06.2021

Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung infolge der Corona-Pandemie

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verkündeten Urteilen darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen – einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich – und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist. Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den „Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten werden.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4/21 und 12 U 11/21 vom 30.06.2021

KfW Kreditmarktausblick: Abwärtstrend am Unternehmenskreditmarkt vertieft sich

  • Rückgang ggü. Vorjahr um 6,5 % im 1. Quartal 2021
  • Überzeichnung aufgrund coronabedingten Basiseffekts um ca. ein Drittel
  • Talsohle dürfte bis zum Sommer durchschritten sein

Das von KfW Research berechnete Kreditneugeschäft der Banken und Sparkassen mit heimischen Unternehmen und Selbstständigen ist im 1. Quartal 2021 wie erwartet weiter ins Minus gerutscht. Gegenüber dem Vorjahr ging es um 6,5 % zurück. Dieser Einbruch ist durch die coronabedingt kräftige Kreditvergabe im Frühjahr 2020 überzeichnet. Um die abrupten Umsatzeinbußen in der Anfangsphase der Pandemie abzufedern und die Zahlungsfähigkeit zu sichern, waren zusätzliche Bankkredite für Unternehmen oft das Mittel der Wahl. KfW Research schätzt, dass etwa ein Drittel der aktuellen Schrumpfungsrate des Kreditneugeschäfts auf den Basiseffekt zurückzuführen ist. Für das laufende 2. Quartal 2021 erwartet KfW Research einen Rückgang des Kreditneugeschäfts um 9 %.

Für die anhaltende Schwäche am Kreditmarkt bleiben fundamentale Faktoren dominierend. Im ersten Quartal hat erneut nur ein niedriger Anteil der Unternehmen angegeben, Kreditverhandlungen mit Banken zu führen. Zum einen dauert angesichts der pandemiebedingten Unsicherheit die Investitionszurückhaltung an. Zum anderen gehen die Belastungen für die Unternehmen durch Umsatzeinbußen und kurzfristige Liquiditätssorgen kontinuierlich zurück. Neben der Aufhellung der konjunkturellen Lage für weite Teile der Ökonomie dürfte auch die zunehmende Auszahlung staatlicher Finanzhilfen den Bedarf an zusätzlicher externer Finanzierung verringert haben.

Einige Lichtblicke gab es zuletzt auf der Angebotsseite des Kreditmarkts: Während die Banken im vergangenen Jahr langsam, aber doch stetig ihre Kreditvergabepolitik verschärften, bröckelt dieser Trend wieder etwas. Gleichzeitig fielen die durchschnittlichen Zinskosten für neue Finanzierungen im März deutlich auf ein neues Tief. Die Vermutung liegt jedoch nahe, dass sich die Banken aufgrund des Auslaufens der Benchmarkperiode für die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB zum 31.03. nur vorübergehend entgegenkommend zeigten, um die Vorgaben für die besonders günstige Notenbankrefinanzierung zu erfüllen.

„Ich gehe davon aus, dass die Veränderungsrate des Kreditneugeschäfts im Sommer ihren Tiefpunkt durchschreitet, bevor dann mit dem Wegfall des negativen Basiseffekts und der kräftigeren Konjunktur im Herbst die Erholung beginnt“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Positive Überraschungen sind aber durchaus möglich, denn angesichts der zuletzt starken Aufhellung der wirtschaftlichen Stimmung bei bereits hoher Kapazitätsauslastung könnte die Erholung der Investitionstätigkeit rascher erfolgen als zurzeit erwartet. Auf der anderen Seite gibt es auch Abwärtsrisiken: Die Unternehmen müssen nach Corona eine höhere Verschuldung schultern als zuvor und gerade mit Blick auf die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft gibt es Unsicherheit über die Rahmenbedingungen. Dies könnte noch längere Zeit auf der Nachfrage nach Investitionsfinanzierungen lasten.“

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 29.06.2021

„Nullzinsen“ ab 01.07.2021 für die Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben

Neue Programmstruktur der ERP-Förderkreditprogramme ab 2022

Ab 01.07.2021 verbessern das Bundeswirtschaftsministerium und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Kreditkonditionen bei der Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben deutlich. So können Unternehmen ihr Vorhaben durch den ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit zu Zinsen ab 0,01 % finanzieren. Insbesondere in den derzeit stark nachgefragten Laufzeiten von zehn Jahren wird es damit zu deutlich günstigeren Kreditkosten kommen.

„Digitalisierung und Innovationen sind der Motor des strukturellen Wandels. Indem wir unsere Unternehmen in diesen Bereichen unterstützen, schaffen wir die Grundlage für das Wachstum und die Arbeitsplätze von morgen. Mit verbesserten Zinskonditionen wird es für Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben nochmal attraktiver. Das gibt dem Aufschwung nach Corona nochmals Schwung!“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

„Nicht erst seit den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie stehen Unternehmen vor der Herausforderung, stärker in die Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse und Geschäftsmodelle zu investieren und für ihren Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in digitalen Märken Innovationen voranzutreiben. Durch die Bereitstellung attraktiver Zinskonditionen kann die KfW damit die digitale Transformation und die Innovationstätigkeit des Mittelstandes gezielt unterstützen und damit einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft leisten.“

Dr. Ingrid Hengster, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe

Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit steht mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und jungen Unternehmen in Gründung zur Verfügung, um den Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit einem Digitalisierungs- oder Innovationsvorhaben zu decken. Zudem können innovative Unternehmen ihren generellen Investitions- und Betriebsmittelbedarf decken. Mit bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag pro Innovations- und Digitalisierungsvorhaben und einem Zinssatz ab 0,01 % p. a. lassen sich Investitionen sowie Betriebsmittel kostengünstig finanzieren. Während der tilgungsfreien Anlaufzeit von bis zu zwei Jahren wird die Liquiditätsbelastung der Unternehmen nochmals verringert.

Der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit ist Bestandteil der ERP-Förderung, die zum großen Teil über die KfW in Form von Krediten zur Verfügung gestellt wird. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen dabei auf Existenzgründungen, Unternehmen in strukturschwachen Gebieten sowie den Themen Innovation und Digitalisierung. Zum 01.01.2022 wird die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme vereinfacht und der Fokus ausgeweitet werden. Künftig sollen alle kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition der Europäischen Kommission von den günstigen Finanzierungskonditionen der ERP-Förderkreditprogramme profitieren.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Die ERP-Förderung leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen und der freien Berufe und trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWi/KfW, Pressemitteilung vom 30.06.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst

Grundlegende Regelungen bleiben bestehen − flexiblere Anpassungen an das Infektionsgeschehen ermöglicht

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert.

Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. Die Betriebe konnten auf diese Weise offen gehalten werden. Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen. Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden. Damit schaffen wir bundesweit Sicherheit, Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 23.06.2021

DBA: Besteuerung von Kurzarbeitergeld von Grenzgängern

Die Bundesregierung hat Frankreich eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen, um die Besteuerung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger aus Frankreich zu vermeiden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/30710) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30181) hervor. Die Problematik aus Sicht der Bundesregierung: Bei in Frankreich ansässigen Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld aus Deutschland beziehen, verbleibe aufgrund der Besteuerung in Frankreich ein geringerer Leistungsbetrag als bei ihren in Deutschland ansässigen Kollegen. Ursache sei, dass das Ineinandergreifen von sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zwar auf nationaler Ebene jeweils stimmig sei, beim grenzüberschreitenden Bezug solcher Leistungen aber Friktionen entstehen könnten, wenn sich die Systeme grundlegend unterscheiden – wie im Falle von Deutschland und Frankreich. Dies könne vermieden werden, wenn das Besteuerungsrecht bei dem Staat verbleibt, auf dessen Sozialversicherungsrecht diese Leistungen beruhen.

Die Bundesregierung schreibt, sie habe Frankreich eine entsprechende Änderung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vorgeschlagen. Für eine Übergangszeit sei es zudem möglich, dass Frankreich unilateral auf eine Besteuerung der Sozialversicherungsleistungen verzichtet. Mit den Niederlanden und der Schweiz seien in vergleichbarer Lage solche Lösungen für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vereinbart worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2021

Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

Am 10. Juni 2021 wurde das Fondsstandortgesetz1 (FoStoG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1498). Es soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen vereinfachen. Zahlreiche Vorschriften im deutschen Recht – unter anderem des KAGB, WpHG und VAG sowie der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) – werden an europäische Vorgaben angepasst (Richtlinie (EU) 2019/1160, Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088, Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852)2.

Den Berufsstand betreffen im Wesentlichen folgende Änderungen:

  1. Neben den bekannten Prüfungspflichten des Abschlussprüfers zu Anzeige- und Meldepflichten kommen weitere Prüfungsinhalte hinsichtlich der Einhaltung etwa von Nachhaltigkeitsaspekten hinzu (vgl. §§ 38 Abs. 3, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 3 KAGB; § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG; § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG; § 14a KAPrüfbV).

    In diesem Zusammenhang wurden die drei Parallelvorschriften §§ 38, 121 und 136 KAGB, welche die Abschlussprüfung von Kapitalverwaltungs-, Investmentaktien- und Investmentkommanditgesellschaften regeln, um den Zusatz erweitert, wonach die BaFin die genannten Zusatzprüfungen ohne besonderen Anlass anstelle des Abschlussprüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen kann.
  1. § 87 KAGB enthält eine neue Prüfungsaufgabe für WP, da dort eine Verwahrstellenprüfungspflicht auch für Publikums-AIF eingeführt wurde, die zuvor nur für OGAW-Verwahrstellen galt.
  2. Die Offenlegung des festgestellten Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft muss spätestens neun Monate (statt bisher sechs Monate) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 160 Abs. 1 KAGB).
  3. Master-Feeder-Strukturen sind nun auch für geschlossene Fonds möglich (§§ 272a bis 272h KAGB). Die Vorschriften befassen sich umfangreich mit dem Genehmigungsverfahren, Anlagebedingungen und -begrenzungen und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Den Berufsstand betreffende Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Gesetzeswortlaut für offene Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 bis 180 KAGB).

    Für die Genehmigung zur Kapitalverwaltung eines geschlossenen Feederfonds wird von der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangt, die jeweiligen Abschlussprüfervereinbarungen nach § 272d Abs. 3 KAGB (bisher § 175 Abs. 3 KAGB betreffend den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern) der BaFin zu übermitteln, sofern für Master- und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden (§ 272a Abs. 4 Nr. 5 KAGB). Es handelt sich hierbei um eine reine Formalprüfung durch die BaFin.
  4. Die BaFin kann künftig nicht mehr nur „im Einzelfall“ die Schwerpunkte der Prüfung (inkl. Abschlussprüfung) bei Kapitalverwaltungsgesellschaften festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAPrüfbV). Ihr wird ein freies Ermessen eingeräumt, Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Regelungen im KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 5, § 30) sollen damit Kontrollbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen auf dem Kapitalmarkt im Sinne des Anlegerschutzes vereinheitlicht werden. Ungeachtet dessen steht es dem Abschlussprüfer weiterhin frei, seine Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz eigenverantwortlich zu gestalten und eigene Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Die Vorgaben der BaFin würden diesen Prüfungsumfang erweitern.

Fußnoten

  1. Die vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen.
  2. Die Transparenz-Verordnung betrifft nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Taxonomie-Verordnung die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.06.2021

Durchsetzung des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit im Wege der einstweiligen Verfügung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Teilzeit während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln am 04.06.2021 entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 221.06.2021 zum Urteil 5 Ta 71/21 vom 04.06.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17

Die Anwendungsregelung im BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 (2021/0533686) wird wie folgt geändert:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Januar 2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 18.06.2021

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung

Kein Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung solange COVID-19 keine Katalogkrankheit nach dem InfektionsschutzG

Es besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 der Zusatzbedingungen der Betriebsschließungsversicherung während des ersten „Lockdowns“ vom 18.03. bis 16.04.2020. § 2 dieser Zusatzbedingungen enthält allenfalls einen dynamischen Verweis auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger i. S. d. §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz. COVID-19 wurde erst nach diesem Zeitraum in den Katalog integriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 22.06.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb …schließt…“. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. COVID-19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche. Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. „Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründet das OLG seine Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Beschluss 3 U 34/21 vom 31.05.2021