Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Urteil V R 23/19, V R 62/17 vom 27.11.2019 hat der BFH u. a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben III C 2 – S-7244 / 0 :003 vom 02.07.2021 geändert worden ist, wird nun infolge des Urteils geändert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :003 vom 08.07.2021

Umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen

Mit Urteil V R 9/18 vom 13.11.2019 (BStBl II 2021 S. XXX) hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kraftfahrzeuge vorliegen kann, sofern die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Der UStAE wird nun infolge des Urteils geändert (Az. III C 2 – S-7244 / 0 :003).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2021 – III C 2 – S-7238 / 19 / 10002 :001 (2021/0733379), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, werden in Abschnitt 12.13 Absatz 7 nach Satz 8 folgende Sätze 9 bis 11 angefügt:

9Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. 10Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen im Sinne von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 11Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2019, V R 9/18, BStBl 2021 II S. XXX).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 0 :003 vom 02.07.2021

Anträge auf Neustarthilfe Plus können ab 16.07.2021 gestellt werden

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies bildet den Auftakt für die Antragstellung zu den Wirtschaftshilfen für das dritte Quartal 2021.

Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.

Ab 16.07.2021 können Betroffene, die als natürliche Personen selbstständig oder kurzfristig in den Darstellenden Künsten sowie unständig beschäftigt sind, Direktanträge auf Neustarthilfe Plus stellen. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen.

Auch die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus zur Fixkostenerstattung im dritten Quartal 2021 startet in Kürze.

Neu im Programm der Neustarthilfe Plus ist:

  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.
  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.
  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden – mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten – fortgeführt.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus, inklusive der heute gestarteten Neustarthilfe Plus, umgesetzt. Inhaltlich sind die Plus-Programme jeweils weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.

  • Bei der Überbrückungshilfe III Plus sind – wie bei der Überbrückungshilfe III – Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Die Antragstellung startet in Kürze über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de; die FAQ werden zeitgleich veröffentlicht.
  • Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaft) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Die Neustarthilfe Plus wird – wie die Neustarthilfe – als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Direktanträge können ab 16.07.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden; die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet in wenigen Wochen. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 16.07.2021

EuGH zum Beitritt zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats

Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.

A, der italienischer Staatsangehöriger und mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben.

Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacionālais Veselības dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begründung bestätigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.

Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erließ, nach dem er unterlag.

Vor diesem Hintergrund hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/20041 sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der „sozialen und medizinischen Fürsorge“, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind2.

In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/383 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen4 zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.

Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.

Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.

Schließlich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.

Zum Verhältnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.

Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, sodass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsbürger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 284, S. 43).
2 Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004.
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-535/19 vom 15.07.2021

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gem. § 1 AStG

Das BMF hat die Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der DBA bekannt gegeben.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (siehe insbesondere Rn. 2.3) und wird inklusive „Anlage 1 OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 19 / 10017 :001 vom 14.07.2021

Quelle: BMF

Keine Streitwertreduzierung bei unechter Eventualklage

Wird bei einem einheitlichen Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach dem Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 19. Mai/1. Juni 2021 (Az. 5 Ko 1247/21 GK) entschieden.

Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i. H. v. 23.750.000 Euro auswies. Mit Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 Euro betrage. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000 Euro und hilfsweise für den Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 348.944 Euro fest. Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000 Euro und die Verfahrensgebühr damit 584 Euro betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.

Die Erinnerung hatte keinen Erfolg. Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebe sich nicht zwingend – so der für die Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständige Einzelrichter des 5. Senats – dass ein Hilfsantrag für die Streitwertbestimmung nur dann erheblich sein könne, wenn über ihn entschieden worden sei. Vielmehr solle für den Streitwert bei demselben Gegenstand von Haupt- und Hilfsantrag derjenige Wert maßgebend sein, der den Gegenstand der Entscheidung bildet. Dies verhindere eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Streitgegenstands. Maßgeblich sei grundsätzlich die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger. Vorliegend sei die Klage ausgehend vom wirklichen Willen des Erinnerungsführers dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung des Beklagten auf den gesamten im Hilfsantrag genannten Betrag angestrebt werde.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zu den Beschlüssen 5 Ko 1247/21 vom 19.05.2021 und 01.06.2021

Zusammenlegung von Kirchengemeinden kann Grunderwerbsteuer auslösen

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 8 K 364/21 GrE) entschieden, dass die Zusammenlegung mehrerer katholischer Kirchengemeinden, die Anteile einer grundbesitzenden GmbH halten, zu einer Anteilsvereinigung führt, die Grunderwerbsteuer auslöst.

Die Klägerin ist eine katholische Kirchengemeinde, die im Jahr 2007 aus der Zusammenlegung mehrerer anderer Kirchengemeinden mittels geschäftlicher Urkunde entstanden ist. Zwei dieser Gemeinden waren die einzigen Gesellschafter einer GmbH, die Grundbesitz hielt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, weil es von einer Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG ausging. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Zusammenlegung von Kirchengemeinden als grundrechtlich geschützter Bereich des Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften kein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellen könne. Hilfsweise sei der Vorgang steuerfrei.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (Az. 8 K 3992/14 GrE) wies der 8. Senat des Finanzgericht Münster die Klage ab. Dieses Urteil sowie den angefochtenen Feststellungsbescheid hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. März 2020 (Az. II R 35/17) auf, weil das Finanzamt die Feststellung auf einen falschen Stichtag durchgeführt habe.

Die gegen die auf den richtigen Stichtag durchgeführte Feststellung erhobene Klage hat der Senat wiederum abgewiesen. Die Zusammenlegung der Kirchengemeinden führe zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, da hierdurch mindestens 95 % der GmbH-Anteile in der Hand einer Gesellschafterin vereinigt würden. Dass der Vorgang auf einem bischöflichen Dekret beruhe, sei unerheblich, da es sich um einen zivilrechtlich wirksamen Rechtsübergang handele. Eine einschränkende Auslegung der Norm sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unabhängig von Aspekten der Gemeinnützigkeit und der Gemeinwohlorientierung allein an einen Rechtsträgerwechsel anknüpfe. Auch kirchliche Rechtsträger, die staatlich anerkannt werden, unterlägen den staatlichen Regeln.

Der Vorgang sei auch nicht steuerfrei. Zunächst liege keine freigebige Zuwendung im Sinne von § 3 Nr. 2 GrEStG vor. Die aufgelösten Kirchengemeinden hätten der Klägerin nichts zugewandt; vielmehr sei ihr Vermögen nach kanonischem Recht auf die Klägerin übergegangen. Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben sei nicht einschlägig, denn § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG fingiere einen Grundstücksübergang auf die Klägerin von der GmbH und damit von einer zivilrechtlichen Körperschaft. Die Befreiungsvorschriften §§ 4 Nr. 4 und 6a GrEStG seien zum maßgeblichen Stichtag noch nicht anwendbar gewesen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 8 K 364/21 GrE vom 17.06.2021

Tausch von Genussrechten führt zu Kapitaleinkünften

Ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 9. Juni 2021 (Az. 13 K 207/18 E,F) entschieden.

Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg. Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass der Verlust steuerlich zu berücksichtigen sei, weil es sich bei den Genussrechten um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG handele. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen sei als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichstehe. Der Berücksichtigung des Verlustes stehe nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG habe, da diese nur von einer „auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden könne. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiere eine solche Stelle nicht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 13 K 207/18 E,F vom 09.06.2021

Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 5 K 3185/19 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Online-Klavierkurse dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.

Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien. Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um ihren eigenen Unterrichtserfolg.

Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, da die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklichkeitsfremd.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 5 K 3185/19 U vom 17.06.2021

Fehlendes Auswahlermessen führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 28. Juni 2021 (Az. 1 K 3391/20 AO) entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär zuständige Finanzamt Ausführungen zum Auswahlermessen enthalten muss.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungsanordnung und begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als in anderen umliegenden Finanzämtern.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und die Prüfungsanordnung aufgehoben. Das Finanzamt habe zwar sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlten aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu könnten z. B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören. Wenn die Auftragsprüfung – wie im Streitfall – mit zu erwartenden Spannungen begründet werde, sei im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil 1 K 3391/20 vom 28.06.2021