Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG) – Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen)

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.
  2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.

    b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

    (7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
    1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
    2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
    3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
    4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
    5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;
    6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
    7. 1die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). 2Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.“

    c) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.

    d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen:
    1. 1die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);
    2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;
    3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind;
    4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;
    5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z. B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
    6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und
    7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z. B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen.“

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003 vom 22.07.2021

Überbrückungshilfe III Plus kann beantragt werden

Unternehmen können seit dem 23. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge sind über prüfende Dritte zu stellen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.

Die Überbrückungshilfe III ist von mehr als 326.000 Unternehmen und die Neustarthilfe von 220.000 Betroffenen in Anspruch genommen worden.

„Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen. Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite. Sie können seit heute die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September beantragen. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem bewährten Muster der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich erleichtern wir mit der neuen Restart-Prämie den Neustart und geben einen Anreiz, den Personalbestand und das Geschäft wieder hochzufahren.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus, einschließlich Neustarthilfe Plus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist.

  • Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen, die von der Pleite bedroht sind, wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Damit wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Die Neustarthilfe Plus richtet sich weiterhin an Soloselbstständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe III Plus profitieren. Es können – wie auch schon in der Neustarthilfe – neben Soloselbständigen auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Direktanträge können seit Ende letzter Woche über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die FAQ sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Die Unwetterereignisse im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben zu flächendeckenden Zerstörungen und zu einem Kollaps der Versorgung in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses gelten unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Regelungen des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelungen auch in die aus Anlass der Flutkatastrophe im Juli 2021 herausgegebenen Erlasse der Länder aufzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001 vom 23.07.2021

SGB III: Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen muss.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückforderte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Urteil L 11 AL 95/19 vom 23.06.2021

Steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Bund und Länder haben in Sondersitzungen zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses die für Naturkatastrophen vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen erweitert und die Berücksichtigung dieser Maßnahmen auch in den nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern geregelt.

Aufgrund der Starkregenfälle und des damit einhergehenden Hochwassers Mitte Juli sind in mehreren Ländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hatten die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Länder bereits sog. Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin enthalten sind verschiedene steuerliche Erleichterungen.

Die Erleichterungen sollen ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser und schneller auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können. Bund und Ländern haben sich in Sondersitzungen u. a. auf Folgendes verständigt:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.

Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch wird aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 23.07.2021

Europäische Kommission legt Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität vor

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Es besteht aus vier Vorschlägen:

  • Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde für Geldäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Vorschlag für die Sechste EU-Geldwäscherichtlinie
  • Vorschlag für eine überarbeitete EU-Verordnung über Geldtransfers

Vorgesehen ist unter anderem die Errichtung einer europäischen Behörde, die nicht nur die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) verbessern, sondern auch die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden übernehmen soll. Dies soll sicherstellen, dass die EU-Vorschriften vom Privatsektor korrekt und konsequent angewendet werden.

Zudem sollen direkt anwendbare Regelungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie zum wirtschaftlichen Eigentum geschaffen werden. Auch soll es künftig möglich sein, Übertragungen von Krypto-Assets zu verfolgen und Barzahlungen ab 10.000 Euro zu begrenzen.

Überdies ist vorgesehen, die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie, die unter anderem Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den Meldestellen der Mitgliedstaaten enthält, durch die Sechste EU-Geldwäscherichtlinie zu ersetzen.

Im nächsten Schritt erörtern das Europäische Parlament und der Rat das Legislativpaket.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.07.2021

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde am 25. Juni 2021 verabschiedet und tritt in seinen wesentlichen Regelungsbereichen am 1. August 2021 in Kraft (BGBl. I S. 2083).

Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt.

Künftig sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt. Damit trifft die Mitteilungspflicht auch die Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten.

Sofern die Eintragung ins Transparenzregisters aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. unterblieb (die Unternehmen also infolge des Wegfalls der Fiktion ab dem 1. August 2021 als nicht mehr eingetragen gelten), müssen die Verpflichteten bis zum 1. April 2023 keine Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG wegen fehlender Eintragung abgeben.

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner

Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind künftig bei dem Vertragspartner oder der für den Vertragspartner auftretenden Person zu erheben. Nicht ausreichend ist es, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister zu entnehmen.

Anders sieht es bei der Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Angaben aus. Bis dato durften Verpflichtete des GwG sich nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlassen, um die Richtigkeit der erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen. Künftig sind keine weiteren Maßnahmen für die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister mit den erhobenen Angaben übereineinstimmen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.07.2021

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.

Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 07.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen.

Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheidet aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 22.07.2021 zum Urteil 2 Ca 504/21 vom 07.07.2021 (nrkr)

Niedersachsen zeigt Solidarität mit den Opfern der Flut

Angesichts des Ausmaßes der durch die aktuelle Flutkatastrophe angerichteten Schäden und der massiven Betroffenheit der Menschen vor Ort bedarf es der Solidarität aller Bundesländer.

Niedersachsen hat deshalb bereits sehr schnell verfügt, dass die Vereinfachungsregelungen der länderbezogenen Katastrophenerlasse – derzeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westphalen und Bayern – die die Opfer dieser Flutkatastrophe unterstützen, auch für niedersächsische Bürgerinnen und Bürger gelten.

Wir dürfen die Opfer der aktuellen Flutkatastrophe nicht allein lassen. Wir Niedersachsen wissen aus eigener Erfahrung, dass es jeden treffen kann, deshalb müssen wir solidarisch zusammenstehen und helfen. Niedersachsen erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürger die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern auch dadurch, dass wir die in den dortigen Katastrophenerlassen aktuell und auch im Rahmen weiterer Anpassungen geregelten Nachweiserleichterungen und sonstige auch für niedersächsische Steuerpflichtige anwendbaren Regeln zur entsprechenden Anwendung bringen. Ich habe dies schon früh verfügt und die Finanzämter sind entsprechend informiert.

Finanzminister Reinhold Hilbers

In Betracht kommen zum Beispiel Vereinfachungsregelungen im Spendenrecht beim Nachweis für Zuwendungen oder die Mittelverwendung für Körperschaften oder zur Lohnsteuer (Unterstützung an Arbeitnehmer und Arbeitslohnspende).

Quelle: FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 23.07.2021

E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.5 vom 14. April 2021

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.5) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Wirtschaftsjahr 2022 oder 2022/2023). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2021 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2021 und für Echtfälle ab Mai 2022 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 21 / 10001 :002 vom 09.07.2021