Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Betriebsrentner zahlen zum 1. Januar 2020 weniger Kassenbeiträge

Spahn will Entlastung von Betriebsrentnern zügig umsetzen

Am Wochenende (09./10.11.2019) hat die Regierungskoalition eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Nun macht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn Tempo, damit die Entlastung zum 1. Januar bei den Betroffenen ankommt. Am 12.11.2019 hat Spahn den Fraktionen dafür eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt. Damit will der Minister das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn:

„Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht der Gekniffene sein. Daher setzen wir die Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente nun zügig zum 01.01.2020 um. Das Drittel der Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag und das gute Drittel mit höheren Betriebsrenten wird auch spürbar entlastet. Alle Betriebsrentner haben also was davon. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Es lohnt sich, privat vorzusorgen.“

Ab 1. Januar 2020 gilt ein sog. Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst darüber hinaus wird die Betriebsrente verbeitragt. Heißt konkret: Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.

Durch die Verbesserung zahlen alle Betriebsrentner geringere Beiträge. Besonders profitieren werden Menschen, die eine geringe Betriebsrente erhalten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 12.11.2019

Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2017 (Az. 5 K 1959/15 U) entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dem klagenden Insolvenzverwalter der geltend gemachte Vorsteueranspruch zusteht. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. V R 18/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 5 K 1959/15 vom 19.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: V R 18/19)

Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz seit 2017 möglich

Die Beteiligten stritten darüber, ob das beklagte Finanzamt Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

Der Kläger lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Beklagten, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat der Kläger den Beklagten, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Im April 2017 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Er ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Kläger darüber. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Kläger keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Dagegen hat sich der Kläger erfolgreich gewehrt. Das Finanzgericht hat seiner Klage mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 10 K 963/18 E) stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien.

Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei. Der Beklagte hätte die Bescheide dem Kläger in der Schweiz persönlich zustellen können.

Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein. Das Gericht führte aus, dass diese Möglichkeit – entgegen der Ansicht der deutschen Finanzbehörden – nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide bestehe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.11.2019 zum Urteil 10 K 963/18 vom 08.10.2019 (nrkr)

Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister – Bußgeldbescheide rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer am 12.11.2019 veröffentlichten Grundsatzentscheidung bestätigt, dass Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen.

Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG nunmehr grundlegend ausgeführt: „Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

„In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig“, stellt das OLG fest. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das OLG abschließend.

Erläuterungen:

Vorausgehend zur Unzulässigkeit der privaten Verkehrsüberwachung bereits: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17 (Lauterbach)

Das OLG wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen. Allein im Jahr 2018 beliefen sich die Parkverstöße in Frankfurt am Main auf ca. 600.000.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2019 zum Beschluss 2 Ss-OWi 942/19 vom 06.11.2019 (nrkr)

Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ( 19/14937 ) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.“ Es müsse „rasch und entschlossen“ gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen. Vorgesehen sind unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, Entlastungen für Pendler, eine Absenkung der Mehrwertsteuer im Personenschienenbahnfernverkehr sowie die Einführung eines neuen Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale wählen. Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Mehrwertsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Dies diene gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, schreibt die Bundesregierung.Zu den bisher zwei verschiedenen Hebesätzen bei der Grundsteuer, die von den Gemeinden festgelegt werden, soll ein dritter Hebesatz für Gebiete für Windenergieanlagen hinzukommen. Zu den Kosten des Gesetzentwurfs insgesamt heißt es, dass die finanziellen Auswirkungen ab 2020 bei 425 Millionen Euro liegen und bis 2024 auf 1,375 Milliarden Euro steigen sollen.

Der Gesetzentwurf ist identisch mit dem von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegten Entwurf auf Drucksache 19/14338.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.11.2019

Neue EU-Mehrwertsteuervorschriften: Bessere Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr und Förderung kleiner Unternehmen

Die am 08.11.2019 von den Mitgliedstaaten vereinbarten neuen EU-Mehrwertsteuervorschriften werden die Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr weiter verbessern. Gemäß der erzielten Einigung sollen Betrugsbekämpfungsbehörden erstmals Zugang zu Daten zu Online-Einkäufen erhalten, um wirksamer gegen den Mehrwertsteuerbetrug in diesem Bereich vorgehen zu können, der auf rund 5 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt wird.

Weitere Entscheidungen, die die EU-Finanzminister im Mehrwertsteuerbereich getroffen haben, sollen den Verwaltungsaufwand für KMU verringern und die für die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuervorschriften vereinfachen.

„Die Kommission hat in den letzten fünf Jahren zahlreiche Vorschläge unterbreitet und so in aller Stille beachtliche Erfolge bei der Vereinfachung des EU-Mehrwertsteuersystems erzielt, Betrugsmöglichkeiten reduziert und gesetzestreuen Unternehmen das Leben erleichtert. Es ist offensichtlich, dass die Mitgliedstaaten hier dieselben Ziele verfolgen, und ich hoffe, dass wir diese Dynamik nutzen und den gesamten Rechtsrahmen des Systems grundlegend reformieren können“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll.

MwSt-Zahlungsdaten zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr

Die am 08.11.2019 vereinbarten neuen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr wirksamer zu bekämpfen, indem Betrugsbekämpfungsexperten in den EU-Mitgliedstaaten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten von Intermediären wie Kreditkartenunternehmen und anderen Zahlungsdienstleistern erhalten, über die mehr als 90 % der Online-Einkäufe in der EU abgewickelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Zahlungsdaten zu grenzüberschreitenden Verkäufen zur Verfügung zu stellen, die dann von Betrugsbekämpfungsexperten (dem „Eurofisc-Netz“) eingesehen und analysiert werden können.

So können Online-Verkäufer aus der EU und aus Drittländern, die ihren Mehrwertsteuerpflichten nicht nachkommen, identifiziert werden.

Ähnliche Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten und in anderen Ländern haben bereits gezeigt, dass eine solche Zusammenarbeit spürbar zur Betrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen kann. Die neuen Vorschriften müssen nun vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie im Januar 2024 in Kraft treten.

Einfachere Mehrwertsteuervorschriften für KMU

Die EU-Finanzminister haben ferner eine politische Einigung über eine Aktualisierung der bereits bestehenden Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für KMU in der EU erzielt, um grenzüberschreitende Aktivitäten zu fördern. Durch das neue System sollen Verwaltungsaufwand und Bürokratie für kleine Unternehmen reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen unabhängig vom Sitz des Unternehmens in der EU geschaffen werden. Unterschiedliche Ansätze in der EU führen bisher dazu, dass die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen von Land zu Land variieren.

Gemäß den neuen Vorschriften gilt für den Inlandsumsatz künftig ein einheitlicher Schwellenwert von 85.000 Euro für Unternehmen, die nur in ihrem eigenen Mitgliedstaat tätig sind, und von EU-weit 100.000 Euro für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, damit sie eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können. Den betreffenden KMU werden weitere Vereinfachungen bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten, z. B. in Bezug auf die Registrierung und die Berichterstattung, zugutekommen. Das neue und verbesserte Mehrwertsteuersystem soll im Januar 2024 in Kraft treten.

Vereinfachung der Mehrwertsteuer für die Streitkräfte der Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission begrüßte außerdem die heute erzielte Einigung über die Steuerbefreiungsmaßnahmen zur Förderung gemeinsamer Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP). Gemäß den neuen Vorschriften werden Lieferungen an die Streitkräfte von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn diese Streitkräfte außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats eingesetzt werden und sich an europäischen Verteidigungsanstrengungen beteiligen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Mehrwertsteuer: Rat erzielt vorläufige Einigung über vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Der Rat ist am 08.11.2019 zu einer allgemeinen Ausrichtung zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen gelangt.

Zweck der neuen Vorschriften ist es, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern und dazu beizutragen, ein steuerliches Umfeld zu schaffen, das Kleinunternehmen dabei hilft, zu wachsen und effizienter grenzüberschreitenden Handel zu betreiben.

Die Gründung eines neuen Unternehmens ist eine schwierige Aufgabe. Die Vorschriften sollten dazu dienen, Unternehmern und Start-up-Unternehmen zu helfen, und nicht dazu, ihnen zusätzliche Hindernisse in den Weg zu legen. Durch diese Reform wird eine dringend erforderliche Vereinfachung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems für Kleinunternehmen und eine in der gesamten EU geltende Mehrwertsteuerbefreiung eingeführt, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Mika Lintilä, finnischer Finanzminister:

„Unternehmen haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer. Hieraus entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Das bestehende System sieht vor, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur für inländische Unternehmen zur Verfügung steht. Die heute vereinbarte Reform wird es ermöglichen, Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine ähnliche Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren; einer der entscheidenden Faktoren für eine solche Steuerbefreiung wird die Höhe des Umsatzes sein.“

Durch die aktualisierten Vorschriften wird auch die Gestaltung der Befreiung verbessert, was zur Verringerung der Mehrwertsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Durch sie bietet sich auch die Gelegenheit, die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu unterstützen und damit dazu beizutragen, Einnahmenverluste aufgrund von Nichtbefolgung und Mehrwertsteuerbetrug zu verringern.

Der Text sieht vor, dass Kleinunternehmen für vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften infrage kommen können, falls ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 Euro betragen darf, nicht überschreitet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, falls ihr gesamter Jahresumsatz in der ganzen EU 100.000 Euro nicht überschreitet.

Konkret bestehen die vereinbarten Vorschriften aus zwei Hauptelementen:

  • Änderungen an der Mehrwertsteuerrichtlinie zwecks Überarbeitung und Vereinfachung der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen, sodass diese die Mehrwertsteuerbefreiung in der gesamten EU in Anspruch nehmen können.
  • Änderungen an der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Mehrwertsteuer, um die verwaltungstechnische Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden im Hinblick auf die Anwendung der aktualisierten MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen zu verbessern.

Nächste Schritte

Diese Vorschriften sollten vom Rat ohne weitere Aussprache förmlich angenommen werden, möglicherweise bis Ende des Jahres, sobald eine rechtliche und sprachliche Überarbeitung des Texts erfolgt ist.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Besteuerung: Belize von der EU-Liste gestrichen, Nordmazedonien erfüllt Verpflichtungen

Der Rat ist am 08.11.2019 übereingekommen, Belize von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu streichen.

Belize hat die notwendigen Reformen zur Verbesserung seiner Steuervorschriften für internationale Unternehmen verabschiedet, die bis Ende 2018 umgesetzt werden sollten. Daher wird Belize aus Anlage I der Schlussfolgerungen gestrichen und in deren Anlage II aufgenommen, bis es seine Verpflichtung zur Änderung oder Aufhebung der schädlichen Merkmale seiner Regelung über eine Quellensteuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen umgesetzt hat; dies sollte bis Ende 2019 der Fall sein.

Der Rat hat ferner festgestellt, dass die Republik Nordmazedonien all ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit in Steuerfragen erfüllt, nachdem sie das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe ratifiziert hat. Das Land wurde daher aus Anlage II der Schlussfolgerungen gestrichen.

Hintergrundinformationen

Die EU-Liste ist Teil der laufenden Bemühungen um die Unterbindung der Steuervermeidung und die Förderung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns wie Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und internationaler Standards gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Gewinnverlagerung.

Die Liste wurde im Dezember 2017 erstellt und im März 2019 überarbeitet und liegt in Anlage I der vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen vor. Die Schlussfolgerungen enthalten auch eine zweite Anlage, in der Länder und Gebiete aufgeführt sind, die ausreichende Verpflichtungen zur Reform ihrer Steuerpolitik eingegangen sind und deren Reformen durch die Ratsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ überwacht werden.

Acht Länder und Gebiete stehen weiterhin auf der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Oman, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Die Arbeit an der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete ist ein dynamischer Prozess. Der Rat wird die Liste 2019 weiterhin regelmäßig überprüfen und aktualisieren, hat jedoch für die Zeit ab 2020 ein stabileres Verfahren (zwei Aktualisierungen pro Jahr) gefordert.

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2019

Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:

1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020

Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMFSchreibens vom 8. November 2018 (a. a. O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anderslautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.

2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf

Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 EStG – in der durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgesehenen Fassung (BR-Drs. 356/19) – beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.

Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfügung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularserver des Bundes ( http://www.formulare-bfinv.de ) zum Abruf bereitgestellt.

3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.

Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren

Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.

Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.

5. Anwendungszeitpunkt

Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2363 / 19 / 10007 :001 vom 07.11.2019

Die Wohngeldreform kommt

Die vom Bundestag beschlossene Wohngeldreform kommt: Der Bundesrat hat ihr am 8. November 2019 zugestimmt. Damit steigen die staatlichen Zuschüsse für Geringverdiener ab 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen.

Zahl der Wohngeldempfänger erhöht sich

Ab dem 1. Januar 2022 wird der Zuschuss alle zwei Jahre an eingetretene Miet- und Einkommensentwicklungen angepasst. Außerdem erreicht das Wohngeld künftig mehr Menschen: Anstatt 480.000 Haushalten kommt der Wohnzuschuss ca. 660.000 Haushalten zu gute. Grund ist eine Anpassung der Parameter bei der Wohngeldformel.

Neue Mietstufe für teure Gegenden

Mit der Novelle wird auch eine neue, siebte Mietstufe für besonders teure Gegenden eingeführt. Zudem ist vorgesehen, die Höchstbeträge des Wohngeldes regional gestaffelt anzuheben, um die unterschiedliche Mietentwicklung besser zu berücksichtigen.

Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Damit es Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann, muss es im Bundesgesetzblatt noch verkündet werden.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.11.2019