Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Entscheidung zur Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-/ex-Geschäften

Das Hessische Finanzgericht hatte erneut über die Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) bei Cum-/ex-Geschäften zu entscheiden (Az. 4 V 723/20).

Hintergrund der „Cum- /ex-Geschäfte“ ist der Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt.

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat sich in seinem Beschluss vom 6. April 2021 vor allem mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung zukommt.

Er hat entschieden, dass die Bescheinigung über Kapitalertragsteuer keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer liefert. Sie sei lediglich ein unverzichtbares Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung von Kapitalertragsteuer-Anrechnung zu ermöglichen. Lägen Indizien vor, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, greife der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht ein.

Weiterhin entschied der Senat, dass bei sog. Back-to-Back-Geschäften, bei denen sich der Broker als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien eindecke, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden, kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes bestehe.

Darüber hinaus könne von der Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auch dann ausgegangen werden, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktienlieferanten zurückübertragen werden und eine Differenzbetrachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, so dass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapitalertragsteuer profitabel werde.

Des Weiteren macht der Senat Ausführungen dazu, wer das den Verkaufsauftrag ausführende Kreditinstitut ist, das zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist.

Die Entscheidung des Senats erging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschluss vom 6. April 2021 ist rechtskräftig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Beschluss 4 V 723/20 vom 06.04.2021 (rkr)

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – Änderung des UStAE aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. C-647/17 (Srf konsulterna)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Abs. 13 Satz 3 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzt die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.

Dieses Erfordernis ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstelle. Die Vorschrift könne nicht durch Tatbestandsmerkmale eingeschränkt werden, die keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie selbst finden (siehe Urteil, Randziffern 22 und 35). Hierzu hatte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass sie in Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Veranstaltungen zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müssten (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 10. Januar 2019, Rechtssache C-647/17, Randziffer 64).

Daher werden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt. Die Online-Teilnahme wird daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen. Dies entspricht der Auffassung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (siehe Schlussanträge, Randziffer 40).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 – III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 (2021/0533686), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, geändert.

(…)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-b / 20 / 10002 :002 vom 09.06.2021

Keine Wiedereinsetzung gem. § 56 FGO trotz pandemiebedingter Gründe bei Organisationsverschulden in der Kanzlei

Der 8. Senat des FG Düsseldorf hatte über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Klagefrist zu entscheiden.

Am 09.06.2020, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, erhob die anwaltlich vertretene Klägerin eine Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern. Die Rechtsanwältin, die die Klageschrift unterzeichnet hatte, trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können. Ihre Mutter, die ihre beiden Kinder nach der pandemiebedingten Notbetreuung in der Schule bzw. Kindertagesstätte betreut habe, habe sie am Nachmittag des 08.06.2020 telefonisch darüber informiert, dass ihr Sohn Fieber bekommen habe. Eine Infektion ihres Sohnes mit dem Corona-Virus sei nicht auszuschließen gewesen. Da ihre Mutter zur sog. Risikogruppe gehöre, habe sie ihren Arbeitsplatz außerplanmäßig und übereilt verlassen. In einem emotionalen Ausnahmezustand habe sie ihren Laptop im Büro vergessen.

Die Richter wiesen die Klage mit Urteil vom 29.04.2021 wegen Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ab. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist lehnte der Senat ab. Denn es liege aus zwei Gründen ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor: Zum einen habe die Rechtsanwältin zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Spätestens als die Situation sich am Abend als harmlos herausgestellt habe, hätte sie die Klage noch erheben können. Zum anderen sei von einem erheblichen Organisationsverschulden innerhalb der Kanzlei auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte habe nicht erläutert, wie sie kanzleiintern die Einhaltung von Fristen in Verhinderungsfällen z. B. durch Vertretungs- und Informationsketten sicherstelle. Dies gelte auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie, zumal die damit verbundenen Einschränkungen im Juni 2020 nicht mehr unvorhersehbar gewesen seien.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 8 K 1416/20 G vom 29.04.2021

Gewährung des Begünstigungstransfers erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten

Die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und eines Familienheims können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung setzt dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat unser 4. Senat mit Urteil vom 21.04.2021 entschieden:

Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörten u. a. eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13c ErbStG gewährt. Weiterhin kam für eine nach dem Erbfall vom Kläger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder im Jahr 2018 eine Vereinbarung. Der Bruder übertrug dem Kläger den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke wurden zwischen den Brüdern aufgeteilt. Anschließend beantragte der Kläger beim Finanzamt eine Änderung seiner Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für das Betriebsvermögen und das Familienheim statt bisher zu 50 % in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah – also innerhalb von sechs Monaten – nach dem Erbfall erfolge. Im Streitfall seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegensteht. Die Richter führten aus, dass das Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe.

Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung – etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen – erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.

Bei der Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird das Finanzamt auch die Steuerbefreiung für ein Familienheim in vollem Umfang zu berücksichtigen haben. Der Senat hielt es für unschädlich, dass der Bruder die persönlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht erfüllte. Entscheidend sei, dass er dem Kläger abstrakt begünstigungsfähiges Vermögen übertragen habe und der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 4 K 1154/20 Erb vom 21.04.2021 (nrkr – BFH-Az.: II R 12/21)

Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ist ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Dies hat der 2. Senat des FG Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden (Az. 2 V 2664/20 A(E)). Mit Urteil vom 28.04.2021 erging nun die Entscheidung im dazugehörigen Klageverfahren (Az. 2 K 2220/20 E):

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Klägers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte der Kläger im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Klägers.

Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass er den Überschuss zwischen Versteigerungserlös und Anschaffungskosten nicht zu versteuern habe. Es fehle bereits an einer Veräußerung. Ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Außerdem sei bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen, sodass im Streitfall die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.

Ebenso wie der Aussetzungsantrag hatte die Klage keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der Kläger zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt habe. Bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er könne – anders als bei einer Enteignung – den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern. Ob dem Kläger eine Gläubigerbefriedigung tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern unbeachtlich.

Der Senat bejahte auch eine Veräußerung innerhalb der Frist des § 23 EStG. Für diese Fristberechnung sei auf das obligatorische Rechtsgeschäft abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung sei daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei hingegen der „dingliche“ Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 2 K 2220/20 vom 28.04.2021

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Darlehensverträgen

Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden.

Die Information, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich des Bestehens eines Wechselkursrisikos übermittelt, genügt nicht dem Transparenzerfordernis, wenn sie auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben werde.

In den Jahren 2008 und 2009 nahmen Verbraucher zur Finanzierung des Kaufs von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften bei der Bank BNP Paribas Personal Finance Hypothekendarlehen auf, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und in Euro rückzahlbar waren. Aufgrund der Eigenschaften dieser Darlehen beinhaltete der Abschluss der Darlehensverträge ein Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Schwankungen des Eurokurses gegenüber dem Kurs des CHF. Auch wenn die Darlehensverträge das Bestehen dieses Risikos nicht ausdrücklich erwähnten, war ihnen dennoch mittelbar zu entnehmen, dass ihnen dieses Risiko innewohnte und vom Verbraucher zu tragen war.

Nachdem die Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten in Schwierigkeiten geraten waren, wurden gerichtliche Verfahren vor dem Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) bzw. dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) eingeleitet. Diese Gerichte haben zu prüfen, ob die Klauseln der oben genannten Darlehensverträge, die die Verbraucher einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt haben, im Licht der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 als missbräuchlich und die Verbraucher daher nicht bindend anzusehen sind. In diesem Kontext haben das Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne und das Tribunal de grande instance de Paris dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt.

Mit seinen Urteilen vom 10.06.2021 hat der Gerichtshof erstens darauf hingewiesen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind, so dass sie keine Wirkungen auf die Sach- und Rechtslage haben können. Folglich kann der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem solchen Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen.

Indessen hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden, einer Verjährungsfrist unterliegt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträgen, die bereits abgelaufen sein könnte, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, keinesfalls mit der Richtlinie im Einklang stehen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Aufgabe der vorlegenden Gerichte ist, zu beurteilen, ob die streitigen Klauseln einen die fraglichen Darlehensverträge kennzeichnenden Bestandteil festlegen, der Hauptgegenstand dieser Verträge ist. In diesem Fall erlaubt die Richtlinie die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nämlich nur, wenn diese nicht klar und verständlich abgefasst sind.

Drittens hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es dem Transparenzerfordernis nicht genügt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Vertragsschluss Informationen, selbst zahlreiche, übermittelt, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit des Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte.

Viertens hat der Gerichtshof in Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko vorherzusehen, und des beträchtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das die streitigen Vertragsklauseln dem Verbraucher aufbürden, festgestellt, dass diese Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen können. Soweit der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, scheinen diese Klauseln dem Verbraucher nämlich ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zu den Urteilen C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19 vom 10.06.2021

Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 10.06.2021 veröffentlichten Urteil vom 17.09.2020 entschieden (Az. 10 K 308/19).

Die Klägerin ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Vor der Festsetzung des Kindergeldes machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Klägerin und ihre Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und zahlte es an die Klägerin aus. Dabei ließ sie den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Im Juni 2019 forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro von der Klägerin zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hob den Rückforderungsbescheid auf. Die Familienkasse habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kindergeldes. Die Verrechnung des Kindergeldes mit Sozialhilfeleistungen sei nur zulässig, wenn der vom Jobcenter geltend gemachte Erstattungsanspruch konkretisiert sei. Dies sei im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes nicht der Fall gewesen. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 141/20 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 10 K 308/19 vom 17.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: III B 141/20)

Finanzausschuss beschließt Tabaksteuererhöhung

Rauchen wird teurer. Der Finanzausschuss des Bundestags beschloss am 09.06.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (19/28655). Für den Gesetzentwurf stimmten in der Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) die Fraktionen von CDU/CSU und SPD, dagegen stimmten die Fraktionen von AfD, FDP und Linke bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen. Vier Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen wurden angenommen. Zwei Entschließungsanträge der FDP, ein Entschließungsantrag der Grünen sowie ein Antrag der FDP (19/29210) wurden abgelehnt.

E-Zigaretten und Tabakerhitzer sollen von 2022 an höher besteuert werden. Die Steuer auf herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos soll ebenfalls erhöht werden. Nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten sollen künftig der Tabaksteuer unterworfen werden, bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak soll eine zusätzliche Steuer eingeführt werden, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.

Die Änderungsanträge sahen neben einer höheren Besteuerung auch weniger Erhöhungsschritte vor, im Einzelnen unter anderem eine Anpassung der Steuertarife für Zigaretten und Feinschnitt. Je Zigarette ist eine Erhöhung auf 12,28 Cent geplant, statt bisher 11,1 Cent. Statt fünf Erhöhungsstufen soll es vier Stufen über einen Zeitraum von fünf Jahren geben. Zudem ist Teil der Änderungsanträge eine Erweiterung der Besteuerung von Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten um nikotinfreie Substanzen und eine Umstellung der Besteuerungsgrundlage von Milligramm Nikotin auf Millimeter der Substanz. Außerdem soll eine zusätzliche Steuer für Wasserpfeifentabak eingeführt werden.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, die Steuererhöhung sei aus präventiven Gründen nötig. Die Anhörung der Sachverständigen habe ergeben, dass die schädigende Wirkung je nach Produkt unterschiedlich ist. Ziel sei, dass rauchende Menschen von der Zigarette auf weniger schädliche Produkte umsteigen, um dann auszusteigen. Neuartige Produkte seien deshalb niedriger besteuert. Um Jugendliche vom Einstieg ins Rauchen abzuhalten, sei es auch nötig, das Shisha-Tabak-Rauchen zu verteuern. Die SPD-Fraktion betonte, bei dem Gesetz stünden Gesundheit und Prävention im Vordergrund. Die Arbeit am Gesetz habe länger gedauert, doch nun stehe ein gutes Ergebnis am Ende. Liquids und Heat-not-Burn-Produkte seien bisher zu niedrig besteuert gewesen und würden nun angemessen besteuert.

Alle Oppositionsfraktionen kritisierten die kurzfristige Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalitionsfraktionen. Die AfD-Fraktion betonte darüber hinaus, es wäre besser gewesen, die geplante EU-Richtlinie zur Tabaksteuer abzuwarten. Zudem sieht sie in dem Gesetz eine zusätzliche Bevormundung der Verbraucher.

Die FDP äußerte Enttäuschung über das Verfahren, eine ordentliche Debatte sei dadurch verhindert worden. Die Besteuerung von Alternativprodukten an den Gesundheitsgefahren zu orientieren, sah sie nicht erfüllt. Lediglich die Besteuerung von Shisha-Tabak wertete die Fraktion positiv. Die Fraktion Die Linke lehnte eine Bewertung der Änderungsanträge wegen der kurzfristigen Vorlage ab. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungen wertete sie als unzureichend. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, es sei notwendig, dass E-Zigaretten besteuert werden, jedoch sollte sich die Besteuerung an den gesundheitlichen Kriterien orientieren.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.06.2021

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September 2021

Die coronabedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt. (…)

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021

Branchenübergreifende Schwarzarbeitsbekämpfung ausgeweitet

14. Bericht über die Auswirkungen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 09.06.2021 den Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Der Bericht zeigt, dass sich die Bundesregierung fortwährend dafür einsetzt, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung mit einer Vielzahl gesetzlicher und administrativer Maßnahmen zu reduzieren und zu verhindern. Der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung kommt weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

„Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerstören die Grundlagen unseres Gemeinwesens und eines ordentlichen Miteinanders. Deshalb gehen wir mit voller Kraft gegen Schwarzarbeit vor. Der Bericht zeigt, wir haben die Finanzkontrolle Schwarzarbeit massiv gestärkt. Mit dieser schlagkräftigen Einheit sorgen wir für mehr Fairness auf dem Arbeitsmarkt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Der Bericht stellt die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (seit 2004 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sowie die Entwicklungen beim Vorgehen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung für die Jahre 2017 bis 2020 dar. Er macht deutlich, dass die Bundesregierung die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Berichtszeitraum weiter intensiviert hat, insbesondere durch:

  • Stärkung der Kompetenzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgrund des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019,
  • Verbesserung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017,
  • Gründung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) im Jahr 2019, um die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchzusetzen,
  • Stärkung der Rechte von grenzüberschreitend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Jahr 2020 (Equal Pay) und
  • fortlaufende Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung sowie eine massive Personalaufstockung der FKS.

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wurden die Kompetenzen der FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde um Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sein können, erweitert. Dies betrifft über das Mindestentgelt hinausgehende Entlohnungsbestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge oder Feiertagszuschläge) und das Zurverfügungstellen einer Unterkunft. Die FKS überprüft diese tarifvertraglichen Regelungen.

Gezielt wurde die Bekämpfung häufig beklagter Missstände bei den Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft angegangen, zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche beschlossen und eine Nachunternehmerhaftung zum Schutz der Beschäftigten in der Paketbranche eingeführt.

Die Bundesregierung wird den eingeschlagenen und erfolgreichen Weg weiter fortsetzen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 09.06.2021