Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Der BFH hat mit Urteil vom 24. April 2014, BStBl II 2017 S. 233, entschieden, dass im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft) in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier – getrennt voneinander bestehender – Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend bejahend BFH vom 8. Dezember 2016, BStBl II 2017 S.538). Darüber hinaus hat der BFH im Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., auch zur Unternehmeridentität Stellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.

Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (doppelt- und mehrstöckige Personengesellschaftsstrukturen) gilt somit Folgendes:

Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG setzt sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus. Dies gilt auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Damit gelten die allgemeinen Grundsätze von R 10a.2 (Unternehmensidentität) und R 10a.3 (Unternehmeridentität) GewStR auch bei Mitunternehmerschaften. Träger des Verlustabzugs sind nach R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR die jeweiligen Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft. Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Verlustabzugs der Untergesellschaft.

Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft hat, da die Unternehmeridentität bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (vgl. R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).

Für Fälle, wie sie dem BFH mit Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., zugrunde lagen, folgt daraus, dass gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft mangels Unternehmeridentität nicht zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Träger der fraglichen Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer der Obergesellschaft (Unternehmeridentität). Diese sind aber nicht Mitunternehmer der Untergesellschaft, denn Mitunternehmer der Untergesellschaft ist allein die Obergesellschaft selbst.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3-G-1427-1 / 30 vom 11.08.2021

Bund-Länder-Beschluss zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe

Bund und Länder haben in einer Videokonferenz umfangreiche Hilfen beschlossen. Sie sollen den Betroffenen des Hochwassers zugutekommen. Kanzlerin Merkel bezeichnete das Geschehene „als Verwüstungen von bisher nicht gekannter Art und Weise“.

Die Bundesregierung sei unendlich dankbar für die umfassende Hilfsbereitschaft aus Ehrenamtlichen und aus dem privaten Bereich. „Wir wissen aber,“ so Bundeskanzlerin Angela Merkel, „dass das eine Aufgabe von gesamtstaatlicher Bedeutung ist.“ Der Bund werde die Länder umfangreich bei ihren Soforthilfeprogrammen unterstützen und stehe bereit, sich in den nächsten Monaten und Jahren am Wiederaufbau finanziell zu beteiligen. Zum Umfang der Hilfen sagte die Kanzlerin: „Das ist deutlich mehr, als wir das bei den letzten Hochwassern hatten.“

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben Beschlüsse zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe gefasst.

Hier ein Überblick:

Beteiligung an Soforthilfen

Wie schon Ende Juli vereinbart, beteiligt sich der Bund hälftig an den bewilligten Soforthilfen der Länder – zunächst in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. Das heißt konkret: Ein Euro Landesmittel wird durch einen Euro Bundesmittel ergänzt, eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Die Soforthilfen sollen dazu beitragen, Notlagen bei Bürgerinnen und Bürgern zu überbrücken und unmittelbare Schäden in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und Kommunen zu beseitigen.

Wiederaufbaufonds

In den kommenden Jahren werden weitere finanzielle Anstrengungen notwendig sein, um die Flutschäden zu beheben und die zerstörte Infrastruktur aufzubauen. Der Bund wird sich am erforderlichen Wiederaufbau finanziell beteiligen und die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherstellen. Dazu wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes mit 30 Milliarden Euro eingerichtet. Bund und Länder finanzieren die Wiederaufbaumaßnahmen je zur Hälfte. Die Beteiligung der Länder soll über eine veränderte Verteilung des Umsatzsteueraufkommens über 30 Jahre erfolgen.

Die Bundesregierung wird die erforderlichen gesetzlichen Regelungen zügig auf den Weg bringen, auch Bundestag und Bundesrat wollen zeitnah beraten.

Erstattung der Kosten

Der Bund verzichtet auf die Erstattung der Auslagen, die Technisches Hilfswerk, Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entstanden sind und weiterhin entstehen.

Sirenenförderprogramm

Bund und Länder werden ferner die dezentrale Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall verbessern. Dazu gehört insbesondere ein Sirenenförderprogramm des Bundes. Dadurch werden den Ländern bis 2023 insgesamt 88 Millionen Euro für die Ertüchtigung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt.

Cell Broadcasting

Zusätzlich soll das Cell Broadcasting System eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine Textnachricht auf alle Mobiltelefone geschickt wird, die sich zu dem Zeitpunkt in der betreffenden Funkzelle aufhalten. Die Warnung wird dann nicht wie eine persönliche SMS, sondern einem Radiosignal vergleichbar übermittelt. Dazu erarbeitet die Bundesregierung aktuell eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Parallel dazu sollen zeitnah die Mobilfunkmasten in Deutschland technisch angepasst werden.

Pflichtversicherung wird geprüft

Möglichst viele Immobilien-Eigentümer sollen gegen Elementarschäden versichert sein. Die Möglichkeiten des privaten Versicherungsschutzes gegen Naturgefahren werden in Deutschland aktuell noch nicht voll ausgeschöpft. Die Frage, ob eine Pflichtversicherung zum Schutz gegen Naturgefahren möglich und sinnvoll ist, wird geprüft.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Teilnehmer bekräftigten zudem einen Beschluss der vergangenen Woche, wonach betroffenen Betrieben mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zeit für die notwendigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen verschafft werden soll.

Denn die Hochwasserkatastrophe hat auch zahlreiche Betriebe Unternehmen schwer getroffen. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober 2021 gelten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 10.08.2021

Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der BRD und der zuständigen Behörde der USA über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2020 beginnende Wirtschaftsjahre

Anliegend übersende ich die am 5. Juli 2021 und am 20. Juli 2021 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen – in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte – die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.

Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne – Austausch bis März 2022 – angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten vier Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vorgenommen.

Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur Transformation des am 14. August 2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10050 :006 vom 10.08.2021

Deutlich geringerer Verdienst bei Leiharbeitnehmern

Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe (dazu gehören unter anderem keine Auszubildenden und Praktikanten) hat im Jahr 2019 in Bayern bei 3.549 Euro gelegen. Bundesweit lag dieser Median bei 3.401 Euro, wie aus der Antwort (19/31849) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/31230) der Fraktion Die Linke hervorgeht. Die Zahlen in der Antwort zeigen außerdem, dass es nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch zwischen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmern deutliche Verdienstunterschiede gibt. Rund 38 Prozent verdienten letztere in Bayern demnach im Durchschnitt weniger. Bundesweit lag dieser Verdienstunterschied bei knapp 42 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2021

Inflationsrate im Juli 2021 bei +3,8 %

Höchste Inflationsrate seit Dezember 1993

Verbraucherpreisindex, Juli 2021

  • +3,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2021

  • +3,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2021 bei +3,8 %. Damit hat sich die Inflationsrate sprunghaft erhöht, im Juni 2021 hatte sie noch bei +2,3 % gelegen. Eine höhere Inflationsrate als im Juli 2021 gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Juni 2021 um 0,9 %.

Basiseffekt durch Mehrwertsteuersätze kommt im Juli 2021 erstmals zum Tragen

Als Folge der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze (von Juli 2020 bis Dezember 2020) waren die Verbraucherpreise im Juli 2020 stark gefallen. Das niedrige Preisniveau vor einem Jahr wirkte nun erhöhend auf die Preisentwicklung vieler Waren und Dienstleistungen und somit auf die Inflationsrate insgesamt. „Der im Juli 2021 sprunghaft einsetzende Basiseffekt war zu erwarten, da die Weitergabe der Steuererleichterung an Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem Jahr bei vielen Gütern zu sinkenden Preisen geführt hatte. Der preiserhöhende Effekt wird durch Sonderentwicklungen für einzelne Güter verstärkt, insbesondere für die Energieprodukte“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 11,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juli 2020 bis Juli 2021 überdurchschnittlich um 5,4 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +11,6 % deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hierfür hat sich erneut verstärkt (Juni 2021: +9,4 %). Hier wirkten neben der Preisentwicklung vor einem Jahr (Basiseffekte) und der zu Jahresbeginn eingeführten CO2-Abgabe auch der aktuelle Anstieg der Energiepreise erhöhend auf die Teuerungsrate. Teurer wurden vor allem Heizöl (+53,6 %) und Kraftstoffe (+24,7 %). Auch die Preise für Erdgas (+4,7 %) und Strom (+1,6 %) erhöhten sich.

Die Preise für Nahrungsmittel stiegen im Juli 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,3 %, nach +1,2 % im Juni 2021. Merklich teurer gegenüber Juli 2020 wurden zum Beispiel Gemüse (+7,2 %) sowie Speisefette und Speiseöle (+6,9 %). Darüber hinaus verteuerten sich unter den Waren auch Bekleidungsartikel (+6,2 %) und Fahrzeuge (+5,2 %) sowie Möbel und Leuchten (+4,0 %) deutlich. Etwas billiger wurden dagegen unter anderem Mobiltelefone (-2,9 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +2,9 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im Juli 2021 nur bei +2,9 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,7 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juli 2021 um 2,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,1 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,9 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,6 %).

Preise gegenüber dem Vormonat um 0,9 % gestiegen

Im Vergleich zum Juni 2021 stieg der Verbraucherpreisindex im Juli 2021 um 0,9 %. Die Preise für Energieprodukte zogen um 1,3 % an, insbesondere wurden Heizöl (+3,0 %) und Kraftstoffe (+2,6 %) teurer. Zudem erhöhten sich saisonbedingt im Ferienmonat Juli beispielweise die Preise für Übernachtungen (+1,8 %) und vor allem für Pauschalreisen (+22,1 %), wobei das Angebot hier noch eingeschränkt war.

Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen um 0,4 %. Hier standen beispielsweise den Preisanstiegen bei Gemüse (+1,1 %) auch Preisrückgänge bei Obst (-1,2 %) gegenüber. Billiger wurden zudem Bekleidung und Schuhe (-2,4 %), vorrangig bedingt durch Preisnachlässe für Sommerartikel.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.08.2021

Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze

„Schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze geeignet

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. Für die angemietete 67 m² große Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 Euro Bruttokaltmiete (530 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nutzungsentgelt für eine Einbauküche sowie 7 Euro für kalte Nebenkosten).

Das Jobcenter Stadt Heilbronn übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 470 Euro. Hiernach betrage die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 463 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten i. H. v. 7 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das „schlüssige Konzept“ der Stadt Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schlüssigen Konzeptes sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, dürften die maßgeblichen Erwägungen auf sämtliche vom schlüssigen Konzept erfassten Haushalte übertragbar sein (s. Pressemitteilung vom 08.03.2019: https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113

Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i. H. v. 1,45 Euro pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Urteil L 3 AS 1027/19 vom 21.07.2021

Bundesrat will Gesetzesänderung zur Cum-Ex-Ahndung

Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrates die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten. Die Länderkammer hatte deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf (19/31872) zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom Ende September zu wählenden neuen Bundestag. Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Streichung von Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führe dazu, heißt es im Entwurf, „dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen“ nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, „obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.08.2021

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943/16).

Die Klägerin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gelände ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und Wärmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. Kundenanlage an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Klägerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Klägerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollständig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Klägerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. Für den dezentral verbrauchten Strom stellte die Klägerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschläge in Rechnung.

Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und Rücklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zunächst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser „Hinlieferung“ sei der übliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschließend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber „zurückgeliefert“. Bemessungsgrundlage für die „Rücklieferung“ sei der übliche Strompreis ohne Berücksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven „Hinlieferungen“ der Umsatzsteuer und erließ gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Klägerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber eines BHKW im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2943/16 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 22/21)

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber

Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 1260/19).

Die Klägerin ist unter anderem als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschließlich selbst (dezentral) verbraucht. Die Klägerin zahlte den Anlagenbetreibern gemäß der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Klägerin erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.

Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Klägerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Klägerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese „Hin- und Rücklieferungen“ seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der „Rücklieferung“ des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln führt zur Begründung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der Klägerin erbrächten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Klägerin scheitere an der hierfür erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Klägerin eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Klägerin übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Klägerin oder die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führten ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erfülle der Betreiber einer KWK-Anlage im Übrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Klägerin, komme auch eine „Rücklieferung“ dieses Stroms durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18/21 anhängig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260/19 vom 16.06.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 18/21)

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.04.2021 entschieden (Az. 9 K 2291/17).

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und „hauchten“ dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst „Leben“ ein.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2291/17 vom 21.04.2021 (rkr)