Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren verkündet

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) sieht als Kernstück die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere vor. Eine elektronische Begebung von Wertpapieren soll dabei auch außerhalb der Nutzung der Blockchain-Technologie und vergleichbarer Distributed-Ledger-Technologien ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass die bislang zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren aufgegeben wird. Für die Emittenten besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wollen.

  • Verkündetes Gesetz

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.06.2021

Keine Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 08.06.2021 die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde (vgl. Medieninformation Nr. 26/2021 vom 10.05.2021).

Aus Sicht des Gerichts sei zwar die streitgegenständliche Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für COVID-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.06.2021 zum Urteil 4 U 61/21 vom 08.06.2021

Neuerungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Der Bundestag hat das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) am 20. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt, sodass es nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird.

Die WPK hat eine kurze Übersicht zusammengestellt, was sich im Bereich der gesetzlichen Vorschriften, die unmittelbar die berufliche Tätigkeit des WP/vBP regeln, ändern wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 11

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 11 (DRÄS 9) ist am 2. Juni 2021 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Überprüfung der Regelungen des Standards DRS 18

Mit DRÄS 11 wird DRS 18 Latente Steuern geändert. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 wurde DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA, die Regelungen des Standards zu überprüfen.

Beachtung des Änderungsstandards erstmals 2022

Mit dem DRÄS 11 wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen. Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Bereits am 24. November 2020 hatte die WPK über die Verabschiedung des DRÄS 11 informiert (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 24. November 2020).

Die vollständige Pressemitteilung ist über die Internetseite des DRSC abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Ergebnisse der Umfrage zur Umsetzung der „Auditor Reporting Standards“ – IAASB zieht positives Fazit

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hatte im August 2020 eine Online-Umfrage zur Umsetzung der sog. Auditor Reporting Standards gestartet (Auditor Reporting Post-Implementation Review). Ziel war es, die bisherigen Erfahrungen mit den in 2015 herausgegebenen Auditor Reporting Standards (ISA 700 ff. zum Bestätigungsvermerk) auszuwerten.

Überwiegend positives Fazit zu Auditor Reporting Standards

Am 2. Juni 2021 hat das IAASB die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Danach ergibt sich ein überwiegend positives Fazit zu den Auditor Reporting Standards. Der höchste Nutzen wird bei den Ausführungen zu „Wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ („Material Uncertainty Related to Going Concern“) gefolgt von den „besonders wichtigen Prüfungssachverhalten“ („Key Audit Matters“) gesehen.

Berichterstattungspflicht positiv bewertet

Die Berichterstattungspflicht über die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte wird über alle Stakeholdergruppen hinweg positiv bewertet, da hierdurch die Transparenz über die Prüfung erhöht wird und wichtige Informationen an das Management und die für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen vermittelt werden.

Die Aufnahme eines Abschnitts „Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung“ wurde von den Befragten als hilfreich angesehen, insbesondere da derzeit viele Unternehmen mit Unsicherheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind.

Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt

Hinsichtlich des ISA 720 (revised), der sich mit anderen Informationen befasst, die im Zusammenhang mit dem Abschluss veröffentlicht werden, wird die Klarstellung des Umfangs der Prüfung begrüßt. Dies schließt die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers sowie die Verortung innerhalb des Bestätigungsvermerks ein. Einige Teilnehmer äußerten allerdings, dass ein zusätzlicher Nutzen nicht gegeben sei bzw. die Ausführungen verwirrend seien.

Die Umfrageergebnisse finden Sie als PDF-Datei zusammengefasst auf der Internetseite des IAASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.06.2021

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verkündet

Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer – AbzStEntModG

Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) ist ein weiterer Schritt zur Verbesserung insbesondere des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens und der Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung. Es enthält die folgenden wesentlichen Elemente:

  • Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt),
  • Digitalisierung des Entlastungsverfahrens beim BZSt für Antrag, Steuerbescheinigung und Bescheid,
  • Aufbau einer Kapitalertragsteuer-Datenbank mit umfassenden Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten,
  • Haftungsverschärfung für die Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen,
  • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung, insbesondere durch Anpassung der Abwehr des sog. treaty-shopping an neue EU-Vorgaben.

Darüber hinaus ist eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen, eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie die Normierung des Vorabverständigungsverfahrens enthalten.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.06.2021

Neuregelungen Juni 2021

Gegen COVID-19 Geimpfte und vom Virus Genesene sind von bestimmten Beschränkungen ausgenommen. Die Corona-Einreiseverordnung gilt nun bundeseinheitlich. Zudem ist der Schutz vor Cyber-Angriffen verbessert worden Und: Wertpapierinstitute können passgenauer beaufsichtigt werden.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Menschen, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, erhalten bestimmte Erleichterungen. Zum Beispiel gelten für sie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist am 9. Mai in Kraft getreten.

Bundeseinheitliche Corona-Einreiseverordnung

Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie Quarantäneregelungen: Seit dem 13. Mai klärt eine bundeseinheitliche Verordnung alle Fragen, die während der Pandemie für die Einreise nach Deutschland wichtig sind. Zudem legt sie Regeln für die Einreise aus Virusvariantengebieten fest.

Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält zur bisherigen Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes abzuwehren, eine weitere hinzu: den Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Zudem werden Meldepflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet. Das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme trat überwiegend am 28. Mai 2021 in Kraft.

Zukunftsorientierte Wertpapieraufsicht – risikoadäquat und passgenau

Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über die Wertpapierinstitute aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst und in einem separaten Gesetz, dem Wertpapierinstitutsgesetz, geregelt. Dies ermöglicht eine passgenauere Aufsicht, da Wertpapierinstitute im Vergleich zu Kreditinstituten andere Geschäftsmodelle und Risikoprofile haben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Eigentümer von Wohnimmobilie in Köln muss nicht für Maßnahmen zur Gewerbeförderung zahlen

Der an den Eigentümer einer in der Severinstraße gelegenen Wohnimmobilie gerichtete Abgabenbescheid auf Basis einer Satzung der Stadt Köln nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage eines Anliegers stattgegeben.

Nach dem ISGG NRW besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Antrag einer privaten Initiative (Immobilien- und Standortgemeinschaft – ISG) durch eine Satzung Abgaben erhebt, mit denen die ISG standortbezogene Maßnahmen durchführen kann. Im Streitfall wollte ein 2016 gegründeter Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße unter dem Motto „900 Meter kölsche Südstadt“ dort neben ausdrücklichen Marketingmaßnahmen (u. a. die Finanzierung einer neuen Weihnachtsbeleuchtung) beispielsweise Immobilienberatungen und die Beschäftigung eines „Quartiershausmeisters“, dessen Aufgabenspektrum in erster Linie an den Interessen des Vereins ausgerichtet war, finanzieren und Sondertarife bei Dienstleistungen wie Stromverträgen, Reinigungsfirmen etc. organisieren. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins im Jahr 2017 erstmals eine Satzung auf der Grundlage des ISGG NRW, nach der von Anliegern der Severinstraße rund 300.000 Euro zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses an der Severinstraße und wurde ausgehend von dem Einheitswert seines Grundstücks zu einer entsprechenden Zahlung von mehreren hundert Euro aufgefordert. Hiergegen erhob er Klage und begründete dies u.a. damit, dass er keine Vorteile aus den Maßnahmen ziehe, die er mitbezahlen solle. Die bezweckte Stärkung des Einzelhandels zugunsten der Gewerbetreibenden, sei für Anwohner, die wie er die Immobilien nicht gewerblich, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen würden, etwa durch zunehmende Besucherströme vielmehr nachteilig.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und den an den Kläger gerichteten Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Sonderabgaben orientiert. Den dort aufgestellten Voraussetzungen genügten die zugrundeliegenden Satzungsvorschriften nicht. Weil über die Verwendung der Einnahmen ein privater Verein und nicht wie bei einer (kommunalen) Steuer der Rat der Stadt Köln entscheide und auch keine konkrete Gegenleistung erbracht bzw. angeboten werde – wie beispielsweise bei Benutzungsgebühren –, sei eine solche Abgabe nur ausnahmsweise möglich. Die Abgabepflichtigen müssten dafür eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabezweck bilden, sodass eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung gerechtfertigt sei. Die Gruppe der Wohneigentümer und der Eigentümer von Gewerbeimmobilien sei jedenfalls bezüglich der geplanten Maßnahmen, deren Nutzen ganz schwerpunktmäßig den Eigentümern gewerblich genutzter Immobilien zufließe, nicht derart homogen, dass eine solche Verantwortung bestehe. Vielmehr stünden Wohn- und Gewerbenutzung in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise durch die Zunahme des Publikums- und Lieferverkehrs sowie der stärkeren Frequentierung der (Außen-)Gastronomie zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Wohnbevölkerung durch Lärm-, Abfall- und Verkehrsbelastungen führe. Den unterschiedlichen Interessen sei insoweit weder bei der Ausgestaltung noch bei der Anwendung der Satzung ausreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 07.06.2021 zum Urteil 8 K 3904/18 vom 07.06.2021

Berufsrechtliches Handbuch der BStBK nun digital

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das – besonders im Berufsstand – wohlbekannte Berufsrechtliche Handbuch digitalisiert. Dies ist jetzt für alle Interessierten unter https://www.berufsrecht-handbuch.de/ öffentlich zugänglich.

Das Berufsrechtliche Handbuch ist vor allem eine Sammlung von berufsrechtlichen Hinweisen, die die Bundessteuerberaterkammer herausgibt, um den Berufsstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Neben den berufsrechtlichen Rechtsgrundlagen enthält es u. a. Verlautbarungen und Hinweise der BStBK zur Berufsausübung und zur Facharbeit im Steuerrecht und Rechnungswesen. In einem eigenen Kapitel finden sich zudem Hinweise zu zahlreichen vereinbaren Tätigkeiten, die die Steuerberater*innen darüber informieren, was bei der Übernahme dieser Tätigkeiten zu beachten ist.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 07.06.2021

Verordnung zum Kryptowertetransfer in Arbeit

Die Bundesregierung erarbeitet zurzeit eine Kryptowertetransferverordnung nach dem Geldwäschegesetz, mit der verstärkte Sorgfaltspflichten angeordnet werden sollen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30141) auf eine Kleine Anfrage (19/29510) der FDP-Fraktion. Mit der Verordnung sollen Risiken aus der Anonymität der Übertragung von Kryptowerten addressiert werden, um den Missbrauch für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern, so die Bundesregierung. Die Überprüfung von Zahlungsströmen durch Kryptowertetransfers soll ebenso wie bei Geldtransfers ermöglicht werden. Der Entwurf sehe die Anordnung der Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten vor.

Auch für die Übertragung von Kryptowerten auf elektronischen Geldbörsen, die nicht durch einen Kryptowertverwahrer verwaltet werden, würden erhöhte Sorgfaltspflichten festgelegt. Zugleich würden damit die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 746/2021