Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Tax Compliance auch in kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Exkulpation bei Steuerhinterziehungsvorwürfen

Sinn und Zweck einer Tax Compliance ist es, die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten sicherzustellen und die abgabenrechtlichen Risiken für die Beteiligten zu minimieren. Dabei ist es für Unternehmen gleich welcher Größe und Rechtsform wichtig, ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) zu installieren (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.05.2016, Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordung). Gelingt dem Unternehmer oder Geschäftsführer oder Vorstand der Nachweis, dass er die Aufgaben zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß überwacht sowie Maßnahmen zur Fehlerprävention ergreift, spricht dies für ihn. Ihm kann also nicht unterstellt werden, er habe billigend in Kauf genommen, dass Steuern verkürzt oder hinterzogen werden. Die die notwendigen steuerrechtlichen Aufgaben im Unternehmen müssen auf die „richtigen“ Stellen verteilt und diese Stellen auch benannt werden. Kein Unternehmer und kein Organ darf sich „blind“ darauf verlassen, dass die übertragenen Aufgaben von den Mitarbeitern fehlerfrei und vollständig erfüllt werden. Ähnlich wie bei den Aufsichtspflichten, die nicht verletzt werden dürfen, wenn man kein Bußgeld nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz riskieren will, müssen auch bei der Steuer regelmäßige Kontrollen durchgeführt, das Ergebnis dokumentiert und – bei festgestellten Mängeln – reagiert werden, um diese abzustellen.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Manfred Pollanz wies bei seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern ausdrücklich darauf hin, dass nur ein internes Kontrollsystem, das auch „gelebt“ wird, ein Indiz darstelle, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, da für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreiche. Bedingter Vorsatz heißt, dass der „Täter“ die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Er muss sie nicht selbst anstreben oder für sicher halten. Es genüge, dass er den Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf nimmt. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Fallstricke bei der Förderung des Mietwohnungsbaus

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus sieht für Wohnungsneubauten neben der Normal-Abschreibung von jährlich zwei Prozent eine fünfprozentige Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung und den drei folgenden Jahren vor, wenn der Bauantrag im Zeitfenster Anfang September 2018 bis Ende 2021 gestellt wird. Auf die aus seiner Sicht engen Rahmenbedingungen und weiteren Fallstricke für den Steuerpraktiker machte Steuerberater Markus Perschon, Dipl. Finanzwirt (FH), im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019 mit insgesamt 400 Teilnehmern aufmerksam.

Um gefördert zu werden, muss eine neue – also zusätzliche, bisher noch nicht dagewesene, erstmalige – mindestens 23 Quadratmeter große Wohnung geschaffen werden, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, die also den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung entspricht. Verlegung von Wohnraum oder Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu (dauerhaften) Wohnzwecken dienen. Wird die Wohnung verbilligt, also zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, überlassen, soll insgesamt von einer unentgeltlichen und damit förderschädlichen Überlassung ausgegangen werden. Steht ein Gebäude vorübergehend leer, ist dies nicht förderschädlich, sofern es zur entgeltlichen Vermietung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird. Arbeitet der Mieter auch im Home-Office oder macht er ein Arbeitszimmer steuerlich geltend, zählt dieser Raum aus Vereinfachungsgründen zu den Wohnräumen. Ansonsten aber müssen Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zugerechnet werden, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen.

Der Bauantrag respektive die Bauanzeige muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden; bei abweichenden Wirtschaftsjahren (§ 4a Einkommensteuergesetz), letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden. Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Eine weitere Hürde liegt in der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter. Sie bezweckt eigentlich die Förderung „bezahlbaren“ Wohnraums. Unabhängig davon, ob dies als zielführend erachtet wird oder nicht, muss sie eingehalten werden, denn die Sonderabschreibung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn die Herstellungskosten beziehungsweise die auf die begünstigten Wohnungen (Gebäudeteil) entfallenden Anschaffungskosten die Baukostenobergrenze überschreiten. Dann darf nur die Normalabschreibung (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) angesetzt werden. Die 3.000 Euro sind brutto, also einschließlich Umsatzsteuer zu sehen- mangels gegenteiliger Regelungen und weil aus der Vermietung von Wohnungen grundsätzlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Was Anschaffungskosten sind, bestimmt sich nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch). Es sind also insbesondere auch Nebenkosten wie Gericht, Notar, Makler und Grunderwerbsteuer mit zu zählen. Perschon weist ausdrücklich darauf hin, dass es damit bei einem Kauf deutlich schwieriger sein kann, von der Begünstigung zu profitieren als im Fall der eigenen Herstellung. Ein zusätzlicher Stolperstein bei der Anschaffung kann in der notwendigen Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude liegen.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Betriebsunterbrechung oder -verpachtung verhindern ungewolltes Aufdecken stiller Reserven in einer Betriebsaufspaltung

Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Aufdeckung stiller Reserven nicht nur dadurch verhindert werden kann , dass das Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder der gewerblichen Prägung unterliegt, respektive anderweitig gewerblich tätig ist oder wegen der Abfärbewirkung gewerbliche Einkünfte erzielt, sondern auch im Falle einer Betriebsunterbrechung oder durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Stelle nämlich ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liege darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt.

Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen- in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Diese für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten. Die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen kann bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben. Dazu aber müssen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses„identitätswahrend“ fortführen könnte. Davon ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt. Eine solche Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.

Ott betonte, dass die Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht daran scheitere, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein anderes Unternehmen vermietet werden, das einer anderen Branche angehört. Die Möglichkeit, dass der Vermieter oder Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann, müsse nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses bestehen. Umbauten in größerem Umfang können daher auch dann zum Wegfall der Betriebsaufspaltung führen, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt

Gefahren bei der Mittelverwendung gemeinnütziger Organisationen

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßig steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dass darunter sämtliche Mittel zu verstehen seien, hob Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät CKSS in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ hervor. „Mittel“ sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, unabhängig davon, ob sie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterfallen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie überhaupt geeignet sind, die Satzungszwecke zu erfüllen. Strahl betonte deutlich, dass dieses (strenge) Mittelverwendungsgebot für sämtliche Mittel gilt, die einer gemeinnützigen Körperschaft zufließen. Damit müssen ausnahmslos alle erwirtschafteten Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Nicht unter den Begriff „Mittel“ dagegen fallen Nutzungen und Leistungen.

Es ist ein weit verbreiteter – unter Umständen „steuerteurer“ – Irrtum zu glauben, Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürften auch wieder in diesem verwendet werden, ohne dass die Mittel im Übrigen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterlägen. Ebenso kann es steuerschädlich sein, wenn – wie oft in der Praxis – gemeinnützige Körperschaften unzulässig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung längst überschritten wurde. Strahl riet jeder gemeinnützigen Körperschaft, bei jeglichem Mitteleinsatz zu prüfen, ob dieser der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dient.

Die Verwendung für „irgendwelche“ steuerbegünstigten Zwecke oder für „tatsächlich verfolgte“ steuerbegünstigte Zwecke, sei nicht ausreichend. Der Mitteleinsatz müsse stets den in der Satzung geregelten Zwecken dienen. Wird ein anderer steuerbegünstigter Zweck als der in der Satzung geregelte steuerbegünstigte Zweck verfolgt, stelle dies eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann. Sollen neue Zwecke gefördert werden, ist es unabdingbar, dass zuvor die Satzung entsprechend angepasst wird. Hier soll nach Strahls Rat nicht nur die Zustimmung des zuständigen Finanzamts nach § 60a Abgabenordnung abgewartet werden, sondern auch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- oder im Vereinsregister.

Anderenfalls bestehe stets das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung von einer fehlerhaften Mittelverwendung ausgegangen wird, wenn der Prüfer beispielsweise die Zahlungsdaten mit dem Datum der Eintragung der Änderungen im Handelsregister vergleicht. Ausgenommen von der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke sind solche Vermögenswerte, die die Körperschaft erhält, um bestimmte satzungsfremde Ausgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, abzudecken. Die Körperschaft ist dann ausschließlich an etwaige Vorgaben des Zuwendenden im Hinblick auf die Mittelverwendung gebunden. Solche Widmungen sollten schriftlich erteilt werden. Für diese Mittel darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Wird das dennoch getan, kann sich hieraus eine Spendenhaftung der Empfängerkörperschaft ergeben, wenn nicht sogar ein strafrechtlicher Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverkürzung des Zuwendenden, sofern dieser die Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend macht. Zudem darf eine gemeinnützige Körperschaft keinen nicht steuerbegünstigten Zweck gleichberechtigt neben den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck treten lassen.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Künstliche Intelligenz: Ist die Finanzverwaltung bereits auf der Überholspur?

Wie sieht die effiziente Steuerabteilung in Unternehmen und in der Steuerberatung in der Zukunft aus? Die Steuerplanung und -deklaration sowie -prüfung muss in die digitale Unternehmensstrategie eingebunden sein. Die Abläufe müssen weitestgehend automatisiert erfolgen. Es muss möglich ein, Datenmassen zu analysieren (Tax Data Analytics), statt sich nur mit Stichproben zu begnügen.

Zwischen den Geschäftspartnern und zwischen Steuerberater und Mandant werden die Prozesse IT-gestützt ablaufen, es werden digitale Richtlinien aufgestellt werden. Nicht zuletzt aber müssen Unternehmer und Steuerberater für neue Technologien, wie beispielsweise Blockchain, bereit sein. Fritz Esterer, CEO WTS, sieht hier die Finanzverwaltung bereits einen Schritt weiter, wie er in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern deutlich machte. Die Finanzverwaltung nutze jetzt bereits Risikomanagementsysteme für (teil-) automatisierte Validierungen und Bescheide (Algorithmen), um eine zeitnahe oder begleitende Betriebsprüfung durchführen zu können. Risikobehaftete Prüfungsfelder werden durch Predictive Analytics vorhergesehen und Anomalien identifiziert.

Esterer wies darauf hin, dass aus Sicht der Steuerbehörden eine auf Blockchain-Technologie basierende Datenbank über Transaktionen (Waren/Services) ein logischer nächster Schritt sei. Der Vorteil der Blockchain-Technologie liege hier in der Erfassung der Transaktionen nahezu in Echtzeit und der Verfügbarkeit der synchronisierten Datenbasis für alle Teilnehmer des Netzwerks – und damit auch den Finanzbehörden. Eine Erstattung von Vorsteuern, ohne die betreffende Transaktion zur Umsatzsteuer, wird dann undenkbar sein. Die durch die Blockchain-Technologie entstehende Datenbasis ist glaubwürdig und erlaubt eine völlig neue Art von Kooperation zwischen Unternehmen, Steuerberatern und Steuerbehörden, beispielsweise im Rahmen einer begleitenden Betriebsprüfung.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Christoph Schirp, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Formulierung „Finanzbehörden können vollstrecken“ missverständlich sei, denn es gebe praktisch kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Vollstreckung. Dagegen habe die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht, in welchen Vermögensgegenstand sie wann und in welchem Umfang vollstreckt. Ein Auswahlermessen steht der Behörde auch dann zu, wenn sie mehrere Vollstreckungsschuldner zur Verfügung hat. Ermessenskriterien können unter anderem die Höhe und Dauer der Rückstände, die Erfolgsaussichten der Vollstreckung und die Schwere des Eingriffs sein.

Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden wird im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklagen gegen Vollstreckungsverwaltungsakte, durch Leistungsklagen gegen Vollstreckungshandlungen, die keine Verwaltungsakte sind, und durch Verpflichtungsklagen gegen die Ablehnung der Einstellung oder Aussetzung der Vollstreckung gewährt. Nach Erledigung der Beschwer ist gegebenenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Einstweiliger Rechtsschutz wird gegen vollziehbare Vollstreckungsverwaltungsakte durch Aussetzung der Vollziehung und im Übrigen durch einstweilige Anordnung gewährt. Ist die Vollstreckung erledigt, werden die Eilanträge unzulässig, es gibt keine einstweilige Forstsetzungsfeststellung.

Schirp hob hervor, dass der Vollstreckungsschuldner nicht mit Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen gehört wird. Dies gilt aber nicht für Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und gegen den daraus folgenden Bestand der Steuerforderung. Die Existenz des Bescheids ist nämlich Voraussetzung für die Vollstreckung ist. Die Vollstreckung ist einzustellen, soweit die Steuerforderung erloschen ist. Schirp wies auch ausdrücklich darauf hin, dass bei der Wahl des Mittels mit dem Ziel, den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Rechtsbehelfen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu schützen, Sorgfalt geboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nämlich die Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eindeutig bezeichneten Rechtsbehelfs nicht möglich. Allerdings werden die beiden Begriffe „Aussetzung der Vollstreckung“ und „Aussetzung der Vollziehung“ in der finanzgerichtlichen Praxis häufig verwechselt. Im Rechtsschutzinteresse nicht (sachkundig) vertretener Vollstreckungsschuldner ermitteln die Finanzgerichte daher, wie das Rechtsschutzbegehren auszulegen ist.

Entgegen der in den Erhebungsstellen der Finanzämter weit verbreiteten Auffassung ist ein Antrag auf Stundung auch noch möglich, wenn das Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet ist. Die Stundung hat den Vorteil für den Steuerpflichtigen, dass keine Säumniszuschläge anfallen, sondern lediglich die niedrigeren Stundungszinsen.

Nach Schirps Erfahrungen sind Vollstreckungsverwaltungsakten häufig keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Dann beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Wegen der belastenden Wirkung der Vollstreckungsmaßnahme wird häufig Anlass für eine Sprungklage und/oder einen Eilantrag gegeben sein. Die angemessene Frist für die Entscheidung über einen zuvor eingelegten Einspruch respektive die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage dürfte bei Vollstreckungsverwaltungsakten in der Regel deutlich kürzer sein als sechs Monate. Für die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags reiche es aus, wenn die Anfechtung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachgeholt wird.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Ein Steuerkrimi? Verdeckte Ermittler statt offener Kassen-Nachschau?

§ 146b Abgabenordnung regelt die Befugnisse der Finanzverwaltung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift außerdem eine Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Kassen und ihrer Handhabung in den Geschäftsräumen auch ohne die Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises durch den Amtsträger und Testkäufe darstellen. Dr. Franziska Peters, Richterin am Finanzgericht Münster, berichtete im Rahmen ihres Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“, dass verdeckte Beobachtungen und Testkäufe gerade bei kleineren Gastronomie- und Imbissbetrieben bereits heute zum Betriebsprüfungsalltag gehörten.

Die tatsächliche Handhabung durch die Finanzverwaltung sage aber noch nichts darüber aus, ob diese verdeckten Maßnahmen der Sachverhaltsermittlung rechtlich zulässig sind und ihre Ergebnisse, beispielsweise im Rahmen einer Ausbeutekalkulation des Betriebsprüfers, verwertet werden dürfen. In der Außenprüfung besteht nach § 198 Abgabenordnung eine Verpflichtung des Prüfers, sich unverzüglich auszuweisen.

Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung darstellt, sei zweifelhaft, ob der Prüfer die Pflicht hat, sich auszuweisen. Im Besteuerungsverfahren bestehe aber kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Bei der Abwehrberatung ist es deshalb nach Peters‘ Meinung erfolgversprechender, substantiiert in Frage zu stellen, ob der Testkauf für den Prüfungszeitraum überhaupt repräsentativ war. Haben sich beispielsweise Portionsgrößen oder Rezepturen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Vergleich zu den geprüften Jahren verändert, lassen sich aus einem Testkauf kaum Rückschlüsse für den Prüfungszeitraum ziehen.

Die Kassen-Nachschau als solche ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Nachschau wie die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder zur Duldung des Betretens von Grundstücken stellen Verwaltungsakte dar. Auch der Hinweis auf den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt und im Anschluss gegebenenfalls Anfechtungsklage erhoben werden kann.

Das durch die gesetzlichen Regelungen gewährte besondere „Kassenaufsichtsrecht“ der Finanzverwaltung gibt ihr weitreichende „präventive“ Befugnisse, was nicht zwangsläufig zum Nachteil des Unternehmers sein muss. Nach Peters ist beispielsweise auch eine Art „kooperative Kassen-Nachschau“ denkbar. Vor allem bei Unternehmensgründung könne es für Rechtssicherheit sorgen, wenn die eingesetzte Kasse zu Beginn von der Finanzverwaltung „durchleuchtet“ wird und etwaige Schwachstellen des eingesetzten Systems oder der Handhabung im Einzelfall aufgezeigt werden. So könnten Diskussionen in einer späteren „richtigen“ Außenprüfung vermieden oder zumindest reduziert werden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Splittingtarif für aus eingetragenen Lebensgemeinschaften hervorgehende Ehen

Die Regelungen im „Jahressteuergesetz 2018″ sehen vor, dass eingetragene Lebenspartner rückwirkend ab Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft den Splittingtarif wählen können. Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor a.D. aus Berlin wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern auf die Voraussetzungen der Wahl und ihre Folgen hin.

So muss die eingetragene Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt sein und der Antrag auf Gewährung des Splittingtarifs für die Veranlagungszeiträume, in denen eingetragenen Lebenspartnern der Splittingtarif nicht gewährt wurde, muss bis Ende 2020 gestellt werden. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, können auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden. Daumke hob hervor, dass damit für eine Vielzahl von Fällen die Frage, ob es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handele, bedeutungslos sei. Nur in Fällen, in denen die eingetragene Lebenspartnerschaft erst nach 2019 in eine Ehe umgewandelt oder der Antrag auf Zusammenveranlagung nach dem 31. Dezember 2020 gestellt werden wird, ist die Streitfrage, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein rückwirkendes Ereignis handelt, noch von praktischer Bedeutung. Wird also die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab dem 1. Januar 2020 in eine Ehe umgewandelt oder wird der Antrag auf Zusammenveranlagung in den Fällen, in denen die Umwandlung in Ehe in 2019 stattfindet, erst nach dem 31. Dezember 2020 gestellt, liegen die Voraussetzungen für die erlaubte rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs nicht vor. In diesen – wohl nur wenigen Fällen – komme es dann auf die Antwort auf die sehr umstrittene Frage an, ob es sich bei der Umwandlung in eine Ehe um ein „rückwirkendes Ereignis“ handelt oder nicht.

Daumke wies aber auch darauf hin, dass der Antrag gut überlegt sein müsse, weil der Splittingtarif nicht in jedem Fall günstiger ist als die Einzelveranlagung. Dies gelte insbesondere dann, wenn beide Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Nur dann, wenn erhebliche Einkommensunterschiede bestehen, kann es durch eine gemeinsame Veranlagung zu Erstattungen von bereits bezahlter Einkommensteuer kommen. Es gelten hier also dieselben Voraussetzungen wie für alle Ehen.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens als „Zwang zu Mandatierung“ eines Steuerberaters?

Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln, Berlin, München, zeigte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ die Konsequenzen der Modernisierung der Besteuerung für Mandanten und Berater auf. So wurde das Fristenkonzept in § 149 Abgabenordnung geändert.

Die neuen Abgabefristen gelten erstmals für die Steuererklärungen des Veranlagungsjahrs 2018. Die allgemeine Abgabefrist ist bis zum 31. Juli des Folgejahres verlängert worden. Für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gilt eine neue – und jetzt im Gesetz verankerte – Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Darüberhinausgehende Fristverlängerungen sind – in den „Beraterfällen“ – nur noch bei einem Nachweis fehlenden Verschuldens möglich, damit also mehr oder weniger ausgeschlossen worden.

Wulf wies darauf hin, dass sich die die Änderung des Fristenkonzepts steuerstrafrechtlich unmittelbar auf das Merkmal der „Pflichtwidrigkeit“ (§ 370 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung) auswirke. Denn in den Fällen des Unterlassens ließe sich die Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne erst feststellen, wenn der Adressat der Erklärungspflicht den maßgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen hat. Durch die Neuregelung verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt um zwei Monate nach hinten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Anmeldungsverfahren, also beispielsweise bei der Umsatz- oder der Lohnsteuer, denn hier tritt mit dem Ablauf der Erklärungsfrist unmittelbar die Vollendung der Tat ein. Mit pflichtgerechter Abgabe der Steueranmeldung wäre im Zeitpunkt der Erklärung eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung herbeigeführt worden, die Nicht-Anmeldung führt insofern unmittelbar die Nicht-Festsetzung herbei.

Wulf findet es bemerkenswert, dass nach der Neuregelung die Fristverlängerung unmittelbar als gesetzliche Rechtsfolge durch die Existenz eines Steuerberatungsmandats ausgelöst wird (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung in der neuen Fassung). Damit stelle sich steuerstrafrechtlich die Frage, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen Steuerpflichtige erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist, also nach dem 31. Juli des Folgejahres, einen Berater beauftragen. Richtigerweise könne man in diesen Fällen nicht davon ausgehen, dass für eine bereits vollendete Steuerhinterziehung im Anmeldungsverfahren „Straffreiheit“ eintritt. Im Hinblick auf die Veranlagungssteuern könne aber auch keine versuchte Steuerhinterziehung mehr angenommen werden, soweit die Übernahme des Mandats vor dem Ablauf der allgemeinen Veranlagungsarbeiten oder zumindest vor Ablauf von einem Jahr nach Ende der ursprünglichen Erklärungsfrist erfolgt. Umgekehrt führt nach der Neuregelung die Kündigung des Steuerberatungsmandats im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 28. bzw. 29. Februar formal betrachtet unmittelbar zu einem „Pflichtverstoß“ und damit im Anmeldungsverfahren unmittelbar zu einer vollendeten Steuerhinterziehung. Wulf regt an, hier dem Betroffenen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine „Übergangsfrist“ einzuräumen, die allerdings in jedem Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein werde.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Hintergründe und Folgen der Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Nicht zuletzt die andauernden Erhöhungen der Steuersätze in den einzelnen Bundesländern führten zu einer erheblichen Steigerung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer – in den Jahren 2011 und 2015 beispielsweise um jeweils über 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Da die Grunderwerbsteuer den jeweiligen Bundesländern zusteht, gewinnt sie eine immer größere Bedeutung für die Haushalte. Die Grunderwerbsteuer wird generell immer dann fällig, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Es findet also ein so genannter „Asset Deal“ statt. Bei einem „Share Deal“ dagegen bleibt das Unternehmen Eigentümer der Immobilie. Es findet kein Übergang statt und damit wäre folglich auch keine Grunderwerbsteuer fällig. Damit die Share Deals nicht grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit sind und als Gestaltungsmöglichkeit zur Steuerminderung genutzt werden können, hat der Gesetzgeber Ersatztatbestände für die Übertragung von Anteilen geschaffen, erläuterte Dirk Krohn, Diplom Finanzwirt (FH), Groß- und Konzernbetriebsprüfung Schleswig-Holstein im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern.

Die Ersatztatbestände greifen grundsätzlich nur in den Fällen, in denen in vergleichbarer Art und Weise zu einem Asset Deal das Eigentum übergeht, also sämtliche Anteile an der Immobilien besitzenden Gesellschaft an den neuen Anteilseigner übergehen. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung des Ersatztatbestands gestaltungsanfällig ist, da ein Unternehmen zum Beispiel nur zu 99,9 Prozent anstatt zu 100 Prozent übernommen werden kann. Dies erkläre die – willkürliche – gesetzgeberische Festsetzung des notwendigen Quantums auf 95 Prozent. Seit der letzten Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes im Jahr 2013 seien immer häufiger Gestaltungen – fast regelmäßig beim Share Deal – zu finden, die wahrscheinlich „nur“ das Ziel haben, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Um die unerwünschten grunderwerbsteuerlichen Folgen von Share Deals einzuschränken, haben die Finanzminister mehrheitlich beschlossen, dass die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt wird, dass die maßgeblichen Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden, dass ein Ergänzungstatbestands, der den Wechsel im Bestand der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft erfasst, eingeführt wird, dass die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet wird, dass die Vorbehaltensfrist (§ 6 Grunderwerbsteuergesetz) auf fünfzehn Jahre verlängert wird, dass die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben wird und dass eine Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung für die Grunderwerbsteuer eingeführt wird. Bevor allerdings diese letztgenannte Maßnahme in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden, soll die endgültige höchstrichterliche Entscheidung zur angemessenen Höhe des Zinssatzes abgewartet werden.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019