Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bekämpfung der Geldwäsche: Registrierung von WP/vBP im Portal goAML der FIU

WP/vBP sind nach dem Geldwäschegesetz unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben. Die Abgabe der Verdachtsmeldung hat elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financal Intelligence Unit – FIU) zu erfolgen. Hierfür hat die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web eingerichtet.

Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich WP/vBP als Verpflichtete des GwG bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierung hat mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 zu erfolgen. Den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Frühzeitig registrieren

Es empfiehlt sich jedoch, die eigene Praxis frühzeitig bei der FIU zu registrieren. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich abgegeben werden können.

Informationen nutzen

Außerdem stehen nach der Registrierung im internen Bereich der FIU-Internetseite auch spezifische Hinweise und Publikationen zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zur Verfügung, die hilfreich sein können, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu erkennen und zu vermeiden.

Die Informationen und Hinweise der WPK zum Thema Geldwäscheprävention finden Sie unter Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis.

Bereitschaft signalisieren

Zudem signalisieren Sie mit der Registrierung für sich und Ihre Praxis, dass Sie sich mit den Verpflichtungen aus dem GwG – insbesondere einer möglichen Meldepflicht – auseinandersetzen und jederzeit bereit sind, diesen Verpflichtungen auch in Form einer elektronischen Meldung nachzukommen. Dem Berufsstand helfen Sie durch die Erhöhung der Registrierungsquote von WP/vBP bei der FIU.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

Mitwirkungspflichten von WP/vBP nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz verpflichtet WP/vBP zur Einhaltung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz – GwG). Die WPK hat als zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für WP/vBP die Aufgabe, sicherzustellen, dass WP/vBP ihre geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen (§§ 50 Nr. 6, 51 Abs. 1 und 2 GwG). Damit die WPK diese Aufgabe erfüllen kann, sind WP/vBP durch das GwG zur Mitwirkung verpflichtet.

Auskünfte und Vor-Ort-Prüfungen

Die Mitwirkungspflichten von WP/vBP erstrecken sich nicht nur auf die Erteilung von Auskünften über alle Geschäftstätigkeiten und Transaktionen, sondern auch auf die Pflicht Unterlagen vorzulegen und Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen zu dulden (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GwG).

So sind WP/vBP etwa im Rahmen der anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht der WPK verpflichtet, den Fragenbogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu beantworten und diesen der WPK zusammen mit der Risikoanalyse zurückzusenden. Die Pflicht, der WPK auf Verlangen die aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstoß gegen Mitwirkungspflicht als Berufsrechtsverstoß

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht liegt nicht nur dann vor, wenn Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Bereits die nicht rechtzeitige und unvollständige Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen stellen einen Pflichtenverstoß dar.

Verstößt ein WP/vBP gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem GwG stellt dies gleichzeitig einen berufsrechtlichen Verstoß dar (§ 43 Abs. 1 WPO in Verbindung mit § 4 Berufssatzung WP/vBP), der berufsaufsichtlichtlich gewürdigt werden kann.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.10.2021

Rat stimmt öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung zu

Die Richtlinie zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird er im EU-Amtsblatt veröffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU abändern und zielt auf die Erhöhung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte öffentliche Kontrolle ab.

Zukünftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb oder außerhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro überschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist vom obersten Mutterunternehmen über das spätere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen. Im Falle von Gruppen, die in der EU ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, werden die mittleren und großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zugänglich zu machen.

Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerlöse die festgelegte Schwelle (750 Mio. Euro) über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschreiten. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats eine feste Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben. Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht ist bereits durch die Richtlinie 2013/36/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.

Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegenüber Anlegern und der breiten Öffentlichkeit zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der Berichtspflichten.

Inhalt des Ertragsteuerberichts

Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgeführten Angaben (z. B. Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, Erträge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern) aufgeschlüsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anlage I und II) steht, zu machen sind. Angaben für andere Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.

Um Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchführungsrechtsakte festlegen.

Die Richtlinie enthält eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung zeitweise aufschieben können, um ihre Marktstellung nicht zu beeinträchtigen. Dieser Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begründet werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens fünf Jahre danach in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, dürfen nie ausgespart werden.

Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres offenzulegen. Zudem ist er spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zugänglich zu machen.

Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft muss im Bestätigungsvermerk angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission legt bis spätestens fünfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen für große Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts prüfen. Zudem soll sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch prüfen, ob eine vollständige Aufschlüsselung der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern würde

Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.10.2021

Wichtige Gesetzesänderungen zum 1. Oktober 2021

Verbesserung des Schutzes gegen Stalking, Senkung von Inkassokosten, ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke, mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten mehrere bedeutsame Gesetze vollständig oder teilweise in Kraft: Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution, das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften, das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und das Gesetz für faire Verbraucherverträge.

„Die rechtspolitische Bilanz der zu Ende gehenden Legislaturperiode kann sich sehen lassen. Die Gesetze, die zum 1. Oktober in Kraft treten, sind dafür ein Beleg. Sie verbessern den Schutz vor Stalking, schützen die Meinungsfreiheit im Netz, senken die Inkassogebühren und erleichtern die Durchsetzung von Verbraucherrechten. Von diesen Neuerungen werden viele Menschen unmittelbar und konkret profitieren. Und das ist und bleibt für mich das wichtigste Ziel guter Politik.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

I. Verbesserung des Schutzes gegen Stalking

Zum 1. Oktober treten die Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft.

Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen werden abgesenkt. Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt.

Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können Täter unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. In anderen Fällen täuschen Täter die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden durch das Gesetz konkret erfasst.

Der Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u. a. Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

„Stalking ist fürchterlicher Psychoterror, der sich nicht selten über einen langen Zeitraum hinzieht. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen oft Tag und Nacht, das ist für viele Betroffene traumatisierend. Wir wollen, dass sich Betroffene gegen diese Taten künftig besser zur Wehr setzen können und Stalking-Fälle öfter vor Gericht kommen. Täterinnen und Täter müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Dazu senken wir die bisherigen hohen Hürden im Straftatbestand deutlich.

Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. Auch diese Taten stellen wir künftig ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

II. Senkung von Inkassokosten

Zum 1. Oktober 2021 treten auch wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Dies gilt gerade auch für diejenigen Regelungen des Gesetzes, die bewirken, dass in etlichen Fällen die Vergütung sinkt, die Inkassodienstleister von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen dürfen. Hiervon werden Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren, die sich im Zahlungsverzug befinden. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.

Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 Euro beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 Euro netto (statt wie bisher 76,44 Euro netto). Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig hohe Inkassogebühren. Insbesondere wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen überzogen hohe Inkassogebühren in keinem angemessenen Verhältnis. Mit den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen Riegel vor.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

III. Ein Gegenvorstellungsverfahren für soziale Netzwerke

Für Fälle, bei denen unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer bzw. einer Nutzerin und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, wird ein Gegenvorstellungsverfahren (§ 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz) eingeführt. Dadurch werden die Anbieter sozialer Netzwerke ab dem 1. Oktober 2021 dazu verpflichtet, auf Antrag betroffener Nutzerinnen und Nutzer ihre Entscheidungen über die Löschung oder Beibehaltung eines Inhalts zu überprüfen. Konkret bedeutet das: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene vom sozialen Netzwerk verlangen, diese Entscheidung zu überprüfen und zu begründen. Gleiches gilt auch umgekehrt, wenn ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt nicht gelöscht wird.

Für Videosharingplattform-Dienste gilt das Gegenvorstellungsverfahren im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen bereits seit dem 28. Juni 2021.

„Mit dem Gegenvorstellungsverfahren schützen wir Nutzerinnen und Nutzer besser vor unberechtigten Entscheidungen der Plattformen: Wenn ein eigenes Posting gelöscht wird, können Betroffene die Überprüfung dieser Entscheidung von Facebook, Twitter & Co verlangen. Gleiches gilt, wenn ein als strafbar gemeldetes Posting nicht entfernt wird.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

IV. Mehr Fairness im Vertragsrecht

Zum 1. Oktober 2021 treten zudem Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon in doppelter Hinsicht profitieren.

  1. Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen
    Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Abtretung von auf Geld gerichteten Ansprüche beschränken, sind künftig unwirksam. Somit ist sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen, die die Forderung einziehen. Dies wird Verbraucherinnen und Verbraucher zugutekommen, die ihre Ansprüche nicht selbst durchsetzen wollen.
  2. Dokumentationspflicht für Telefonwerbung
    Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist in Deutschland rechtswidrig. Ab sofort gilt: Unternehmen müssen dokumentieren, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher in die Telefonwerbung eingewilligt haben, und sie müssen diese Dokumentation aufbewahren. Verstöße hiergegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Neuerung wird das behördliche Vorgehen gegen unerlaubte Telefonwerbung erleichtern.

„Das Gesetz für faire Verbraucherverträge zählt zu den großen verbraucherpolitischen Erfolgen der letzten Jahre – und dafür habe ich hart gekämpft. Die Regeln, die nunmehr in Kraft treten, bringen Verbraucherinnen und Verbrauchern konkrete Verbesserungen. Viele Unternehmen haben Abtretungsverbote in ihre AGB geschrieben, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Forderungen zu erschweren. Mit solchen unfairen Klauseln ist künftig Schluss. Außerdem gibt es jetzt eine bessere Handhabe, um gegen unerlaubte Telefonwerbung vorzugehen. Das sind zwei wichtige Schritte auf dem Weg zu einem wirklich fairen und wirksamen Verbraucherrecht.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Ausblick

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält weitere verbraucherschützende Regelugen. Diese treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Zum 1. März 2022 wird die Neuregelung über stillschweigende Verlängerung von Vertragsverhältnissen in Kraft treten. Zum 1. Juli 2022 wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge in Kraft treten.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 01.10.2021

ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz von Deutschland ratifiziert

„Förderung der Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit – Mutterschutz auch international stärken“

Deutschland hat das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Das Übereinkommen verbindet den Arbeitsschutz mit dem Diskriminierungsschutz schwangerer und stillender Frauen. Die Ratifikation ist in enger Kooperation mit den deutschen Sozialpartnern erfolgt.

„Weltweit erleben viele schwangere oder stillende Frauen nach wie vor Diskriminierung und vielfältige Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Mit der Ratifikation des Übereinkommens leistet Deutschland einen bedeutenden Beitrag, um die Gleichstellung erwerbstätiger Frauen weltweit zu fördern. Zugleich senden wir ein klares Signal zur Stärkung internationaler Arbeitsstandards. Sie sind die Grundfesten einer fairen Globalisierung.“

Kerstin Griese, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales

„Wir begrüßen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Geschwindigkeit der Ratifizierung von ILO-Konventionen in den letzten Jahren merklich beschleunigt hat. Damit wird die Legitimität der internationalen Normensetzung der ILO gestärkt. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention 183 über den Mutterschutz vollzieht die Bundesregierung eine Selbstverständlichkeit, die in Deutschland im Mutterschutzgesetz bereits geregelt ist. 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub ist im europäischen Vergleich allerdings der Mindestschutz für werdende und stillende Mütter.“

Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

„Das deutsche Mutterschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz für werdende oder stillende Mütter und ihre Kinder. Es erfüllt bereits die Anforderungen des ILO-Übereinkommens 183 über den Mutterschutz und geht teilweise darüber hinaus. Gesetzliche Änderungen sind daher nicht erforderlich. Die Ratifizierung dieses wichtigen Übereinkommens trägt zur Stärkung der internationalen Arbeitsnormen bei.“

Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA)

Zum ILO-Übereinkommen Nr. 183

Das Übereinkommen wurde im Jahr 2000 von der ILO verabschiedet und bislang von 38 Staaten ratifiziert.

Es zielt darauf ab, durch umfassende Regelungen über den Mutterschutz die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Mutter und Kind weltweit zu fördern, während gleichzeitig die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens sind:

  • Der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Mutter und Kind,
  • der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen mit einer Geldleistung von mindestens zwei Dritteln des bisherigen Arbeitsentgelts der Frau,
  • der Kündigungsschutz,
  • das Rückkehrrecht zur selben oder gleichwertigen Arbeit sowie
  • das Verbot der Diskriminierung der Beschäftigten wegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Siebte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 16. Juni 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 23. September 2021 wurde sie nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 29.09.2021

Kommission will Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis 30. Juni 2022 verlängern

Die Europäische Kommission hat am 30. September 2021 vorgeschlagen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Um die Erholung der europäischen Wirtschaft weiter zu beschleunigen, wird mit dem Vorschlag auch der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens angepasst, indem zukunftsorientierte Investitions- und Solvenzstützungsmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

Der Befristete Rahmen war ursprünglich am 19. März 2020 von der Kommission angenommen worden. Bislang hat die Kommission mehr als 650 Beschlüsse gegenüber allen Mitgliedstaaten gefasst, auch auf der Grundlage des Befristeten Rahmens, um Unternehmen, die vom Coronavirus-Ausbruch betroffen sind, eine notwendige und angemessene Unterstützung zu ermöglichen. Insgesamt wurden europäische Unternehmen mit mehr als 3 Bio. Euro unterstützt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir sehen endlich Licht am Ende des Tunnels, denn dank der beeindruckenden Impffortschritte und der Wiederbelebung unseres sozialen und wirtschaftlichen Lebens erholt sich die europäische Wirtschaft wieder. Gleichzeitig müssen wir uns der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit bewusst sein, Klippeneffekte beim Entzug der öffentlichen Unterstützung zu vermeiden. Wir schlagen daher vor, die Maßnahmen zur Abfederung der Krise schrittweise auslaufen zu lassen, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie anpassen können. Flankierend sollten Maßnahmen zur Ankurbelung und Mobilisierung privater Investitionen in der Erholungsphase ergriffen werden können. Wir werden bei der Entscheidung über die nächsten Schritte die Ansichten aller Mitgliedstaaten und den notwendigen Schutz des Wettbewerbs im Binnenmarkt berücksichtigen.“

Wie bereits bei der letzten Verlängerung des Befristeten Rahmens im Januar 2021 angekündigt, entscheidet die Kommission nun angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen über die Zukunft des bestehenden Beihilferahmens, wobei sie darauf achten wird, dass einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben. So geht die Kommission in ihrer Wirtschaftsprognose vom Sommer 2021 davon aus, dass das BIP sowohl in der EU als auch im Euroraum 2021 um 4,8 Prozent und 2022 um 4,5 Prozent wachsen wird. In ihrem Vorschlag berücksichtigt sie auch die ersten Rückmeldungen im Rahmen einer Umfrage, mit der sie sich am 1. Juni 2021 an die Mitgliedstaaten gewandt hatte.

Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission eine begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 sowie eine Reihe gezielter Anpassungen vor. Angesichts der beobachteten wirtschaftlichen Erholung würde die vorgeschlagene begrenzte Verlängerung des Befristeten Rahmens sicherstellen, dass Unternehmen, die noch von der Krise betroffen sind, nicht plötzlich von der erforderlichen Unterstützung ausgeschlossen werden, sondern dass die Unterstützungsmaßnahmen in koordinierter Weise auslaufen. Ein solcher Ausstieg ist auch vor dem Hintergrund der Heterogenität der Erholung in den verschiedenen Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten zu sehen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens auszuweiten, um die derzeitige wirtschaftliche Erholung zu unterstützen und zu beschleunigen und gleichzeitig wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für einen begrenzten Zeitraum über den 30. Juni 2022 hinaus folgende Beihilfen zu gewähren:

  • Investitionsförderungsmaßnahmen für eine nachhaltige Wirtschaft, um die durch die Krise hinterlassene Investitionslücke zu schließen, verbunden mit geeigneten Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, beispielsweise indem sie sich an eine große Gruppe von Begünstigten richten und von begrenztem Umfang sein sollten, sowie
  • Unterstützung der Mobilisierung privater Mittel für und Investitionen in mittelständische Unternehmen und Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung, die in der Regel auf Bankdarlehen angewiesen sind und nach der Krise noch mehr Schulden aufwiesen. Solche Maßnahmen könnten diesen Unternehmen den Zugang zu Beteiligungskapital über private Finanzmittler ermöglichen, was für sie oft schwierig ist.

Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der Kommission Stellung zu nehmen. Die Kommission wird bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen auch die Rückmeldungen berücksichtigen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Mit Schreiben vom 30. September 2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050, BStBl I S. 889) eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung kann erstmalig für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre ausgeübt werden.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 20. Oktober 2021 per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de übermittelt werden.

  • Den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur
    Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2700 / 20 / 10001 :022 vom 30.09.2021

Inflationsrate im September 2021 voraussichtlich +4,1 %

Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • 0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2021

  • +4,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucher­preis­index (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im September 2021 voraussichtlich +4,1 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber August 2021 voraussichtlich unverändert.

Die hohen Inflationsraten seit Juli 2021 haben eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. Hier wirken sich insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen neben den üblichen Marktentwicklungen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich vorerst nur teilweise und abgeschwächt im Verbraucherpreisindex und in der Inflationsrate niederschlagen.

Die Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen für das öffentliche Leben und den daraus resul­tierenden Folgen machte darüber hinaus eine Änderung des üblichen Vorgehens bei der jährlichen Aktualisierung der Gütergewichte des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) notwendig. Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein Methodenpapier verfügbar. Die Aktualisierung der Gütergewichte im HVPI erklärt einen erheblichen Teil der Abweichung zwischen VPI und HVPI für Deutschland.

Die Situation bei der Preiserhebung in Folge der Corona-Krise hat sich im September 2021 weiter entspannt. Hinweise zu den Auswirkungen des Lockdowns auf die Preiserhebung finden Sie in unse­rem Methodenpapier „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Preiserhebung“.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Kein Schmerzensgeld wegen Weiterleitung von nicht anonymisierter Gerichtsentscheidung

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht.

Der Kläger verlangt von der Stadt Bergisch Gladbach Schmerzensgeld, weil sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit ohne jede Anonymisierung einem größeren Kreis von Interessierten zur Verfügung gestellt hat.

Der Kläger war gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, mit der ihm wegen der Corona Pandemie die Schließung seines Geschäftslokals auferlegt worden war.

Der Kläger behauptet, die Übersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Kommunen zu deren Information mit seinem vollen Namen habe dazu geführt, dass die Entscheidung auch in seinem Interessenverband bekannt geworden sei, in dem er sich engagiert hatte. Dadurch sei er offenen Anfeindungen als „Corona Leugner“ ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss des Gerichts sei sogar zusammen mit einem Zettel mit der Aufschrift „Ihr seid es“ unter den Scheibenwischer seines an seinem Wohnhaus geparkten Fahrzeugs gesteckt worden.

Er ist der Ansicht, Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewähre ihm einen Geldentschädigungsanspruch. Er macht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro geltend.

Die Stadt Bergisch Gladbach ist der Ansicht, der Rechtsstreit des Klägers vor dem Verwaltungsgericht sei bereits Gegenstand der Berichterstattung in einer Tageszeitung und deshalb in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Außerdem seien seine persönlichen Daten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geheim noch intim gewesen. Die Nachteile, die der Kläger erlitten haben will, seien nicht kausal auf die Weitergabe der Entscheidung zurückzuführen gewesen.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Stadt Bergisch Gladbach zustehe.

Ein Anspruch ergebe sich zwar grundsätzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an Mitarbeiter anderer Kommunen stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Diesen Beschluss hätte die Stadt zumindest anonymisieren und dadurch die Identität des Klägers unkenntlich machen müssen.

Allerdings seien die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch Mitarbeiter der Stadt Bergisch Gladbach zurückzuführen gewesen. Dem Kläger stehe daher in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu. Auch andere Geschäftsinhaber hätten sich gegen die Schließung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so dass auch diese an den Beschluss hätten gelangen können. Zudem sei der Beschluss an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen gegangen. Diese waren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Kläger komme auch keine Möglichkeit der Beweiserleichterung zugute – diese sei nur im Rahmen der Prüfung des Verschuldens möglich.

Schließlich seien auch keine immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers ersichtlich. Zwar soll eine abschreckende Wirkung dadurch erzielt werden, dass Verstöße zur Zahlung hoher Schmerzensgelder führen können. Zu einer uferlosen Häufung von Ansprüchen soll es aber nicht kommen – immerhin bestehe nach Art. 83 DSGVO auch die Möglichkeit, bei Verstößen Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 84/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 5 O 84/21 vom 03.08.2021 (nrkr)