Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Homeoffice nach Corona: Erwartete Nutzung steigt weiter

Unternehmensbefragung in Informationswirtschaft und Verarbeitendem Gewerbe

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hatten viele Unternehmen in Deutschland mit einer auf lange Sicht anhaltenden Ausweitung ihrer Homeoffice-Angebote gerechnet. Eine Unternehmensbefragung des ZEW Mannheim im Juni 2021 bestätigt, dass diese anfänglichen Prognosen nicht überschätzt waren. Vielmehr hat mittlerweile ein Teil der Unternehmen die eigenen Erwartungen bezüglich der Homeoffice-Nutzung nach der Pandemie sogar nach oben korrigiert. Zudem zeigt die Befragung, dass vor allem größere Unternehmen weitere Teile ihrer Belegschaft zusätzlich mit mobilen, digitalen Endgeräten ausgestattet haben.

Vor der Corona-Pandemie hatte etwa die Hälfte der Unternehmen in der Informationswirtschaft einem Teil der Beschäftigten ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice zu arbeiten. Im Juni 2020 planten aufgrund der bisherigen Pandemie-Erfahrung bereits 64 Prozent der Unternehmen Homeoffice auch in der Zeit nach Corona einzusetzen. Ein Jahr später ist dieser Wert nun sogar auf 74 Prozent gestiegen. „Dabei ist nicht nur der Anteil an Unternehmen mit langfristigen Homeoffice-Plänen gewachsen, sondern auch der Anteil an Beschäftigten, die solche Angebote in der Zeit nach Corona voraussichtlich in Anspruch nehmen werden“, sagt Dr. Daniel Erdsiek, Wissenschaftler im Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“ am ZEW Mannheim. „So geht derzeit etwa jedes zweite Unternehmen in der Informationswirtschaft davon aus, dass langfristig mehr als 20 Prozent der Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten werden.“ Im Juni 2020 rechnete dagegen nur jedes dritte Unternehmen mit einer solch intensiven Homeoffice-Nutzung nach der Pandemie.

Im Verarbeitenden Gewerbe fällt die Intensität der Homeoffice-Nutzung aufgrund von ortsgebundenen Tätigkeiten verständlicherweise geringer aus. Allerdings haben die Unternehmen auch hier ihre anfänglichen Erwartungen bezüglich der langfristigen Nutzung von Homeoffice nach oben korrigiert. Aktuell rechnen etwa 46 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe damit, dass ein Teil der Belegschaft nach dem Ende der Pandemie mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten wird. Im Juni 2020 lag dieser Wert noch bei 37 Prozent und vor der Pandemie erlaubten lediglich 24 Prozent der Unternehmen überhaupt regelmäßiges Homeoffice.

Neben den langfristigen Erwartungen ist auch die aktuelle Nutzung von Homeoffice im Vergleich zum Juni 2020 gestiegen. In der Informationswirtschaft arbeitet nun in 63 Prozent der Unternehmen mehr als ein Fünftel der Beschäftigten regelmäßig im Homeoffice. Im Verarbeitenden Gewerbe beläuft sich dieser Anteil auf etwa 24 Prozent der Unternehmen.

Unternehmen rüsten Mitarbeiter mit mobilen, digitalen Endgeräten aus

Für die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice haben sowohl die Unternehmen als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in technische Ausstattung und Infrastruktur investiert. Ein wichtiger Bestandteil solcher Investitionen waren dabei digitale Endgeräte wie Smartphones, Notebooks oder Tablets. Die Mehrheit der Unternehmen in der Informationswirtschaft (82 Prozent) und im Verarbeitenden Gewerbe (70 Prozent) hatte zwar bereits vor der Pandemie einen Teil ihrer Beschäftigten mit diesen Endgeräten ausgestattet, im Verlauf der Corona-Pandemie haben die Unternehmen diesen Anteil allerdings deutlich ausgeweitet. Insgesamt jedes dritte Unternehmen in der Informationswirtschaft und jedes vierte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe hat zusätzliche Endgeräte bereitgestellt. Mit einem Anteil von etwa 60 Prozent haben insbesondere größere Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten die Ausstattung mit mobilen Endgeräten aufgestockt. Dabei wurde in der Informationswirtschaft allerdings ein deutlich höherer Anteil an Beschäftigten zusätzlich ausgestattet als im Verarbeitenden Gewerbe. So hat etwa jedes vierte Unternehmen in der Informationswirtschaft mehr als 20 Prozent der Beschäftigten im Zuge der Corona-Pandemie zusätzlich mit digitalen Endgeräten ausgestattet, während dies nur auf rund jedes zehnte Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe zutrifft.

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Die Bundesregierung hat am 04.08.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können.“

Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.

Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen.

Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

Die Formulierungshilfe finden Sie hier.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 04.08.2021

Hochwasserkatastrophe in Bayern: Soforthilfen auch für Landkreise Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg

Für Betroffene des Unwetters im Juli in diesen Landkreisen wird Gebietskulisse für Hochwasser-Soforthilfen erweitert

„Wegen der massiven Unwetter in den Landkreisen Miesbach, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Traunstein und Würzburg wird die Gebietskulisse für Soforthilfen im Juli ergänzt. Damit können ab Mittwoch auch Hochwasser-Betroffene aus diesen Landkreisen die geforderten Soforthilfen beantragen“, erklärt Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Ansprechpartner ist zunächst das jeweils zuständige Landratsamt, das die entsprechenden Formulare digital und in Papierform zur Verfügung stellt. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung oder kann nach Absprache auch in bar erfolgen.

Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für „Ölschäden an Gebäuden“ von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet. In Fällen, in denen Menschen durch Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, können durch Zuschüsse aus dem sogenannten Härtefallfonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen steuerliche Maßnahmen für Privatpersonen und Unternehmen. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen gestreckt werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 03.08.2021

Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

Nach einem aktuellen Urteil sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20).

Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen, die bereits beim BGH eingelegt worden ist (IX ZR 75/21). Damit wird diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald höchstrichterlich geklärt.

Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Vergütung für Abschlussprüfungsaufträge, die sich auf Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 – II ZB 17/17 (WPK Magazin 3/2018, Seite 84) gestellt, mit der klargestellt wurde, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird, die betreffenden Prüfungsaufträge also weiter durchzuführen und abzuschließen sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraransprüche des Abschlussprüfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils, zitiert nach juris).

Leistungen des Abschlussprüfers sind nicht unteilbar

§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Ansprüche des Abschlussprüfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung, sondern auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlussprüfers auszugehen, nach der die Vergütung des Prüfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Vergütung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, während subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).

Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium für eine Teilung

Nach diesen Grundsätzen seien die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung könne der jeweilige Zeitaufwand herangezogen werden, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlussprüfers mit der Insolvenzschuldnerin den Maßstab für die Vergütung seiner Leistungen bilde. Insoweit bestünden keine Besonderheiten gegenüber anderen nach Stundenaufwand vergüteten Dienst- oder Werkleistungen. Hätte der Abschlussprüfer die Prüfung bereits vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, könnte er noch ausstehende Honoraransprüche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenseröffnung noch einzelne Prüfungsschritte aus, so ermögliche es ihm § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraransprüche wenigstens für den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers in Fällen, in denen die Abschlussprüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begründen, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt und werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 8. Mai 2018 voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen relevant (Rn. 84).

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die zwischenzeitlich eingelegte Revision entscheiden wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.08.2021

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes

Mit am 03.08.2021 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.

Sachverhalt

Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

§ 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG verbietet die Ausfuhr jeglichen Kulturguts, das die angeführten Wert- und Altersgrenzen überschreitet. Es besteht jedoch ein Genehmigungsvorbehalt. § 28 KGSG normiert ein strafbewehrtes Einfuhrverbot bei illegaler Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat. Es findet keine Anwendung auf Kulturgut, das sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen. § 21 Nr. 3 KGSG enthält ein Ausfuhrverbot nach einer unrechtmäßigen Einfuhr. § 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtmäßig eingeführtem Kulturgut und knüpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über solches Kulturgut. § 42 Abs. 1 KGSG regelt zudem besondere Sorgfaltspflichten für das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut.

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Auktionshäuser, die unter anderem einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Sie rügen zudem überwiegend eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

  1. Das Vorbringen erfüllt bereits teilweise nicht die Anforderungen an die eigene Betroffenheit und zeigt keinen möglichen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG auf.
  2. Darüber hinaus wahren die Verfassungsbeschwerden nicht die Subsidiaritätsanforderungen, von deren Erfüllung die Beschwerdeführerinnen auch nicht deshalb befreit sind, weil sie einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes rügen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind.

a) Zur Klärung der fachrechtlichen Maßstäbe erweist sich zunächst eine fachgerichtliche Auslegung des „zumutbaren Aufwands“ gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturgütern (§ 44 KGSG) als notwendig.

b) Auch besteht ein fachgerichtlicher Klärungsbedarf für das Merkmal des Abhandenkommens in § 40 Abs. 1 KGSG, das anzuwendende ausländische Fachrecht gemäß § 28 Nr. 1, § 30 KGSG sowie die Aufzeichnungspflicht nach § 45 KGSG.

c) Das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt aus § 21 Nr. 2, § 24 Abs. 1 KGSG erfordert ebenfalls eine fachgerichtliche Klärung, ohne die nicht zu erkennen ist, ob massive Verzögerungen in einer signifikanten Anzahl von Fällen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unmöglich machten.

d) Zunächst geklärt werden muss zudem, ob die in § 24 Abs. 7 KGSG vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist für die Bearbeitung der Ausfuhranträge und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nicht ausreichen, um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen.

e) Den Fachgerichten bleibt auch die Klärung der in den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Befürchtung überlassen, wegen ungewisser oder mangelnder Ausfuhrfähigkeit eines Kulturguts sinke die Nachfrage aus dem Ausland, sodass ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im international ausgerichteten Kunsthandel entstehe.

f) Ohne eine vorherige fachgerichtliche Prüfung der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerinnen angesichts der Stichtagsregelungen (§ 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 KGSG) durch das Ausfuhrverbot unverhältnismäßig belastet sind. Einer fachgerichtlichen Prüfung der Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es letztlich auch im Hinblick auf den wirtschaftlich zumutbaren Aufwand zur Erfüllung der Prüfungspflicht für die Provenienz von Kulturgut gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1746/17, 1 BvR 1729/17 und 1 BvR 1728/17 vom 28.06.2021

Rückerstattungen der Brennelementesteuer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2017 die Kernbrennstoffsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Staat die von 2011 bis 2016 erhobene Steuer verzinst zurückerstatten. Die den Betreibern der Kernkraftwerke rückerstattete Brennelementesteuer belief sich auf rund 6,35 Milliarden Euro, dazu kamen Zinsen von rund 1,26 Milliarden Euro, sodass der Bund insgesamt rund 7,61 Milliarden Euro zahlen musste. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31677) auf eine Kleine Anfrage (19/31375) der FDP-Fraktion.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2021

Regierung gegen Steuerfreiheit von gespendetem Kaffee

Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass Kaffee, der etwa wegen Erreichens des Mindesthaltbarkeitsdatums an gemeinnützige Organisationen gespendet wird, von der Kaffeesteuer befreit werden soll. Sie widerspricht damit in ihrer Antwort (19/31728) einem in einer Kleinen Anfrage (19/31452) enthaltenen Vorschlag der FDP-Fraktion. Die Regierung verweist dabei unter anderem darauf, dass es sich bei Kaffee nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Genussmittel handele.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Bezug von Elterngeld im Jahr 2020 und im ersten Quartal 2021

Im ersten Quartal dieses Jahres haben laut Bundesregierung 847.622 Frauen und 134.008 Männer Elterngeld bezogen. Dabei betrug die durchschnittliche Bezugsdauer bei Frauen 13,7 Monate und bei Männern 3,4 Monate, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/31727) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31456) weiter hervorgeht. Im vergangenen Jahr bezogen danach fast 1,4 Millionen Frauen und gut 460.000 Männer Elterngeld. Die durchschnittliche Bezugsdauer lag dabei den Angaben zufolge bei 14,5 Monaten bei Frauen und 3,7 Monaten bei Männern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2021

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der DSGVO in der Steuerverwaltung – Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 9 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017:008 – (BStBl I 2020, 1048) geändert worden ist, der Beitrag zum „BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren“ wie folgt gefasst:

„- BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 13. Januar 2020, das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2021 geändert worden ist (siehe BStBl I 2020 S. 143 sowie BStBl I 2021 S. 809 und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen [http://www.bundesfinanzministerium.de] unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Abgabenordnung – BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 30.07.2021

Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechtsanwalt nach einem durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung zur umfassenden Aufklärung seiner Mandanten samt den wirtschaftlichen Folgen verpflichtet ist, will er einer Anwaltshaftung entgehen (Urteil vom 22.07.2021, Az. 32 C 807/21 (92)).

In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall begehrte die klagende Rechtschutzversicherung von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen wurde, hatte der Senat diese ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Rechtsanwalt in einem solchen Fall zwar grundsätzlich gehalten, die Mandanten über den Inhalt des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten zu belehren. Auch müsse der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung blieb die Klägerin jedoch beweisfällig, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollten.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.07.2021 zum Urteil 32 C 807/21 (92) vom 22.07.2021