Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Accountancy Europe: FAQ zur externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen

Am 3. November 2021 hat Accountancy Europe als europäische Dachorganisation des Wirtschaftsprüferberufs einen kompakten Katalog mit Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht, der sich mit Aspekten der externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen befasst. Hintergrund ist die vorgeschlagene EU-weite Anforderung, wonach der Prüfer künftig begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens zu erlangen und zu bestätigen hat.

Die FAQ beleuchten insbesondere folgende Themengebiete:

  • begrenzte und hinreichende Prüfungssicherheit,
  • Anforderungen an die jeweiligen Formen der Prüfungssicherheit und Erläuterungen zum EU-Rechtsrahmen sowie
  • technische Aspekte berufsständischer Prüfungsstandards.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorläufige Deckung für PR-Kosten

Die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. Dies beinhaltet die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 08.11.2021 veröffentlichtem Urteil im Eilverfahren die Beklagte insoweit zu vorläufigem Deckungsschutz verurteilt.

Der Verfügungskläger (i. F. Kläger) ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG (i. F. Wirecard). Er nimmt die Verfügungsbeklagte (i. F. Beklagte) auf Deckung von Public-Relations-Kosten (i. F. PR-Kosten) aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) in Anspruch, welche die Wirecard bei der Beklagten für ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte.

Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München u. a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kläger beauftragte eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die Deckung u. a. mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.

Das Landgericht hat den auf Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes für PR-Kosten gerichteten Eilantrag durch Urteil vom 21.05.2021 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person „durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe. Es komme nicht darauf an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall) beziehe. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gewährt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt.

Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entstünden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorläufigen Deckungsschutzes, zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 eine Entscheidung getroffen hat (siehe Pressemitteilung Nr. 46/2021 vom 07.07.2021). Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da etwaige Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.11.2021 zum Urteil 7 U 96/21 vom 05.11.2021

Prüfung von Beihilfeanträgen gegen Carbon-Leakage – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BGHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) enthält neue Prüfungsaufgaben für den Berufsstand der WP/vBP.

  • Beihilfeverfahren
    Nach § 13 Abs. 1 BECV können die Unternehmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 Beihilfeanträge stellen. Diesen Anträgen muss eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben beigefügt sein (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 1 BECV). In der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Teilsatz 2 BECV).
  • Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
    Nachträglich können weitere Sektoren als beihilfeberechtigt anerkannt werden (§ 18 Abs. 1 BECV). Hierfür ist ein Antrag erforderlich (§ 19 Abs. 1 BECV). Auch für diesen Antrag sind die tatsachenbezogenen Angaben sowie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen durch eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands zu bestätigen, um Falschangaben und Abweichungen vorzubeugen (§ 22 Abs. 4 BECV).

Die Verordnung beruht auf § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Übergeordnetes Ziel des BEHG ist es, Brennstoffemissionen zu verringern. Dazu müssen für alle vom BEHG erfassten Brennstoffe, die in den Verkehr gebracht werden, Emissionszertifikate erworben werden (sog. CO2-Abgabe).

Finanzieller Ausgleich für Unternehmen

Die Verordnung dient dazu, die von der CO2-Abgabe betroffenen Industrieunternehmen vor Carbon-Leakage zu schützen und ihre grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten (§ 1 Abs. 2 BECV). Carbon Leakage tritt ein, wenn Unternehmen aufgrund der hohen Kosten durch Klimaschutzauflagen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsauflagen verlagern. Dieses „Carbon-Leakage-Risiko“ gilt es dadurch zu verhindern, dass diese Unternehmen einen finanziellen Ausgleich (sog. Beihilfe) beantragen können.

Die Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einem erheblichen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind, sind in einer Anlage der Verordnung tabellarisch aufgeführt.

Erstes Antragsverfahren 2022

Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird 2022 stattfinden (Antragsfrist 30. Juni 2022). Die zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2021

Steuerbelastung für viele Landwirte kann ab 2022 steigen

Auf einen Teil der deutschen Landwirte werden im Jahr 2022 höhere Steuern zukommen. Nach einem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (20/12) soll es durch eine Veränderung der Vorsteuerbelastung von sog. Pauschallandwirten zu steuerlichen Mehrbelastungen im kommenden Jahr von 80 Millionen Euro und ab 2023 von 95 Millionen Euro pro Jahr kommen. Bis zum Jahr 2025 soll sich die steuerliche Mehrbelastung für pauschalierende Landwirte auf 365 Millionen Euro summieren. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag, den 11.11.2021, auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages.

Wie es im Gesetzentwurf heißt, ist die Vorsteuerbelastung für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in zutreffender Höhe festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssteuersatz sei nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führe zudem zu Steuerausfällen. Nach den Regelungen im Jahressteuergesetz 2020 soll die Bundesregierung dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich sei. Daher soll mit diesem Gesetzentwurf der derzeit geltenden Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte in Höhe von 10,7 Prozent ab dem 1. Januar 2022 auf 9,5 Prozent reduziert werden.

Außerdem wird mit dem Gesetzentwurf die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer im Wege eines Vergütungsverfahren umgesetzt. Für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie werde eine Steuerbefreiung eingeführt.

Für Steuerentlastungen spricht sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf aus. Begünstigt werden soll die Erzeugung von Strom aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 Kilowatt und aus Blockheizkraftwerken mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 Kilowatt. Begründet wird dies mit dem Klimaschutz, der eine der herausragenden Aufgaben für die nächsten Jahre darstelle. Als weitere Begründung werden Altanlagen angeführt, die älter als 20 Jahre alt sind und denen die bisher hohe Einspeisevergütung nach dem EEG deutlich abgesenkt werde. Die Befreiung soll nach dem Willen des Bundesrates noch für den Veranlagungszeitraum 2021 gewährt werden, „auch um ein Zeichen für schnelles Handeln bei der Energiewende zu setzen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2021

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 5. Juli 1994 – IV C 3-S 7200-80/94 (BStBl I S. 465) – gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

I.

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung bei Geldspielgeräten ist der – nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93 (BStBl II S. 548)).


Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

Einwurf
– Auswurf
= Saldo (1)
– Erhöhung des Auszahlvorrats oder
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
– Entnahmen
– Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahme
– Nachfüllungen
= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist der Saldo (1) heranzuziehen.

II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10003 :005 vom 05.11.2021

IFAC: Reform der internationalen Standardsetzung schreitet voran

Die WPK nahm am 3. November 2021 an einer virtuellen Informationsveranstaltung der International Federation of Accountants (IFAC) zum Stand der Reform der internationalen Standardsetzung durch die Monitoring Group (MG) teil.

Hervorgehoben wurde die gute Zusammenarbeit zwischen der MG, dem Public Interest Oversight Board (PIOB) und der IFAC während der Übergangsplanung in den letzten zehn Monaten. Diese Phase sei nunmehr weitestgehend erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt 26 Arbeitsbereiche habe man erörtert, insbesondere

  • die rechtliche Struktur der neuen Boards,
  • das Nominierungsverfahren,
  • die Qualifikationsanforderungen an die Mitglieder der Boards,
  • die Einbeziehung des Public Interest Framework in die künftigen Standardsetzungsprozesse,
  • ein Rahmenwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten und
  • zahlreiche verfahrensrechtliche Aspekte.

Das neue Konzept soll in den nächsten drei Jahren umgesetzt werden, also bis 2024.

Finanzierung weiterhin unklar

Erstaunlicherweise ist die Frage der Finanzierung des neuen Modells allerdings nach wie vor unbeantwortet. Die Beteiligten haben zwischenzeitlich lediglich eine Berechnung der Mehrkosten des neuen Modells (Aufstockung Staff, Vergütung der Board-Mitglieder) durchgeführt und beziffern diese mit 10 Millionen US-Dollar.

IFAC habe der MG aufgezeigt, dass es „kein neues Geld“ geben werde und das PIOB künftig allein durch die MG und nicht mehr durch IFAC zu finanzieren sei. Derzeit leistet IFAC diesbezügliche Zahlungen in Höhe von 1,2 Millionen US-Dollar. IFAC wird diese Finanzierung in den kommenden Jahren zurückfahren und ab 2025 komplett einstellen.

Maßnahmen zur Kosteneinsparung

IFAC und MG erörtern derzeit unter anderem folgende Maßnahmen zur Einsparung von Kosten:

  • Abordnung durch Prüferpraxen und IFAC-Mitgliedsorganisationen,
  • vorerst keine Vergütung der Board-Mitglieder (die Vergütung des Staff gehe vor),
  • weitere Reduzierung der Reisekosten von IFAC (virtuelle Sitzungen).

Die WPK hatte bereits in einem sehr frühen Stadium der Reform und bis heute, auch in persönlichen Gesprächen mit IFAC, die Bedeutung und Dringlichkeit einer diversifizierten und vom Berufsstand unabhängigen Finanzierung der neuen Standardsetzer aufgezeigt.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Über die Hintergründe des Projekts sowie wesentliche Inhalte berichtete die WPK im WPK Magazin 3/2020, Seite 45.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

IFAC: Internationale Standards jetzt digital verfügbar

Das International Federation of Accountants (IFAC) hat eine digitale Plattform entwickelt (Registrierung erforderlich), auf der wichtige internationale Standards für den Berufsstand in elektronischer Version zur Verfügung stehen. Es handelt sich um die Standards des International Audit and Assurance Standards Board (IAASB), des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) und des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB).

Die elektronischen Versionen sind App-ähnlich konzipiert, mit hilfreichen Verlinkungen und Verweisen auf relevante Quellen und Papiere. Über eine optimierte Suchfunktion lassen sich Sachverhalte schnell identifizieren. Die Standards werden dadurch nutzerfreundlicher sowie einfacher navigierbar. Damit sollen auch ihre Übernahme und Implementierung vereinfacht und gefördert werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

Reiseversicherungsfonds – Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP

Am 26. Oktober 2021 wurde eine neue Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reiseversicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reiseversicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4707). Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Diese Verordnung enthält Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP:

  • Die Aufsichtsbehörde kann die ihr obliegende Prüfung des Geschäftsbetriebs eines Reiseversicherungsfonds auch an einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RSFAV). Diese Prüfung ist daher als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet. Hinsichtlich der Haftung wird insoweit auf § 323 HGB verwiesen, der sinngemäß gelten soll.
  • Darüber hinaus sind zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens und dessen sichere Aufbewahrung ein Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen (§ 11 Abs. 1 RSFAV). Nach § 12 Abs. 1 RSFAV überprüft der Treuhänder, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem Vermögen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 RSFAV entsprechen. Der Treuhänder hat im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist (§ 12 Abs. 4 RSFAV). Zur Person des Treuhänders gibt es keine Vorgaben. Jedenfalls sind WP/vBP hierfür bestens geeignet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 05.11.2021

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung

Mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 (BStBl I S. 119) wurde Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (BStBl I S. 1207) wie folgt neu gefasst:

„Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BFH vom 3. Dezember 2019, BStBl 2021 II S. 77).“

Danach bleibt die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen beeinflussen sich daher gegenseitig.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 18 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 (a. a. O.) um folgenden Satz ergänzt:

„Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 19 / 10003 :008 vom 05.11.2021

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Bezug: BMF, Schreiben v. 18.11.2005 – IV B 2 – S 2172 – 37/05 BStBl 2005 I S. 1025

Bezug: BMF, Schreiben v. 15.12.2000 – IV D 2 – S 1551 – 188/00 BStBl 2000 I S. 1532

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG ) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich die folgenden Grundsätze:

 I. Nutzungsdauer

   [1] Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

 II. Begriffsbestimmung

   [2] Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

   [3] Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:

  1. Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
  2. Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.
  3. Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
    1. Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    2. Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    3. mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
    4. Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben.
  4. Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird.
  5. Mobile Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät.
  6. Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
    1. als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind;
    2. die für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist;
    3. die in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;
    4. die über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird.
  7. Dockingstation“ bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen. Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern.
  8. Externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das dafür konzipiert ist, Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln; das die Umwandlung jeweils nur in eine Gleichstrom- oder eine Wechselstromausgangsspannung vornehmen kann; das zum Betrieb mit einem separaten Gerät – dem Primärverbraucher – bestimmt ist; das sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse befindet; das über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden ist und das über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt verfügt.
  9. Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
    1. Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u. ä.
    2. Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
    3. Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“ (Geräte, die Computerdaten in graphischer Form auf Papier oder Folien bringen, Non-Impact-Drucker (anschlagfrei, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker) und Impact-Drucker [Nadeldrucker]).

   [4] Die in der Rz. 3 unter Nummer 1 bis 7 aufgeführte Computerhardware wird nur unter der Voraussetzung von Rz. 2 erfasst, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617 /2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in der Rz. 3 Nummer 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

   [5] Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

 III. Anwendung

   [6] Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

   [7] Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

   [8] Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl 2005 I S. 1025 ) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter – BStBl 2000 I S. 1532 ) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.

BStBl 2021 I Seite 298