Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Berichtsentwurf zur privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten

Der Rechtsausschuss des EP (JURI) hat am 17. Juni 2021 einen Berichtsentwurf zu Empfehlungen an die Europäische Kommission zur verantwortungsvollen privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht.

Der zuständige Berichterstatter Axel Voss (EVP/DE) fordert in seinem Berichtsentwurf die Ausarbeitung eines regulatorischen Rahmens im Hinblick auf die private Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch Dritte. Hintergrund ist dabei die Zunahme der angesprochenen Finanzierungspraxis in der Europäischen Union, welche zu einem möglichen Ungleichgewicht der unterschiedlichen Parteien aufgrund der Ungleichverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel führen kann. Der Berichtsentwurf fordert daher unter anderem die Schaffung eines Autorisierungssystems, welches bestimmte Kriterien im Hinblick auf die Transparenz und bestimmte Mindeststandards für Anbieter von privaten Finanzierungsmöglichkeiten für Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen soll. Auch sollen mögliche auftretende Interessenskonflikte beachtet werden. Eine Abstimmung des Berichtsentwurfs im zuständigen Ausschuss wird im Oktober 2021 erwartet.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 24.06.2021

Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“ (wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (z. B. Gesellschaft leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser – etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 42.636 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680 Euro netto nebst Prozesszinsen begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i. V. m. § 1 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, sodass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte – nach Aktenlage – nicht fernliegend sein.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 5 AZR 505/20 vom 24.06.2021

Kapitalmarktunion: Neue Regeln für Banken und Wertpapierfirmen treten in Kraft

Am 26.06.2021 treten zwei neue Regelwerke im Bereich Banking und Investment in Kraft. Die Wertpapierfirmenrichtlinie und die Wertpapierfirmenverordnung stärken die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors. Gleichzeitig sorgen sie für eine größere Verhältnismäßigkeit der Gesetzgebung insbesondere für kleine Finanzinstitute. Zudem tritt am 28.06.2021 die Kapitaladäquanzverordnung II (CRR II) in Kraft.

Die Wertpapierfirmenrichtlinie und die Wertpapierfirmenverordnung führen ein neues, maßgeschneidertes und zielgerichtetes Regelwerk ein. Dieses macht das Leben kleinerer Wertpapierfirmen einfacher, während die größten systemrelevanten Wertpapierfirmen unter dem gleichen Aufsichtsregime wie die europäischen Banken bleiben. Diese verhältnismäßigeren Regeln, die vom Europäischen Parlament und dem Rat im November 2019 vereinbart wurden, sind Teil der Bemühungen der EU, im Rahmen der Kapitalmarktunion den Wettbewerb zu fördern und kleinere Unternehmen zu einer aktiveren Beteiligung an den Kapitalmärkten der EU zu bewegen. Weitere Informationen zu den Regeln sowie Klarstellungen zum Inkrafttreten von Durchführungsmaßnahmen finden Sie hier.

Zudem tritt am Montag, den 28. Juni 2021, die Kapitaladäquanzverordnung II (CRR II) in Kraft. Die CRR-Regeln legen die Aufsichtsanforderungen an Banken und große Wertpapierfirmen fest, insbesondere in Bezug auf Eigenkapital und Liquidität. Zudem werden Anforderungen an die Meldung von aufsichtsrechtlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden und Märkte definiert.

Die neuen CRR-II-Regeln, die vom Europäischen Parlament und dem Rat im Mai 2019 vereinbart wurden, sorgen insbesondere bei kleineren Finanzinstituten für mehr Verhältnismäßigkeit. Gleichzeitig erhöhen sie die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors, indem neue Anforderungen in Bezug auf die Verschuldung von Banken und eine stabile Refinanzierung eingeführt werden. Sie führen auch risikosensitivere Regeln für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ein.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.06.2021

Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

Anwendungsregelung zum BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001, BStBl I S. 316

I.

Mit BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001, BStBl I S. 316 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2019, XI R 35/17, BStBl II 2021 S. 252).

Im Rahmen des SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung findet nunmehr § 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 2 – S-7110 / 19 / 10001 :002 (2021/0601464), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.8. Abs. 12 nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

7Satz 6 gilt nicht für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 vom 22.06.2021

Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 6 K 90/20 vom 23.06.2021

EFRAG: Konsultation zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung

Am 16. Juni 2021 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) ein Konsultationspapier zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung veröffentlicht (Due Process Procedures on EU Sustainability Reporting Standard-Setting). Stellungnahmen zu dem vorgeschlagenen Due Process sind bis zum 15. September 2021 erbeten.

Hintergrund der Konsultation ist der EU-Richtlinienentwurf zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) der Europäischen Kommission, der unter anderem eine Übernahme von Reporting Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU-Kommission beinhaltet. Die EFRAG soll diese europäischen Reporting Standards erarbeiten.

Zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung siehe auch „Neu auf WPK.de“ vom 29. April 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.06.2021

Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig tätig

Landessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts – Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Der Kläger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-jährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen.

Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage D nicht.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei D selbstständig für die Stadt tätig.

Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung. D trage das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden könnten. Könne D die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im Übrigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er bezüglich unpünktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach „Lösungen“ gesucht habe. Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des D als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft) „eine Marke eingekauft“ habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte.

§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil L 5 BA 142/20 vom 02.06.2021

Bitcoin & Co.: Steigendes Interesse, aber große Skepsis

  • Erst 3 Prozent haben direkt in Kryptowährungen investiert, aber 20 Prozent können sich das künftig vorstellen
  • Ein Drittel sieht in Bitcoin & Co. eine langfristige Geldanlage

Bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. ging es zuletzt nach monatelangen immer neuen Rekordständen mit deutlichen Kurseinbrüchen wieder steil bergab. Eine Mehrheit der Deutschen dürfte sich damit in ihrer Einschätzung bestätigt fühlen: Zwei Drittel geben an, dass sie kein Vertrauen in Kryptowährungen haben (69 Prozent) und diese nur etwas für Spekulantinnen und Spekulanten sind, die schnell Geld machen wollen (68 Prozent). Allerdings geht ein Drittel (33 Prozent) davon aus, dass sich Kryptowährungen als langfristige Geldanlage eignen und ein Fünftel (21 Prozent) sieht in ihnen sogar eine sichere Alternative zum etablierten Geldsystem. Das ist das Ergebnis einer telefonischen Befragung von 1.004 Personen ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die letzten ein, zwei Jahre waren geprägt von der Institutionalisierung und Regulierung des Krypto-Marktes. Bei der Mehrheit der Privatinvestoren in Deutschland hat das bisher nicht zu einem Vertrauensschub geführt“, sagt Patrick Hansen, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom. „Diejenigen, die investieren, tun das insbesondere zur langfristigen Geldanlage und nicht in erster Linie um Kryptowährungen als Zahlungsmittel zu nutzen. Kryptowährungen werden dabei ähnlich wie zum Beispiel Gold als alternative Anlageklasse zur Risikodiversifizierung genutzt.“

Das Wissen über Kryptowährungen nimmt indes in der Bevölkerung weiter zu. So haben inzwischen 82 Prozent schon einmal davon gehört oder gelesen. Im letzten Jahr waren es noch 76 Prozent, 2019 sogar erst 68 Prozent. Und zwar sagt noch immer eine Mehrheit von 58 Prozent, Kryptowährungen seien ihnen persönlich zu kompliziert, verglichen mit dem Vorjahr (66 Prozent) ist das aber ein deutlicher Rückgang. Trotzdem haben nur 3 Prozent bereits direkt Kryptowährungen gekauft. Weitere 4 Prozent haben indirekt in Kryptowährungen investiert, etwa über Fonds oder ETF, die sich auf Kryptowährungen spezialisiert haben. „Die meisten kaufen Bitcoin & Co. auf deutschen und internationalen Kryptobörsen und -handelsplätzen. Nur die allerwenigsten verwahren ihre Investments selbst in sogenannten Self-Hosted-Wallets. Inzwischen ist es auch möglich, indirekt über Finanzprodukte wie Zertifikate an den bekannten Aktienbörsen in Kryptowährungen zu investieren.“, sagt Hansen. „Vor dem Investieren sollte man sich mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Wege auseinandersetzen – und natürlich sollte sich jede und jeder bewusst sein, dass diese Investitionen risikobehaftet sind.“ Rund ein Fünftel (19 Prozent, 2020: 18 Prozent) lässt sich davon aber nicht abschrecken und hat zwar noch nicht investiert, kann sich das aber künftig vorstellen. 7 von 10 (70 Prozent, 2020: 73 Prozent) wollen aber auch künftig einen Bogen um Bitcoin & Co. machen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 23.06.2021

Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Im Falle eines Zeitsoldaten hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25. März 2021 (Az. 4 K 1788/19) dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte angesehen und damit seine Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Der Kläger hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das Gericht hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es dem Urteil zufolge entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich ist hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese ist nach der Urteilsbegründung nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. VI R 6/21).

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Urteil 4 K 1788/19 vom 25.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: VI R 6/21)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2021

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. I 2021 S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Das BMF gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 vom 15.06.2021