Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Internationaler Vergleich der Unternehmensbesteuerung auf einen Blick

Die Corona-Pandemie hat die Staatsverschuldung in vielen Ländern regelrecht explodieren lassen. Es wundert daher nicht, dass auch die Unternehmensteuer als Einnahmenquelle, um gigantische Finanzlöcher in den öffentlichen Haushalten zu stopfen, nun in den Blick der Politik gerät. Hatte sich die Diskussion bisher vor allem darauf konzentriert, wie sich im Standortwettbewerb weltweit weitere Absenkungen der Unternehmensteuer verhindern lassen, gibt der steuerpolitische Kurswechsel in den USA und Großbritannien dieser Diskussion nun eine neue Richtung. Wenn Briten und US-Amerikaner mittlerweile eine Erhöhung der Unternehmensteuer ins Auge fassen, könnte auch in Deutschland die Frage aufgeworfen werden, ob Unternehmen steuerlich stärker in die Pflicht genommen werden sollten, um die hohen Corona-Defizite mitzufinanzieren.

Ob diese Diskussion angestoßen werden sollte, hängt u. a. davon ab, wie attraktiv beziehungsweise unattraktiv Deutschland unter rein steuerlichen Gesichtspunkten als Unternehmensstandort weltweit ist. Um einen solchen Vergleich angesichts stark unterschiedlicher steuerlicher Belastungen von Unternehmen in den einzelnen Staaten zu ermöglichen, hat das ZEW Mannheim den „Mannheim Tax Index“ entwickelt.

Mit Hilfe dieses Index lassen sich für eine beachtliche Reihe von Ländern (EU 27, Großbritannien, Schweiz, Norwegen, USA, Kanada, Japan, Nord-Mazedonien und Türkei) effektive Steuersätze ermitteln und vergleichen. Der Vergleich zeigt, wo die einzelnen Staaten bei der Unternehmensbesteuerung stehen und welchen Effekt die Erhöhung oder Absenkung der Unternehmensteuer für die steuerliche Standortqualität eines Landes hat. Entsprechende Berechnungen, die das ZEW Mannheim bereits seit einer Reihe von Jahren für die EU-Kommission immer wieder neu erstellt, werden künftig auf einer ZEW-Themenseite externen Interessenten/-innen zur Verfügung gestellt und jährlich aktualisiert. Aktuell sind die Werte, die für das Jahr 2020 berechnet wurden, auf der Seite zu finden.

Der „Mannheim Tax Index“ konzentriert sich auf die effektive Durchschnittssteuerbelastung auf Unternehmensebene, da diese bei Standortentscheidungen multinational agierender Konzerne den wesentlichen Entscheidungsrahmen bildet. Berücksichtigt werden deshalb Steuern auf die Gewinne und das eingesetzte Kapital der Kapitalgesellschaften. In den Berechnungen werden sowohl die Tarifbelastungen dieser Steuern als auch die Interaktion der verschiedenen Steuerarten und die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Beispiele sind die Bestimmungen zur steuerlichen Abschreibung oder zur Vorratsbewertung.

Die Themenseite zum „Mannheim Tax Index“ beinhaltet neben erklärenden Texten vier Schaubilder/Grafiken zu:

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 04.05.2021

Zahl der Kurzarbeiter sank im April um 10 Prozent

Die Zahl der Kurzarbeiter ist im April um 10 Prozent gesunken, von 3,0* auf 2,7 Millionen Menschen. Das schätzt das ifo Institut auf Basis seiner monatlichen Konjunkturumfrage und Daten der Bundesagentur für Arbeit. In der Industrie fiel die Zahl im April von 535.000 auf 444.000 Menschen. Damit sind dort noch 6,4 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit. „Aber unverändert hoch bei 53,2 Prozent oder 565.000 der Beschäftigten liegt die Zahl der Kurzarbeiter im Gastgewerbe“, sagt ifo-Arbeitsmarktexperte Sebastian Link.

Der Einzelhandel durfte vielerorts nur unter strengen Corona-Auflagen öffnen. Dennoch sank die Zahl der Kurzarbeiter von 375.000 auf 276.000. Das sind noch 11,2 Prozent. Im Handel insgesamt, mit Großhandel und Autohändlern, sank die Zahl von 598.000 auf 433.000, das sind 9,5 Prozent der Beschäftigten. Überdurchschnittlich betroffen war auch das Druckgewerbe mit 22,1 Prozent oder 28.000 Beschäftigten. Die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleister waren zu 10,1 Prozent auf Kurzarbeit, was 228.000 Menschen bedeutet.

Unterdurchschnittlich betroffen waren im April die Autobranche mit 4,8 Prozent oder 45.400 Beschäftigten, die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen mit 2,8 Prozent oder 9.700 Mitarbeitern sowie die Chemie-, Pharma-, Gummi- und Kunststoff-Branche mit 1,8 Prozent oder 16.400 Beschäftigten.

Fußnote

*Korrigierter Wert. Die ursprüngliche ifo-Schätzung für März belief sich auf 2,7 Millionen. Grund für die Korrektur ist eine umfangreiche Revision der Bundesagentur für Arbeit. Sie revidierte ihre erste Hochrechnung für Januar um ca. 300.000 Beschäftigte nach oben.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 05.05.2021

Corona-Jahr 2020: Trotz Bauboom wies die Baubranche die höchste Zahl an Insolvenzen auf

Gestiegene Insolvenzzahl bei größeren Unternehmen deutet auf Branchenkrisen hin

Im Baugewerbe wurden in 2020 die meisten Insolvenzanträge gestellt, obwohl die Baunachfrage im Pandemiejahr hoch war. Dahinter folgen der Handel, das Gastgewerbe sowie die Anbieter von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen sowie von wirtschaftlichen Dienstleistungen. Im verarbeitenden Gewerbe ist die Anzahl der Insolvenzanträge in 2020 weniger stark gesunken als in der Gesamtwirtschaft.

Insgesamt sank die Anzahl der Insolvenzanträge für Unternehmen um 15,5 % gegenüber 2019: Bei Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens ist der Rückgang am höchsten (-29,1 %), gefolgt von Aktien- (-27,0 %) und Personengesellschaften (-12,6 %). Bei den GmbHs sank die Anzahl der Insolvenzanträge dagegen nur um 6,3 %.

Der Rückgang der Insolvenzanträge dürfte zum einen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Corona-Jahr und zum anderen auf die verbesserten Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Restschuldbefreiung für Selbstständige, die aufgrund der gewählten Rechtsform haftungsbedingt als „natürliche Personen“ insolvent werden, zurückzuführen sein. Aber auch die Corona-Hilfen verringern das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit. “Umso bemerkenswerter ist es, dass in 2020 die Anzahl der Insolvenzanträge von Unternehmen mit über 100 Beschäftigten um mehr als 38 % gestiegen ist. Der vergleichsweise geringe Rückgang bei den GmbHs, für die seit Beginn der Corona-Pandemie keine strikte Insolvenzantragspflicht bestand, deutet ebenfalls darauf hin, dass vielfach branchenbezogene Ursachen für die Insolvenzen verantwortlich sind“, erläutert IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch.

Auf Umbrüche im Kundenbereich reagieren immer mehr krisenbetroffene Unternehmen mit einem eigenverantwortlich gestarteten Sanierungsversuch. So stieg in 2020 die Anzahl der Insolvenzverfahren mit einer Eigenverwaltung durch den Schuldner auf 382 (2019: 302). Darunter sind mit 293 Fällen mehrheitlich Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Für Einzelunternehmen ist diese Sanierungsvariante weiterhin unbedeutend: Nur 17 Einzelunternehmen führten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Überlebensrate von Unternehmen vor der Corona-Pandemie

Nach Berechnungen des IfM Bonn liegt die durchschnittliche Überlebensrate von neugegründeten Unternehmen nach 5 Jahren bei 37 %. Allerdings zeigen sich abhängig von der Unternehmensgröße deutliche Unterschiede: So existieren von den Unternehmen, die bei ihrer Gründung keine Beschäftigten hatten, nach 5 Jahren nur noch gut ein Drittel, von den Unternehmen mit Beschäftigten hingegen knapp die Hälfte.

Die höchste Überlebensrate für die Jahre 2013 bis 2018 wies der Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen auf. Dagegen lag die Bestandsfestigkeit beispielsweise bei selbstständigen Tätigkeiten im Wirtschaftszweig Kunst, Unterhaltung und Erholung deutlich unter dem Gesamtdurchschnitt.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 30.04.2021

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: BMF gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten

Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).

Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).

Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z. B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.05.2021

Experten uneins über Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung

Ein Gesetzentwurf, der grenzüberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anhörung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gestoßen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Entwurf, Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden müssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Ein von mehreren Sachverständigen besonders kritisierter Punkt hängt mit diesem Versäumnis zusammen. Denn die Bundesregierung will eine Regelung, in der es um die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Auslandseinkünften geht, rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft setzen, um die EU-Verordnung doch noch einzuhalten. Sie rechtfertigt dies damit, dass die Steuerpflichtigen mit einer solchen Regelung hätten rechnen können. Der Steuerberater Xaver Ditz von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg nannte dies „verfassungsrechtlich äußerst zweifelhaft“, aber auch praktisch problematisch in Fällen, in denen jemand die Steuererklärung für 2020 bereits abgegeben hat.

Ebenso kritisch beurteilte Arne Schnitger von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers dieses rückwirkende Inkrafttreten. Die Bestimmung selbst beinhalte ein Norm, die im deutschen Steuerrecht bisher gefehlt habe, und setzte die EU-Vorgaben korrekt um. Schnitger plädierte aber nachdrücklich dafür, sie erst zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Im übrigen bemängelte Schnitger, dass der Gesetzentwurf an einigen Stellen unklar sei.

Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie nannte es unverständlich, dass der Gesetzentwurf nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie ATAD eins zu eins umsetzt, sondern in mehreren Punkten darüber hinausgeht, beziehungsweise bei der Niedrigbesteuerungs-Grenze. Damit schaffe die Bundesregierung „einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen“, beklagte Wünnemann.

Dagegen verwies Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit darauf, dass EU-Richtlinien immer Mindeststandards setzten und keine Notwendigkeit bestehe, sie eins zu eins zu übernehmen. Trautvetter mahnte im übrigen eine wirksame Regelung für firmeninterne Kredite an, auch wenn ATAD dies nicht verlange, „da darüber erhebliche Gewinnverschiebungen in Konzernen erfolgen“. Eine solche Regelung sei in einem früheren Referentenentwurf enthalten gewesen, der Finanzausschuss des Bundesrates fordere ihre Wiederaufnahme.

Achim Pross von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterstützte dies. Konzerninterne Kredite seien weltweit für etwa ein Drittel der Gewinnverlagerungen verantwortlich. Pross verwies im übrigen auf eine weltweite Bewegung zur Angleichung des Steuerrechts, die das Ausmaß der Steuervermeidung bereits vermindert habe. Die ATAD wie die geplante deutsche Umsetzung reihten sich hier ein und entsprächen dabei den Vorgaben der OECD.

Vielfach kritisiert wurde in der Anhörung eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung. Dabei geht es darum, dass ein Eigentümer oder Miteigentümer eines Unternehmens, der ins Ausland zieht, die Stillen Reserven, also die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals, versteuern muss. Damit soll verhindert werden, dass diese Vermögensteile der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Rainer Kambeck vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag stellte „die Absicht nicht in Frage“, wohl aber, dass der Zugriff des Fiskus bereits vor der Realisierung der Werte erfolgen soll. Gerade bei Familienunternehmen könne das die Liquidität überfordern. Da diese Regelung auch nicht von ATAD verlangt werde, plädierte Kambeck für eine Verschiebung in die nächste Legislaturperiode.

Unterschiedlich beurteilten die Experten, ob diese Wegzugs-Regelung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Februar 2019 widerspricht. Dietz sah dies so, da der EuGH die Möglichkeit der dauerhaften Stundung verlange. Dagegen sah der Leipziger Steuerrechtler David Hummel „keine größeren unionsrechtlichen Bedenken“. Der EuGH habe nie gesagt, dass eine Wegzugsbesteuerung rechtswidrig sei, und der vorliegende Gesetzentwurf sehe die Stundung auf Anfrage vor.

Kontrovers urteilten die Sachverständigen auch über die angemessene Höhe der Besteuerung. Mehrfach wurde gefordert, eine Anrechung im Ausland bereits bezahlter Steuern nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer zu ermöglichen. Andernfalls drohe in bestimmten Fällen eine Doppelbesteuerung. Auch wurde vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen gewarnt.

Dagegen verwies der Berliner Politikwissenschaftler Lukas Hakelberg darauf, dass die 1989 von den USA eingeleitete Ära des globalen Steuerwettbewerbs zu Ende gehe. Dafür gebe es drei Gründe. Zum einen verfügten die USA, die unter Präsident Joe Biden eine Mindeststeuer von 21 Prozent forderten, über die Marktmacht, ihre Interessen auch durchzusetzen. Zum zweiten müssten die Staaten ihre in der Pandemie entstandenen Defizite decken. Und schließlich unterstützten große Teile der amerikanischen Tech-Industrie den Biden-Vorschlag. Unternehmen, die sich dagegen stellten, drohe ein Prestigeschaden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2021

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben der Beschwerdeführerin bekanntgegebenem Beschluss deren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 4. November 2020 vom Landtag beschlossene und am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab dem Jahr 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG); bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert ist. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen.

Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies ist vorliegend unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof besteht nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Beschluss 1 VB 54/21 vom 03.05.2021

Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 21 / 10001 :001 vom 03.05.2021

Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24/20).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sog. Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erbengemeinschaft Rechnung legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte vornehmen musste.

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so der 9. Zivilsenat, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausführlichen Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für den Senat wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.

Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht.

Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 9 U 24/20 vom 28.04.2021

Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020

Befristete Sonderregelung verfassungsgemäß

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, so der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Beschluss.

Versicherter begehrt Arbeitslosengeld für weitere drei Monate

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (…)

§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

(…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss L 7 AL 42/21 B ER vom 14.04.2021

Corona: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 2 SaGa 1/21 vom 12.04.2021