Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Mit Homeoffice und IT-Ausgaben Steuern sparen

  • Alternativ zum Arbeitszimmer kann bei der Steuererklärung für 2020 erstmals eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden
  • Auch Kosten für IT, Software und Telekommunikation können von der Steuer abgesetzt werden

Millionen Berufstätige haben wegen der Corona-Pandemie die tägliche Fahrt ins Büro gegen die Arbeit im Homeoffice eingetauscht – und können davon steuerlich profitieren. Für das Steuerjahr 2020 können Berufstätige erstmals Ausgaben für das Homeoffice in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer in ihrer Wohnung verfügen. Zudem können Steuerpflichtige Aufwendungen für beruflich genutzte IT-Geräte und Software absetzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten als auch für monatliche Kosten, die bei Telefon- und Internetnutzung anfallen. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.

Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:

Berücksichtigung des Homeoffice bei der Steuer: Es gibt zwei Alternativen, Ausgaben für das Homeoffice in der Einkommensteuererklärung anzusetzen: entweder durch Auflistung der Kosten eines separaten Arbeitszimmers oder über die für 2020 erstmals mögliche Homeoffice-Pauschale. Ist im Haushalt ein Arbeitszimmer vorhanden, das zu mindestens 90 Prozent für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und steht kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung – etwa weil das Büro coronabedingt geschlossen ist -, können Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen. Abzugsfähig sind zum Beispiel die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Miet-, Heizungs- und Stromkosten sowie Abschreibungen für Schreibtisch und Schreibtischstuhl. Neu ist die Homeoffice-Pauschale: Erstmals können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für das Homeoffice absetzen, wenn sie nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sondern zum Beispiel am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeiten. Für jeden Heimarbeitstag können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro pro Jahr.

Smartphone, Notebook, Drucker und andere Hardware: Wer privat angeschaffte IT-Geräte so gut wie ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, beruflich nutzt, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Bei geringerer beruflicher Nutzung sind die Kosten in berufliche und private Nutzungsanteile aufzuteilen. Die Aufteilung ist bei einer Nachfrage des Finanzamts nachzuweisen. Hierfür sollte eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden können oder drei Monate lang die Nutzung des Geräts aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis nicht möglich, geht die Rechtsprechung von einer jeweils zur Hälfte beruflichen und privaten Nutzung aus. Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr des Kaufs komplett geltend gemacht werden. Wird diese Wertgrenze überschritten, muss der Nettokaufpreis zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die 800-Euro-Grenze gilt für Hardware wie PC, Notebook oder Tablet sowie für zugehörige Peripheriegeräte wie Drucker, Monitor oder Maus. Für diese Geräte wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Für Smartphones beträgt die gewöhnliche Nutzungsdauer fünf und für Faxgeräte sechs Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputtgeht oder eine Reparatur nötig wird, können die Ersatzkosten sofort entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil des zugehörigen Geräts abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von Verbrauchsmaterialien, etwa Toner, Tinte und Druckerpapier.

Software: Die steuerliche Beurteilung von beruflich genutzter Software orientiert sich an den Grundsätzen für die zugehörige Hardware. So wird als gewöhnliche Nutzungsdauer von Anwendungssoftware wie Textprogrammen drei Jahre angenommen. Ist der Anschaffungspreis der Software nicht höher als 800 Euro netto, kann er im Jahr der Anschaffung in voller Höhe angesetzt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Teil der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Internet- und Telefongebühren: Steuerzahler können auch beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, also Zahlungen an den Provider und den Rundfunkbeitrag, absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten an. Wer einen höheren Anteil absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Dabei ist „berufliche Nutzung“ weiter gefasst, als es viele Steuerzahler vermuten: Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von ihrer Familie getrennt sind.

Fortbildungen: Aufwendungen für Computer-Kurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt, wenn die Fortbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse im Beruf eingesetzt werden können. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden. Daher sollten Steuerpflichtige zumindest eine Teilnahmebescheinigung für den Kurs vorweisen können. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Fortbildung, etwa Computer- oder Programmierkurse, sind auch dann steuerfrei, wenn die Fortbildung nicht direkt mit der Beschäftigung in Zusammenhang steht, sondern lediglich seine allgemeine Beschäftigungsfähigkeit erhöht.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Wer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, muss keine steuerlichen Probleme befürchten. Die Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dieser Nutzung ziehen, unterliegen regelmäßig weder der Einkommens- noch der Mehrwertsteuer. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen.

1.000-Euro-Grenze beachten: Die detaillierte Auflistung und Aufteilung von beruflich bedingten Kosten für Homeoffice, IT und Fortbildungen lohnt sich nur, wenn die insgesamt im Jahr 2020 angefallenen berufsbedingten Kosten 1.000 Euro überschreiten. Denn Werbungskosten bis 1.000 Euro erkennt das Finanzamt pauschal, das heißt ohne Einzelauflistung und Nachweis, steuermindernd an.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 endet am 2. August 2021. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa wegen der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Wo Immobilienkäufer am stärksten vom neuen Makler-Gesetz profitieren

Seit rund vier Monaten müssen Immobilienkäufer für einen Makler, den sie nicht beauftragt haben, höchstens die halbe Provision zahlen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, in welchen Regionen die Ersparnis besonders groß ist.

Wer in Deutschland eine Immobilie kaufen will, braucht viel Geld auf dem Konto: Käufer müssen gewöhnlich die Nebenkosten für Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer und den Makler aus eigener Tasche stemmen – bei einem Verkaufspreis von 300.000 Euro wären das in NRW immerhin rund 30.000 Euro. Seit Ende vergangenen Jahres gilt ein neues Makler-Gesetz, das Immobilienkäufer entlasten soll: Davor zahlten Käufer in vielen Regionen die volle Maklerprovision, egal, ob sie den Makler beauftragt hatten oder nicht. Seit etwa vier Monaten zahlen sie nun höchstens die halbe Provision, den Rest zahlt der Verkäufer.

Größte Entlastung in Berlin und Brandenburg

Eine neue IW-Studie zeigt nun, wie sich das neue Gesetz auswirkt. Zahlten Käufer 2020 bundesweit im Schnitt noch fünf Prozent für den Makler, sind es jetzt nur noch 3,5 Prozent. Besonders groß ist die Entlastung in Berlin und Brandenburg: Hier mussten Käufer bisher meist die volle Maklerprovision von sieben Prozent zahlen, jetzt werden je nach Region zwischen 3,3 und vier Prozent fällig. Vergleichsweise groß ist die Entlastung auch in Hamburg (-2,6 Prozent) und in Frankfurt am Main (-2,3 Prozent). In den anderen Großstädten wie Düsseldorf, München und Köln beträgt sie immerhin knapp ein Prozent. Gleichzeitig hat die Zahl der Verkäufe ohne Makler stark zugenommen: Vor dem Gesetz wurden 35 Prozent aller Immobilien privat verkauft, inzwischen sind es 43 Prozent.

Makler immer noch teuer

Mittelfristig könnten Käufer deutlich weniger Provision zahlen, sagt IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer: „Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die deutschen Maklerprovisionen immens sind. In Zeiten von steigenden Immobilienpreisen treibt das die Preise weiter und erschwert es vielen Menschen, klassisch mit Immobilien für das Alter vorzusorgen.“ In Schweden, den Niederlanden und Großbritannien beispielsweise erhalten Makler maximal zwei Prozent Provision – insgesamt.

In welchen Regionen Käufer besonders profitieren und wo sich an den Provisionssätzen nicht viel geändert hat, zeigt die interaktive Grafik.

Quelle: IW Köln, Pressemitteilung vom 09.05.2021

Weniger freiberufliche und gewerbliche Existenzgründungen im Corona-Pandemiejahr

Wandel zur Dienstleistungswirtschaft setzt sich kontinuierlich fort

Im Pandemie-Jahr 2020 ist die Anzahl der Existenzgründungen in den Freien Berufen (-5,6 %) ebenso wie im gewerblichen Bereich (-11,7 %) im Vergleich zu 2019 gesunken. Im Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft stieg hingegen die Zahl der Neugründungen (+8,4 %). Insgesamt hat sich der negative Trend bei der Gesamtanzahl an Existenzgründungen in Deutschland fortgesetzt.

Bei den Freien Berufen fiel der Einbruch des Gründungsgeschehens jedoch weniger stark als im Gewerbe aus. Dadurch verschiebt sich die Struktur der Tätigkeitsbereiche weiter zugunsten der nicht-gewerblichen Tätigkeiten: Lag der Anteil der freiberuflichen Existenzgründungen vor 5 Jahren noch bei 23,5 %, so entfallen nunmehr 26,7 % aller Gründungen auf diesen Bereich.

Auch innerhalb des gewerblichen Bereichs lassen sich Verschiebungen in der Wirtschaftszweigstruktur beobachten: So entfielen in 2020 mehr Gründungen auf die Bereiche Gesundheits- und Sozialwesen sowie Land-, Forst- und Fischwirtschaft als im Jahr zuvor, während insbesondere das Baugewerbe weniger Gründungen verzeichnete.

Insgesamt setzt sich somit der Strukturwandel hin zu einer Wirtschaft mit (wissenbasierten) Dienstleistungen trotz der pandemieverursachten Marktbeschränkungen in vielen Dienstleistungsbranchen fort. Zugleich erwies sich der kleine Bereich der Land-, Forst- und Fischwirtschaft im Corona-Pandemiejahr 2020 erneut als gründungsaktiv.

Frauenanteil steigt bei den Existenzgründungen in den Freien Berufen und im Gewerbe

Mehr als die Hälfte der rund 88.400 freiberuflichen Existenzgründungen entfielen im Pandemie-Jahr auf Frauen: Ihr Anteil stieg geringfügig von 52,6 % (2019) auf 52,8 % (2020). Bei den gewerblichen Einzelunternehmen erhöhte sich der Frauenanteil in 2020 etwas stärker: von 29,4 % auf 30,7 %.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 10.05.2021

Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu

Die sog. Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Geschäftsanteile statt Grundstückskäufe

Im Fokus stehen missbräuchliche Steuergestaltungen insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, bei denen bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert werden, um die Grundsteuer zu umgehen: Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 Prozent sein muss. Häufig werden zu diesem Zweck eigens Unternehmen gegründet. Hierdurch entstehen den Ländern erhebliche Steuerausfälle. Diese hatten in der Vergangenheit immer wieder auf das Problem im geltenden Steuerrecht hingewiesen (zuletzt in BR-Drs. 503/20, BR-Drs. 355/19).

Anteilsgrenze künftig bei 90 Prozent

Um solche Share Deals einzudämmen, senkt der Bundestag die bisherige 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grundsteuergesetzes auf 90 Prozent ab. Zudem führt er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften ein und verlängert die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die so genannte Vorbehaltsfrist wird auf 15 Jahre verlängert.

Inkrafttreten zum 1. Juli geplant

Damit das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2021 in Kraft treten kann, muss es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundesrat mahnt weitere Maßnahmen an

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Auswirkungen der Share Deals auf den Landwirtschafts- und Forstbereich hin, der rund 80 Prozent deutscher Immobilien ausmacht. Gerade in Ostdeutschland sei dies von großer Bedeutung: Bei jedem Share Deal würden dort durchschnittlich 380.000 Euro umgangen.

Absenkung auf 75 Prozent gefordert

Der Bundesrat begrüßt zwar das Ziel des Gesetzes, bemängelt aber die Absenkung auf 90 Prozent als nicht ausreichend, um den Erwerb von Boden durch außerlandwirtschaftliche Investoren wirksam zu beschränken. Für landwirtschaftliche Unternehmen müsse die Grenze bei 75 Prozent liegen. Insgesamt sei zu prüfen, ob das bisherige Besteuerungssystem nicht besser durch ein quotales System bei der Anteilsübertragung an grundbesitzenden Gesellschaften ersetzt werden sollte.

Steuerbefreiung für Durchgangserwerb

Darüber hinaus hält der Ausschuss einen Steuerbefreiungstatbestand für erforderlich, wenn eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt, um die Fläche direkt anschließend einem Landwirt zu veräußern. Bei solchem Durchgangserwerb, der ausschließlich dazu diene, Landwirten Eigentum zu verschaffen, dürfe die Steuer nicht zweifach anfallen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung geht an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob und wann sie die Forderungen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher – höhere Pfändungsfreigrenzen

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.

Informationsaustausch über Gefahrenlagen

Gerichtsvollzieher sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldnerinnen und Schuldner oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor – von denen jedoch die Gerichtsvollzieher nichts wussten.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das so genannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.

Rechtsgrundlage für Länder bei Corona-Verordnungen

Kurzfristig ergänzte der Bundestag das Gesetz noch um eine Verordnungsermächtigung für die Länder: Dies können künftig eigene Rechtsverordnungen erlassen, um Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen für Personen zu schaffen, die vollständig geimpft oder nach einer Infektion genesen sind (vgl. hierzu auch TOP 94b).

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn

Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i. H. v. 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der 14. Senat hat in seinem Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 entschieden, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wurde und somit keine Lohnsteuer nachgefordert werden durfte.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die unentgeltlichen Mahlzeiten bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden seien. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.

Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.

Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 (rkr)

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots (Az. 11 K 3321/17).

Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z. B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewinnermittlung nahm die Klägerin Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beherbungsbetrieb vor. Außerdem betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.03.2021 abgewiesen. Die Richter bestätigten die Einordnung der Einkünfte als Vermietungseinkünfte. Die Vermietung des Hausboots verlasse nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Vermietung habe von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen darstellen.

Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben werde. Für den entschiedenen Fall bleibe dies allerdings letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschreibungsbeträge stehe in den Streitjahren das im Finanzgerichtsprozess geltende Verböserungsverbot entgegen.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 11 K 3321/17 vom 25.03.2021

KöMoG: Optionsmodell zum Ersten, zum Zweiten… zum Dritten?

Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft steht nach über 20 Jahren erneut zur Abstimmung. In Windeseile sollen die weitreichenden Änderungen diesmal Gesetz werden. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV hat seine Bedenken geäußert.

Die Bundesregierung plant mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BT-Drs. 19/28656) seit langem mal wieder eine weitreichende Reform. Großem Gegenwind möchte sie sich dabei scheinbar aber nicht aussetzen und so blieb der Praxis eine erste Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses verwehrt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bezweifelt, dass der weiterhin geplante zügige Ritt durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren – angesichts der Komplexität der Neuregelungen – angebracht ist.

Gesetzentwurf mit Handicap

Die Hürden für eine breite Anwendung der Option sind vielfältig. Der DStV hat in Gesprächen mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD, sowie in seiner Stellungnahme S 03/21 den Blick auf einige neuralgische Punkte gerichtet. Hierzu zählen u. a.:

  • Die Reichweite des Optionsmodells ist stark begrenzt. Einzelunternehmen und die GbR scheitern gegenwärtig bereits am persönlichen Anwendungsbereich. Für grundsätzlich optionsfähige Gesellschaften, wie die OHG, dürfte das notwendige Thesaurierungsverhalten zum Hindernis werden. Nur wenn die Personengesellschaft die Gewinne vollständig und langfristig einbehält, gereicht der Steuerartenwechsel zum Vorteil.
  • Die vorgesehene Mehrheitsentscheidung zur Ausübung der Option mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der Personengesellschafter kann für die unterlegenen Gesellschafter zu erheblichen Steuernachteilen führen. Insbesondere bei Gesellschaftern mit umfangreichem Sonderbetriebsvermögen dürfte dies zu entsprechendem Widerstand führen.
  • Auch der geplante „Untergang“ verrechenbarer Verluste i. S. von § 15a EStG und des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags, mangelnde Regelungen zu Antragsform, -frist und -zeitpunkt sowie fehlende Lösungsansätze zum Umgang mit funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen stellen derzeit noch „Pferdefüße“ für an einer Option interessierte Gesellschaften dar.

Der DStV hat sich daher – statt für die Einführung des Optionsmodells – erneut für die Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen ausgesprochen (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021). Dies wäre gleichfalls ein wirkungsvolles Mittel zur Eigenkapitalstärkung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen unter Berücksichtigung des mit dem Optionsmodell verfolgten Ziels der rechtsformneutralen Besteuerung.

Überdies forderte der DStV zur Abmilderung der Belastungen infolge der Corona-Pandemie die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 bis zum 30.06.2022. Er regte gleichzeitig an, die Investitionszeiträume des § 7g EStG für die in den Jahren 2017-2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge auszuweiten (vgl. auch DStV-Stellungnahmen S 06/20 und S 12/20).

Weitere Schrammen zeichnen sich ab

Eine Vielzahl an Kritikpunkten brachten zudem die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats (BR-Drs. 244/1/21) zutage. Überdies stand das Optionsmodell in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags unter Beschuss (vgl. BT-Information vom 04.05.2021).

Es bleibt daher abzuwarten, ob das Gesetzesvorhaben tatsächlich vor dem Ende der Legislaturperiode in seiner derzeitigen Form ins Ziel einläuft oder ob es nach der Bundestagswahl einen dritten Anlauf zu einem Optionsmodell geben wird.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.05.2021

Bürger haben trotz Corona-Pandemie Anspruch auf mündliche Erörterung ihres Widerspruchs im Rechtsausschuss

Haben Bürger Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt und verzichten sie nicht auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss, so ist dieser nicht berechtigt, im Hinblick auf die bestehende Corona-Pandemie über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 22. April 2021 hervor.

Der Landkreis Kusel (im Folgenden: Beklagter) erließ gegenüber der Klägerin im Oktober 2019 einen auf das Bundesbodenschutzgesetz gestützten belastenden Bescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte. Der Kreisrechtausschuss des Beklagten fragte unter Bezugnahme auf die Covid-19 Pandemie und die damit indizierte Reduzierung privater und öffentlicher Kontakte zweimal bei der Klägerin an, ob sie auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs verzichte, was die Klägerin ausdrücklich verneinte. Daraufhin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 u.a. mit der Begründung zurück, über den Widerspruch habe vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen auch ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entschieden werden können. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis Kusel, wonach die 7-Tage-lnzidenz größer als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner betrage, sei die Durchführung einer mündlichen Erörterung über den Widerspruch, bei der mindestens sechs Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten anwesend wären, nicht vertretbar. Es sei erforderlich, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein Minimum zu reduzieren. Dem widerspreche es, den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. In der Sache sei der zulässige Widerspruch unbegründet.

Die Klägerin hat im März 2021 isoliert gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und die Auffassung vertreten, der Kreisrechtsausschuss sei aufgrund ihres fehlenden Verzichts auf eine mündliche Erörterung des Widerspruchs nicht berechtigt gewesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

Nach § 16 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) habe der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Die Verhandlung sei öffentlich; der Rechtsausschuss könne die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten könne von der mündlichen Erörterung abgesehen werden. Dieses Einverständnis habe die Klägerin jedoch nicht erteilt.

Soweit der Kreisrechtsausschuss des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz darauf berufen habe, über den Widerspruch habe er vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entscheiden können, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und den Öffentlichkeitsgrundsatz, handele es sich bei dem Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen um ein gerichtsähnliches Verfahren. § 16 AGVwGO werde nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdrängt. Es sei daher Aufgabe des Beklagten, für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Vorverfahren ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Einklang stehe. Denn trotz der momentanen Ausnahmesituation müsse der Beklagte das rechtsstaatliche Anliegen eines zügigen Verfahrensabschlusses im Blick haben und einen angemessenen Ausgleich zwischen Infektionsschutz und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz herstellen. So könne der Beklagte den Sitzungssaal lüften, Trennscheiben aus Plexiglas zwischen den Beteiligten aufstellen und auf den erforderlichen Abstand zwischen den Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standards KN95/N95 oder FFP 2 achten. Mit der Teilnahme vieler interessierter Zuschauer an einer Verhandlung sei regelmäßig nicht zu rechnen, seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie sogar unwahrscheinlich. Sollte ein zu verhandelnder Fall ausnahmsweise auf ein großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, stehe es dem Kreisrechtsausschuss zudem frei, an eine größere Sitzungsörtlichkeit auszuweichen. Ferner könne er die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund, nämlich auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, ausschließen oder zugangsbeschränkende Maßnahmen ergreifen.

Unter diesen Voraussetzungen sei dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Dass die aufgezählten Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgebäude des Beklagten offensichtlich unzulänglich wären, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kreisrechtsausschuss mit seiner Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abziele, könne er damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.05.2021 zum Urteil 5 K 274/21 vom 22.04.2021

Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?

In einem jetzt veröffentlichen Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass § 19 MVG-EKD*, nach dem die Mitglieder einer Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, als kirchenrechtliche Regelung kein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB darstellt.

Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.

Die u. a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Klägers hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Regelung des § 19 MVG-EKD sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durchsetze. Die Vorschrift sei Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte sei. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen verneinte das Arbeitsgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Fußnote

*§ 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD lautet: Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.

Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 05.05.2021 zum Urteil 6 Ca 3433/20 vom 26.03.2021 (nrkr)