Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: BMF gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten

Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.

Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 Euro (ab 2022: 50 Euro), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).

Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 01.01.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.04.2021).

Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z. B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.05.2021

Experten uneins über Gesetzentwurf gegen Steuervermeidung

Ein Gesetzentwurf, der grenzüberschreitende Steuervermeidung erschweren soll, ist in einer Anhörung im Finanzausschuss auf viel Zustimmung, im Einzelnen aber auch Kritik gestoßen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) (19/28652) kommt die Bundesregierung der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung schreibt in ihrem Entwurf, Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards der Richtlinie, es gebe aber in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Die EU-Richtlinie hätte eigentlich bis Ende 2019 umgesetzt werden müssen, weshalb die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.

Ein von mehreren Sachverständigen besonders kritisierter Punkt hängt mit diesem Versäumnis zusammen. Denn die Bundesregierung will eine Regelung, in der es um die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei Auslandseinkünften geht, rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft setzen, um die EU-Verordnung doch noch einzuhalten. Sie rechtfertigt dies damit, dass die Steuerpflichtigen mit einer solchen Regelung hätten rechnen können. Der Steuerberater Xaver Ditz von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg nannte dies „verfassungsrechtlich äußerst zweifelhaft“, aber auch praktisch problematisch in Fällen, in denen jemand die Steuererklärung für 2020 bereits abgegeben hat.

Ebenso kritisch beurteilte Arne Schnitger von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers dieses rückwirkende Inkrafttreten. Die Bestimmung selbst beinhalte ein Norm, die im deutschen Steuerrecht bisher gefehlt habe, und setzte die EU-Vorgaben korrekt um. Schnitger plädierte aber nachdrücklich dafür, sie erst zum 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Im übrigen bemängelte Schnitger, dass der Gesetzentwurf an einigen Stellen unklar sei.

Monika Wünnemann vom Bundesverband der Deutschen Industrie nannte es unverständlich, dass der Gesetzentwurf nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie ATAD eins zu eins umsetzt, sondern in mehreren Punkten darüber hinausgeht, beziehungsweise bei der Niedrigbesteuerungs-Grenze. Damit schaffe die Bundesregierung „einen deutlichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen“, beklagte Wünnemann.

Dagegen verwies Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit darauf, dass EU-Richtlinien immer Mindeststandards setzten und keine Notwendigkeit bestehe, sie eins zu eins zu übernehmen. Trautvetter mahnte im übrigen eine wirksame Regelung für firmeninterne Kredite an, auch wenn ATAD dies nicht verlange, „da darüber erhebliche Gewinnverschiebungen in Konzernen erfolgen“. Eine solche Regelung sei in einem früheren Referentenentwurf enthalten gewesen, der Finanzausschuss des Bundesrates fordere ihre Wiederaufnahme.

Achim Pross von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unterstützte dies. Konzerninterne Kredite seien weltweit für etwa ein Drittel der Gewinnverlagerungen verantwortlich. Pross verwies im übrigen auf eine weltweite Bewegung zur Angleichung des Steuerrechts, die das Ausmaß der Steuervermeidung bereits vermindert habe. Die ATAD wie die geplante deutsche Umsetzung reihten sich hier ein und entsprächen dabei den Vorgaben der OECD.

Vielfach kritisiert wurde in der Anhörung eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung. Dabei geht es darum, dass ein Eigentümer oder Miteigentümer eines Unternehmens, der ins Ausland zieht, die Stillen Reserven, also die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals, versteuern muss. Damit soll verhindert werden, dass diese Vermögensteile der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Rainer Kambeck vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag stellte „die Absicht nicht in Frage“, wohl aber, dass der Zugriff des Fiskus bereits vor der Realisierung der Werte erfolgen soll. Gerade bei Familienunternehmen könne das die Liquidität überfordern. Da diese Regelung auch nicht von ATAD verlangt werde, plädierte Kambeck für eine Verschiebung in die nächste Legislaturperiode.

Unterschiedlich beurteilten die Experten, ob diese Wegzugs-Regelung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Februar 2019 widerspricht. Dietz sah dies so, da der EuGH die Möglichkeit der dauerhaften Stundung verlange. Dagegen sah der Leipziger Steuerrechtler David Hummel „keine größeren unionsrechtlichen Bedenken“. Der EuGH habe nie gesagt, dass eine Wegzugsbesteuerung rechtswidrig sei, und der vorliegende Gesetzentwurf sehe die Stundung auf Anfrage vor.

Kontrovers urteilten die Sachverständigen auch über die angemessene Höhe der Besteuerung. Mehrfach wurde gefordert, eine Anrechung im Ausland bereits bezahlter Steuern nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern auch auf die Gewerbesteuer zu ermöglichen. Andernfalls drohe in bestimmten Fällen eine Doppelbesteuerung. Auch wurde vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen gewarnt.

Dagegen verwies der Berliner Politikwissenschaftler Lukas Hakelberg darauf, dass die 1989 von den USA eingeleitete Ära des globalen Steuerwettbewerbs zu Ende gehe. Dafür gebe es drei Gründe. Zum einen verfügten die USA, die unter Präsident Joe Biden eine Mindeststeuer von 21 Prozent forderten, über die Marktmacht, ihre Interessen auch durchzusetzen. Zum zweiten müssten die Staaten ihre in der Pandemie entstandenen Defizite decken. Und schließlich unterstützten große Teile der amerikanischen Tech-Industrie den Biden-Vorschlag. Unternehmen, die sich dagegen stellten, drohe ein Prestigeschaden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.05.2021

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit soeben der Beschwerdeführerin bekanntgegebenem Beschluss deren Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das am 4. November 2020 vom Landtag beschlossene und am 14. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab dem Jahr 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 LGrStG); bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung, sodass die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert ist. Von dem Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen.

Überdies folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Beschwerdeführer müssen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies ist vorliegend unterblieben. Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof besteht nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Quelle: VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Beschluss 1 VB 54/21 vom 03.05.2021

Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Durch die Verordnung zur Änderung der KassenSichV sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Im Vorgriff auf die geplante Änderung der KassenSichV und zur Vermeidung einer nur vorübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung wird die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung der KassenSichV suspendiert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0319 / 21 / 10001 :001 vom 03.05.2021

Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 28.04.2021 (Az. 9 U 24/20).

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sog. Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erbengemeinschaft Rechnung legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte vornehmen musste.

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so der 9. Zivilsenat, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausführlichen Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für den Senat wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.

Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht.

Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 9 U 24/20 vom 28.04.2021

Drei Monate mehr Arbeitslosengeld wegen der Corona-Pandemie nur bei Anspruchsende noch in 2020

Befristete Sonderregelung verfassungsgemäß

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit einer befristeten Sonderregelung den Anspruch auf Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Dies gilt allerdings nur für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ansonsten ausgelaufen wäre. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, so der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem aktuellen Beschluss.

Versicherter begehrt Arbeitslosengeld für weitere drei Monate

Einem Versicherten war Arbeitslosengeld vom 30. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2021 gewährt worden. Im Januar 2021 beantragte er gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt Arbeitslosengeld noch bis Ende April. Nachdem die Bundesagentur seinen Antrag abgelehnt hatte, beantragte der arbeitslose Mann eine einstweilige gerichtliche Anordnung.

Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Die Richter beider Instanzen lehnten es ab, die Bundesagentur durch einstweilige Anordnung zur Zahlung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate zu verpflichten. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich grundsätzlich nach der Dauer der Vorversicherungszeit und dem Lebensalter. Die tatsächlichen individuellen Vermittlungschancen blieben dagegen ebenso unberücksichtigt wie die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt. Auf die mit der Corona-Pandemie einhergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse komme es daher nicht an.

Da der Arbeitslosengeldanspruch des Versicherten erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgelaufen sei, resultiere auch aus der vorübergehenden Sonderregelung kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate. Diese Vorschrift sei auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst im Jahr 2021 ausgelaufen sei, nicht analog anzuwenden.

Die Sonderregelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er sei nicht verpflichtet, stets die optimale Lösung zu finden. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei insbesondere nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. So sei es ein anerkanntes öffentliches Interesse, die Finanzierung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu sichern. Die geschätzten 2 Mrd. Euro an zusätzlichen Kosten aufgrund der Sonderregelung wirkten sich bereits potentiell auf den Beitragssatz aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemie zu Beginn am stärksten auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur ausgewirkt habe.

Schließlich könne sich der Versicherte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – als Äquivalent eigener Leistung der Berechtigten – verfassungsrechtlich geschützt seien. Denn die pandemiebedingte Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate sei gerade keine „Gegenleistung“ für eine bestimmte Leistung der Beitragszahler.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

§ 147 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

  1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
  2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (…)

§ 421d SGB III – Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

(1) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.

(…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.04.2021 zum Beschluss L 7 AL 42/21 B ER vom 14.04.2021

Corona: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 2 SaGa 1/21 vom 12.04.2021

Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig

Vom sog. Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret – notfalls sachverständig – erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und könne dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient“. Der konkrete, vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil belaufe sich hier auf gut 22.000 Euro gegenüber einer linearen Teilwertabschreibung in Höhe von lediglich 5.000 Euro.

Der Kläger kaufte 2011 einen neuen VW Touran für 34.700 Euro mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Prüfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kläger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig über das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung getäuscht. Er begehrt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne – wie auch höchstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen – grundsätzlich Schadensersatz von der Beklagten wegen einer sittenwidrigen Schädigung verlangen. Er müsse sich aber auf den Kaufpreiserstattungsanspruch die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil bemesse sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug während der Nutzungszeit erlitten habe.

Die Schätzung dieses Wertverlustes könne zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wege einer linearen Teilwertabschreibung erfolgen: Demnach werde der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert.

Vorzugswürdig sei jedoch eine ggf. sachverständig vorgenommene Schätzung des Nutzungsvorteils anhand des konkret erlittenen Wertverlustes. „Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Methode der Schadensschätzung auf der Grundlage der Annahme eines linearen Wertverzehrs ist regelmäßig nicht in gleicher Weise geeignet, den Nutzungsvorteil mit derselben Genauigkeit abzubilden“, so begründet der Senat diese Einschätzung. „Insbesondere bei Fahrzeugen mit einer sehr geringen Laufleistung kann es bei Anwendung der ausschließlich laufleistungsbezogenen Formel dazu kommen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient““, ergänzt der Senat. Es sei gerichtsbekannt, dass genutzte Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Erstzulassung einen unverhältnismäßig hohen Wertverlust erlitten. Werde allein auf die zurückgelegte Fahrtstrecke abgestellt, müsse sich der Geschädigte jedoch nur einen auf der Annahme eines linearen Wertverlustes beruhenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der so ermittelte Nutzungsvorteil sei geringer als die Differenz zwischen tatsächlichem Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, so dass dem Geschädigten ein auf dem Schadensereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil verbliebe.

So liege der Fall auch hier. Der sachverständig berechnete konkrete Nutzungsvorteil betrage 22.250 Euro, sodass die Beklagte zur Zahlung von 12.450 Euro zu verurteilen sei. Bei Ansatz eines linear berechneten Nutzungsvorteils würde sich dagegen ein Nutzungsvorteil nur in Höhe von 5.233,68 Euro ergeben, so dass dem Kläger knapp 29.500 Euro zugesprochen werden würden. Über die lineare Berechnungsmethode würde damit beim Kläger damit ein „Gewinn“ von 17.016,32 Euro verbleiben. Eine solche Überkompensation sei nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 17 U 477/19 vom 21.04.2021 (nrkr)

Wer zahlt für eine wegen Corona abgesagte Hochzeit? Entscheidend ist, dass die Parteien miteinander kooperieren!

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 29.04.2021 entschieden, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu begleichen ist (Az. 29 O 8772/20).

Geklagt hatte der Vermieter eines Schlosses auf Zahlung der vereinbarten Miete in Höhe von 7.363,04 Euro. Die ursprünglich für den 20.06.2020 vorgesehene Hochzeitsfeier konnte wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen nicht durchgeführt werden. Der Kläger machte gleichwohl die Zahlung der mit Vertrag vom 24.08.2018 vereinbarten Miete geltend.

Die Beklagten hatten gegen eine Zahlungsverpflichtung eingewandt, der Kläger habe seine Leistungsverpflichtung ebenfalls nicht erfüllt. Da die Räume für eine Hochzeit überlassen werden sollten hätte der Vertragszweck insgesamt nicht erreicht werden können, sodass beide Parteien von ihrer Leistungspflicht frei geworden seien. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.

Der Einzelrichter hat in seinem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.

Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten von dem Vertrag bestehe in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht. Zwar hätten sich die Umstände nach Vertragsschluss durch das Auftreten der Corona-Pandemie schwerwiegend verändert. Diese Veränderung führe jedoch nicht dazu, dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Primäre Folge der schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage sei daher der Anspruch auf Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden.

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall greife diese Ausnahme nicht, so der Einzelrichter.
Der Kläger habe nämlich die besondere Situation der Beklagten bereits frühzeitig anerkannt. Er habe den Austausch gesucht und den Beklagten diverse attraktive Ersatztermine angeboten, von diesen aber keinerlei Rückmeldung mehr erhalten. Durch dieses Verhalten hätten die Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie an einer interessengerechten Lösung per se nicht interessiert waren. Stattdessen hätten sie das Ziel einer Vertragsauflösung, die einseitig zu Lasten des Klägers ginge, verfolgt. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

In der Sache hat vorliegend ein Einzelrichter entschieden.

In (allgemeinen) Zivilsachen, die erstinstanzlich beim Landgericht angesiedelt sind, ist wegen der Vorschrift des § 348 ZPO eine Entscheidung durch den Einzelrichter der Regelfall. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, es sei denn, der zuständige Richter wäre Richter auf Probe und nach dem Geschäftsverteilungsplan kürzer als ein Jahr zur Entscheidung über Zivilsachen berufen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) oder es läge eine der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Angelegenheiten vor. Nach § 348 Abs. 3 ZPO muss der Einzelrichter die Rechtssache der Kammer vorlegen, wenn sie entweder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Zur Übernahme der Sache durch die Zivilkammer bedarf es allerdings noch eines Kammerbeschlusses (§ 348 Abs. 3 S. 2-3 ZPO).

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 03.05.2021 zum Urteil 29 O 8772/20 vom 29.04.2021 (nrkr)

Neuregelungen Mai 2021

Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 100, verpflichtende Testangebote, Entlastungen für Eltern: Dies sind einige Neuregelungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Daneben erhalten Pflegekräfte in der Alten- und ambulanten Pflege einen höheren Mindestlohn – alle Änderungen im Überblick.

Bundesweite Notbremse beschlossen

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Ziel ist, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist am 23. April in Kraft getreten.

Künftig zwei Testangebote pro Woche

Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.

Entlastung für Eltern I – Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

Entlastung für Eltern II – Kinderbonus 2021

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 12. Mai 2021 verlängert worden. Neben den geltenden Test- und Quarantäneregeln soll so der Eintrag von besorgniserregenden Virusvarianten nach Deutschland auch weiterhin verhindert werden.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Mit dem Inkrafttreten des sog. Eigenmittelbeschlusses können bald Mittel aus dem europäischen Aufbaufonds fließen. Die Finanzhilfen sollen die 27 Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Auswirkungen der Covid‑19-Pandemie zu bewältigen. Jetzt muss der Aufbaufonds noch in den einzelnen Mitgliedsländern ratifiziert werden.

Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub in der Pflege

Gut 1,2 Millionen Menschen arbeiten in der Altenpflege. Ob Hilfskraft oder Pflegefachkraft: Für alle gelten künftig höhere Mindestlöhne. Mehr Urlaub steht ihnen auch zu.

Entschieden gegen Hetze im Netz

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sieht höhere Strafen bei Morddrohungen in sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.

Besserer Schutz für Kinder und Jugendliche im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren.

Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes präziser geregelt

In der Neufassung des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes sind die Befugnisse des BND im gesamten Bereich der technischen Aufklärung präziser geregelt. Zudem werden Kontrollmechanismen eingeführt, die die Legitimation der Ausland-Fernmeldeaufklärung stärken. Das Gesetz trat in einzelnen Bereichen am 22. April 2021 in Kraft.

Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes „Ordnungsmerkmal“

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden.

Meldewesen wird bürgerfreundlicher

Bürgerinnen und Bürgern ist es erstmals möglich, ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal selbst aus dem Melderegister abzurufen und für verschiedene Zwecke weiter zu nutzen.

Kinderspielzeug wird sicherer

Ende Mai treten zwei neue EU-Spielzeugrichtlinien in Kraft. Ab dem 20. Mai gelten niedrigere Aluminium-Grenzwerte, ab dem 21. Mai niedrigere Formaldehyd-Grenzwerte. Die neuen Grenzwerte gelten auch für importiertes Spielzeug.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2021