Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

DStV appelliert für Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Auch ein Jahr nach Beginn der Pandemie müssen die meisten Unternehmen darum kämpfen, die Krise zu meistern. Die wichtigste Maßnahme dieser Tage bleibt, die Liquidität im Unternehmen zu sichern. Nun droht vielfach ein erneuter Mittelabfluss: die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 steht vor der Tür. Der DStV macht sich für eine Aussetzung der Zahlungen stark.

Bereits im Frühjahr 2020 unterstützten die Finanzministerien des Bundes und der Länder die in der Krise gebeutelten Unternehmen dankenswerterweise schnell und unbürokratisch mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen (vgl. FAQ „Corona“ Steuern). Ein besonders effektiver Schritt: Unternehmen konnten ihre bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer 2020 auf Antrag kurzfristig zurückerhalten. Hierfür wurde die bereits gezahlte Sondervorauszahlung auf „Null“ herabgesetzt und anschließend erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen war.

Heute, ein knappes Jahr später, hat sich die Situation vieler Unternehmen noch einmal deutlich verschärft. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich deshalb in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und eindringlich darum gebeten, die Unternehmen auch 2021 von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung freizustellen. Hierdurch würde dringend erforderliche Liquidität in den Unternehmen belassen, ohne dass dem Fiskus tatsächlich etwas verloren geht. Hintergrund: Die Sondervorauszahlung wird ohnehin regelmäßig im Dezember jeden Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.01.2021

Fristverlängerung für Steuererklärungen

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden, sollen ein halbes Jahr später eingereicht werden können. Als Grund nennt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/25795) die besondere Belastung steuerberatender Berufe durch die Corona-Krise. Bisher ist der 28. Februar 2021 letzter Abgabetermin. Auch die regulär 15 Monate zinsfreie Karenzzeit soll um sechs Monate verlängert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Bekämpfung bandenmäßiger Steuerhinterziehung

Mit einer kleinen Gesetzesänderung will der Bundesrat den Kampf gegen bandenmäßige Steuerhinterziehung verbessern. Bisher ist ein erhöhtes Strafmaß nur bei der bandenmäßig organisierten Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern vorgesehen. Inzwischen haben sich aber den Ausführungen des Bundesrats zufolge international tätige Banden zunehmend auf andere Steuerarten wie Kapitalertragssteuern, wie im Cum-Ex-Skandal, oder Gewerbesteuern verlegt. Die Länderkammer hat nun einen Gesetzentwurf (19/25819) eingebracht, nach dem die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch „Steuern“ ersetzt werden sollen. Dadurch würde jede bandenmäßige Steuerhinterziehung als schwerwiegende Tatbegehung eingestuft. Neben einem höheren Strafmaß würde dies auch die Telekommunikationsüberwachung ermöglichen.

Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu, den Vorschlag zu prüfen. Sie verweist aber auf bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzte Verbesserungen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie auf eine geplante Änderung der Strafprozessordnung, mit der „dem Begehren des Bundesrates Rechnung getragen“ werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

FDP will Vermögenssteuergesetz abschaffen

Die FDP-Fraktion will der derzeit ausgesetzten Vermögenssteuer die gesetzliche Grundlage entziehen. Ihr Gesetzentwurf (19/25789) sieht, rückwirkend zum 1. Januar 2021, die „Aufhebung des Vermögenssteuergesetzes“ vor. Dieses ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts seit 1996 außer Kraft. Das oberste deutsche Gericht hatte damals Ungleichbehandlungen bei der Bewertung verschiedener Vermögensarten bemängelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze nun Licht ins Dunkel.

Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten? Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antragstellung? Diese und weitere Fragen rund um die beihilferechtlichen Regelungen für die Überbrückungshilfe II beantwortet die BStBK.

Zudem stellt sie klar, dass alle staatlichen Hilfsprogramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts stehen – so auch die Überbrückungshilfe II. Dass aber die Auswirkungen dessen auf die Antragstellung der Überbrückungshilfe nicht klarer und eher kommuniziert wurden, kritisiert die BStBK. Denn zahlreiche Berufsträger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt. Schließlich endete die Antragsfrist bislang am 31. Januar 2021.

Quelle: BStBK, Presse­mitteilung vom 14.01.2021

Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Das BMF hat das Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung veröffentlicht.

Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021:

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 12. Januar 2021

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben sich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“) am 12. Januar 2021 wie folgt verständigt:

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bekräftigen ihre Bereitschaft, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen zur weiteren Änderung des Abkommens aufzunehmen.Diese Gemeinsame Erklärung wird in zwei Exemplaren, jeweils in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet.

Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten

Bemerkung:
Das am 12. Januar 2021 in London unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.01.2021

Energiebesteuerungsrichtlinie: Preisnachlass auf Kraftstoff in Italien

Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den Kraftstoffpreis gewährte Nachlass verstößt für sich genommen nicht gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie.

Die Kommission hat nicht dargetan, dass Italien eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte.

Italien war vom Rat1 1996 ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 2006 eine Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia (Region Friaul-Julisch Venetien, Italien) erworbenes Benzin anzuwenden.

Damit sollte dem entgegengewirkt werden, dass die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia im benachbarten Mitgliedstaat Slowenien günstiger Kraftstoff tankten.

In der Zeit nach dem 31. Dezember 2006 kamen die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia weiter in den Genuss eines Nachlasses auf den an der Zapfsäule zu zahlenden Kraftstoffpreis, zuletzt aufgrund eines Gesetzes der Region von 2010. Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten Zuschusssystem gewähren die Tankstellenbetreiber den Einwohnern der Region als Endverbraucher einen Nachlass auf den Kraftstoffpreis. Die Verwaltung der Region erstattet den Tankstellenbetreibern dann einen Betrag, der den gewährten Nachlässen entspricht.

Nach Auffassung der Kommission führt diese Regelung bei dem an die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia verkauften Benzin- und Dieselkraftstoff zu einer rechtswidrigen Ermäßigung der Verbrauchsteuer in Form der Erstattung der entrichteten Steuern. Dies stelle einen Verstoß gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie2 dar.

Die Energiebesteuerungsrichtlinie legt u. a. für Energieerzeugnisse Mindestverbrauchsteuersätze fest, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, müssen aber ausdrücklich gemäß der Richtlinie zugelassen sein.

Die Kommission erhob deshalb beim Gerichtshof gegen Italien eine Vertragsverletzungsklage.

Italien macht unterstützt durch Spanien geltend, dass es nicht möglich sei, den betreffenden Zuschuss objektiv mit dem Verbrauchsteueranteil des Tankstellenpreises für Kraftstoffe in Zusammenhang zu bringen. Der Zuschuss beziehe sich vielmehr auf den Herstellungskostenanteil des Kraftstoffs. Er diene dazu, die Herstellungskosten in einer durch fehlende Infrastruktur gekennzeichneten Region auszugleichen.

Mit dem am 14.01.2021 ergangenen Urteil des Gerichtshofs wird die Klage der Kommission abgewiesen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission nicht bestreitet, dass das betreffende Zuschusssystem aus dem allgemeinen Haushalt der Region und nicht unmittelbar und speziell aus dem Anteil des Ertrags der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe finanziert wird, der von der italienischen Zentralverwaltung an den Haushalt der Region übertragen wird.

Von einer „Erstattung“ der Verbrauchsteuern kann nur die Rede sein, wenn zwischen den Beträgen, die den Betreibern der Tankstellen erstattet werden (die den Preisnachlässen entsprechen, die den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia beim Erwerb von Kraftstoff gewährt werden) und dem Ertrag der Verbrauchsteuer ein zumindest mittelbarer realer Zusammenhang besteht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission weder behauptet noch bewiesen hat, dass ein solcher Zusammenhang bestünde.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Kommission auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Verbrauchsteuer auf Kraftstoff durch das betreffende Zuschusssystem neutralisiert oder verringert würde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass auch wenn eine frühere Rabattregelung, die in bestimmten Punkten mit dem betreffenden Zuschusssystem vergleichbar ist, Gegenstand einer vom Rat genehmigten Ausnahmeregelung war, dies nicht ausschließt, dass das gegenwärtige Zuschusssystem, auch ohne Gegenstand einer Ermächtigung zu sein, mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass Italien dadurch, dass es das betreffende Zuschusssystem eingeführt hat, eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte, und damit auch nicht, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hätte.

Fußnoten

1 Entscheidung 96/273/EG des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (JO 1996, L 102, S. 40).
2 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil C-63/19 vom 14.01.2021

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 -S-2138 / 19 / 10002 :003 vom 13. Januar 2021

Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.

An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb. Dieser Einordnung schloss sich der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.11.2020 an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 9 K 2236/18 F vom 26.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 31/20)

Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass Organträger über eine nach Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die “Organträgerin” war zu ca. 80 % an der “Organgesellschaft” beteiligt. Aufgrund der Satzung der “Organgesellschaft” war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.

Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die “Organträgerin” ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der “Organgesellschaft” geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 6 K 3291/19 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/20)