Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Sozialversicherungsentgeltver­ord­nung und der Unfallversicherungsobergren­zen­ver­ord­nung vom 15. Dezem­ber 2020 (BGBl I Sei­te 2933)

Lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung von un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten der Ar­beit­neh­mer ab dem Ka­len­der­jahr 2021

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2021 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 2933) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2021 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro,
b) für ein Frühstück 1,83 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1060) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :002 vom 28.12.2020

Keine Beschäftigung ohne Maske

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging – wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020 (nrkr)

Gesetzliche Neuregelungen Januar 2021

Um die Corona-Pandemie zu bewältigen, treten weitere Regelungen im Januar in Kraft. Außerdem steigen Rente und Kindergeld. Zahlreiche Neuregelungen gibt es in den Bereichen Klimaschutz, Arbeit und Soziales sowie Gesundheit und Pflege, Finanzen und Familie.

Corona-Pandemie

Risikogruppen besser schützen

Seit 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor.

Schnelltests künftig auch an Schulen und Kitas

Das neue Bevölkerungsschutzgesetz regelt, dass bereits seit dem 19. November 2020 der sog. Arztvorbehalt für Schnelltests entfällt. Allerdings müssen die Schnelltests durch entsprechend geschultes Personal erfolgen. Die Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung regelt seit dem 4. Dezember auch, dass die Schnelltests künftig auch für Schulen und Kitas zur Verfügung stehen.

Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbständige verlängert

Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, erhalten mit der Überbrückungshilfe III finanzielle Unterstützung. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 und wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Kurzarbeitsregelungen gelten in 2021 weiter

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten über das Jahresende hinaus. Ziele sind, Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit zu geben und Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr zu schaffen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat auch im kommenden Jahr Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Regelung wurde bis 31. März 2021 verlängert. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Soziale Einrichtungen werden weiter unterstützt

Die Corona-Pandemie hat vielen sozialen und fürsorgerischen Einrichtungen starke finanzielle Einbußen gebracht. Um diese Einrichtungen weiterhin zu stärken, sollen sie auch über das Jahresende hinaus finanzielle Hilfe erhalten. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wird bis 31. März 2021 verlängert.

Eltern erhalten Entschädigung

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie coronabedingt für die Kinderbetreuung zuhause bleiben müssen. Dies gilt nun auch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung tritt rückwirkend zum 16. Dezember 2020 in Kraft.

Gesundheit und Pflege

Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzbar. Dabei werden sensible Gesundheitsdaten bestmöglich geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. Das Gesetz ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Mehr Personal für Altenpflege und Geburtshilfe

20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern: Das sind zentrale Inhalte des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes, welches am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Gut versorgt in der vertrauten Apotheke

Seit dem 15. Dezember 2020 können Apotheken vor Ort mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten, wie Grippeschutzimpfungen oder Beratungen chronisch Kranker. Außerdem erhalten sie mehr Geld für Nacht- und Notdienste. Gesetzlich Versicherte zahlen für verschreibungspflichtige Medikamente – sowohl in den Versand- als auch in den Vor-Ort-Apotheken – gleiche Preise.

Arbeit

Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz sorgt für sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie. Fleischbetriebe werden nun mehr kontrolliert. Ab 1. Januar 2021 sind Werkverträge und ab 1. April 2021 Zeitarbeit verboten.

Der Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,50 Euro. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht. Davon profitieren Millionen Menschen in Deutschland.

Soziales

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt ab 1. Januar 2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021

Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

Für selbständige Kunstschaffende sowie Publizistinnen und Publizisten bleibt im Jahr 2021 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2 Prozent. Ermöglicht wurde das durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel im Haushaltsgesetz 2021. Derzeit werden rund 190.000 Menschen über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Familie

Zugang zu Familienleistungen vereinfacht

Der Zugang zu zentralen Familienleistungen wird einfacher. Zunächst betrifft das Elterngeld, Kindergeld und die Namensbestimmung. Das Gesetz ist am 10. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Mehr Mittel für die Ganztagsbetreuung von Grundschülern

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote stärken Grundschulkinder, außerdem helfen sie Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der Bund treibt deshalb den Ausbau voran und fördert ihn mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Die Finanzhilfen für die Länder stehen nun bereit. Das entsprechende Gesetz ist im Dezember in Kraft getreten.

Rente

Lebensleistung verdient Anerkennung

Ab 1. Januar 2021 werden Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet.

Gut informiert den Ruhestand planen

Die „Digitale Rentenübersicht“ wird künftig jede Bürgerin und jeden Bürger auf einen Blick über den Stand der individuellen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren.

Finanzen

Solidaritätszuschlag entfällt für Mehrheit der Steuerzahler

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro fällt zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das betrifft 90 Prozent der Zahlenden.

Familien stärken – Steuerzahler entlasten

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag steigen ab dem 1. Januar 2021. Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung angehoben

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Dabei werden unter anderem die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und die Pflege-Pauschbeträge für Angehörige erhöht oder erstmalig eingeführt.

Umwelt / Klima

CO2 hat einen Preis

Ab dem 1. Januar 2021 gilt die neue CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr. Über den nationalen CO2-Emissionshandel erhält damit auch der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Die Bundesregierung reinvestiert die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen oder entlastet Bürgerinnen und Bürger finanziell.

Höhere Kfz-Steuer für Spritschlucker

Ab dem 1. Januar 2021 wird der CO2-Ausstoß von neuen Autos bei der Kfz-Steuer stärker gewichtet. Stößt ein Neuwagen mehr Kohlendioxid pro Kilometer aus, wird die Kfz-Steuer entsprechend steigen – das gilt allerdings nur für 2021 neu zugelassene Pkw. Dafür zahlen Besitzerinnen und Besitzer von Autos, die weniger als 95 Gramm CO2 ausstoßen, weniger.

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Bei einem Arbeitsweg von weniger als 21 Kilometern bleibt es bei 30 Cent Pendlerpauschale pro zurückgelegtem Kilometer. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich zur Pendlerpauschale die sog. Mobilitätsprämie, eine befristete steuerliche Förderung bis 2026.

Klimaschutz – Entlastung für Wohngeldempfänger

Der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid beim Heizen mit Öl und Erdgas hat ab Januar 2021 erstmals einen Preis. Um soziale Härten zu vermeiden, entlastet die Bundesregierung ebenfalls ab Januar 2021 Wohngeldempfänger bei den Heizkosten. Mehr als 600.000 Haushalte können davon profitieren.

Mehr Klimaschutz durch effiziente Gebäude

Zum 1. Januar 2021 startet die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.

Energie

EEG-Umlage: Erlöse aus der CO2-Bepreisung senken die Stromkosten

Strom wird im neuen Jahr günstiger. Eine Änderung der Erneuerbaren-Energien-Verordnung sieht vor, dass die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz („EEG-Umlage“) durch einen finanziellen Zuschuss aus Erlösen der CO2-Bepreisung entlastet wird. Damit zahlen Stromkunden künftig weniger für ihren Strom.

EEG-Umlage 2021 sinkt auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde

Die Übertragungsnetzbetreiber geben jährlich die Höhe der EEG-Umlage bekannt. Für das Jahr 2021 wird sie durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt.

Mehr Windenergie auf See

Die Offshore-Windenergie wird ausgebaut. Dazu werden Prüfvorgänge im Antragsverfahren optimiert und Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt. Die am 10. Dezember 2020 in Kraft getretene Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes macht dies möglich.

Justiz

Bundesregierung stärkt fairen Wettbewerb

Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen. Das entsprechende Gesetz ist am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos

Wer Fotos oder Videos von Opfern bei Unfällen macht oder verbreitet, wird künftig bestraft. Auch das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt steht unter Strafe.

Ein modernes Sanierungs- und Insolvenzrecht

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist am 1. Januar 2021 in seinen überwiegenden Teilen in Kraft getreten. Es soll das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver ausgestalten.

Inneres

Zensus wird verschoben

Die nächste Volkszählung in Deutschland wird wegen der Corona-Pandemie um ein Jahr verschoben. Geplanter Termin ist nun der 15. Mai 2022. Die beim Zensus zu ermittelnde amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Das Gesetz trat am 10. Dezember 2020 in Kraft.

Pass- und Personalausweis: Manipulationen wirksam unterbinden

Fotos für Ausweisdokumente werden nun ausschließlich digital von privaten Dienstleistern oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und übermittelt. Damit wird Dokumentenfälschung verhindert. Daneben erfolgen weitere Änderungen im Pass- und Personalausweisgesetz.

Verkehr und Infrastruktur

Fernstraßenverwaltung – Aufgabe des Bundes

Ab dem 1. Januar 2021 sind nicht mehr die Bundesländer für die deutschen Autobahnen zuständig. Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb, Verwaltung und Finanzierung der deutschen Autobahnen liegt dann im Aufgabenbereich des Bundes, der dafür die Autobahn GmbH gegründet hat. Diese soll das Bundesfernstraßennetz effizienter verwalten.

Investitionsbeschleunigungsgesetz: Schneller planen, zügiger investieren

Große Infrastrukturprojekte können zügiger realisiert werden – dank beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren wie auch schnellerer Investitionen. Das betrifft Schieneninfrastrukturmaßnahmen, Windkraftanlagen an Land und Raumordnungsverfahren im Allgemeinen.

Verbraucherschutz – Landwirtschaft

Betäubungslose Ferkelkastration verboten

Am 1. Januar 2021 muss eine vollständige Schmerzausschaltung bei der Kastration von Ferkeln garantiert sein. Das ist nur noch unter Vollnarkose der Fall, eine lokale Betäubung oder Schmerzlinderung reicht nicht aus.

Schnellerer Weg aus den Schulden

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren. Ein entsprechendes Gesetz ist in Kraft getreten.

Tabakwerbung stark eingeschränkt

Werbung für Tabakprodukte wie Zigaretten wird künftig stark einschränkt. Das dient dem Gesundheits- und dem Jugendschutz. Die Regelungen treten stufenweise in Kraft. Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Filme, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, ein generelles Verbot von Tabakwerbung. Tabakwerbung und Werbung für ähnliche Produkte ist dann nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich. Ebenso gilt ein Verbot von Gratisproben außerhalb von Fachgeschäften – etwa bei Musikfestivals – und als Gewinne bei Preisausschreiben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.12.2020

Brexit: Die Einigung ist da – Was bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen?

Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten. Die deutsche Ratspräsidentschaft hat sich dafür eingesetzt, dass der Partnerschaftsvertrag am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten kann. Er wird die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage stellen. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.

Von der erreichten Einigung werden beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich, profitieren. Die Einigung kommt gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Zur vorläufigen Anwendung haben alle 27 Mitgliedstaaten ihre Zustimmung gegeben. Das Abkommen kann zum 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewendet werden. Das würde dem Europäischen Parlament genügend Zeit geben, seine Zustimmung im neuen Jahr zu erteilen. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben auch in Zukunft enge Partner und Freunde. Der Partnerschaftsvertrag bildet hierfür eine hervorragende Grundlage.

Welche Regelungen wurden jetzt vereinbart?

Das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet.

Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich.

Die genauen Bestimmungen, die nun ab 1. Januar 2021 – zunächst vorläufig – gelten werden, können Sie im Einzelnen auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesministerien sowie der Europäischen Kommission einsehen. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie auch hier. Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze detaillierte Informationen für die Bereiche Finanzmarkt, Steuern und Zoll auf dieser Seite veröffentlichen.

Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung und Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang wird sich das Vereinigte Königreich auch in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin bspw. im Rahmen von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen. Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschehen.

Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen leider keine Regelungen zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben aber wichtige Partner in NATO, OSZE oder VN.

Auf welcher Basis hat die Europäische Kommission all das verhandelt?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Abkommen ist von einer Politischen Erklärung begleitet, in der der inhaltliche Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis einvernehmlich abgesteckt worden war. Im Einklang mit der Politischen Erklärung einigten sich die 27 EU-Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 auf das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission, welche im Auftrag der Mitgliedstaaten die Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich führte. Unter erschwerten Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich seit März fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert, sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.

Wie geht es nun bis zum Ende des Jahres weiter?

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, sodass wir als Ratspräsidentschaft alles dafür tun, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich dann endgültig in Kraft treten.

Was passiert am Ende der Übergangsphase? Welche Vorbereitungen sind notwendig?

Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020. Somit wird das Vereinigte Königreich danach nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion sein. Das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich wird sich daher zum Jahreswechsel grundlegend wandeln. Mit dem Abschluss des Abkommens über das zukünftige Verhältnis treten neue umfassende Bestimmungen in Kraft, auf die sich Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und in der ganzen EU mit dem Ende der Übergangsphase vorbereiten müssen.

Auf die bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, ist die Bundesregierung umfassend vorbereitet. Sie steht innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit allen Stakeholdern (Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt und wird diesen fortsetzen.

Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden Änderungen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung (‘readiness communication‘) veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) können den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger (‘readiness notices‘) entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich vorzubereiten.

Einen Überblick über die zahlreichen Informationsangebote für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finden Sie hier.

Welche Rolle spielt das Austrittsabkommen?

Dank des Austrittsabkommens gilt die EU-Freizügigkeit, also das Recht, überall in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren und sozial abgesichert zu sein, noch bis zum Ende der Übergangsphase weiter. Darüber hinaus werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bisher wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bereits in der EU wohnen, auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.

Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.

Mit der im Austrittsabkommen verankerten speziellen Regelung zu Nordirland bleibt die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der Irischen Insel in Nordirland statt.

Zudem werden durch das Austrittsabkommen u. a. die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.

Das Austrittsabkommen sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, in denen sich die EU und das Vereinigte Königreich regelmäßig über die Umsetzung des Austrittsabkommens austauschen. Am 8. Dezember konnten die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefcovic, und der britische Vize-Premierminister Michael Gove, eine weitgehende Einigung über die noch offenen Fragen erzielen. Die formelle Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss erfolgte am 17. Dezember, so dass das Austrittsabkommen und die dazugehörigen Protokolle ab dem 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt werden können. [Weitere Fragen zum Austrittsabkommen beantwortet die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite]

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.12.2020

Reform des Insolvenzrechts tritt in Kraft: Verkürzte Restschuldbefreiung und Einführung neuer Sanierungsmöglichkeiten

Um den Jahreswechsel treten zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wird überschuldeten Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.

Mit diesem Gesetz werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden über die Vorgaben der Richtlinie hinaus nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Befristung der Einbeziehung von Verbraucherinnen und Verbraucher ist – anders als im Regierungsentwurf – nicht mehr vorgesehen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre wird rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Mit der Einführung der neuen Restrukturierungsoptionen wird zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet zudem eine Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.

Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt zum 1. Januar 2021

Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

„Kindern müssen die zur Sicherung ihres täglichen Bedarfs erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt in der aktuellen Corona-Krise, die für viele Familien eine wirtschaftliche Herausforderung darstellt, umso mehr. Ich habe den Mindestunterhalt für Kinder daher zum neuen Jahr angehoben. Nun können Jugendämter und Gerichte von einer höheren Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ausgehen und die Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend berechnen. Die Familiengerichte haben die Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr bereits angepasst.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Mindestunterhalt bildet die Berechnungsgrundlage sowohl für die von der Rechtsprechung entwickelte Düsseldorfer Tabelle als auch für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) von derzeit 369 auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) von 424 auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) von 497 auf 528 Euro angehoben.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Rechtsverordnung ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 30.12.2020

Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie auch bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Solo-Selbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Solo-Selbständige und am 23.12. für sog. prüfende Dritte (u. a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet. Ab heute fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 05.01.2021

Senkung der Mehrwertsteuer hat den Konsum nur wenig stimuliert

Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer hat die Konsumausgaben nur wenig stimuliert. „Das Ziel war, die Bürger*innen dadurch zu größeren Anschaffungen zu bewegen. Dieses ist nicht erreicht worden, wie zwei Umfragen nahelegen“, schreiben die ifo-Autoren Clemens Fuest, Andreas Peichl und Florian Neumeier in einem Aufsatz. 6,3 Milliarden Euro an zusätzlichem Konsum habe die Steuer gebracht, diese stünden zu den Kosten in Höhe von 20 Milliarden Euro in keinem Verhältnis. „Die Entscheidung, die Mehrwertsteuersenkung nicht über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern, kann vor diesem Hintergrund trotz der noch immer unsicheren Lage der Konjunktur nur begrüßt werden.“

Nur zwei Prozent der Befragten, die im Zeitraum von Juli bis Oktober eine größere Anschaffung getätigt hatten, gaben dabei an, dass sie ohne die Mehrwertsteuersenkung auf diese Anschaffung verzichtet hätten. Von jenen, die bis Jahresende noch größere Anschaffungen planten, gaben nur 12 Prozent im Oktober an, dass sie ohne Mehrwertsteuersenkung darauf verzichten würden. Im November war es dann mit 29 Prozent ebenfalls eine Minderheit, die angab, dass die Mehrwertsteuersenkung bei ihren Konsumabsichten eine Rolle gespielt habe.

Rechnet man diese Angaben auf alle deutschen Haushalte hoch, ergibt sich ein geschätzter Konsumeffekt in Höhe von 6,3 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anstieg der privaten Konsumausgaben um nur 0,6 Prozent gegenüber 2019. Der geschätzte Steuerausfall beträgt hingegen 20 Milliarden Euro. Die Maßnahme hat also nur ein Drittel ihrer Kosten eingespielt. Die Befragten gaben an, dass sie trotz Senkung der Mehrwertsteuer auf Konsum verzichtet hätten, weil sie höhere Ausgaben in der Zukunft erwarteten und der Einkauf durch Corona eingeschränkt sei.

Die Umfrage wurde von der forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen durchgeführt. Die erste der Befragungswellen fand im Zeitraum vom 20. bis 31. Oktober statt, die zweite vom 12. bis 19. November. Die Auswahl der Befragten erfolgte repräsentativ für die deutsche Bevölkerung. An den beiden Befragungswellen nahmen jeweils etwa 30 000 Personen teil.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.10.2021

Corona und Arbeitszeit: Lücke zwischen den Geschlechtern bleibt – Frauen erhalten seltener Aufstockung bei Kurzarbeit

Die durchschnittliche Erwerbs-Arbeitszeit von Frauen ist im Zuge der Corona-Krise stärker gesunken als die von Männern. Dadurch hat sich die Schere bei den geschlechtsspezifischen Erwerbs-Arbeitszeiten geöffnet: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten Frauen im Durchschnitt fünf Stunden pro Woche weniger als Männer in einem bezahlten Job. Im Herbst 2020 betrug die Differenz bei den tatsächlichen Arbeitszeiten sechs Stunden, damit war sie kaum kleiner als während des ersten Lockdowns im Frühjahr. Bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern lag die Differenz zwischen Männern und Frauen im Herbst bei elf Stunden pro Woche, vor der Krise waren es zehn und während des ersten Lockdowns im Frühjahr 12 Stunden. Das ergeben neue Daten aus der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung vom November. Eine Ursache für den während der Krise gewachsenen Abstand dürfte sein, dass vor allem Frauen zusätzliche Sorgearbeit übernommen haben, etwa in Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen, und dafür im Beruf kürzertreten mussten. Dass sich die zusätzliche Lücke im Herbst nicht wieder geschlossen hat, könnte auch damit zusammenhängen, dass im November erstaunlich wenige Erwerbstätige vorwiegend im Homeoffice gearbeitet haben: Zu Beginn des „Lockdowns Light“ Anfang des Monats taten das 14 Prozent, während der ersten großen Corona-Welle im April waren es 27 Prozent.

Durch den aktuell verschärften Lockdown Zwei dürfte der Rückstand der Frauen bei der bezahlten Arbeitszeit noch einmal wachsen, vermutet Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Denn durch die verlängerten Weihnachtsferien von Schulen und Kitas entsteht erneut erheblicher zusätzlicher Betreuungsbedarf. Hinzu kommt, dass mit dem Einzelhandel eine Branche mit vielen weiblichen Beschäftigten stark von Schließungen betroffen ist. Daher könnten jetzt mehr Frauen als Männer in Kurzarbeit wechseln. Diese sichert zwar zahlreiche Jobs, sie bringt Frauen aber oft noch empfindlichere finanzielle Einbußen als Männern, zeigen die neuen Daten ebenfalls: Von den männlichen Kurzarbeitenden erhielten im November 46 Prozent eine Aufstockung des gesetzlichen Kurzarbeitsgeldes (KUG). Unter den Frauen in Kurzarbeit waren es nur 36 Prozent. Deutlich seltener als im Durchschnitt aller Befragter (41 Prozent) wird das KUG auch bei Beschäftigten ohne Tarifvertrag aufgestockt oder bei Menschen, die nicht in einer Gewerkschaft sind.

Für die Erwerbspersonenbefragung wurden im November mehr als 6.100 Erwerbstätige und Arbeitsuchende von Kantar Deutschland online befragt. Dieselben Personen hatten bereits im April und im Juni Auskunft gegeben, so dass Trends im Zeitverlauf analysiert werden können. Die Panel-Befragung bildet die Erwerbspersonen in Deutschland im Hinblick auf die Merkmale Geschlecht, Alter, Bildung und Bundesland repräsentativ ab.

65 Prozent mit Kindern empfinden familiäre Situation als belastend

„Während der Feiertage haben es viele Familien sicherlich leichter als Alleinstehende – Einsamkeit ist für sie in Zeiten des Lockdowns ein geringeres Problem. Aber generell bringt die Corona-Krise für Familien große Herausforderungen“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch, die auch Professorin für gesellschaftliche Transformation an der Universität Paderborn ist. „Das macht unsere Befragung deutlich: 65 Prozent der Befragten mit betreuungsbedürftigen Kindern im Haushalt empfinden ihre familiäre Situation als belastend. Bei den Alleinerziehenden sagen das sogar 71 Prozent. Unter den Befragten ohne Kinder sind es 48 Prozent.“ Zwar erleichtere die Möglichkeit, mobil zu arbeiten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gerade in der Pandemie. „Aber beides im Alltag zu verbinden, ist oft anstrengend. Zudem zeigt die neue Befragungswelle, dass im November zunächst überraschend wenige Erwerbstätige überwiegend im Homeoffice waren – trotz vorangegangener Regierungs-Appelle an die Arbeitgeber“, sagt die Wissenschaftlerin.

Dabei übernehmen Frauen nach wie vor deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer. Im November gaben 66 Prozent der befragten erwerbstätigen Frauen mit Kind/Kindern, die in einer Partnerschaft lebten, an, den größeren Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen. Sieben Prozent sahen den Hauptpart bei ihrem Partner, 27 Prozent sprachen von einer Gleichverteilung der Sorgearbeit. Die befragten Männer sahen das mit Abweichungen ähnlich. „Damit war die Ungleichverteilung bei der Kinderbetreuung wieder fast so groß wie vor Ausbruch der Pandemie“, sagt Kohlrausch.

Bei Erwerbstätigen mit Kindern liegt der wöchentliche Unterschied der Erwerbs-Arbeitszeiten jetzt bei elf Stunden

Nach wie vor schlägt die Krise auf die Erwerbs-Arbeitszeit von Männern und, noch etwas stärker, von Frauen durch: Vor Ausbruch der Pandemie arbeiteten die befragten Männer im Durchschnitt rund 40 Stunden pro Woche im bezahlten Job, die Frauen rund 35. Während des ersten Lockdowns im April erreichte die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit bei beiden Geschlechtern mit 34 bzw. 28 Wochenstunden den Tiefpunkt, was sowohl auf weitverbreitete Kurzarbeit als auch auf hohen zusätzlichen Betreuungsbedarf bei geschlossenen Schulen und Kitas zurückzuführen ist. Seitdem ist die Arbeitszeit sowohl bei Männern als auch bei Frauen wieder deutlich gestiegen, doch auch im November (als nach der tatsächlichen Arbeitszeit von Oktober gefragt wurde) hinkten die weiblichen Erwerbstätigen bei der Normalisierung weiterhin etwas hinterher: Bei Frauen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit rund 32 Stunden in der Woche, bei Männern 38 Stunden.

Deutlich größer sind die Abstände bei Erwerbstätigen mit betreuungsbedürftigen Kindern: Vor der Krise arbeiteten hier die Männer im Schnitt 41 Stunden pro Woche, die Frauen wegen weitverbreiteter Teilzeit durchschnittlich 31 Stunden. Im April waren die tatsächlichen Erwerbs-Arbeitszeiten auf 36 bzw. 24 Stunden pro Woche gesunken und die geschlechtsspezifische Differenz parallel von zehn auf 12 Stunden angewachsen. Im Oktober waren die Männer 39 Stunden wöchentlich mit Erwerbsarbeit beschäftigt, die Frauen 28 Stunden, die Differenz betrug somit noch 11 Stunden. „Der zusätzliche durchschnittliche Rückstand der Frauen von einer Stunde in den vergleichsweise ruhigen Herbstmonaten ist erheblich“, sagt WSI-Direktorin Kohlrausch. „Darin dürfte sich einerseits spiegeln, dass trotz generell geöffneter Schulen und Kitas wegen lokaler Corona-Ausbrüche individuell immer wieder Betreuungsbedarf entstanden sein wird. Andererseits könnte ein Teil der Frauen, die ihre Arbeitszeit im Lockdown deutlich reduzieren mussten, Schwierigkeiten haben, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückkehren zu können. Es besteht die Gefahr, dass manche Arbeitgeber sagen: Einmal reduziert, immer reduziert.“

Von Kurzarbeit waren Frauen und Männer im November in fast identischem Umfang betroffen: Unter den befragten männlichen Erwerbstätigen arbeiteten sieben Prozent kurz, bei den weiblichen acht Prozent. Spürbare Unterschiede gab es hingegen bei den finanziellen Folgen der Kurzarbeit. Denn zum einen verzeichnen erwerbstätige Frauen im Schnitt niedrigere Einkommen. Zum anderen erhielten die befragten Frauen seltener eine Aufstockung des Kurzarbeitsgeldes über das gesetzlich vorgesehene Niveau hinaus: Während davon im November 46 Prozent der kurzarbeitenden Männer profitierten, waren es unter den Kurzarbeiterinnen lediglich 36 Prozent.

Ein möglicher Grund dafür ist nach Kohlrauschs Analyse, dass Frauen seltener nach Tarifvertrag bezahlt werden, was bei der faktischen Höhe des Kurzarbeitsgeldes einen erheblichen Unterschied macht. Denn in zahlreichen Branchen wurden tarifliche Regelungen zu Aufstockungen abgeschlossen. Dementsprechend erhielten von den Befragten in tarifgebundenen Betrieben im November 52 Prozent eine Aufstockung, in Betrieben ohne Tarifvertrag waren es nur 27 Prozent. Auch eine zweite Korrelation falle ins Auge, so Kohlrausch: Von den Gewerkschaftsmitgliedern im Befragungspanel erhielten 65 Prozent ein aufgestocktes Kurzarbeitsgeld, unter den Nicht-Mitgliedern lediglich 34 Prozent. Und weibliche Erwerbstätige sind nach wie vor seltener organisiert als männliche.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.12.2020

Jahressteuergesetz 2020 oder „In der Weihnachtsbäckerei: Wo ist das Gesetz geblieben…?“

Der liebe Weihnachtsmann muss in diesem Jahr coronabedingt wohl untertauchen. Die mehr oder weniger willkommenen Geschenkepäckchen schnürt 2020 daher überraschend der Gesetzgeber. Wochenlang werkelte und bastelte die Crew im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Jahressteuergesetz. Am 18.12.2020 passierte dieses nun auch den Bundesrat. Doch was steckt drin im Jahressteuersäckchen?

Neuer steuerlicher Abzugstatbestand: Dahoam is Homeoffice

„Dahoam is am schönsten.“ Diesen Satz unterschreiben nach neun Monaten Homeoffice sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein Gutes, sich morgens nicht in überfüllte Bahnen quetschen zu müssen oder auf der Autobahn die Rücklichter des Vordermanns zu bewundern. Doch damit bleibt auch die steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten Arbeitszimmers konnte Otto Normalverbraucher bisher auch im Homeoffice keinen Steuerbonus einfahren. Dabei wird auch beim Arbeiten am Küchentisch so einiges „verbraucht“.

Diese Benachteiligung erhitzte die Gemüter sehr. Nach langem Ringen würdigte nun auch der Gesetzgeber die neuerliche Arbeitssituation und schaffte mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Abzugstatbestand: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt, kann er eine Pauschale von 5 Euro je Kalendertag, max. 600 Euro im Kalenderjahr, steuerlich geltend machen. Doch Obacht: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gewährt – sondern geht in ihr auf.

Schönheitsfehler des § 7g EStG behoben: Gewinngrenze steigt auf 200.000 Euro

Einem umfangreichen „Bodylift“ mussten sich die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 unterziehen: Das Herzstück der gesetzlichen Norm, die Betriebsgrößengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Damit dürften nun auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe des § 7g EStG – weiterhin von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Hierfür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Denn viele kleine Unternehmen hätten bei der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsförderung nicht mehr nutzen können.

Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsgüter die Regelung attraktiver.

Dennoch, ein paar Makel bleiben: Neue Beschränkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften wirken stark einengend. Sie senken die Flexibilität der Norm deutlich.

Auch dass die gesetzlichen Änderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen, lässt nicht alle Unternehmeraugen leuchten. Denn für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung finden, wenn die Investition 2020 vorgenommen wird. Anders verpackt: Es ist möglich, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31.12.2019 die Größengrenzen beachtet haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen können. Diese Gefahr besteht, wenn die Unternehmen 2020 einen höheren Gewinn als 200.000 Euro erzielen. In diesem Fall macht ihnen die Anknüpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem Anwendungszeitpunkt einen Strich durch die Rechnung.

Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert

Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was für die einen die grünen Socken von Tante Elfriede, ist für die anderen die gesetzliche Verankerung des sog. Zusätzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung für das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Als „Beschenkter“ hegt man berechtigterweise so seine Zweifel, ob nicht doch noch mehr dahintersteckt.

Fakt ist: Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel als nicht begünstigungsschädlich gilt. Die Neuregelung greift zudem rückwirkend für das Jahr 2020. Hierdurch dürften einige der im Jahr 2020 von Arbeitgebern zusätzlich steuerfrei gewährten – und bereits abgerechneten – Zusatzleistungen korrigiert werden müssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zusätzlichkeit erfüllen. Bürokratischer Mehraufwand und Nachversteuerungen inklusive – echtes Schrottwichteln macht da mehr Freude!

Verlängert: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zum 30.06.2021 möglich

Der ursprüngliche November-Lockdown wurde verlängert. Nun zieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sog. Corona-Bonus nach. Noch bis zum 30.06.2021 können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.

Stärkung des ehrenamtlichen Engagements

Auch für die ehrenamtlich engagierten Bürger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuersäckchen. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Diese Pauschale kann für jede Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. als Vereinsvorstand oder Schatzmeister, aber auch als ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich. Zugleich steigt die Übungsleiterpauschale, z. B. für Ausbilder, Erzieher oder für die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Voraussetzung in beiden Fällen: Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausgeübt. Außerdem zu beachten: Wurde für eine Tätigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gewährt, darf für dieselbe Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

Ende mit Ausblick: Steuerfreie Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (müssen), ist das oft für beide Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz 2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben künftig steuerfrei.

Einfach mehr Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro möglich

Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. D. h. für Spenden, die diesen Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Neuregelung zur verbilligten Wohnraumüberlassung – Bürokratiemonster inklusive

Das Jahressteuergesetz 2020 macht‘s möglich: Künftig dürfen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Leider wird mit dieser Neuregelung ein unlängst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Beträgt die tatsächliche Miete nämlich zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

Blick nach vorn: Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

„Was Du heute kannst besorgen, …“ das regelt der Gesetzgeber auch gerne erst für morgen. Und so kommt es, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge im Jahressteuergesetz zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben wird. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.

Was außerdem vom Gesetzgeber „verschnürt“ wurde…

Überraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts den Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften.

Das Gewerbesteuergesetz erfährt eine gesetzliche Ergänzung zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge.

Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten. Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen.

Das Einkommensteuergesetz enthält u. a. eine Anhebung der verrechenbaren Verluste aus Termingeschäften und dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.12.2020