Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine Hinzuschätzung wegen fehlender fortlaufender Rechnungsnummern

Das Finanzamt darf keine Hinzuschätzungen vornehmen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat, sondern eine zufällige, durch den Computer erzeugte Nummerierung. Der Ausweis einer solchen zufälligen Nummerierung spricht nicht für die Unvollständigkeit der erfassten Einnahmen.

Hintergrund: Umsatzsteuerrechtlich müssen Rechnungen u. a. eine fortlaufende Nummer enthalten, damit der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Ist die Nummerierung der Ausgangsrechnungen unvollständig, können sich jedoch auch für den Rechnungsaussteller Konsequenzen ergeben, weil das Finanzamt dann vermutet, dass ein Teil der Ausgangsrechnungen „schwarz“ vereinnahmt worden ist.

Streitfall: Der Kläger führte Veranstaltungen durch, die auf seiner Internetseite gebucht werden konnten. Bei einer Buchung wurde eine Buchungsnummer elektronisch erzeugt; die Buchungsnummer setzte sich aus der jeweiligen Veranstaltungsnummer und aus einer weiteren Nummer, bestehend aus dem Geburtsdatum des Buchenden und dem Rechnungsdatum, zusammen. Dadurch entstanden keine fortlaufenden Rechnungsnummern. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt beanstandete, dass der Kläger keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hatte und erhöhte den Gewinn durch eine Hinzuschätzung.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Bei der Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Pflicht, die Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dieser Pflicht ist der Kläger nachgekommen.
  • Hingegen besteht bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine Pflicht, fortlaufende Rechnungsnummern zu verwenden. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar aus dem Umsatzsteuergesetz; sie hat aber nur Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.
  • Im Streitfall hat der Kläger systembedingt und damit bewusst eine lückenhafte Nummernfolge verwendet, indem er die Buchungsnummer mit der Veranstaltungsnummer, dem Datum und dem Geburtsdatum des Kunden kombiniert hat. Aus den sich hieraus ergebenden Lücken kann nicht auf eine Unvollständigkeit der Einnahmen geschlossen werden. Anhaltspunkte für eine unvollständige Einnahmenerfassung, wie z. B. ungeklärte Geldzuflüsse oder doppelt vergebene Rechnungsnummern, lagen nicht vor. Auch hat das Finanzamt keine Geldverkehrsrechnung durchgeführt, aufgrund derer sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Gewinnermittlung ergeben würden.

Hinweise: Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Wer nämlich mit Unternehmern Verträge schließt, kommt um eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung nicht umhin, weil der Vertragspartner eine ordnungsgemäße Rechnung mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer benötigt, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dabei ist es umsatzsteuerlich nicht schädlich, wenn separate Rechnungsnummernkreise verwendet werden, z. B. je nach Bundesland mit einem Buchstabenzusatz für das jeweilige Land (z. B. B1 für Berlin oder HH1 für Hamburg).

Wer hingegen nur mit Privatkunden Verträge schließt, muss bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden, sondern kann bewusst eine lückenhafte Nummerierung verwenden, wie das FG deutlich macht. Hiervon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, in dem sich der Unternehmer zu einer lückenlosen Nummerierung entschieden hat, die Rechnungen dann aber tatsächlich Lücken bei der Nummerierung aufweisen. Hier wird das Finanzamt grundsätzlich zu Recht von einer unvollständigen Einnahmenerfassung ausgehen dürfen und Hinzuschätzungen vornehmen.

Ge­setz zur Stär­kung und steu­er­li­chen Ent­las­tung der Fa­mi­li­en so­wie zur An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Fa­mi­lienent­las­tungs­ge­setz – Fa­m­Ent­lastG)

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel. Eltern sind wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder nicht im gleichen Maße finanziell leistungsfähig wie kinderlose Menschen. Deshalb müssen Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigt werden. Bei einer angemessenen und gerechten Besteuerung ist auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder zu berücksichtigen sowie die Wirkung der kalten Progression. Anderenfalls würde es allein durch die allgemeine Inflation zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Um Familien zu stärken und zu entlasten, wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben.

Das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) setzt entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um.

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen
  •  Ge­setz zur Stär­kung und steu­er­li­chen Ent­las­tung der Fa­mi­li­en so­wie zur An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Fa­mi­lienent­las­tungs­ge­setz – Fa­m­Ent­lastG) [PDF, 168KB]

 

Bundesrat stimmt Rentenerhöhung zu

Gute Aussichten für Rentnerinnen und Rentner: Ab 1. Juli 2018 erhalten sie mehr Geld. Der Bundesrat hat am 8. Juni 2018 der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Grund sind die guten Löhne

Durch die Erhöhung steigen die Renten im Westen um 3,22 Prozent, die im Osten um 3,37 Prozent. Bei einer Standardrente bedeutet das rund 45 Euro mehr im Monat. Möglich wird die Anpassung durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Im Vergleich zu 2016 gab es 2017 einen Lohnzuwachs von 2,93 Prozent im Westen und 3,06 Prozent im Osten.

Beschlussdrucksache: Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2018 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Bayern möchte Kindergeldzahlungen im EU-Ausland anpassen

Bayern möchte, dass sich das Kindergeld für im EU-Ausland lebende Kinder nach der Kaufkraft des jeweiligen Landes richtet. Dies sieht ein Gesetzesantrag vor, den das Land am 8. Juni 2018 im Plenum vorgestellt hat.

 

Missverhältnis in günstigeren Ländern

Die gegenwärtige Regelung, wonach das Kindergeld in gleicher Höhe auch an Kinder ausgezahlt wird, die in anderen europäischen Mitgliedstaaten leben, führt nach Ansicht Bayerns oftmals zu Missverhältnissen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Kinder in Ländern mit deutlich geringeren Lebenshaltungskosten leben. Die Höhe des deutschen Kindergeldes sei dann unverhältnismäßig. Dies widerspreche einer gerechten Lastenverteilung zwischen den europäischen Mitgliedstaaten.

Maßgeblich ist die Notwendigkeit

Bayern schlägt deshalb vor, die Kindergeldbeträge künftig nur noch in der Höhe zu zahlen, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen sind.

Vorschlag nicht neu

Die Diskussion um die Höhe des Kindergeldes im europäischen Ausland ist nicht neu. Bundesfinanzminister Schäuble hatte sich in der letzten Legislaturperiode für eine entsprechende Änderung auf EU-Ebene ausgesprochen. Die EU-Kommission lehnte den Vorstoß jedoch ab.

Wie es weitergeht

Nach der Vorstellung im nächsten Plenum wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt er erneut auf die Plenartagesordnung. Der Bundesrat entscheidet dann über die Einbringung der Initiative beim Bundestag.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.06.2018

Aufschub der Versicherungspflicht erfordert keinen Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall

Der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat eine Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt (Az. B 12 KR 17/17 R; das Verfahren B 12 R 2/17 R hat sich durch Rücknahme der Revision erledigt).

Entscheidend ist, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen. Dieses sieht eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor. Gleichwohl genügt es im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht als ausreichende Absicherung. Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung kann daher nichts anderes gelten. Hier ist daher auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7a Abs. 1 SGB IV

1Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, (…)

§ 7a Abs. 6 SGB IV

1Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1. zustimmt und

2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (…)

§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; (…).

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 07.06.2018 zu den Urteilen B 12 KR 17/17 R und B 12 R 2/17 R vom 07.06.2018

Dieselfahrverbot für Aachen ab dem 1. Januar 2019 zu 98 % wahrscheinlich

Das Land Nordrhein-Westfalen ist mit am 08.06.2018 verkündetem Urteil der 6. Kammer verurteilt worden, den Luftreinhalteplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid (NO²) im Stadtgebiet (40 µg/m³) enthält. Dabei hat das Land die Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten zu beachten. Damit hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe Erfolg.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Peter Roitzheim in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:

Die Deutsche Umwelthilfe habe gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplans für die Stadt Aachen.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid (im Jahresmittel 40 µg/m³), der seit dem 1. Januar 2010 zwingend einzuhalten sei, sei an drei Messstellen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und zudem an sieben Messstellen der Stadt teilweise deutlich überschritten. Die Maßnahmen des derzeitigen Luftreinhalteplans, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden sollte (z. B. Ausweitung der Umweltzone, Nachrüstung der Busflotte, Förderung des ÖPNV), seien nicht ausreichend. Das folge bereits daraus, dass selbst bei konsequenter Verwirklichung aller im aktuellen Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen die geforderte Einhaltung nicht vor dem Jahre 2025 zu erwarten sei. Das widerspreche den Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie. Sie fordere, dass der Zeitraum, in dem der Grenzwert nicht eingehalten werde, so kurz wie möglich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in parallel gelagerten Fällen eine Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahre 2020 bzw. 2024 nicht ausreichen lassen. Es gebe aber Maßnahmen, die in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden könnten und die eine schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid gewährleisten würden. Abschließende belastbare Zahlen zu den Auswirkungen der einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen, zu denen auch ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge zählt, lägen aber noch nicht vor; diese seien in den nächsten Wochen zu erwarten.

Für die Stadt Aachen sei, wie das Ergebnis einer Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aus dem Jahre 2017 zeige, dass ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzig geeignete Mittel, um schnellstmöglich die hier erforderliche Reduzierung der Stickstoffdioxid-Werte im zweistelligen µg/m³-Bereich zu erzielen. Andere Maßnahmen kämen auch in Betracht; das Gericht könne sich aber nicht vorstellen, welche das sein sollten. Das beklagte Land NRW und die Stadt Aachen müssten sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Dieselfahrverbot ab dem 1. Januar 2019 einstellen und ein solches konkret vorbereiten. Dabei sei – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – auch zu prüfen, ob streckenbezogene Fahrverbote ausreichen würden oder ob Verbote für ganze Zonen erforderlich wären. Dies müsse durch Gutachter geklärt werden und sei nicht Aufgabe des Gerichts. Für ein Zonenfahrverbot sei auch zu erwägen, ob eine phasenweise Einführung geboten sei (z. B. erst Geltung für ältere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, später auch für die neueren Euro-5-Fahrzeuge) und ob bestimmte Ausnahmen zu machen seien (etwa für Anwohner oder Handwerker).

Gegen das Urteil können das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Aachen Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.06.2018 zum Urteil 6 K 2211/15 vom 08.06.2018

Keine studentische Krankenversicherung für Doktoranden

Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, können nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Aktenzeichen: B 12 KR 15/16 R und B 12 KR 1/17 R).

Der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Im zweiten Fall hat der Senat entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehört nicht dazu.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 5 Abs. 1 SGB V

Versicherungspflichtig sind (…)

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, (…)

§ 240 Abs. 1 SGB V

1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223).

BSG – Pressemitteilung 32/2018 vom 7. Juni 2018

 

BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 2018 V R 18/17 zur Rechnungserteilung über die Lieferung von Pkws entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

In seinem Urteil legte der BFH § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Danach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i. S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Demgegenüber hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31/18 vom 06.06.2018 zum Urteil V R 18/17 vom 01.03.2018

Buchwertübertragung eines Mitunternehmeranteils trotz taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Im Streitfall bestand eine sog. Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der A GmbH als Betriebsgesellschaft. An beiden Gesellschaften waren C mit rund 75 % und A mit rund 25 % beteiligt. Mit Notarvertrag vom 17.12.2013 übertrug C ihren Miteigentumsanteil an dem der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn F. Zugleich trat sie von ihrem Anteil an der A GmbH einen Anteil von 30 % an F ab. Mit weiterem Notarvertrag vom 17.12.2013 verkaufte C die ihr verbliebenen Geschäftsanteile an der A GmbH an ihren Mitgesellschafter und dessen Bruder.

Das beklagte Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Zur Begründung machte es geltend, dass das Buchwertprivileg für die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden könne.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Im Streitfall sei von einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, sodass die Buchwerte fortgeführt werden könnten.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe einer Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens, im Streitfall die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, vor oder zeitgleich mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen würden. Dies gelte jedenfalls, solange es durch die Übertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit komme. Zudem müsse nur das gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung existierende Betriebsvermögen übertragen werden. Zuvor entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgüter seien nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.

Diese Rechtsprechung sei auf den Streitfall zwar nicht unmittelbar übertragbar. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung könne das Buchwertprivileg dennoch in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der betreffenden Begünstigungsnorm. Die Generationennachfolge müsse erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den Übertragungsvorgängen fortbestanden habe. Zudem seien die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter als unschädlich darstelle, müsse dies erst recht für Veräußerungsfälle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.06.2018 zum Urteil 15 K 1187/17 vom 19.04.2018

 

Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 1187/17 F

Datum:
19.04.2018
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1187/17 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2018:0419.15K1187.17F.00
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2014 vom 05.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2017 wird in der Weise geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinn in Höhe von xx EUR festgestellt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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Gesetzliche Krankenversicherung: Beschäftigte ab 2019 entlastet

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen. Selbständige, die wenig verdienen, müssen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Mindestbeitrag für Selbständige sinkt

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 Euro pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 Euro pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel.

Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.

Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Krankenkassen haben Reserven aufgebaut

„Wir entlasten die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro jährlich“, betont Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Krankenkassen dürfen künftig ihren Zusatzbeitrag nur noch dann anheben, wenn ihre finanziellen Rücklagen geringer als ihre Ausgaben für einen Monat sind. Derzeit verfügen die gesetzlichen Krankenkassen über große finanzielle Reserven, die sie aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung aufbauen konnten. Ab 2020 sollen zugunsten der Versicherten die Rücklagen der Krankenkassen abgeschmolzen werden.

Mit dem Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetz werden drei Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: Die Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch finanziert, die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag der Selbständigen wird halbiert und ehemalige Bundeswehrangehörige werden sozial besser abgesichert.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 06.06.2018