Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bundesrat: Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.

Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind

Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat – beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Anhebung der Freibeträge

Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.

Ausgleich der kalten Progression

Zum Ausgleich der so genannten kalten Progression passt der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs an.

Weitere Maßnahmen

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommenssteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben. Darüber hinaus nimmt der Bundestagsbeschluss auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vor.

Hintergrund

Bei der Besteuerung von Familien muss ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder steuerfrei bleiben. Dies wird durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Die Bundesregierung legt alle zwei Jahre einen Bericht vor, aufgrund dessen der Gesetzgeber die Höhe des Existenzminimums einschätzen kann.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und kann dann am 1. Januar 2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Bundesrat stimmt Vereinfachung bei Kindergeldanträgen zu

In der Plenarsitzung am 27. November 2020 hat der Bundesrat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht: Die Länderkammer hat einem Gesetz zur Digitalisierung entsprechender Verwaltungsverfahren zugestimmt.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es zu großen Teilen am Folgetag, im Übrigen am 1. Januar 2022.

Entlastung von Eltern

Das Gesetz schafft Rahmenbedingungen, um den Zugang zu wichtigen Familienleistungen zu vereinfachen. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten.

Digitalisierung der Verwaltung

Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, so dass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müssen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – zum Beispiel Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen.

Begleitende Entschließung

Die Länder weisen zudem mit einer Entschließung drauf hin, dass die Änderung des Onlinezugangsgesetzes auf die Artikel 91c und 84 des Grundgesetzes zu stützen ist.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Bundesrat stimmt höheren Regelsätzen beim ALG II zu

Hartz-IV-Empfänger erhalten ab Januar 2021 höhere Regelsätze: Am 27. November 2020 stimmte der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Erhöhung verschiedener Sozialleistungen zu, vor allem neuen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Mehr Geld auch für Kinder und Jugendliche

Ab dem neuen Jahr gelten dann folgende Änderungen: Der Regelsatz für alleinstehende Personen steigt von 432 auf 446 Euro pro Monat. Wer mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 401 statt bisher 389 Euro.

Kinder bis fünf Jahre haben ab Januar Anspruch auf 283 statt bisher 250 Euro, Kinder von sechs bis 13 Jahren auf 309 statt bisher 308 Euro. Für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre steigt der Regelsatz von 328 auf 373 Euro.

Grundlage: Neue Verbraucherstichprobe

Hintergrund für die Änderung ist das Vorliegen einer aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe. Anhand der neuen Informationen hat die Bundesregierung die Regelsätze angepasst, um die Bedarfe verfassungskonform auszugestalten. Dabei wurden unter anderem die Kommunikationsausgaben ergänzt, um die Kosten für Handynutzung zu berücksichtigen. Neu ist auch der Härtefall-Mehrbedarf für den Kauf von Schulbüchern, sofern diese nicht kostenlos ausleihbar sind.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten. Dies entspricht zumindest teilweise einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020 – dieser hatte allerdings eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 vorgeschlagen.

Weitere Änderungen betreffen die Zuschüsse für Soziale Dienste, die ihre Leistungen pandemiebedingt nicht erbringen können.

Weitergehende Forderungen des Bundesrates

In einer begleitenden Entschließung verweist der Bundesrat auf die fachlichen Vorschläge zur Ermittlung der Regelbedarfe aus seiner umfangreichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020. Er bedauert, dass der Bundestag diese in seinen Beratungen nicht aufgegriffen hat.

Fortentwicklung der Regelbedarfe

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher nochmals um Prüfung, wie die Ermittlung der Regelbedarfe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbessert und fortentwickelt werden könne.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 27.11.2020

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege vom Bundestag beschlossen

Mehr Personal für Altenpflege und Geburtshilfe

20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern: Das sind zentrale Inhalte des im Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege.

Künftig können in Alten- und Pflegeheimen neue Kolleginnen und Kollegen eingestellt werden. Denn 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Damit braucht der Eigenanteil der Pflegebedürftigen nicht steigen, auch wenn mehr Assistenzkräfte in der Pflege mitarbeiten.

Zusätzliche Hebammenstellen in Kliniken

Mehr Stellen für Hebammen in Krankenhäuser und Kliniken: Dazu sieht das Gesetz ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 65 Millionen Euro pro Jahr für die Jahre 2021 bis 2023 vor. Mit dem Förderprogramm können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal geschaffen werden, das Hebammen in Geburtshilfeabteilungen unterstützt.

Einfacherer Zugang zu Hilfsmittel für Pflegebedürftige

Einmalhandschuhe oder Betteinlagen: Wenn im Rahmen der Pflegebegutachtung Hilfsmittel empfohlen werden, gelten sie automatisch als beantragt – auch ohne ärztliche Verordnung. Das vereinfacht es, notwendige Hilfsmittel zu erhalten. Bisher war diese Regelung bis Ende dieses Jahres befristet. Da sie sich bewährt hat, soll sie nun dauerhaft gelten.

Gesetzliche Krankenversicherung finanziell stabilisieren

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro erhalten. Zudem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds überwiesen. Außerdem wird eine moderate Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ermöglicht. Damit bleibt die GKV finanziell stabil – trotz der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Belastungen.

Verlängerung der Hilfen für pflegende Angehörige

Für Familien ist die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der COVID-19-Pandemie oft ein Drahtseilakt. Die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstagen von der Arbeit fern zu bleiben, wenn es akut notwendig ist, einen Angehörigen zu pflegen, wird daher bis zum 31.03.2021 verlängert. Das umfasst auch eine Verlängerung der Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familien-Pflegezeitgesetz (FPfZG) wie beispielsweise eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit der Ankündigung per E-Mail.

Mehr Informationen zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.11.2020

Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben.

Für die Anwendung von § 2b UStG gilt Folgendes:

Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn und damit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden Leistungen auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen Satzung in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet, so dass zu prüfen ist, ob die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen würde (siehe BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 8 und 22).

Verzerrungen des Wettbewerbs können nur stattfinden, wenn Wettbewerb besteht. Dies setzt voraus, dass die von einer jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachte Leistung gleicher Art auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Zwei Leistungen sind gleichartig und stehen deshalb in einem Wettbewerbsverhältnis, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen (siehe BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451, Randziffern 23 und 24).

Als Durchschnittsverbraucher der in Friedhofssatzungen geregelten Leistungen kommen die Personen in Betracht, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, für die Bestattung zu sorgen. Diese Personen entscheiden über Bestattungsort und -art und sind dabei nicht verpflichtet, einen bestimmten Friedhof zu nutzen.

1. Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung

Die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne sowie zur Leichentuchbestattung, die darin bestehen, eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter nutzen zu können (regelmäßig z. B. bei Urnennischen oder Kolumbarien, Reihen- und Wahlgrabstätten), ist bei Leistungserbringung durch private Anbieter als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Erd- oder Feuerbestattungen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 3/17, BStBl II 2018 S. 372).

Dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. 1451 (Randziffer 38) folgend sind bei jPöR die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht erfüllt, wenn es sich um eine in § 9 Abs. 1 UStG genannte Leistung handelt (Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12 oder 13 UStG). Allerdings enthält § 2b Abs. 2 UStG keine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Diese sind auch in den Fällen zu verneinen, in denen zwar die Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt sind, aber ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei vergleichbaren Leistungen Privater aufgrund der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen ist. So erfolgt die Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten und Rechten zur Beisetzung stets für nichtunternehmerische Zwecke des Leistungsempfängers, weshalb in diesen Fällen tatsächlich niemals auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG verzichtet werden kann. Werden derartige Leistungen durch jPöR erbracht, werden sie insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig.

Wird hingegen keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlassen, kommt eine Steuerfreiheit dieser Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG bei privaten Anbietern nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2017, V R 4/17, BStBl II 2018 S. 370). Derartige Leistungen werden von jPöR unternehmerisch ausgeführt und unterliegen der Umsatzbesteuerung, wenn sie auch von Privaten erbracht werden können und die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.

Insbesondere folgende mit der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, von Liegerechten bzw. dem Recht zur Beisetzung einhergehende Leistungen sind unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:

  • Bestattungsleistungen, z. B. das Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Auskleiden des Grabes mit Matten, das Absenken des Sargs oder der Leiche bei Leichentuchbestattung, die Entsorgung von Kränzen und Blumen,
  • die Pflege und Instandhaltung von Friedhofsanlagen (z. B. Wege, Hecken, Grünanlagen), die dem Friedhofsträger vorbehalten sind und für die häufig eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird,
  • die Grabpflegeleistungen, die sich der Friedhofsträger vorbehält, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage (bei Gemeinschaftsgrabanlagen/ Gräberfeldern) sicherzustellen,
  • Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Einfassungen,
  • die Erstellung der Graburkunde,
  • der Leichentransport innerhalb des Friedhofs,
  • Gebühren für die Befreiung von bestimmten Verpflichtungen in Ausnahmefällen.

Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich.

Dies gilt auch für solche Leistungen in Zusammenhang mit einer Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung bei einer weiteren Beisetzung in eine bestehende Grabparzelle. Sollte dabei keine Verlängerung der Grabnutzungsberechtigung vereinbart werden, ist nicht von unselbstständigen Nebenleistungen auszugehen, sondern sind die Leistungen nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (vgl. Ziffer 3).

Insbesondere folgende Leistungen sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen:

  • die Grabpflegeleistungen an individuellen, räumlich abgegrenzten Grabstätten,
  • das Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassung.

2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen

Werden Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen aufbewahrt und werden Räumlichkeiten insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern zur Nutzung überlassen, handelt es sich hierbei jeweils grundsätzlich um eigenständige Leistungen.

Insbesondere folgende mit der Überlassung der o.g. Räumlichkeiten sowie von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen einhergehende Leistungen sind, sofern sie als Gebühr erhoben werden, unselbstständige Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE, die das Schicksal der Hauptleistung teilen:

  • die Reinigung der Räumlichkeiten,
  • die Beleuchtung sowie Heizung,
  • die Bereitstellung von Tonanlagen bzw. Orgel,
  • die Mitüberlassung von Einrichtungsgegenständen zur würdevollen Aufbahrung des Leichnams wie Kerzenständer samt Kerzen, Kreuze, Kruzifixe und Weihwasserbehälter,
  • die hygienische Totenversorgung durch die dafür zuständige Person sowie
  • die Entsorgung von Kränzen und Blumen.

Ob in der jeweiligen Friedhofssatzung hierfür gesonderte Gebühren vorgesehen sind, ist nicht erheblich.

2.1. Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräume

Die Überlassung von Räumlichkeiten wie Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen nebst Einrichtungsgegenständen insbesondere zur Abhaltung von Trauerfeiern stellt bei privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Regel eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar, bei der eine Option zur Steuerpflicht wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung faktisch ausgeschlossen ist (§ 9 UStG). Werden vergleichbare Leistungen durch jPöR erbracht, werden die jPöR insoweit unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung der Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig.

2.2. Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen

Die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen kann auch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfreie Leistung sein, für die wegen der nichtunternehmerischen Zweckbestimmung keine Option möglich ist (§ 9 UStG). JPöR werden insoweit mit der Erbringung dieser Leistungen unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig. Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung umsatzsteuerpflichtig.

3. Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen von Gräbern, Nachbestattungen ohne Verlängerung des Nutzungsrechts)

Bei (Bestattungs-)Leistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen) handelt es sich regelmäßig um selbständige Leistungen. Mit derartigen Leistungen treten jPöR nicht in Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern, wenn diese Leistungen durch die für den Friedhof, auf dem sich die Grabstätte befindet, geltende Friedhofssatzung der den Friedhof betreibenden jPöR vorbehalten ist. Können die Leistungen nach der Friedhofssatzung auch durch private Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden, wird die jPöR mit der Erbringung dieser Leistungen unternehmerisch tätig, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird.

4. Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR (Kirchengemeinden/ Kirchenstiftungen) an eine Kommune

Vereinbaren eine kirchliche jPöR und eine Kommune auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass die Trägerschaft für den Friedhof von der kirchlichen jPöR auf die Kommune übergeht und in dem Zusammenhang der Friedhof samt Einrichtungen und das Leichenhaus überlassen werden, erfolgt die Vereinbarung im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG.

Soweit der Betrieb eines Friedhofs aufgrund landesgesetzlicher Regelungen nur durch jPöR erfolgen kann, ist Wettbewerb mit privaten Anbietern bei der Überlassung des Friedhofs ausgeschlossen.

Der Betrieb eines Leichenhauses ist in der Regel jedoch auch durch private Anbieter möglich. Bei der Überlassung eines Leichenhauses sind Wettbewerbsverzerrungen allerdings zu verneinen, da hier nach dem Gedanken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vergleichbare auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen privater Anbieter ohne Recht auf Verzicht nach § 9 UStG (Option) der Befreiung gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG unterliegen würden. Eine Option nach § 9 UStG ist auch – vergleichbar den Ausführungen zu 1) – hier nicht möglich, weil der Betreiber des Leichenhauses aufgrund der Verwendung für umsatzsteuerfreie Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Leistungen der Kommune an insbesondere die Personen, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder verpflichtet sind, erfolgen stets für den nichtunternehmerischen Bereich. Daher ist auch hier faktisch kein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich.

Soweit der Betrieb eines Friedhofs privaten Anbietern nach landesrechtlichen Vorschriften möglich ist, gelten für die Wettbewerbsprüfung die vorgenannten Aussagen entsprechend.

5. Nichtbeanstandungsregelung

Es wird nicht beanstandet, wenn bei bereits unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung laufenden Rechtsverhältnissen über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung, die vor der Wirkung eines Widerrufs der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22, 22a UStG oder ohne Widerruf dieser Optionsregelung vor dem 1. Januar 2023 geschlossen wurden und unter Anwendung des § 2b UStG erstmals als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt. Für vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge und erlassene Verwaltungsakte über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung wird – auch wenn sie bereits unter dem Regelungsregime des § 2b UStG geschlossen bzw. erlassen wurden – es ebenfalls nicht beanstandet, wenn keine Besteuerung erfolgt.

6. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2020 – III C 2 – S-7100-b / 19 / 10001 :004 (2020/1181130), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2b.1 nach Absatz 10 der folgende Absatz 11 angefügt:

„(11) Zur Behandlung der Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen vgl. BMF-Schreiben vom 23. 11. 2020, BStBl I S. xxx.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 vom 23.11.2020

BFH: Kaufpreisaufteilung bei Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 (Az. IX R 26/19) entschieden.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 55/20 vom 26.11.2020 zum Urteil IX R 26/19 vom 21.07.2020

Coronavirus: Fragen und Antworten zur Wirtschaftshilfe November 2020 sowie zur Überbrückungshilfe

Anträge auf Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen wurden jetzt Fragen und Antworten zur Wirtschaftshilfe November 2020 veröffentlicht. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen und Soloselbständige bzw. prüfende Dritte gedacht.

Außerdem stehen Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe I und zur Überbrückungshilfe II zur Verfügung. Anträge auf Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2020

Kein Pflegeentlastungsbetrag bei „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht

Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 Euro bei Inanspruchnahme von „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson.

Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt. Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege grundsätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht anerkannten Dienstleister wie z. B. eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen, Putzen, Botengänge, Abfallentsorgung) bis März 2020 von der Sozialstation erhalten.

Bei seiner Pflegekasse beantragte A für den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung für „Haushalt-Corona-Hilfe“ unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim Sozialgericht legte A Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein. Diese wies das LSG zurück:

Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsfähig, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gewünschten infrastrukturfördernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der von A in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an. Nach § 150 Abs. 5 SGB XI könnten die Pflegekassen zwar nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von – durch den Coronavirus im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten – pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung gewähren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte Dienstleister handele (z. B. Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn…). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Corona-Virus verursachter pflegerischer Versorgungsengpass für den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich. Zwar seien die erbrachten Hilfen in den Quittungen für April und Mai 2020 als „Haushalt-Corona-Hilfe“ bezeichnet worden. Hieraus ergäben sich aber keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden können. Die Sozialstation habe A auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht länger erbringen könne (Beschluss vom 09.11.2020, Az. L 4 P 3250/20 ER-B).

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 150 Abs. 5 SGB XI können die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren (…); dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen.

§ 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28. März 2020 neu eingefügt. Die zunächst bis 30. September 2020 befristete Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2020 zum Beschluss L 4 P 3250/20 ER-B vom 09.11.2020

Kabinett beschließt Reform des Versorgungsausgleichsrechts

Mehr Teilungsgerechtigkeit für Ausgleichsberechtigte und wichtige Klarstellungen beim Versorgungsausgleich

Die Bundesregierung hat am 25.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts beschlossen.

Der Versorgungsausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für geschiedene Eheleute haben. Er wurde zuletzt im Jahr 2009 im Rahmen der Strukturreform auf eine neue Grundlage gestellt. Seit der Strukturreform wird jedes Versorgungsanrecht beim Versorgungsausgleich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Ziel dieser Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Infolge der gesonderten Teilung jedes Anrechts erhält die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich jeweils ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem die auszugleichende Versorgung der ausgleichspflichtigen Person besteht. Unter bestimmten Umständen kann dieser Versorgungsträger aber auch verlangen, dass für die ausgleichsberechtigte Person nicht bei ihm, sondern bei einem anderen (externen) Versorgungsträger ein Anrecht begründet wird.

Rückmeldungen aus der Praxis belegen: Die Reform hat sich bewährt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett heute lediglich zu Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird.

Der am 25.11.2020 beschlossene Regierungsentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge sollen häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen. Hierdurch werden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung dient insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau -, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So kann die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.

Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führt der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.

  • RegE: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 25.11.2020

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz – Rechtswidrigkeit des Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Mit Urteil vom 5. November 2019 – X R 23/17 – hat der BFH entschieden, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt (Artikel 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a FZA i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA). Die mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot ist damit zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt das Folgende:

Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002 vom 19.11.2020