Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Klage einer EU-Bürgerin auf BAföG-Leistungen erfolgreich

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat der Klage einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Ausbildungsförderungsleistungen mit Urteil vom 10.12.2015 stattgegeben. Die Klägerin habe teils aufgrund europarechtlicher Vorschriften, teils aus dem aktuellen nationalen Recht, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), einen Anspruch darauf.

Die Ende 2013 in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin nahm Anfang Oktober 2014 ein Studium an der Universität Osnabrück (Beklagte) auf, für das sie im September 2014 Leistungen nach dem BAföG beantragte. Diesen Antrag lehnte das zuständige Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten ab, weil die für einen EU-Bürger erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für BAföG-Leistungen nicht gegeben seien. Die Klägerin war seit Juli 2014 als Fitnesstrainerin bei einem Fitnessstudio angestellt. In dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 11 Stunden sowie eine Vergütung von 8,00 Euro pro Stunde vereinbart. Außerdem garantierte ihr der Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2015 hat sich die Klägerin mit einem eigenen Tanzstudio selbständig gemacht.

Laut Urteilsbegründung ergebe sich der Anspruch der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vor dem 01.01.2015 aus der unmittelbaren Anwendung der sog. EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die die Bundesrepublik versäumt habe, rechtzeitig umzusetzen. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie sehe vor, dass ein Unionsbürger, der eine Ausbildung absolviere und daneben ein Arbeitsverhältnis bekleide oder selbständig tätig sei, eine Ausbildungsförderung wie einem deutschen Staatsangehörigen zu gewähren sei. Bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft folgte das Gericht nicht den Vorgaben eines ministeriellen Erlasses aus dem Jahr 2015, wonach eine EU-Arbeitnehmereigenschaft nur zu bejahen sei, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Wochen im Monatsdurchschnitt betrage und die Tätigkeit bei der erstmaligen BAföG-Antragstellung bereits seit mindestens 10 Wochen bestehe. Vielmehr genüge der von der Klägerin vorgelegte Arbeitsvertrag den Anforderungen einer EU-Arbeitnehmereigenschaft. Für den nachfolgenden Zeitraum ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem BAföG in der aktuellen Fassung, wonach Unionsbürger dann persönlich anspruchsberechtigt seien, wenn sie, wie die Klägerin, als Arbeitnehmer oder Selbständige tätig seien.

Das Urteil (4 A 253/14) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 14.12.2015 zum Urteil 4 A 253/14 vom 10.12.2015 (nrkr)

 

 

Zivilrecht: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 1. Januar 2016

Zum 1. Januar 2016 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Die „Düsseldorfer Tabelle“, die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 1. August 2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“ entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 Euro statt bisher 328 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 Euro statt bisher 376 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 Euro statt bisher 440 Euro monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der „Düsseldorfer Tabelle“ ablesbar.

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670 Euro war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 Euro steigen soll.

Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe auf 460 Euro. Dies wird zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ führen.

Zusatzinformation zum Hintergrund der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31. Dezember 2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

 Die ab 01.01.2016 geltende neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.12.2015

 

Einkommensteuer: Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen

Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juli 2005, BStBl I S. 819, vom 9. September 2009, BStBl I S. 930, und vom 4. November 2013, BStBl I S. 1332).

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen nochmals verlängert. Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16. August 2000 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:

„III. Zeitliche Anwendung

Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2175 / 07 / 10001 vom 08.12.2015

 

Lohnsteuer: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2016

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2016 sind – teilweise – durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I Seite 2075) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2016 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro,

b) für ein Frühstück 1,67 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 15 / 10002 vom 09.12.2015

 

Einkommensteuer: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2016

Aufgrund des § 9 Abs. 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2015 – BStBl I 2015 S. 34).

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 2. Halbs. EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letztenTätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Siehe dazu auch Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412).

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel:

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter. I erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 40 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 32 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 40 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 12 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 60 Euro) auf 28 Euro zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412).

 Die Übersicht über die ab 1. Januar 2016 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 vom 09.12.2015

 

Einkommensteuer: Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 12. November 2015 (6 K 1868/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das ihm Recht gab. Die Bewirtungskosten – so das Gericht – könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d. h. das Finanzamt kann nur eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Quelle: FG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung vom 10.12.2015 zum Urteil 6 K 1868/13 vom 12.11.2015 (nrkr)

 

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 8 und 11 UStG

Mit Urteil vom 24. Juli 2014, V R 9/13 (NV), hat der BFH entschieden, dass Versicherungsmakler i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. Die Funktion der Versicherungsvermittlungsleistung ist erfüllt, wenn der Vermittler Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen bringt, indem er dem Versicherungsnehmer einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbringt und den Kontakt zu diesem herstellt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmen erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt des Unternehmers zu den Versicherungsunternehmen im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen, die die Deckungskarten ihrerseits weiterverkaufen.

Die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kfz-Versicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) erfolgt, bei dem durch den An- und Verkauf der Freischaltcodes die Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2015 III C 2 – S-7116-a / 13 / 10001 // III C 3 – S-7134 / 13 / 10001 (2015/1097870), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, Abschnitt 4.8.1 wie folgt gefasst:

„4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG

1Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. 2Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. 3Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009; V R 7/08, BStBl II 2010 S. 80).4Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. 5Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.). 6Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.). 7Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2014, XI R 13/11, BStBl II S. 734). 8Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist. 9Unbeschadet dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2007, C-453/05, Ludwig). 10Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. 11Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. 12Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7163 / 0 :002 vom 08.12.2015

 

Bekämpfung von Steuerhinterziehung: EU und Republik San Marino unterzeichnen neues Abkommen über Steuertransparenz

Die EU und San Marino haben am 08.12.2015 ein Abkommen über Steuertransparenz unterzeichnet, das der Bekämpfung von Steuerhinterziehung erheblichen Auftrieb verleihen wird.

Mit dem neuen Abkommen findet das wechselseitige Bankengeheimnis zwischen San Marino und der EU ein Ende. Ab 2017 werden San Marino und die EU-Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die Bankkonten von Kunden mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei austauschen.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Das Abkommen zwischen der EU und San Marino ist ein gutes Beispiel für die neuen globalen Transparenzstandards in steuerlichen Angelegenheiten. Es zeigt, dass San Marino entschlossen ist, die weltweiten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen. Die EU und San Marino haben den Beweis angetreten, dass der Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung mit konkreten Maßnahmen geführt werden kann und wird“.

Im Rahmen des Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in San Marino sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Umgekehrt erhält San Marino die gleichen Informationen über seine Einwohner, die Bankkonten in einem EU-Mitgliedstaat unterhalten. Dieses Verfahren entspricht vollumfänglich dem neuen weltweiten Standard für den automatischen Informationsaustausch der OECD/G20.

Der verstärkte Informationsaustausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuerhinterzieher zu identifizieren, und gleichzeitig davor abschrecken, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen. Es fördert damit die Steuerehrlichkeit. Dies dürfte zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast auf die Bürgerinnen und Bürger führen.

Die EU hat im Mai bereits ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz und im Oktober mit Liechtenstein unterzeichnet. Die technischen Verhandlungen mit Andorra wurden vor kurzem abgeschlossen, und die Verhandlungen mit Monaco sind weit vorangekommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2015

 

Weltweiter Datenaustausch: Schädlichen Steuerwettbewerb bekämpfen

Deutschland will sich am weltweiten Austausch steuerrelevanter Daten von Unternehmen beteiligen. Als Voraussetzung dafür hat das Bundeskabinett der Unterzeichnung der „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ zugestimmt.

Die Vereinbarung ist ein multilaterales Abkommen, das eine Vielzahl von Staaten am 26./ 27. Januar 2016 unterzeichnen wollen. Durch mehr Transparenz wollen die Vertragsstaaten eine faire Unternehmensbesteuerung sicherstellen. Die „Mehrseitige Vereinbarung“ regelt den verpflichtenden Austausch der Unternehmensdaten und die Rahmenbedingungen dafür.

Wichtigstes Ziel des jährlichen Informationsaustausches ist es, Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen zu verhindern. Die neue Verpflichtung gilt für Konzerne ab 750 Millionen Euro Umsatz im Jahr. Die Konzernobergesellschaft wird ihrem Finanzamt die Unternehmenskennzahlen für alle Konzernteile mitteilen. Dies betrifft die globale Aufteilung der Erträge, entrichtete Steuern und weitere Indikatoren der Geschäftstätigkeit.

Die Steuerbehörden der Staaten, in denen die Gesellschaften des Konzerns sitzen, tauschen diese Daten aus. Deutschland wird also künftig die länderbezogenen Berichte von Unternehmen erhalten, die im Ausland mittels Tochtergesellschaften tätig sind, und umgekehrt.

Datenschutz und Steuergeheimnis gewahrt

Der Datenaustausch erfolgt nach einem standardisierten Schema unter Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben. Datenschutz und Steuergeheimnis bleiben dabei gewahrt.

Am 5. Oktober 2015 hat die Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) die Ergebnisse des „Base Erosion Profit Shifting Projects“ (BEPS-Projekts) veröffentlicht. Bei dem Projekt handelt es sich um ein international abgestimmtes steuerpolitisches Vorgehen der OECD, der G20 sowie von Schwellen- und Entwicklungsländern gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Die G20 Staats- und Regierungschefs haben die Abschlussberichte anlässlich des Gipfeltreffens am 15./ 16. November 2015 in Antalya/ Türkei gebilligt.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.12.2015

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Schneller, einfacher und effizienter zum Steuerbescheid

Das Bundeskabinett hat am 9. Dezember 2015 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen. Damit wird ein zentrales gemeinsames Vorhaben von Bund und Ländern auf den Weg gebracht. Der Steuervollzug in Deutschland soll im Interesse der Steuerzahler schneller, einfacher und effizienter werden.

Mit dem Gesetzentwurf reagieren Bund und Länder auf die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche und die veränderten Kommunikationsgewohnheiten der Bürgerinnen und Bürger. Hinzu kommt die demografische Entwicklung, die einen effizienteren Einsatz des Personals in der Finanzverwaltung erforderlich macht. Mit dem Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass der Steuervollzug in Deutschland auch in Zukunft gerecht und gleichmäßig durchgeführt wird.

Der Gesetzentwurf sieht ein Bündel an gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht vor. Diese werden durch eine Vielzahl technischer und organisatorischer Maßnahmen ergänzt, die im Laufe der nächsten Jahre Schritt für Schritt umzusetzen sind. Die Prozesse in der Steuerverwaltung sollen leichter handhabbar und nutzerfreundlicher werden. Für die Bürgerinnen und Bürger soll es mehr Serviceorientierung geben.

Schnellerer Steuervollzug

Ziel der Modernisierung ist es, den Einsatz der IT-Technik im Steuervollzug zu stärken und mehr Menschen dafür zu gewinnen, von der elektronischen Steuererklärung Gebrauch zu machen. Das Verfahren ELSTER soll an vielen Stellen weiterentwickelt und verbessert werden. Die vorausgefüllte Steuererklärung, die 2014 eingeführt wurde, soll weiter ausgebaut werden. Steuerbescheide sollen auf Wunsch des Steuerpflichtigen mittels Download über das ELSTER Online-Portal bekannt gegeben werden. All diese Elemente werden dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen zu verringern.

Einfacherer Steuervollzug

Das Modernisierungsvorhaben zielt auf den Abbau bürokratischer Belastungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Künftig sollen die Steuerpflichtigen der Steuererklärung regelmäßig keine Belege mehr beifügen müssen. Das Finanzamt soll die Belege nur bei Bedarf anfordern. Belege, die noch zu übersenden sind, sollen künftig auch elektronisch übermittelt werden können.

Mit dem Gesetz sollen auch die Abgabefristen für die Steuererklärungen geändert werden. Statt jährlicher Fristenerlasse der Landesfinanzverwaltungen für die beratenen Steuerpflichtigen wird es erstmals eine gesetzliche Regelung und damit mehr Rechtssicherheit geben. Steuerberatern soll grundsätzlich eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist eingeräumt werden. Demgegenüber wird es einen Verspätungszuschlag bei Überschreitung der Abgabefrist geben. Für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf im Finanzamt sollen – etwa durch maschinelle Zufallsauswahl – Steuererklärungen von den Steuerberatern vorab angefordert werden. Die vorab angeforderten Steuererklärungen müssen dann binnen drei Monaten abgegeben werden.

Effizienterer Steuervollzug

Ein effizienterer Ressourceneinsatz ist ein zentrales Thema der Modernisierung. In der Abgabenordnung werden Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als zusätzliche rechtsstaatliche Prinzipien verankert, an denen die Finanzverwaltung die Bearbeitung der Steuerfälle ausrichten kann. Die Kapazitäten der Fachkräfte können damit auf die besonders prüfungswürdigen Fälle konzentriert werden. Die einfachen Fälle des Massenverfahrens sollen verstärkt vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Ein IT-technisches Risikomanagement wird das bei gleichbleibend hohen Qualitätsstandards ermöglichen.

Die Rahmenbedingungen der elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter an das Finanzamt, z. B. von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, privaten Krankenkassen und Banken, werden in der Abgabenordnung vereinheitlicht.

Das Gesetz soll weitestgehend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Vielzahl der begleitenden organisatorischen und technischen Maßnahmen erfordern ausreichend Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen. Die Umsetzung wird schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen.

 Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 09.12.2015