Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Elektromobilität: Bessere Förderung von Elektroautos

Die Bundesregierung will Elektroautos im Straßenverkehr noch stärker fördern. Der am 24.09.2014 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein Elektromobilitätsgesetz schafft den Rahmen für Sonderrechte von E-Autos im Straßenverkehr.

Dabei geht es um:

  • die Reservierung von Sonderparkplätzen an öffentlichen Ladestationen
  • geringere oder keine Parkgebühren
  • weniger Zufahrtsbeschränkungen, die beispielsweise aus Schutz vor Lärm und Abgasen bestehen sowie
  • eine besondere Kennzeichnung.

Das Elektromobilitätsgesetz soll im Frühjahr 2015 in Kraft treten. Das dazu nötige Notifizierungsverfahren („Prüfverfahren“) durch die Europäische Union ist angelaufen.

Mit steuerlichen Anreizen und Investitionen in die Forschung fördert die Bundesregierung den Kauf eines Elektrofahrzeugs und erleichtert den Umstieg in eine „grüne“ Zukunft:

  • Wer bis 2015 ein Elektro-Auto kauft, ist zehn Jahre lang von der Kraftfahrzeug-Steuer befreit.
  • Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils von Dienstwagen wird der höhere Listenpreis von Elektor- oder Hybridelektrofahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen, so dass keine steuerlichen Nachteile entstehen.
  • Die Bundesregierung fördert in vier Regionen, den sog. „Schaufenstern Elektromobilität“ Forschung und Entwicklung der Branche. Bis 2015 unterstützt sie entsprechende Projekte mit insgesamt 180 Millionen Euro.

Derzeit sind über 21.000 Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs. Davon sind allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 knapp 8.000 Fahrzeuge neu zugelassen worden. Prozentual hat sich damit in diesem kurzen Zeitraum der Gesamtbestand um 59 Prozent erhöht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2014

Höherer Mindestlohn für Abfallwirtschaft

Ab 1. Oktober gilt für alle Beschäftigten der Abfallwirtschaft bundesweit ein Mindestlohn von 8,86 Euro. Das Bundesarbeitsministerium hat die Verordnung jetzt dem Kabinett vorgelegt. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind.

Die Abfallwirtschaft hat seit dem 24.06.2014 einen neuen Tarifvertrag. Er bezieht auch die Straßenreinigungs- und Winterdienste ein. In der Branche sind rund 180.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig.

Die Tarifparteien haben beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für alle Arbeitgeber der Branche zum sechsten Mal in Folge für allgemeinverbindlich zu erklären.

Die fünfte Mindestlohnverordnung war am 30.06.2014 ausgelaufen. Die sechste Folgeverordnung des Bundesarbeitsministeriums wird am 1. Oktober 2014 in Kraft treten.

Mindestlohn über gesetzlicher Grenze
Der erhöhte, bundesweite Mindeststundenlohn für alle Entsorger, Straßenreinigungs- und Winterdienste beträgt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015: 8,86 Euro brutto pro Zeitstunde. Damit liegt er über dem ab 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Mit der neuen Verordnung sind in 16 Branchen mit über vier Millionen Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Das Mindestlohn-Gesetz hat das Ziel, Lohn-Dumping zu verhindern. In Branchen mit einfachen Tätigkeiten werden oft nur Niedriglöhne gezahlt. Weil nur die Hälfte der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben arbeitet, gelten für diese keine Tarifverträge.

Rund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2014

Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG) – Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 – Anwendungsschreiben zu § 10b Abs. 1a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10b Abs. 1a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:

1. Spenden in das zu erhaltende Vermögen

  1. Zu erhaltendes Vermögen (Vermögensstock)

    aa) Definition
    Zum zu erhaltenden Vermögen einer Stiftung zählen insbesondere:

    – Vermögenswerte, die anlässlich der Errichtung der Stiftung zugewendet werden und die nicht zum Verbrauch bestimmt sind,

    – Zuwendungen nach Errichtung der Stiftung mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Zuwendung der Vermögensausstattung zugute kommen soll (Zustiftungen).

    Entscheidend ist die Zweckbestimmung zur dauerhaften Ausstattung bzw. Erhöhung des Stiftungsvermögens.

    bb) Verbrauchsstiftung
    Verbrauchsstiftungen verfügen nicht über zu erhaltendes Vermögen i. S. d. § 10b
    Abs. 1a EStG, da das Vermögen der Stiftung zum Verbrauch innerhalb eines
    vorgegebenen Zeitraums bestimmt ist.

    Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10b Abs. 1 EStG zu behandeln.

    cc) Besonderheiten
    Gliedert sich das Vermögen einer Stiftung in einen Teil, der zu erhalten ist und einen Teil, der verbraucht werden kann, dann gilt Folgendes:

    Die Spenden in den Teil des Vermögens, der zu erhalten ist und nicht für den Verbrauch bestimmt ist, sind nach § 10b Abs. 1a EStG abziehbar. Die Spenden in den Teil des Vermögens, der verbraucht werden kann, sind dagegen nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar. Der Spender muss daher gegenüber der Stiftung deutlich machen, für welchen Teil des Vermögens seine Zuwendung erfolgt.

    Enthält die Satzung der Stiftung eine Klausel, nach der das zu erhaltende Vermögen in Ausnahmefällen vorübergehend zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden kann, aber der Betrag dem zu erhaltenden Vermögen unverzüglich wieder zugeführt werden muss, liegt kein verbrauchbares Vermögen vor. Das gilt auch dann, wenn die Stiftungsaufsicht den Verbrauch des Vermögens unter der Bedingung des unverzüglichen Wiederaufholens genehmigt.

    Sind in der Stiftungssatzung Gründe verankert, die eine Auflösung der Stiftung und den anschließenden Verbrauch des Vermögens für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung bestimmen, so liegt kein verbrauchbares Vermögen vor.

  2. Zuwendungen von Ehegatten/Lebenspartnern

    Werden Ehegatten/Lebenspartner nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagt, gilt für diese ein Höchstbetrag von 2 Mio. Euro. Es muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Spende von beiden wirtschaftlich getragen wurde.

    Wird innerhalb des 10 Jahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, dann ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat. Die bisher abgezogenen Beträge werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Spende wirtschaftlich getragen hat.

    Überstieg die Spende den Höchstbetrag für Einzelveranlagte, ist der davon noch verbleibende Anteil nach § 10b Abs. 1 EStG abzuziehen.

2. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0006 :005 vom 15.09.2014

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen.

Namensgebend für das Gesetz sind die technischen und redaktionellen Anpassungen der Abgabenordnung an den sog. Zollkodex der Union, der den bisherigen Zollkodex bis zum 1. Mai 2016 ablöst.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Dabei liegt der Schwerpunkt mit allein 26 von 35 Maßnahmen im Bereich der Abgabenordnung und des Einkommensteuerrechts.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nr. 34a Einkommensteuergesetz – EStG)
  • Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital (§ 3 Nr. 71 EStG)
  • Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
  • Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt (Erhöhung der 110-Euro-Freigrenze auf 150 Euro – § 19 EStG).

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 24.09.2014

Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung verschärft die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige sollen künftig höher liegen.

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Grundlage des Gesetzentwurfs sind die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitetenEckpunkte zur strafbefreienden Selbstanzeige. Sie wurden von der Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014 beschlossen.

Neue Regelungen

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:

  • Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.
  • Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.

    Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:

    über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
    über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
    über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag

    Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.

  • Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
  • Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2014

Entscheidungen des FG Köln

Entscheidungen

7 K 821/09

Einkommensteuer: Wertminderung eines Grundstücks durch eine Verkippungsmaßnahme als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

 

8 K 1937/11

Einkommensteuer: Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht im Zusammenhang mit Kapitaleinküften, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind

 

4 K 3168/13

Einkommensteuer: Zur Abziehbarkeit von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte

 

13 K 1252/10

Körperschaftsteuer: Behandlung von Bestandspflegerückstellungen, Vorstandspovision als verdeckte Gewinnausschüttung

 

1 K 2015/10

Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererstattung an den Leistungsempfänger bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

 

9 K 3338/09

Umsatzsteuer: Art der Leistung bei Internet-Partnervermittlung eines in den USA ansässigen Unternehmens

 

14 K 1714/10

Abgabenordnung: Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

 

15 V 778/14

Abgabenordnung/Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO

 

10 K 1811/12

Abgabenordnung: Beendigung einer Betriebsaufspaltung als „bestimmter Sachverhalt“ im Sinne von § 174 Abs. 4 AO

weitere Entscheidungen

 

Interessante anhängige Verfahren

1 K 1015/14
Kindergeld: Besteht ein Kindergeldanspruch nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht auch während des Freiwilligen Wehrdienstes?

2 K 2994/12
Kapitalertragsteuer: Verstößt § 50d Abs. 3 EStG gegen EU- bzw. Verfassungsrecht?

6 K 3453/12
Abgabenordnung: Widerufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung von Ehegatten

weitere interessante Verfahren

Finanzgericht Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit zwei Urteilen vom 9. April 2014 (2 K 1049/11 und 2 K 2550/10) entschieden.

In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs “gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. “Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe “Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über “für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a) ab. Bei der Angabe “gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. “Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.

Vollständige Entscheidungen:
2 K 1049/11 und 2 K 2550/10

FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Juli 2014

„Erbschaft gemäß Berliner Testament“ ist keine ausreichende Erbeinsetzung

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2014 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Münster entschieden.

Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die ebenfalls in Münster leben. Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

Die den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Münster hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem „Berliner Testament“ verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne.

Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.09.2014 zum Beschluss 15 W 98/14 vom 22.07.2014

Reallöhne im 2. Quartal 2014 um 1,2 % höher als im 2. Quartal 2013

Die Reallöhne in Deutschland sind nach den Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung vom zweiten Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren im 2. Quartal 2014 die Nominallöhne um 2,3 % höher als im Vorjahresquartal, die Verbraucherpreise legten im selben Zeitraum um 1,1 % zu. Zu dem Verdienstzuwachs trugen sowohl die regelmäßig gezahlten Verdienstbestandteile als auch die Sonderzahlungen bei.

Der Anstieg der Reallöhne seit dem zweiten Quartal 2013 ist vor allem durch den unterdurchschnittlichen Anstieg der Verbraucherpreise begründet. Die Verbraucherpreise erhöhten sich mit +1,1 % geringer als im Durchschnitt der letzten 20 Quartale (+1,5 %), der Anstieg der Nominallöhne (+2,3 %) lag nur leicht über dem entsprechenden Durchschnittswert (+2,2 %).

Die Nominallöhne sind im Produzierenden Gewerbe mit +3,2 % im Zeitraum zweites Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 stärker gestiegen als im Dienstleistungsbereich mit +1,9 %. Ein Grund dafür waren hohe Tarifabschlüsse im Bereich der Metallindustrie. Diese führten im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+5,4 %) und im Maschinenbau (+6,3 %) zu überdurchschnittlichen Anstiegen bei den Nominallöhnen.

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verdiente in Deutschland im zweiten Quartal 2014 ohne Sonderzahlungen durchschnittlich 3.518 Euro brutto im Monat. Die höchsten Durchschnittsverdienste erhielten die Vollzeitbeschäftigten bei Banken und Versicherungen (4.689 Euro), im Bereich Information und Kommunikation (4.662 Euro) sowie in der Energieversorgung (4.588 Euro). Der niedrigste durchschnittliche Bruttomonatsverdienst wurde im Gastgewerbe (2.109 Euro) gezahlt.

Die Vierteljährliche Verdiensterhebung wird seit dem Berichtsjahr 2007 durchgeführt und umfasst 40.500 Betriebe im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich. Die Merkmale der Vierteljährlichen Verdiensterhebung sind in Anlehnung an die Vorgaben des betrieblichen Rechnungswesens definiert.

Entwicklung der Reallöhne, der Nominallöhne und der Verbraucherpreise
Berichtszeitraum Reallohn-
index 1
Nominallohn-
index 1
Verbraucher-
preisindex
Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in %
1 Vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.
Jahr 2008 0,5 3,1 2,6
Jahr 2009 – 0,2 0,1 0,3
Jahr 2010 1,5 2,7 1,1
Jahr 2011 1,2 3,3 2,1
Jahr 2012 0,5 2,5 2,0
Jahr 2013 – 0,1 1,4 1,5
1. Quartal 2008 – 0,1 2,8 2,9
2. Quartal 2008 0,9 3,8 2,9
3. Quartal 2008 – 0,1 3,0 3,1
4. Quartal 2008 1,0 2,6 1,6
1. Quartal 2009 – 0,2 0,7 0,8
2. Quartal 2009 – 1,0 – 0,7 0,3
3. Quartal 2009 0,7 0,4 – 0,2
4. Quartal 2009 – 0,2 0,2 0,4
1. Quartal 2010 0,8 1,6 0,8
2. Quartal 2010 2,0 3,2 1,1
3. Quartal 2010 1,5 2,6 1,1
4. Quartal 2010 1,5 2,9 1,4
1. Quartal 2011 2,0 3,9 1,9
2. Quartal 2011 1,9 4,0 2,0
3. Quartal 2011 0,7 2,9 2,2
4. Quartal 2011 0,1 2,4 2,2
1. Quartal 2012 0,0 2,1 2,1
2. Quartal 2012 0,6 2,5 1,9
3. Quartal 2012 0,9 3,0 2,0
4. Quartal 2012 0,7 2,8 2,0
1. Quartal 2013 – 0,1 1,4 1,5
2. Quartal 2013 0,0 1,5 1,5
3. Quartal 2013 – 0,3 1,3 1,6
4. Quartal 2013 – 0,1 1,2 1,3
1. Quartal 2014 1,3 2,6 1,2
2. Quartal 2014 1,2 2,3 1,1
Entwicklung der Nominallöhne nach verschiedenen Gliederungsarten
Gliederungsart 2007 – 2013 2. Quartal 2014
Veränderung Veränderung
gegenüber Vorjahres-

quartal

in %
1 Ohne geringfügig Beschäftigte.
Insgesamt 13,8 2,3
Nach Gebietsstand
Früheres Bundesgebiet 13,4 2,4
Neue Länder 15,8 2,1
Nach Beschäftigungsart
Vollzeitbeschäftigte 13,3 2,4
Teilzeitbeschäftigte 16,1 2,1
Geringfügig Beschäftigte 14,8 4,5
Nach Geschlecht
Frauen 15,1 2,1
Männer 13,1 2,5
Nach Leistungsgruppen 1
Arbeitnehmer in leitender Stellung 18,0 3,9
Herausgehobene Fachkräfte 14,1 2,1
Fachkräfte 11,9 1,9
Angelernte Arbeitnehmer 11,6 1,5
Ungelernte Arbeitnehmer 12,9 1,1
nachrichtlich:
Verbraucherpreisindex 10,0 1,1

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.09.2014

ESM soll künftig auch Banken retten können

Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können.

Diese Möglichkeit soll

  • durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577)
  • und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des Vertrages vom 02.02.2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580)

geschaffen werden.

ESM soll künftig auch Banken retten können

Haushalt/Gesetzentwurf – 23.09.2014

Berlin: (hib/HLE) Der europäische Stabilitätsmechanismus ESM soll in Zukunft auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580) geschaffen werden.

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten

Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“

 

Bankenrettung auch ESM-Aufgabe

Haushalt/Gesetzentwurf – 23.09.2014

Berlin: (hib/HLE) Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577) geschaffen werden. So soll es im Gesetz in Zukunft heißen: „Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.“

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 462/2014 und 463/2014