Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/14 vom 25.06.2014 zum Urteil VI R 29/13 vom 20.03.2014

Novelle der Spielverordnung: Besserer Spieler- und Jugendschutz – Steuerhinterziehung und Geldwäsche bekämpfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) möchte den Spieler- und Jugendschutz im gewerblichen Glücksspiel stärken und die Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche verbessern. Dazu hat das BMWi die Änderung derSpielverordnung angestoßen.

In dem nun zur Notifizierung bei der EU-Kommission eingereichten Entwurf verschärft die Bundesregierung die geltenden Bestimmungen beim Automatenspiel. Wesentliche dieser Verschärfungen basieren auf dem zuvor vom Bundesrat verabschiedeten Maßgabebeschluss. Neu ist darin:

  • Einsätze und Gewinne dürfen künftig nur noch in Euro und Cent, nicht mehr in Geldäquivalenten (sog. Punktespiel) angezeigt werden.
  • Die Zahl der zulässigen Spielgeräte in Gaststätten wird von drei auf zwei Automaten reduziert.
  • Der maximale Verlust pro Stunde wird von 80 Euro auf 60 Euro reduziert – der maximale Gewinn pro Stunde von 500 Euro auf 400 Euro.
  • Die derzeit zulässige Automatiktaste (damit kann der Spieler automatisch setzen, ohne jeweils den einzelnen Geldeinsatz auslösen zu müssen) wird verboten.

Im Anschluss an das laufende Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission befasst sich das Bundeskabinett mit der Novelle, danach ist die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Diese erfolgt frühestens im Herbst 2014.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.06.2014

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien)

Durch das Hochwasser sind in Bosnien-Herzegowina und Serbien Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 16. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 durchgeführt werden.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

2. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) unmittelbar geschädigten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 – IV C 5 – S-2334 / 07 / 0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zu Schaden gekommen ist.

2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nr. 1) oder
  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

III. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

V. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

Quelle: BMF Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :011 vom 17.06.2014

Neuregelung der Gebäudewerte verlangt

Vom Gebäudeherstellungswert soll eine Alterswertminderung abgezogen werden, empfiehlt der Bundesrat. Als wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer werden für Ein- Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und für Wohnungseigentum jeweils 70 Jahre genannt. Schulen, Kindergärten und Pflegeheime haben eine Nutzungsdauer von 50 Jahren, bei Wirtschaftsgebäuden gibt es noch kürzere Fristen. Die Regelherstellungskosten liegen zum Beispiel für ein freistehendes Einfamilienhaus je nach Stufe zwischen 655 und 1.260 Euro pro Quadratmeter. Bei Mehrfamilienhäusern reicht die Spanne bei bis zu sechs Wohneinheiten von 650 bis 1.190 Euro

Nach Angaben des Bundesrates wird das Sachwertverfahren mit den Änderungen an die Sachwertrichtlinie angepasst und vereinfacht. Außerdem werde eine Koppelung der Werte mit dem Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes eingeführt. „Mit der Anpassung ist keine Steuererhöhung verbunden; die in der Sachwertrichtlinie vorgesehene Reduzierung der Lebensdauer von Gebäuden kann vielmehr zu einer höheren Wertminderung (bis 60 Prozent, künftig 70 Prozent) führen“, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Die Bundesregierung sichert zu, die Vorschläge zu prüfen.

Der eigentliche Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Auszahlungen von verkauften Lebensversicherungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein sollen. Klargestellt werden soll durch den Gesetzentwurf auch, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht und dass in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der deutsche Küste der erweiterte Inlandsbegriff gilt. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesrat verlangt hier eine Ausweitung. So sollen die Nummern auch in Erbschafts- und Schenkungsfällen angegeben werden müssen.

Kirchensteuerabzug ab dem 1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein neues automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Das neue Verfahren wird über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt. Die Banken haben ihre Kunden bereits seit Herbst 2013 darüber informiert.

Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, auf das neue Verfahren umstellen müssen. Dazu müssen sich die Kapitalgesellschaften bis zum 31. August 2014 beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Es ist vorgesehen, dass jeweils zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober eines Jahres eine sog. Regelabfrage beim BZSt zu stellen ist, um darüber das Kirchensteuerabzugsmerkmal für die jeweiligen Gesellschafter zu erfahren. Nähere Informationen zu dem neuen Verfahren sind auf derHomepage des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ zu finden. Der dort zu findende Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell überarbeitet und um die Gruppe „Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften“ erweitert worden.

Die Registrierung der Gesellschaft und die Erteilung der Zulassung erfordern verschiedene Schritte, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen können. Damit die Regelabfrage im Herbst durchgeführt werden kann, müssen die Kapitalgesellschaften dringend aktiv werden. Die Ergebnisse der Regelabfrage sind dem Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Jahr 2015 zugrunde zu legen.

Quelle: BStBK

Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten: Lohnsteuerhilfeverein führt Musterprozesse

 Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) teilt mit, dass sein größter Mitgliedsverein, die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., nunmehr die ersten zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet hat. Zwei Verfahren sind beim Finanzgericht München anhängig. Von einem Verfahren ist uns bereits das Aktenzeichen bekannt (Az.: 13 K 1421/14). Hintergrund ist, dass mit einer Rechtsänderung nach steuerzahlerfreundlicher BFH-Rechtsprechung der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten gestrichen wurde. Diese Gesetzesänderung führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren. Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erläutert: “Mit diesen vom BDL unterstützen Klagen soll die Klarstellung erreicht werden, dass auch nach neuer Rechtslage weiterhin die Prozesskosten für die Ehescheidung abziehbar sind. Es geht uns darum, eine ungerechtfertigte Steuererhöhungsmaßnahme für die betroffenen Steuerzahler zu vermeiden.”

Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. “Es ist dann davon auszugehen, dass die Finanzämter die Ehescheidungskosten weiterhin streichen werden”, erklärt Nöll. Dagegen können die Betroffenen mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Klageverfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, können die Betroffenen in Ruhe den Ausgang der Musterverfahren abwarten. Mit der Zweckmäßigkeitsruhe können unnötiger Verwaltungsaufwand und Kosten für die Finanzgerichte und die Steuerbürger bzw. ihre Berater vermieden werden. Sollten Finanzämter die Zweckmäßigkeitsruhe dennoch nicht gewähren und über die Einsprüche entscheiden, bleibt weiterhin nur die Klage vor dem Finanzgericht.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 5.6.2014, Presseinformation Nr. 13

Information zur barrierefreien Nutzung von Steuerformularen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

Die wichtigsten Steuerformulare stehen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanz­verwaltung nunmehr auch für eine barrierefreie Nutzung zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Formulare zur Einkommensteuererklärung, Formulare für Nichtveranlagungsbescheinigungen, Formulare zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sowie die Formulare zur gesonderten Feststellung und einige Formulare zur Lohnsteuer. In Kürze werden auch weitere Steuerformulare barrierefrei nutzbar sein.

Im Formular-Management-System (FMS) werden interaktive Formulare der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt, die online abgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden können. Sollte eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erfolgen, so ist dafür das ebenfalls barrierefreie Angebot der elektronischen Steuererklärung von ELSTER zu nutzen. Informationen hierzu sind unter der Internetseite ELSTER online abrufbar.

Barrierefreie Webangebote ermöglichen Menschen mit Beeinträchtigung den uneingeschränkten Zugang zu Internetinhalten. Zur Gewährleistung der Barrierefreiheit von Webseiten und elektronischen Formularen sind bestimmte technische Voraussetzungen erforderlich. Die Aktivierung des barrierefreien Modus bewirkt die Anpassung der Formulare für diesen Zweck (z.B. die optimierte Unterstützung von Bildschirmlese­programmen, sog. Screenreader, oder die Navigation mittels Tastaturkürzel).

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk – Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Der BFH hat mit Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. …, entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf Grund der objektiven Beweislage ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o. g. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2004 wie folgt geändert:

1. Tz. 29 (Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

29
„(1) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben; vgl. aber die Ausnahme in Tz. 34a.“

2. Nach Tz. 34 (Abs. 6) wird folgende Tz. 34a (Abs. 7) eingefügt:

34a
„(7) Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn – trotz der Nichtvorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins (vgl. Tz. 30 und 31) und/oder der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises – auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, V R 10/10, BStBl 2014 II S. …).“

3. Die Anlage 3 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 wird gegen die diesem Schreiben beigefügte Anlage (Abwicklungsschein) ausgetauscht. In dem Abwicklungsschein wurde die Umstellung auf SEPA und BIC entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) berücksichtigt. Außerdem ist die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins entfallen, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit 1. September 2013 nicht mehr erforderlich ist.

Die Grundsätze der Nummern 1 und 2 dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Nummer 3 gilt ab dem 1. Juli 2014.

Den Abwicklungsschein finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001 vom 20.06.2014

Veröffentlichung der Taxonomie 5.3 vom 2. April 2014

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Branchen- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2014 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn die Taxonomien (Version 5.3) auch für das Wirtschaftsjahr 2014 oder 2014/2015 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2014 und für Echtfälle ab Mai 2015 gegeben sein.

Steuerbegünstigte Körperschaften können dann folgende Berichtsteile übermitteln:

  • Zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft kann im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „G + V“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.
  • Soll lediglich eine Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so ist für die Datenübermittlung nur der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu verwenden (Übermittlung aus-schließlich steuerlicher Werte). Hierbei besteht die Option, sowohl Bilanz und G + V als auch nur G + V für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
  • Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-G + V auf-gestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs in einer (außer-bilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, ist das Ergebnis der Nebenrechnung im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu übermitteln. In der dazugehörigen Erläuterungsposition (Fußnote) ist die Nebenrechnung darzustellen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art stehen diese Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 11 / 10016 :004 vom 13.06.2014

Regierung erwartet Gleichstellung

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass mit dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vollständige Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuergesetzes hergestellt wird. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1683) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/1004). Auf die Frage, warum im Gesetzentwurf der Paragraf 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung (AO), der im Rahmen der Definition von gemeinnützigen Zwecken auf die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie abstellt, nicht um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert wird, antwortet die Regierung, diese Bestimmung nehme Bezug auf den besonderer Schutz für Ehe und Familie durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Aktivitäten rund um den Themenbereich eingetragene Lebenspartnerschaft könnten bereits jetzt über eine Vielzahl der in Paragraf 52 Absatz 2 beziehungsweise Paragraf 53 der Abgabenordnung geregelten Zwecke als „gemeinnützig“ organisiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antwort – 18.06.2014