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Unternehmensteuerrecht: Maßnahmenkatalog zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Zur Sicherung des Wirtschaftsstandort Deutschlands muss die hiesige Unternehmensbesteuerung nach Ansicht von Nordrhein-Westfalen wettbewerbsfähig gemacht werden.

In einem Entschließungsantrag schlägt das Land diverse Maßnahmen vor, die vor allem darauf abzielen, unnötige bürokratische Hürden und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Darüber hinaus spricht es sich dafür aus, den privaten Wohnungsbau steuerlich zu fördern, um so bezahlbaren Wohnraum zu generieren. Die Initiative wurde am 6. Juli 2018 im Bundesrat vorgestellt und anschließend zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung

Ein zentrales Anliegen von Nordrhein-Westfalen ist es, den Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern. Dies soll über eine 10-prozentige steuerliche Unternehmensgutschrift auf ihre forschungs- und entwicklungsrelevanten Personalkosten geschehen. Die Gutschrift könnte direkt mit der monatlich abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden und ermögliche es deshalb insbesondere Start-ups, unkompliziert und schnell ihre Liquidität zu verbessern.

Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

Die Wohnbauförderung soll über die Einführung einer 3-prozentigen linearen Abschreibung sowie einer zusätzlichen, zeitlich begrenzten Sonderabschreibung erfolgen.

Viel Änderungsbedarf im Unternehmensteuerrecht

Im allgemeinen Unternehmensteuerrecht hält Nordrhein-Westfalen zahlreiche Maßnahmen für angebracht. So spricht es sich unter anderem dafür aus, Unternehmen bei Sofortabschreibungen zu entlasten, indem die Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro angehoben wird. Außerdem sollte die Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften modernisiert und die Mindestbesteuerung erleichtert werden. Mehr Rechtssicherheit fordert Nordrhein-Westfalen bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen und beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels. Darüber hinaus möchte es § 35 Einkommensteuergesetz an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze anpassen sowie einige gewerbesteuerliche Regelungen ändern. Zur Stärkung der Attraktivität von Start-ups schlägt das Land einen einmaligen Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen vor.

Wirksame Besteuerung des Internethandels

Auch im Internationalen Steuerrecht und bei der Umsatzsteuer sieht Nordrhein-Westfalen Verbesserungsbedarf. Zeitnah und praxisgerecht umgesetzt werden sollten die Anpassungen des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung. Auch die Verzinsung von Steuerforderungen sei neu zu gestalten. Darüber hinaus müsse der Internethandel wirksam besteuert werden. Gegenwärtig stoße die Besteuerung ihrer Umsätze auf enorme Schwierigkeiten. Die Betreiber dieser Plattformen seien deshalb stärker in die Pflicht zu nehmen.

Wie es weitergeht

Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage erneut auf die Plenartagesordnung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 06.07.2018

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen Folgendes:

Das Schreiben vom 30. Dezember 1999 (BStBl I S. 1122) „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ wird durch dieses Schreiben zum 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die nachstehenden Grundsätze sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2019 nach dem Schreiben vom 30. Dezember 1999 gewürdigt.

Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen gelten die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations; derzeit abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1787/9789264274297-de ).

Wirken mehrere Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge,

  1. um Vermögenswerte gemeinsam zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage), oder
  2. um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage),

sind die Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten.

Die Textziffer 7. der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23. Februar 1983 (BStBl I S. 218) bleibt weiterhin aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1341 / 0 :003 vom 05.07.2018

Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen

Dieser im Rahmen des OECD/G20-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erstellte Bericht enthält Empfehlungen für nationale Regeln zur Neutralisierung des Effekts hybrider Gestaltungen sowie für entsprechende Änderungen des OECD-Musterabkommens.