Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001 vom 12.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung der Bezugsschreiben (BMF-Schreiben vom 5. November 2013 und vom 16. Dezember 2013 – IV D 2 – S-7200 / 07 / 10022 :001) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und wie folgt gefasst:

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen, die vor dem 1. Januar 2015 getätigt werden,

  • in den unter Abschnitt I dargestellten Sachverhalten die im Rahmen der Warenlieferung erfolgte Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen;
  • in den unter Abschnitt II dargestellten Tauschsystemen die abgerechneten Leistungs-störungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.“

Quelle: BMF

Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 05.06.2014

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird unter folgenden Punkten das für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geltende erläutert.

1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeug
b) Hybridelektrofahrzeug

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts

4. Anwendungszeitraum

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Fi-nanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Sachlicher Anwendungsbereich

 

a) Elektrofahrzeug 

 

1 Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr-zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie-gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Ge-nerator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoff-betriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzellebetriebene Brennstoffzelle

1 Für Brennstoffzellenfahrzeuge werden ergänzende Regelungen aufgenommen, sobald diese allgemein marktgängig sind.

2 vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

2 Hybridelektrofahrzeug2 ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: – einem Betriebskraftstoff; – einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,  Schwungrad mit Generator). Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen zu-dem extern aufladbar sein.  Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

 

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts

 

a)  Ermittlung des maßgebenden Listenpreises

 

3 Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num-mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG ist der in-ländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Ko- sten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batterie- system pauschal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minde-rungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus nachfolgender Tabelle entnommen werden. Werden Elektro- und Hybridelektro-fahrzeuge i. S. der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

 

 

 

4 Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.

 

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 Ki-lowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis ist um 8.150 € (16,3 kWh x 500 €) zu mindern. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis be-trägt 36.800 €. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt 368 € pro Monat.

 

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 €. Die betriebliche Nut-zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG er-mittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (109.150 €) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 €, begrenzt auf 10.000 € Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Er-mittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 €. Die Nutzungsent-nahme beträgt 991 € pro Monat.

 

5 Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid-elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat-terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo-wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 €. Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ermittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (25.640 €) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro abge-rundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme be-trägt 256 € pro Monat.

 

6 Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft-fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.

 

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 €. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:

Der Bruttolistenpreis (31.640 €) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 €) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 23.600 €. Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.

 

b)  Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

 

7 Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und Tz. I.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Ge-samtkosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vor-teils mit den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Kommission prüft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade

Die Europäische Kommission hat in drei Fällen eine eingehende Untersuchung wegen staatlicher Beihilfen eingeleitet. Zu prüfen ist, ob Entscheide der Steuerbehörden in Irland, den Niederlanden und Luxemburg über die von den Unternehmen Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade zu entrichtende Körperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gibt sowohl den drei betroffenen Mitgliedstaaten als auch Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Angesichts der angespannten Lage der öffentlichen Kassen ist es derzeit besonders wichtig, dass die großen multinationalen Konzerne ihren Steuerbeitrag leisten. Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die nationalen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen würden, dass bestimmte Unternehmen weniger Steuern zahlen als bei einer fairen und nichtdiskriminierenden Anwendung der jeweiligen Steuervorschriften.“

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Der faire Steuerwettbewerb ist für die Integrität des Binnenmarktes, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen der EU-Mitgliedstaaten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für unsere Unternehmen unerlässlich. Unser Wirtschafts- und Sozialmodell ist darauf angewiesen. Also müssen wir alles in unserer Macht Stehende tun, um den fairen Steuerwettbewerb zu schützen.“

Nachdem Medienberichten zufolge einige Unternehmen durch Steuerentscheide der nationalen Behörden beträchtliche Steuervergünstigungen erhalten haben sollen, prüft die Kommission nun nach den EU-Beihilfevorschriften bestimmte Steuerpraktiken in verschiedenen Mitgliedstaaten. Steuerentscheide als solche sind nicht problematisch: Die Steuerbehörden erläutern darin einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird oder bestimmte Steuervorschriften angewendet werden. Steuerentscheide können jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird.

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuervergünstigungen können einer staatlichen Beihilfe entsprechen. Die allgemeinen Steuervorschriften der drei betroffenen Mitgliedstaaten stellt die Kommission nicht in Frage.

Steuerentscheide dienen insbesondere zur Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen. Verrechnungspreise sind die Preise, die für Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden, insbesondere Preise für Waren oder Dienstleistungen, die eine Tochtergesellschaft eines Konzerns an eine andere Tochtergesellschaft desselben Konzerns liefert bzw. erbringt. Die Verrechnungspreise haben Einfluss darauf, wie der steuerbare Gewinn zwischen den in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt ist.

Bestehen die Steuerbehörden bei der Annahme der von einem Unternehmen vorgeschlagenen Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage darauf, dass eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung eine Vergütung zu Marktbedingungen erhält, die normale Wettbewerbsverhältnisse widerspiegeln, ist ausgeschlossen, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Liegt der Berechnung aber nicht die Vergütung zu Marktbedingungen zugrunde, kann dies darauf hinweisen, dass die Behandlung des betreffenden Unternehmens günstiger ist als die, die normalerweise anderen Steuerpflichtigen bei der Anwendung der Steuervorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuteil wird. Dies kann eine staatliche Beihilfe darstellen.

Die Kommission wird prüfen, ob die drei mit den nachstehenden Steuerentscheiden validierten Verrechnungspreisvereinbarungen staatliche Beihilfen zugunsten der betreffenden Unternehmen beinhalten:

  • die Einzelentscheide der irischen Steuerbehörden zur Berechnung des steuerbaren Gewinns der irischen Zweigniederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe;
  • der Einzelentscheid der niederländischen Steuerbehörden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Produktionstätigkeit von Starbucks Manufacturing EMEA BV in den Niederlanden;
  • der Einzelentscheid der luxemburgischen Steuerbehörden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die Finanzierungstätigkeit von Fiat Finance and Trade in Luxemburg.

Die Kommission hat die Berechnungen zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage in diesen Entscheiden geprüft. Nach einer vorläufigen Analyse hat sie Bedenken, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden unterschätzt wird, womit die betreffenden Unternehmen begünstigt werden, da ihre Steuerbelastung sinkt. Die Kommission stellt fest, dass die drei Entscheide nur Vereinbarungen über die Steuerbemessungsgrundlage und nicht den anzuwendenden Steuersatz selbst betreffen.

Parallel zu den drei förmlichen Prüfverfahren wird die Kommission ihre umfassenderen Nachforschungen zu Steuerentscheiden fortführen, von denen mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

Anders als die Niederlande und Irland hat Luxemburg der Kommission nur einen Teil der erbetenen Informationen vorgelegt (siehe IP/14/309), darunter den Fiat Finance and Trade betreffenden Entscheid, nicht aber die vollständige Dokumentation, um die die Kommission ersucht hatte. Daher hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.06.2014

Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen Pkw für private Zwecke

Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG – Auslegung einer Ausnahmevorschrift

BFH, Urteil XI R 29/12 vom 05.03.2014

Leitsatz

Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31. März 1999 und vor dem 1. Januar 2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a. F. ausgeschlossen.

Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1989/12) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass „Erpressungsgelder“ nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden können.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger (u. a.) Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro (inkl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt:

Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei. Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie – die Kläger – bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten. Der Zoll werde – so die Auskunft der Lieferfirma – nun den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Euro kassieren, was die Kläger allerdings verhindern könnten, wenn sie das Geld über die „Western Union“ versenden würden. Da man sie – so die Kläger – massiv unter Druck gesetzt habe, hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Nach Auskunft ihrer Bank sei der eine Betrag schon fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und ihre Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 ab. Auch der dagegen eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage der Kläger blieben erfolglos.

In seinem (inzwischen rechtskräftigen) Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1989/12) folgte das FG der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamtes, dass die von den Klägern gezahlten „Erpressungsgelder“ nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das FG aus, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z. B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten. Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.

Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet habe, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehle. Der letztere Fall könne in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend sei, zum Opfer einer Erpressung werde, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht würden. Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen habe. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG.

Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die Erpressung gründe letztlich darauf, dass die Kläger seinerzeit (2005) die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet hätten. Auf diesem Steuervergehen basiere letztlich der gegen sie (angeblich) gerichtete Erpressungsversuch im Jahr 2011. Zudem hätten die Kläger auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung der „Erpressungsgelder“ ohne Not abwenden können.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.06.2014 zum Urteil 5 K 1989/12 vom 01.04.2014 (rkr)

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns – Rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO

BFH, Urteil X R 39/10 vom 12.12.2013

Leitsatz

  1. Bei einem Einzelunternehmer kann die Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit nicht auf die Wirtschaftslage des Unternehmens beschränkt werden. Vielmehr ist auch die private Leistungsfähigkeit des Unternehmers einschließlich seines Privatvermögens zu beleuchten, da eine Krise im privaten Bereich eine Unternehmenskrise verstärken kann. Dies bedeutet, dass der Einzelunternehmer vorhandenes Privatvermögen zur Lösung der Unternehmenskrise einsetzen muss.
  2. Ein rechtlicher Hinweis, den das FG in der mündlichen Verhandlung erteilt, stellt einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung dar und ist deshalb protokollierungspflichtig (§ 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO).

 

Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

BFH, Urteil V R 25/11 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen ist nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.
  2. Demgegenüber setzt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar. Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG kommt in diesem Fall nur zur Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige auf diese Regelung beruft.
  3. Dienstleistungen eines Hotelunternehmers, wie z. B. Verpflegungsleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des pauschalen Entgelts ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
  4. Sie sind deshalb Nebenleistungen zu den von § 4 Nr. 12 UStG umfassten und deshalb gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort des Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen.

Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen – Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG – Supervisionsleistungen

BFH, Urteil V R 3/13 vom 20.03.2014

Leitsatz

 

  1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst auch die Aus- und Fortbildung, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Supervisionen können als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung – Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein können.

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Kläger hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/14 vom 11.06.2014 zu den Urteilen VI R 55/12 (LEXinform 0929431) und VI R 56/12 (LEXinform 0929462) vom 20.03.2014

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12

Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Leitsätze

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).

 

2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Streitjahr geltend Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erwarben mit Kaufvertrag vom Dezember 2001 das Grundstück X in Y-Dorf und errichteten darauf in 2002 ein Einfamilienhaus, das sie seit der Fertigstellung für eigene Wohnzwecke nutzten. Zunächst wurde das Objekt durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt.
3
Ab 2005 schloss der zuständige Zweckverband das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung an. Für die Herstellung der Hausanschlüsse setzte der Zweckverband gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom Juni 2007 Kostenersatzbeträge in Höhe von 910,21 EUR und 651,99 EUR fest, die die Kläger am 31. Juli 2007 durch Überweisung von ihrem Bankkonto beglichen. Darüber hinaus sind den Klägern Kosten für die Installation eines Wasserzählers in Höhe von 58,75 EUR entstanden, die ebenfalls durch Überweisung getilgt wurden.
4
Diese Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) erfolglos als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG geltend. Auch der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2208 veröffentlichten Gründen statt.
6
Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Verletzung materiellen Rechts.
7
Es beantragt,

das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012  7 K 7310/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8
Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die streitigen Kosten für den Haus(wasser)anschluss (Trink- und Abwasser) die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren ist.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens um 600 EUR. Nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.
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a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 25).
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b) Nach allgemeiner Meinung ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 15. Februar 2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Tz. 23). Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 35a EStG Rz 21; vgl. Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 <Schornsteinfeger>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser –AVBWasserV– vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531). Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag) für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung „eigenhändig“ oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.
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c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieraus wird geschlossen, dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sind (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15; FG München vom 24. Oktober 2011  7 K 2544/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 1118).
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Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch zu kurz. Denn der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4).
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Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos –unabhängig von den Eigentumsverhältnissen– durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; vgl. auch Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rz 300 f.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
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Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2008 III ZR 307/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR– 2008, 771, und vom 1. Februar 2007 III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823). Gleichwohl ist der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu zählen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 12, 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 9, 15). Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar.
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Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt (Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 71 f., 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; a.A. Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 35a Rz 7; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 41; Heß/Görn, Deutsches Steuerrecht 2007, 1804 <1805>).
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d) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die streitigen Aufwendungen der Kläger für den Wasserhausanschluss zu Recht in Höhe der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für eine Modernisierungsmaßnahme beurteilt, die den Klägern die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln. Die vom FA erhobenen Einwendungen gegen die Schätzung der Arbeitskosten greifen nicht durch. Die Erkenntnis des FG, dass die mit der Herstellung des Hausanschlusses verbundenen Tiefbauarbeiten höhere Arbeitskosten als Materialkosten nach sich gezogen hätten, diese Materialkosten jedoch nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien und die daraufhin vorgenommene Aufteilung der Gesamtkosten (60 % Arbeitskosten) begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit war die Revision des FA zurückzuweisen.