Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 vom 1. April 2018

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorge-schriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2018 aufzu-stellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:  

  • Änderung der Auszeichnungen Textpositionen in den Berichtsteilen „Bilanz“ und „Gewinn- und Verlustrechnung“ sind für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen (Auszeich-nung als „notPermittedFor“ = „steuerlich“). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln. Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als „notPermittedFor“ = „handelsrechtlich“ erhalten.  Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung „notPermittedFor“=“ Einreichung an Finanzver-waltung“ gekennzeichnet.
  • Fachliche Änderungen Neben Standardüberarbeitungen zur Qualitätssicherung und Optimierung der Taxo-nomien wurden fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vor-gaben, vorgenommen. Beispielhaft genannt seien die neuen Taxonomie-Positionen zur Übermittlung nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i EStG und nicht abziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen im Sinne des § 4j EStG, die im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ geschaffen wurden. Außerdem wurden Positionen zur Darstellung der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Absatz 7 EStG eingefügt (vgl. BMF-Schreiben vom 30. November 2017, BStBl I Seite 1619).
  • Abbau von Redundanzen Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Erklärung zur gesonderten und einheit-lichen Feststellung angeglichen.
  • Neuer Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Ent-nahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht. Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig übermittelt, greifen entspre-chende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung verpflichtend sein.

E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.2 1. April 2018

BMF 2018/0449558

Unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungsteuer in Görlitz

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden, dass das Studentenwerk Dresden nicht verpflichtet ist, der Stadt Görlitz als Steuerbehörde für Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer die Namen der Studierenden mitzuteilen, die in Studentenwohnheimen in Görlitz ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet haben. Es hat damit der Berufung des Studentenwerks stattgegeben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden geändert.

Die beklagte Stadt Görlitz erhebt auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer. Diese sieht – anders als etwa für Altenwohnheime – keine Ausnahme von der Steuerpflicht für Zimmer in Studentenwohnheimen vor. Um überprüfen zu können, ob Wohnzimmer von Studierenden als „Zweitwohnung“ genutzt werden, verpflichtete die Beklagte das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen im Stadtgebiet Görlitz, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das Studentenwerk verweigerte die Auskunft und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, die in erster Instanz noch erfolglos geblieben war.

Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer zu übermitteln, nicht besteht. Als Steuerpflichtige kämen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehätten, wogegen die Beklagte die Namen aller Mieter angefordert habe. Die Übermittlung der Daten der in Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, sodass der Kläger diese gar nicht übermitteln dürfe. Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer überhaupt wirksam sei. Die Bestimmung über die Steuerpflicht sei mit Verfassungsrecht voraussichtlich nicht vereinbar.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 12.06.2018 zum Urteil 4 A 580/15 vom 12.06.2018
 

Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz)

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel. Eltern sind wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder nicht im gleichen Maße finanziell leistungsfähig wie kinderlose Menschen. Deshalb müssen Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigt werden. Bei einer angemessenen und gerechten Besteuerung ist auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder zu berücksichtigen sowie die Wirkung der kalten Progression. Anderenfalls würde es allein durch die allgemeine Inflation zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Um Familien zu stärken und zu entlasten, wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 nach rechts verschoben.

Das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) setzt entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 08.06.2018

Doppelbesteuerungsabkommen mit Kamerun

Die Bundesregierung hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat Kamerun geschlossen und dazu den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen (19/2629 ) eingebracht. Zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt sollen durch das Abkommen steuerliche Hindernisse abgebaut werden. Ziel war nach Angaben der Bundesregierung, dass im internationalen Verkehr tätige deutsche Luftfahrtunternehmen Einkünfte und Vermögen ausschließlich in Deutschland versteuern. Das Abkommen enthalte die dafür notwendigen Regelungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 396/2018

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Arbeitnehmers noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt und der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Kosten für eine Zweitwohnung, die näher an der Arbeitsstelle liegt, sind dann nicht absetzbar.

Streitfall: Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern in B. Er arbeitete in A, das 36 km entfernt lag und mit dem Pkw bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Stunde zu erreichen war. Der Kläger mietete in A eine Zweitwohnung an und machte die Miete in Höhe von ca. 15.000 € als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das FA nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann zu bejahen, wenn Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort auseinanderfallen. Befinden sich aber sowohl der Hauptwohnsitz als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.
  • Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Der Beschäftigungsort umfasst also nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch den Einzugsbereich, von dem aus man üblicherweise die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Einen allgemeinen Richtwert für eine bestimmte Mindestentfernung gibt es nicht. Entscheidend ist die individuelle Verkehrsverbindungen zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort.
  • Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrt mit dem Pkw dauerte unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlags wegen Staugefahr etwa 1 Stunde, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 10 Minuten. Eine derartige Fahrzeit ist in Großstädten durchaus üblich, sodass dem Kläger eine tägliche Fahrt von seinem Hauptwohnsitz in B zu seinem Beschäftigungsort in A zuzumuten war. Damit lag der Hauptwohnsitz in B noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts A, sodass keine doppelte Haushaltsführung bestand.

Hinweis: Zum Beschäftigungsort zählt der gesamte Einzugsbereich, ohne dass es auf die Gemeinde- oder Stadtgrenzen oder auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland ankommt. Als grobe Richtschnur für die Zugehörigkeit zum Einzugsbereich gilt eine Fahrzeit von etwa einer Stunde. Solange sich die Arbeitsstätte also innerhalb einer Stunde vom Familienwohnsitz aus erreichen lässt, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.

Ausfall einer privaten Darlehensforderung

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine wertlose Darlehensforderung mit Verlust verkauft.

Hintergrund: Seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer werden auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen als Kapitaleinkünfte behandelt.

Streitfall: Der Kläger gewährte im Jahr 2010 einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen des Dritten das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Kläger einen Restbetrag von ca. 20.000 € zur Insolvenztabelle anmeldete. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch Wertveränderungen bei Darlehensforderungen. Es werden also nicht mehr nur die Zinsen als Kapitaleinnahmen erfasst, sondern auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Darlehensforderungen bzw. aus der Rückzahlung von Darlehen, wenn die Darlehensforderung unter dem Nennwert erworben wurde und der Darlehensschuldner nun das Darlehen vollständig zurückzahlt.
  • Der Kläger hat seine Darlehensforderung zwar nicht verkauft, sondern sie ist ausgefallen. Ein Ausfall wird einem Verkauf aber gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber nämlich die Rückzahlung eines – unter dem Nennwert erworbenen – Darlehens als Gewinn erfasst, muss konsequenterweise auch der Ausfall der Rückzahlung als Verlust berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gezwungen, seine wertlos gewordene Darlehensforderung zu verkaufen.
  • Der Verlust wird jedoch erst dann berücksichtigt, wenn der Ausfall des Darlehens endgültig feststeht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür noch nicht aus, wohl aber die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das FG muss nun den Zeitpunkt des Ausfalls ermitteln.

Hinweise: Der BFH beantwortet eine für die Praxis wichtige Rechtsfrage zugunsten der Steuerpflichtigen. Denn das Gericht erkennt den Ausfall eines Darlehens steuerlich genauso an wie den Verlust aus der Veräußerung einer Darlehensforderung zu einem Preis unter dem Nennwert der Forderung.

Diese Rechtsfrage war bislang umstritten, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Verlust aus der Veräußerung einer Forderung erwähnte, nicht aber den bloßen Ausfall der Darlehensforderung. In der Praxis wurde daher häufig sicherheitshalber eine wertlos gewordene Forderung noch zu einem geringfügigen Kaufpreis von z. B. 1 € an einen Dritten oder Angehörigen verkauft, um den Verlust steuerlich geltend zu machen. Nach dem aktuellen Urteil ist ein solcher Verkauf nicht mehr erforderlich. Allerdings erleichtert ein Verkauf die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Verlustes.

Das Urteil betrifft den Ausfall privater Darlehensforderungen. Andere Grundsätze können gelten, wenn es sich um die Darlehensforderung eines mit 1 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafters handelt, der das Darlehen seiner GmbH gewährt hat.

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar: Ein Abzug ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn für die berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen ist ein Abzug nicht möglich.

Inhalt des BMF-Schreibens: In dem aktuellen Schreiben wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt. Dies betrifft u. a. folgende Punkte:

  • Für den vollständigen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt.
  • Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wohl aber ein Arbeitszimmer im Keller oder unter dem Dach.
  • Werden bei einem häuslichen Arbeitszimmer Räume wie Bad, Flur oder Küche nicht unerheblich privat mitgenutzt, können die Kosten hierfür nicht anteilig abgesetzt werden.
  • Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein Büro in der zweiten Wohnung seines Zweifamilienhauses unterhält und auf dem Weg in dieses Büro keine öffentlichen Wege benutzen muss, sondern sich ausschließlich auf seinem Privatgrundstück bewegt.
  • Bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, bleiben Renten oder Pensionsbezüge unberücksichtigt. Es zählen nur solche Einkünfte, für die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum tätig werden musste.
  • Bei Richtern und Professoren liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nie im häuslichen Arbeitszimmer, sondern stets im Gericht oder im Hörsaal.
  • Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht in Teilhöchstbeträge pro Einkunftsart aufgeteilt, sondern kann insgesamt in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht anerkannt wird, weil dem Steuerpflichtigen insoweit z. B. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag wird allerdings nicht mehrfach für mehrere Einkunftsarten gewährt, so dass er pro Person und Jahr auf 1.250 € beschränkt
  • Nutzen Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen bis zu 1.250 € absetzen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind.
  • Eine Vermietung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann steuerlich anerkannt werden, so dass nicht die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt, da der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Anders ist dies bei einem Selbständigen. Er kann durch eine Vermietung seines häuslichen Arbeitszimmers an seinen Hauptauftraggeber die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht umgehen, da die Mieteinnahmen zu seinen gewerblichen bzw. selbständigen Einkünften gehören.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Das Schreiben ist zwar nur für die Finanzämter verbindlich und nicht für die Gerichte. Da die Änderungen im neuen Schreiben aber im Wesentlichen auf der neuen BFH-Rechtsprechung beruhen, werden diese Änderungen voraussichtlich auch von den Finanzgerichten und erst recht vom BFH beachtet werden.

Aufladen von Elektro-Fahrrädern und Dienstwagen

Darüber hinaus hat das BMF die Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit Hilfe von Ladestationen oder Ladevorrichtungen des Arbeitgebers ausgeweitet. Nunmehr können auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich kein Kfz darstellen, lohnsteuerfrei aufgeladen werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene (d. h. verliehene) betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei. Diese Vorteile müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit gilt befristet in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 und ist eigentlich auf E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (dies sind Räder, deren Motor lediglich Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützt), nicht anzuwenden.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Nunmehr erkennt das BMF die Steuerbefreiung auch für Elektrofahrräder an, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung erfolgt aus Billigkeitsgründen und gilt zeitlich unbegrenzt.

Ferner hat das BMF eine Vereinfachungsregelung für die Erstattung von Stromkosten des Arbeitnehmers für Dienstwagen getroffen. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Dienstwagens, stellt diese Erstattung bereits nach bisheriger Handhabung des BMF steuerfreien Auslagenersatz dar. Nunmehr können hierfür für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen aus Vereinfachungsgründen zu Grunde gelegt werden:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 € für Elektro-Dienstwagen und 10 € für Hybridfahrzeuge,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 € für Elektro-Dienstwagen und 25 € für Hybridfahrzeuge.

Hinweis: Diese Beträge gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Stromkosten für einen Dienstwagen selbst trägt. Die genannten Beträge können dann aus Vereinfachungsgründen auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzungsmöglichkeit des Elektro-Dienstwagens bzw. Hybrid-Dienstwagens angerechnet werden und mindern damit die Höhe des geldwerten Vorteils.

Überlassung geleaster Diensträder

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Überlassung von geleasten Elektro- und „normalen“ Fahrrädern durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere eine Bewertungsvereinfachung für die Wertermittlung von Elektrofahrrädern.

Hintergrund: In dem Schreiben geht es insbesondere um (Elektro-)Fahrräder, die der Arbeitgeber von einem Leasinggeber least und aufgrund eines Überlassungsvertrags seinen Arbeitnehmern zur Nutzung für drei Jahre überlässt, wobei die Fahrräder auch privat genutzt werden dürfen. In der Regel wird das Gehalt des Arbeitnehmers im Wege der Gehaltsumwandlung in Höhe eines der Leasingrate des Arbeitgebers vergleichbaren Betrags herabgesetzt. Nach Ablauf einer dreijährigen Vertragslaufzeit erhält der Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, das Fahrrad zu einem Preisnachlass zu erwerben.

Wesentliche Aussagen des BMF zur steuerlichen Behandlung:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Fahrrad überhaupt seinem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung oder mit einer arbeitsvertraglichen Zusatzvergütung überlässt oder ob nicht der Arbeitnehmer selbst das Fahrrad least. Ist der Arbeitnehmer selbst Leasingnehmer, handelt es sich nicht um eine Überlassung durch den Arbeitgeber; es entstehen dann keine geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer.
  • Die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads ist mit 1 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers pro Monat zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung zu bewerten. Diese Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

Hinweis: Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Insoweit enthält das BMF-Schreiben nichts Neues.

  • Der Preisnachlass, den der Arbeitnehmer bei einem Kauf des Fahrrads nach Ablauf des Leasingvertrags des Überlassungsvertrags erhält, ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Wert des Fahrrads nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads galt, angesetzt wird. Liegt der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis unter diesen 40 %, entsteht insoweit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

  • Der geldwerte Vorteil auf Grund des Preisnachlasses kann grundsätzlich vom Arbeitgeber pauschal mit 30 % als Sachbezug versteuert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Preisnachlass zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden ist.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Pauschalsteuer für Geschenke

Macht ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke und übernimmt er für sie deren Steuer pauschal i. H. von 30 %, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35 € wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreitet.

Hintergrund: Geschenke an Geschäftsfreunde sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger und Jahr mehr als 35 € betragen. Führt das Geschenk beim Geschäftsfreund zu Betriebseinnahmen, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Geschäftsfreunds mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % übernehmen und an das Finanzamt abführen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzertveranstalterin und schenkte ihren Geschäftsfreunden Konzertkarten. Sie übernahm für die Geschäftsfreunde die Steuer und führte eine Pauschalsteuer an das Finanzamt ab, die sie als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung für Geschenke nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zum Geschenk gehört nicht nur die Freikarte, sondern auch die übernommene Steuer durch die Klägerin. Denn dadurch wurden die Geschäftsfreunde von ihrer Steuerlast befreit. Ohne den Antrag auf Pauschalversteuerung hätten die Geschäftsfreunde die Freikarten als Betriebseinnahmen versteuern und Steuern an das Finanzamt abführen müssen.
  • Der Wert des Geschenks setzte sich damit aus dem Wert der Freikarte und aus der Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag zusammen. Dieser Wert lag pro Geschäftsfreund über 35 € und wurde damit vom Abzugsverbot für Geschenke erfasst. Daher waren weder die Aufwendungen für die verschenkten Konzertkarten noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe absetzbar.

Hinweise: Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk behandelt. Relevant ist das Urteil nicht nur dann, wenn bereits der Wert des Geschenks über 35 € liegt, sondern auch dann, wenn die Abzugsgrenze von 35 € erst aufgrund der Pauschalversteuerung überschritten wird: Beträgt der Wert des Geschenks 30 € und übernimmt der Unternehmer 30 % Pauschalsteuer, ergibt sich ein Wert von 39 €, so dass weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Pauschalsteuer von 30 % erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag und ggf. auch um die Kirchensteuer, so dass auch diese Erhöhungen berücksichtigt werden müssen.