Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuer: Kreditgewährung als eigenständige Leistung

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 13. November 2013, XI R 24/11

Der BFH hat mit Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, entschieden, dass ein Unternehmer, der an ein Studentenwerk im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts eine Bauleistung (Werklieferung) ausführt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk erbringt.

Unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013, C-224/11, BGZ Leasing, führt der BFH aus, dass eine Werklieferung und eine Finanzierung derselben grundsätzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden können, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden. Auch wenn die Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtere, sei davon auszugehen, dass sie im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Gleichwohl bleibe nach den allgemeinen Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen jeweils umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen oder als eine einheitliche Leistung zu betrachten sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenständige Bildung des Leistungspreises sprechen dabei für das Vorliegen eigenständiger Leistungen.

Sei in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die Kreditierung des Werklieferungsentgelts bereits als eigenständige Leistung zu beurteilen, könne es – entgegen den Ausführungen in Abschnitt 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des UStAE – auf einen zahlenmäßig feststehenden Jahreszins nicht mehr ankommen.

Das BFH-Urteil vom 13. November 2013, XI R 24/11, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13. November 2011, XI R 24/11, und auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2017 – III C 3 – S-7103-a / 15 / 10001 (2017/0854904); BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.11 wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der leistende Unternehmer grundsätzlich jeweils eigene selbständige Leistungen. 2Die naturgemäße Verbindung des Kreditgeschäfts zu der Lieferung oder sonstigen Leistung reicht für sich genommen für die Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus. 3Ob mehrere, voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Gesamtleistung vorliegen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 3.10 dargelegten objektiven Abgrenzungskriterien zu beurteilen. 4Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbständiger Leistungen sprechen, sind dabei u. a.:

  • gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung;
  • eigenständige Bildung von Leistungspreisen;
  • gesonderte Rechnungsstellung.

5Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public-Private-Partnership-Projekten ist von zwei getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 2013, XI R 24/11, BStBl 2017 II S. XXX). 6Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4.“

2. Absatz 2 wird gestrichen.

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 13 / 10007 vom 08.11.2017

Körperschaftsteuer: Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen Verein

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation, die in den Jahren 2013 und 2014 Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durchführte, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u. ä. vermietete. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vermietung zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamts insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei.

Jedoch – insofern gab das Finanzgericht der Klage statt – sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln. Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der „Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet“ aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die „Werbung für Unternehmen“ voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.

Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 6 K 2010/16 vom 05.09.2017

 

Bewertungsgesetz: Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers, der Kommanditist der H KG war. Als der Erblasser am 07.05.2014 verstarb, befand sich die H KG bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft.

Das bei der H KG geführte Kapitalkonto des Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich – nach Saldierung der Kapitalkonten – ein negativer Wert des Anteils des Erblassers an der H KG ergab.

Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin im Wesentlichen, rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nunmehr gefolgt.

Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da die H KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.

Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 4 K 3022/16 vom 20.10.2017

 

„Paradise Papers“ Steuerliche Parallelwelten aufdecken

Die Bundesregierung begrüßt die „Paradise Papers“-Veröffentlichungen und die dahintersteckende Arbeit der Medien. Diese mache die Strukturen, Akteure und Nutznießer steuerlicher Parallelwelten öffentlich. Das sagte Regierungssprecher Seibert in Berlin und verwies auf die gesetzgeberische Arbeit der Bundesregierung.

Die Enthüllungen unterstützten den Transparenzprozess, so Regierungssprecher Steffen Seibert in der Regierungspressekonferenz weiter. Die „Paradise Papers“ erzeugten auf diejenigen Länder Druck, die sich bisher diesem Prozess verschlössen. Die Bundesregierung setze sich seit Jahren auf nationaler und internationaler Ebene für mehr Steuergerechtigkeit ein.

Automatischer Informationsaustausch

Wie Seibert erläuterte, sei zum Beispiel seit September der automatische internationale Informationsaustausch über Finanzkonten in Kraft gesetzt. Über einhundert Länder hätten sich daran beteiligt. Transparenz sei der Untergang jeder Steueroase.

Hinzu käme das Projekt gegen Gewinnverkürzung BEPS (Base Erosion and Profit Shifting). Dieses Projekt gegen Gewinnverlagerung war ein zentraler Bestandteil der G20-Beratungen beim diesjährigen Gipfeltreffen in Hamburg.

„Steueroase“ bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund der geltenden rechtlichen Regelungen und deren Anwendung für Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung attraktiv ist. Mehrere Faktoren spielen eine Rolle, wie etwa mangelnde Kooperation (kein Informationsaustausch nach OECD-Standard), fehlende Transparenz (zum Beispiel striktes Bankgeheimnis), keine oder sehr niedrige Steuern/Abgaben sowie unfaire Methoden bei der Ermittlung der Steuerbasis (zum Beispiel besonders vorteilhafte Sonderregelungen für nichtansässige Personen beziehungsweise ausländische Einkünfte).

Transparenzregister wird umgesetzt

Wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums ergänzte, hätten die EU-Mitgliedstaaten mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie bereits ein Transparenzregister geschaffen. Diese Regelungen seien jetzt in der Umsetzung. Die Register erlaubten es, in einem gestuften Verfahren Informationen einzusehen. Derzeit liefen Verhandlungen auf europäischer Ebene zur Ausweitung solcher Regelungen.

Es gebe zwei weitere Listen, so der Ministeriumssprecher, die bereits veröffentlicht oder zurzeit geplant seien. Eine Liste beinhaltet Staaten, die gegen die internationalen Transparenzkriterien verstoßen haben. Diese Liste hatte die OECD für den G20-Gipfel in Hamburg vorgelegt. Der dadurch entstandene Druck führte sehr schnell zu Nachbesserungen. Am Ende blieb nur noch ein Land auf dieser Liste: Trinidad und Tobago. Daneben gibt es eine europäische Liste, die bis Ende des Jahres erstellt wird. Sie beinhaltet nicht nur Transparenz, sondern auch Fragen des fairen Steuerwettbewerbs, das heißt Mindestbesteuerung.

Weitere Anstrengungen notwendig

Trotz aller Fortschritte seien weitere Anstrengungen erforderlich, resümierte der Sprecher des Bundesfinanzministeriums. So gebe es etwa keine europäische Mindestbesteuerung auf Lizenzzahlungen. Doch gerade diese würden in Steuergestaltungen eingesetzt, um Unternehmensgewinne zwischen Staaten zu verschieben. Hier setze sich Deutschland seit längerer Zeit mit Nachdruck für eine europäische Lösung ein.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

 

55 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland bekommen Weihnachtsgeld

Im November können sich viele Beschäftigte wieder über Weihnachtsgeld freuen. Mit 55 Prozent erhalten etwas mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland diese Jahressonderzahlung. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Online-Befragung des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Mehr als 17.000 Beschäftigte haben sich zwischen August 2016 und August 2017 an der Befragung beteiligt.

Die Chance, Weihnachtsgeld zu erhalten, ist dabei unter den verschiedenen Beschäftigtengruppen sehr ungleich verteilt. Den größten Unterschied macht es, ob ein Unternehmen tarifgebunden ist oder nicht. Während 74 Prozent aller Beschäftigten in Betrieben mit Tarifvertrag ein Weihnachtsgeld erhalten, sind es in Betrieben ohne Tarifvertrag nur 44 Prozent.„Hinzu kommt“, so der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten, „dass in tarifgebundenen Betrieben die Beschäftigten in der Regel durch den Tarifvertrag einen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. In nicht-tarifgebundenen Betrieben wird das Weihnachgeld hingegen oft nur als freiwillige Zahlung geleistet, die vom Unternehmen wieder eingestellt werden kann.“

Neben der Tarifbindung lassen sich eine Reihe weiterer Merkmale identifizieren, die die Chancen auf Weihnachtsgeld erhöhen.

  • West/Ost: Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 57 Prozent, in Ostdeutschland nur 43 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Dies ist unmittelbar auch ein Ergebnis der unterschiedlich hohen Tarifbindung in Ost- und Westdeutschland.
  • Männer/Frauen: Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 49 Prozent, bei den Männern dagegen 58 Prozent.
  • (Un)Befristet Beschäftigte: Von den Beschäftigten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen 55 Prozent ein Weihnachtsgeld, unter befristet Beschäftigten sind es nur 42 Prozent.
  • Vollzeit/Teilzeit: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 55 Prozent deutlich wahrscheinlicher als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen nur 39 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung erhalten.
  • Gewerkschaftsmitglieder: Mitglieder einer Gewerkschaft sind deutlich im Vorteil: 65 Prozent von ihnen erhalten Weihnachtsgeld, unter den Nichtmitgliedern dagegen nur 50 Prozent.

Insgesamt sehen in den meisten Wirtschaftszweigen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Dies zeigt die aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs.

Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Die in den einzelnen Tarifverträgen festgelegten Prozentsätze haben sich im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert. Dort, wo in diesem Jahr Tarifabschlüsse Lohnerhöhungen gebracht haben, sind auch die tariflichen Weihnachtsgelder entsprechend gestiegen.

Ein vergleichsweise hohes Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie, in der Druckindustrie sowie in der Textilindustrie (Westfalen), bei denen die Jahressonderzahlung zwischen 95 bis 100 Prozent eines Monatseinkommens liegt. Es folgen unter anderem die Bereiche Versicherungen (80 Prozent), Einzelhandel (West: vorwiegend 62,5 Prozent) sowie Metallindustrie (überwiegend 55 Prozent). Im öffentlichen Dienst (Gemeinden, West) beträgt das Weihnachtsgeld je nach Vergütungsgruppe zwischen 53 und 82 Prozent. In vielen Tarifbereichen haben die Beschäftigten in den neuen Ländern mittlerweile gleichgezogen. Weniger als ihre KollegInnen im Westen erhalten die Ost-Beschäftigten z. B. in der Textilindustrie (60 Prozent) oder im öffentlichen Dienst (Gemeinden: 41 – 62 Prozent). Kein Weihnachtsgeld erhalten unter anderem die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe Ost und im Gebäudereinigerhandwerk (West und Ost).

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.11.2017

Unterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.11.2017

 

Hartz IV: Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 einer Regierungsverordnung zur Fortschreibung der Hartz-IV-Sätze zugestimmt. Damit steigt ab Januar 2018 der Hartz-IV-Regelsatz für Einpersonenhaushalte von derzeit 409 auf 416 Euro. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 6 Euro. Kleinkinder erhalten monatlich 3, Kinder und Jugendliche 5 Euro mehr als bisher.

Die Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer. Sie lässt Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilhaben.Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.11.2017

Steuertermine November 2017

Fälligkeit
Freitag, 10.11.2017

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist
Montag, 13.11.2017

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Hinweis
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Quelle: DATEV eG

Einkommensteuer: Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

Übersicht

Das BMF nimmt zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden wie folgt Stellung:

I. Grenzüberschreitende Überlassung von Software an inländische Nutzer

1. Beschränkte Steuerpflicht

1 Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist (beachte R 49.1 Abs. 1 EStR).

2 Inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen u. a. vor, wenn Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Rechten erzielt werden, deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt. Vermietung bzw. Verpachtung ist die zeitlich begrenzte Überlassung insbesondere urheberrechtlich geschützter Rechte (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die nachfolgend erläuterten Grundsätze betreffen ausschließlich die Beurteilung von Software- und Datenbanküberlassungen durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden bezogen auf die Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG) und zum Steuerabzug (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

a) Einkünfte aus der Überlassung von Rechten

3 Um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG handelt es sich in Fällen der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (siehe Rz. 6) eingeräumt werden. Das können insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte sein. Allein das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungs- oder Bearbeitungsrechte) an der Software selbst ist nicht ausreichend. Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Softwareüberlassung auf Datenträgern oder internetbasiert erfolgt (Download, Nutzung auf fremdem Server).

4 Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG liegen nicht vor, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrages steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören insbesondere die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und ggf. notwendige Bearbeitungs- oder Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zu ermöglichen (z. B. Anpassungen/Integrationsarbeiten an die eigene IT-Umgebung). Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG dar.

5 Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte sind in der Regel nicht umfassend bzw. nicht auf eine wirtschaftliche Weiterverwertung gerichtet, wenn nach dem Urheberrecht (insbesondere §§ 69c ff. Urheberrechtsgesetz – UrhG) eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht erforderlich ist.

b) Wirtschaftliche Verwertung der überlassenen Rechte im Inland

6 Inländische Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG liegen bei der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung nur vor, wenn die Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden. „Verwertung“ meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung).

7 Beispiel 1

Die B-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland lässt sich von der in Singapur ansässigen „Software Pte. Ltd.“ Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte an einer speziellen Foto-Software einräumen, die sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des deutschen Marktes anpasst (u. a. übersetzt) und als Teil eines aus verschiedenen Programm-Elementen bestehenden Software-Pakets vertreibt. Die „Software Pte. Ltd.“ selbst unterhält im Inland weder eine Betriebsstätte, noch ist ein ständiger Vertreter bestellt.

Die von der B-GmbH gezahlten Lizenzgebühren stellen inländische Einkünfte der „Software Pte. Ltd.“ i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG dar. Die „Software Pte. Ltd“ hat der B-GmbH umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. Die Foto-Software wird als Teil eines Software-Pakets im Inland verwertet.

8 Eine Verwertung im Inland in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms einer kommerziellen Nutzung zugeführt werden (z. B. Nutzung von Folien, die mit Hilfe einer Präsentationssoftware erstellt wurden, im Rahmen einer kostenpflichtigen Vortragsveranstaltung; Vertrieb eines Kalenders, der mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes entworfen wurde).

2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

9 Gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen dem Steuerabzug u. a. Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Unterliegt der im Ausland ansässige Anbieter mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung unter den o. g. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.

10 Dem Steuerabzug unterliegt grundsätzlich der volle Betrag der Einnahmen, es sei denn, es ist – wie bei gemischten Verträgen – eine Aufteilung vorzunehmen. Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Vergütungsgläubigers können nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2014 (BStBl I S. 887) erfüllt sind.

11 Ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nur bei der zeitlich begrenzten Überlassung eines Rechts zur Nutzung in Betracht. Eine Rechteüberlassung bei urheberrechtlich geschützter Software ist grundsätzlich als eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten anzusehen, weil eine vollständige Übertragung bei urheberrechtlich geschützten Rechten ausgeschlossen ist (vgl. BMF-Schreiben vom 25.11.2010, BStBl I S. 1350, Rz. 23).

3. Das BMF geht im Weiteren anhand von Beispielen auf die folgenden Einzelfälle ein:

  1. Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
  2. Überlassung umfassender Nutzungsrechte an Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung
  3. Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb
  4. Gemischte Verträge
  5. Internetbasierte Softwareüberlassungen

II. Grenzüberschreitende Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten an inländische Nutzer die steuerliche Einordnung

  1. Nutzung der Zugriffs,- Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank
  2. Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Datenbanken/ Datenbankinhalten
  3. Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken.

Das Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Sozialversicherungsrecht: Keine rechtlichen Bedenken gegen Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung

Der Kläger begehrt Regelaltersrente unter Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten. Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass bei der Berechnung einer Rente der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung stärker begrenzt werde als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitenden Maßnahmen im Gegensatz zu den Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung sei gerechtfertigt. Die ungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, die „nur“ Zeiten der allgemeinen Schul- und Hochschulausbildung aufweisen würden, werde in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren damit begründet, dass die rentenrechtliche Besserstellung derjenigen Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung beseitigt werden sollte, die – bei typisierender Betrachtung – durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Diese Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei den genannten Versichertengruppen sei nicht sachfremd. Der Gesetzgeber habe insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen u. a.) im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten.

Zudem hätten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr auch weiterhin eine rentenbegründende Wirkung.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 13.10.2017 zum Urteil S 11 R 2205/16 vom 13.10.2017 (nrkr)