Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Erben in der Insolvenz: Erbschaftsteuer keine Masseforderung

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2010 eröffnet. Die Erblasserin B verstarb im Oktober 2010. Sie wurde von A allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Im Hinblick auf diesen Erwerb setzte das Finanzamt im Juni 2012 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A bekannt gegeben.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erbschaftsteuerbescheid sei nichtig. Bei der Erbschaftsteuer handele es sich um keine Masseforderung, sondern um eine Insolvenzforderung. Insolvenzforderungen könnten aber nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid sei unwirksam.

Masseverbindlichkeiten seien die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Die Erbschaftsteuer sei nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin entstanden. Zudem gehöre die Annahme der Erbschaft zu den höchstpersönlichen Rechten des Schuldners.

Darüber hinaus diene eine Einordnung als Masseverbindlichkeit der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung solle überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht würden. Das passe gerade nicht zum vorliegenden Fall des Erbanfalls kraft Gesetzes.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 4 K 3087/14 Erb vom 18.03.2015

 

Nissan Navara King Cab D 40 ist kraft-fahrzeugsteuerrechtlich ein Pkw

Der Kläger ist seit August 2012 (Monat der Erstzulassung) Halter eines Nissan Navara King Cab D 40, der als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen ist. Es handelt sich um einen Pickup mit Eineinhalbkabine und offener Ladefläche. Die rundum verglaste Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren). Die der Personenbeförderung dienende Fläche beträgt 2,36 qm, die Ladefläche 2,9 qm. Der Wagen hat 4 Sitze, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Sein Leergewicht beträgt 1.970 kg, das zulässige Gesamtgewicht 3.110 kg. Er erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h. Das Fahrzeug wurde als Pkw eingestuft und entsprechend besteuert.
Die Klage, mit der der Kläger die Besteuerung als Lkw begehrte, hatte keinen Erfolg. Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes seien solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei müsse anhand der objektiven Beschaffenheit des Kfz unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, ob es nach Bauart und Ausstattung der Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern (dann Lkw) bestimmt ist. Für die Einstufung seien folgende Merkmale relevant: Zahl der Sitzplätze, Größe der Ladefläche, zulässige Zuladung, Sicherheitsgurte, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenheit von Karosserie und Fahrgestell, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers.

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Merkmale handele es sich beim Nissan Navara King Cab D 40 um einen Pkw. Dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet ist, sprächen folgende Umstände: Die Ladefläche sei zwar groß, überwiege die der Personenbeförderung dienende Fläche aber nur unwesentlich. Die Zuladungsmöglichkeit von 36,65 % des zulässigen Gesamtgewichts sei eher gering und typisch für einen Pkw. Der Wagen verfüge über 4 Sitze und Sicherheitsgurte; die Fahrzeugkabine sei rundum verglast. Auch das äußere Erscheinungsbild mit den Doppeltüren, die Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit entsprächen der eines Pkw.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.05.2015 zum Urteil 8 K 1038/13 Verk vom 27.03.2014

 

GoBD – Änderung des UStAE aufgrund des BMF-Schreibens vom 14. November 2014

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S-0316 / 13 / 10003, BStBl I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]“), wurden die BMF-Schreiben vom 7. November 1995 – IV A 8 – S-0316 – 52/95, BStBl I S. 738 („Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme [GoBS]“), und vom 16. Juli 2001 – IV D 2 – S-0316 – 136/01, BStBl I S. 415 („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]“), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 – IV A 4 – S-0316 / 12 / 10001, BStBl I S. 930, geändert wurde – mit Wirkung zum 1. Januar 2015 außer Kraft gesetzt. Auf die vorgenannten BMF-Schreiben bzw. auf die „GoBS“ und „GDPdU“ wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an verschiedenen Stellen Bezug genommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. April 2015 – IV D 3 – S 7346/15/10001 (2015/0351693), BStBl I S. …, geändert worden ist, daher wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ und „GoBS = Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme“ werden gestrichen.

b) Nach der Angabe „GmbH= Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird die Angabe „GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ eingefügt.

2. In Abschnitt 6.5 Abs. 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

„(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450)“.

3. Abschnitt 6a.4 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) bleiben unberührt.“

4. Abschnitt 14.4 Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.“

5. Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.“

b) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Verletzungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“

6. Abschnitt 22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450), insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ entsprechen.“

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Zu den GoBD vgl. das BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bewirkt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7015 / 15 / 10001 vom 05.05.2015

 

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Der BFH gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 32/15 vom 06.05.2015 zum Urteil VIII R 13/12 vom 05.11.2014

 

Steuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung

Mit Urteil vom 19. März 2015 V R 60/14 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Im Streitfall hatte die Klägerin – eine Zahnarztgesellschaft – im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z. B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Anders der BFH: Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 31/15 vom 06.05.2015 zum Urteil V R 60/14 vom 19.03.2015

 

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/15 vom 06.05.2015 zum Urteil X R 7/13 vom 21.01.2015

 

Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Mit am 04.05.2015 veröffentlichtem Urteil vom 18.03.2015 (Az. 11 K 829/14 E) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u. a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten iHv insgesamt rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei, so der 11. Senat, derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 04.05.2015 zum Urteil 11 K 829/14 E vom 18.03.2015

 

Über diese Verluste dürfen sich Studenten freuen: BFH-Urteil zur Verlustfeststellung

Der Bundesfinanzhof hat am 29.04.2015 entschieden: Verluste können länger beim Finanzamt geltend gemacht werden (Az. IX R 22/14). Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht. Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen. Neu ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ältere Verluste nicht.

Die so festgestellten Verluste können später mit den gezahlten Einkommensteuern verrechnet und dann Steuern gespart werden. Voraussetzung: Es gibt für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, noch keinen Steuerbescheid und der Berufseinsteiger beantragt die Verlustfeststellung beim Finanzamt.

Info: Sind die Verluste für ein Erststudium angefallen, wird das Finanzamt die Verluste noch nicht bescheinigen. Der Bescheid bekommt vielmehr einen Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt, es wird noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Dort wird geprüft, ob Erststudenten, Studenten im Zweitstudium und Auszubildende gleich behandelt werden müssen. Bisher stuft das Finanzamt die Verluste bei Erststudenten bloß als Sonderausgaben ein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.04.2015

 

Feiertagszuschlag statt „dürftiger“ Erholung?!?

Während sich im vergangenen Jahr eine gute Planung für Arbeitnehmer lohnte, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei“tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Brückentagslandschaft geprägt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schmälern damit für viele Beschäftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.

Besser sieht es für Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen – auch wenn diese bspw. auf einen Samstag fallen – arbeiten (müssen). Grund hierfür sind die vom Arbeitgeber etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlten Feiertagszuschläge.

Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Maßgebend für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist ein Höchstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Am Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 % beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der DStV weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt. Es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 30.04.2015

 

BStBK-Präsident Vinken fordert mehr Rechtssicherheit

Vor mehr als 1.400 Teilnehmern eröffnete der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken, am 04.05.2015 den 53. DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2015 in Hamburg. Als Hauptredner empfing er Johannes Geismann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen.

In seiner Rede bezog BStBK-Präsident Vinken Stellung zu aktuellen steuerpolitischen Themen und forderte mehr Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und ihre Berater. Besonderen Fokus legte er auf die Themen Erbschaftsteuer und Mindestlohn. Bei der Erbschaftsteuer sei nur mit einer verfassungsfesten Neuregelung, die auf rückwirkende Änderungen verzichte, mehr Rechtssicherheit zu erlangen. Vinken: „Ohne die Bedürfnisprüfung für Erwerber von großen Unternehmen, ist die Neuregelung nicht verfassungsfest zu machen.“ Die Einbeziehung des vorhandenen Privatvermögens, wie im Eckwertepapier des Bundesfinanzministeriums vorgesehen, lehne die Bundessteuerberaterkammer jedoch ab, so Vinken. Der BStBK-Präsident hält es stattdessen auf Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils für diskussionswürdig, miterworbenes sonstiges Vermögen in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen, da dieses ohne größeren Mehraufwand berücksichtigt werden könne.

Auch beim Mindestlohn monierte Vinken die fehlende Rechtssicherheit. Konkret wies er auf eine Reihe unklarer Regelungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung hin und forderte den Gesetzgeber auf, die Grenze für die Dokumentationspflicht abzusenken. Vinken: „Einzelne Regelungen führen zu weiteren, teilweise unzumutbaren bürokratischen Belastungen und großen Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen. Im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit, appellieren wir an den Gesetzgeber, das Mindestlohngesetz um bürokratische Lasten zu entschlacken und unklare Regelungen zu verbessern.“

Der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS wird am 4. Mai mit einem vielseitigen Fachprogramm fortgesetzt, das aktuelle Themen aus Steuerrecht, Rechnungslegung und betriebswirtschaftlicher Beratung abdeckt.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 04.05.2015