Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 04.03.2015 entschieden (Az. 14 K 188/13).

Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung „en bloc“ vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Urteil 14 K 188/13 vom 04.03.2015

 

Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Übergang von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 30.04.2015 verkündetem Beschluss entschieden. Beide Umlegungsarten weisen in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf, unterscheiden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Diese Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber die beiden Umlegungsarten im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:
Durch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundstücken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen. Das Baugesetzbuch sieht hierfür in den §§ 45 ff. ein – von der Gemeinde durchzuführendes – hoheitliches Verfahren vor. Eine freiwillige Baulandumlegung kommt in Betracht, wenn die Grundstückseigentümer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche Lösungen eine plangerechte Grundstücksneuordnung herbeizuführen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes sieht für Eigentumsübergänge aufgrund von (amtlichen) Baulandumlegungen im Regelfall eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor; einen vergleichbaren Befreiungstatbestand für freiwillige Umlegungen gibt es hingegen nicht.

Im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung erwarben die Beschwerdeführer Grundstücke von einer Gemeinde und übertrugen Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf diese. Das zuständige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdeführer fest. Die hiergegen erhobenen Einsprüche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass lediglich Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, nicht aber Erwerbsvorgänge anlässlich einer freiwilligen Umlegung.

1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.

b) Ausgehend hiervon ist die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von freiwilliger und amtlicher Umlegung innerhalb der Gleichheitsprüfung nicht an einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen. Die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung erfolgt grundsätzlich freiwillig und ist damit für den Steuerschuldner verfügbar. Ihre Besteuerung entfaltet im Vergleich zu der hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerbefreiung weder freiheitseinschränkende Wirkung noch weist sie eine Nähe zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG auf. Die Befreiung erreicht schließlich auch kein solches Ausmaß, dass die Differenzierung einen strengeren Prüfungsmaßstab erforderte. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände von der Grunderwerbsteuer somit über einen beträchtlichen Spielraum.

2. Gemessen an diesem großzügigen Prüfungsmaßstab bestehen zwischen dem Grundstückserwerb im amtlichen Umlegungsverfahren und im Wege der freiwilligen Baulandumlegung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der Grunderwerbsteuer rechtfertigen können.

a) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer; durch sie wird die private Vermögensverwendung belastet. Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grundsätzlich freiwillig.

aa) Die amtliche Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. Die Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken sind hier nicht gleiche Partner eines Vertrags, sondern Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens. Unbeschadet einzelner Regelungen, die auf ein kooperatives Mitwirken der Beteiligten angelegt sind, stellt die amtliche Umlegung nach ihrer gesetzlichen Konzeption ein förmliches und zwangsweises Grundstückstauschverfahren dar. Die Gemeinde ordnet die Umlegung an, die dann nach Anhörung der Eigentümer durch einen Verwaltungsakt mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten eingeleitet wird. Die Änderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.

bb) Die freiwillige Umlegung ist hingegen eine vertragliche Vereinbarung, die eine einvernehmliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet sie Raum für Regelungen solcher Art, die einseitig im Umlegungsplan des förmlichen Umlegungsrechts nicht getroffen werden könnten, wie zum Beispiel von den Vorgaben des Baugesetzbuches abweichende Verteilungsmaßstäbe und Kostentragungsregelungen. Der Eigentumsübergang an den betroffenen Grundstücken erfolgt durch Rechtsgeschäft.

b) Beide Umlegungsarten weisen danach in städtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf. Ihre Unterschiede bezüglich des zugrunde liegenden Verfahrens und der Freiwilligkeit der Teilnahme daran sind jedoch von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf.

Die eingeholten Stellungnahmen haben nicht ergeben, dass freiwillige und amtliche Umlegungen in der kommunalen Praxis als beliebig austauschbar behandelt werden und deshalb keine Differenzierung gerechtfertigt ist. Sie werden offenbar vielmehr als Instrumente der Bodenordnung mit deutlich unterschiedlichem Rechtscharakter und dementsprechend je eigenen Vor- und Nachteilen wahrgenommen und nach Maßgabe der örtlichen Grundstücks- und Eigentumsstrukturen bewusst eingesetzt. So wird die freiwillige Umlegung nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben in aller Regel nur bei absehbar konsensual zu lösenden Verteilungsfragen in Betracht gezogen. Das Scheitern einer freiwilligen Umlegung führt keineswegs immer und selbstverständlich zu einer amtlichen Umlegung.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Beschluss 1 BvR 2880/11 vom 24.03.2015

 

Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22/14 mit der Frage zu beschäftigen, ob Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden waren, nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor nach § 10d EStG gesondert festgestellt worden sind.

Im Streitfall begehrte die Klägerin nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Danach könne eine Verlustfeststellung nur noch dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheids möglich sei. Dies scheide aber aus, da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch und nachfolgend der Klage.

Der BFH gab der Klägerin in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung Recht. Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist. Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom FA erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, Az. des BVerfG 2 BvL 23/14 und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, Az. des BVerfG 2 BvL 24/14).

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30/15 vom 29.04.2015 zum Urteil IX R 22/14 vom 13.01.2015 

Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Mit Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, obwohl die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erzielte u. a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Klägerin mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps ab. Zinsswaps sind Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit treffen.

Die den Zinsswaps zu Grunde liegenden Verträge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Jahr 2007 (Streitjahr) und damit außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr löste die Klägerin die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige Kündigungserklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auf; durch die Beendigung der Finanztermingeschäfte flossen der Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.306.000 Euro zu. Die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen blieben unverändert bestehen; sie wurden insbesondere auch nicht durch die Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise getilgt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen, die sie aus den verschiedenen Zinsswap-Geschäften erzielt hatte, als außerhalb der Veräußerungsfrist getätigte (und daher nicht steuerbare) sog. „private Veräußerungsgeschäfte“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) einkommensteuerlich nicht zu erfassen seien. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten.

Der BFH gab der Klägerin Recht. Der in § 21 EStG geregelte Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ erfasse nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung; hierzu im Gegensatz stehe der in § 23 EStG als „private Veräußerungsgeschäfte“ geregelte Veräußerungsvorgang, der als Verfügung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirke. Beide Regelungen schlössen sich gegenseitig aus. Im Streitfall waren die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst. Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Klägerin stelle eine Verfügung über den Bestand des Rechts dar, der von Gesetzes wegen einer Veräußerung gleichgestellt sei und nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG der Besteuerung unterliege. Da diese Voraussetzungen wegen des Überschreitens der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. geregelten Veräußerungsfrist nicht erfüllt waren, musste die Klägerin die vereinnahmten Ausgleichszahlungen nicht versteuern. Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps ab 1. Januar 2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 29/15 vom 29.04.2015 zum Urteil IX R 13/14 vom 13.01.2015

 

Außergewöhnliche Belastung Eizellspende?

Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland, die dort – anders als in Deutschland – nicht verboten ist, können steuerlich nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. Februar 2015 entschieden (Az. 2 K 2323/12).

Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. § 33 des Einkommensteuergesetzes setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dies bei Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – grundsätzlich der Fall. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit dienen. In jüngerer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krankheitskosten anerkannt, die zu einer steuermindernden außergewöhnlichen Belastung führen. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

Dem Argument der Klägerin, dass der bei ihr unter bester fachärztlicher Betreuung vorgenommene Eingriff in Spanien zulässig sei und sie selbst sich nach den Regelungen des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht strafbar gemacht habe, ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 20/15 anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2015 zum Urteil 2 K 2323/12 vom 11.02.2015 (nrkr – BFH-Az.: VI R 20/15)

 

Den digitalen Nachlass rechtzeitig regeln

Ein Mensch stirbt – was wird aus seinen Spuren im Internet? Erhalten Erben Zugriff auf Facebook, Google, Twitter und Co? Was ist, wenn Passwörter den Zugang zu Online-Konten versperren? Tipps, wie sich der digitale Nachlass am besten regeln lässt, gibt es hier.

Heute – im digitalen Zeitalter – hinterlassen viele Menschen nach ihrem Tod jede Menge Spuren im Netz. Und nicht nur das. Bei Facebook und Twitter gehen weiterhin Nachrichten ein. eBay-Käufer erwarten Antwort, Paypal wartet auf Zahlungen für bestellte Waren. Vertragspartner buchen für Online-Verträge und Abos vom Konto des Verstorbenen ab.

Was können Erben tun?
In den meisten Fällen hat der Verstorbene seinen digitalen Nachlass nicht geregelt. Für die Erben beginnt dann eine Spurensuche: Gibt es Online-Konten und welche? Wie lauten die Passwörter dafür, denn ohne diese kein Zugriff möglich. Wichtig ist auch die Frage: Wo können Kosten entstehen? Denn laufende Verträge gehen im Todesfall in der Regel auf die Erben über. Deshalb gilt es, möglichst schnell alle laufenden Verträge und kostenpflichtige Mitgliedschaften zu kündigen. Hinzu kommt: Manche Hinterlassenschaften im Internet könnten für Hinterbliebene schmerzhaft oder peinlich sein.

Damit die Betreiber verschiedener Dienste tätig werden, verlangen Sie oft mindestens eine Sterbeurkunde oder einen Erbschein. Zusätzlicher Aufwand und Kosten können bei internationalen Anbietern entstehen. Etwa für eine beglaubigte Übersetzung der Sterbeurkunde.

Anbieter verhalten sich unterschiedlich
Bisher gibt es noch keine einheitlichen Vorschriften, nach denen zu verfahren ist. Einige Firmen löschen oder deaktivieren nach Prüfung die Daten. Andere gewähren Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation. Bei Facebook etwa kann man für die Seite des Verstorbenen den Gedenkstatus wählen, so dass sie erhalten bleibt. Das Bearbeiten der Seiten des Verstorbenen auf Sozialen Netzwerken ist in der Regel nicht mehr möglich.

Das zeigt, wie wichtig es ist, den digitalen Nachlass zu regeln. Am besten hinterlegt man für die Angehörigen die Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und andere Internet-Dienste handschriftlich in einem Testament. Man kann darin auch festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zudem bestimmen, auf welche Daten die Erben zugreifen dürfen und was damit geschehen soll. Vor allem auch, welche kostenpflichtigen Abos und Zugänge nach dem Tod gekündigt werden sollen.

Google etwa bietet einen Kontoinaktivitätsmanager an. Der Nutzer kann zu Lebzeiten festlegen, wer nach seinem Tod über die Inaktivität des Kontos benachrichtigt und Zugriff auf sein Profil haben soll. Er kann auch bestimmen, dass das Profil dann komplett gelöscht wird. Facebook ermöglicht seinen Nutzern, einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profil weiter pflegen darf.

Es gibt Firmen, die die „Entrümpelung“ des digitalen Nachlasses anbieten. Doch Vorsicht: Neben den Kosten sollte man bedenken, dass diese damit Zugriff auf – zum Teil sehr persönliche – Daten erhalten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.04.2015

 

Übermittlung von USt-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG)

Durch Art. 9 Nr. 4 i. V. m. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt. Danach ist

  1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
  2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,

im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. April 2015 – IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 (2015/0251833), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, im Abschn. 18.7 Abs. 1 UStAE wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    3Satz 1 gilt auch ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Firmenmantels im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.“

  2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7346 / 15 / 10001 vom 24.04.2015

 

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den automatisierten Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen

SGB II-Bezieher müssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 24. April 2015 entschieden.

Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehende Kläger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober mit dem Bundeszentralamt für Steuern durchführen, indem deren Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen werden. Daraus resultierende „Überschneidungsmitteilungen“ ermöglichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit genügen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt sind. Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung steht ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und – mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober – nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber muss nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern kann ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.

Rechtsvorschriften

§ 52 Automatisierter Datenabgleich SGB II

(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,…

(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Abs. 1 genannten Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift,
4. Versicherungsnummer.

(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach den Abs. 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist… Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

(3) Die den in Abs. 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Abs. 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 24.04.2015 zur Entscheidung B 4 AS 39/14 R vom 24.04.2015

 

Verbesserung von Familienleistungen

Der Bundestag hat am 23. April erstmalig über den Gesetzentwurf zur Verbesserung für Familienleistungen beraten. Dazu sollen unter anderem das Kindergeld und der Kinderzuschlag angehoben werden. „Familien sind die Leistungsträger unserer Gesellschaft. Das Familienpaket, das der Bundestag heute berät, ist ein Signal der Wertschätzung und Anerkennung für die Familien in diesem Land“, betonte Manuela Schwesig in ihrer Rede.

Das Bundeskabinett hatte am 25. März einen Gesetzentwurf mit Erhöhungen des Kinderzuschlags, des steuerlichen Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen. Der Kindesunterhalt und der Unterhaltsvorschuss sollen ebenfalls steigen. Darüber hinaus haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Verbesserungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beschlossen, die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieses Gesetzes eingebracht werden.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Manuela Schwesig: „Ich habe mich sehr darüber gefreut, dass sich die Koalitionsfraktionen auf die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geeinigt haben. Alleinerziehende zählen zu den Familien, die besonders viel leisten. Sie sind genauso erwerbstätig wie Mütter in Paarfamilien, arbeiten im Schnitt sogar ein paar Stunden mehr pro Woche und haben trotzdem weniger Einkommen zur Verfügung.“

Der Gesetzentwurf im Einzelnen:

  • Der Kinderzuschlag soll ab dem 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich angehoben werden.
  • Um verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, soll der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2015 von 4.368 Euro auf 4.512 Euro steigen. Eine weitere Erhöhung soll dann zum 1. Januar 2016 von 4.512 Euro auf 4.608 Euro erfolgen.
  • Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, soll das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben werden. Das Kindergeld soll in diesem Jahr um 4 Euro monatlich und 2016 um weitere 2 Euro monatlich steigen. Das monatliche Kindergeld soll damit ab 2015 für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 219 Euro betragen, ab 2016 für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag soll zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorgaben in diesem Jahr von 8.354 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden. Eine weitere Erhöhung soll 2016 von 8.472 Euro auf 8.652 Euro erfolgen.
  • Auch der Unterhaltsvorschuss wird mit dem geplanten Gesetz angehoben. Für 2015 erhöhen sich die monatlichen Sätze für Kinder von bis zu 5 Jahren von 133 auf 140 Euro und für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 180 auf 188 Euro. Ab 2016 erhöhen sich die Sätze für Kinder von bis zu 5 Jahren auf 145 Euro und für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 194 Euro.
  • Zudem werden die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD noch die Verbesserungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in das parlamentarische Verfahren einbringen. Der Entlastungsbetrag wird um 600 Euro von 1.308 Euro auf 1.908 Euro erhöht. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 23.04.2015