Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Abgabenordnung: Schluss mit hohen Steuerzinsen! – Musterverfahren beim BFH

Das BdSt-Musterverfahren gegen die hohen Steuerzinsen geht in die zweite Runde: Mit Unterstützung des Verbandes wurde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 2472/16) Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort muss nun geklärt werden, ob der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen noch zeitgemäß ist. Das Verfahren wird unter dem Az. III R 25/17 geführt. Der Vorteil des Musterverfahrens für ebenfalls betroffene Steuerzahler: Sie brauchen nicht selbst klagen.

Ausgangspunkt ist der Fall eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen. Das Finanzamt benötigte bei diesem für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzte dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr fest. Noch mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) reichte das Ehepaar Klage beim Finanzgericht Münster ein. Das Finanzgericht wies die Klage im Sommer 2017 ab, ließ aber ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Wer profitiert von dem Musterverfahren?

Von dem Verfahren profitieren nicht nur die Kläger selbst, sondern auch Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren wollen. Auch sie können gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. III R 25/17) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren erhalten die Einspruchsteller ggf. später die zu viel gezahlten Zinsen zurück.

Zum Hintergrund

Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 am 1. April 2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent pro Monat bzw. 3 Prozent pro Jahr ein.

Steuerzahler können sich auf BdSt-Musterverfahren berufen – Aktenzeichen bekanntgegeben

Quelle: Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung vom 17.10.2017

Betriebsprüfungsordnung: DStV fordert die Erhöhung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überprüft in der Regel alle 3 Jahre die Einordnung der Größenklassengrenzen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO). So hatte die Praxis jüngst wieder die Gelegenheit, ihre Vorstellungen zur Festlegung der neuen Größenmerkmale, die ab dem 01.01.2019 gelten sollen, zu äußern. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich in seiner Stellungnahme S 09/17 dafür aus, dass die Größenklassengrenzen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe überdurchschnittlich gegenüber den vorigen Prüfungszyklen erhöht werden.

Seit dem am 01.01.2004 beginnenden 18. Prüfungsturnus hat es vier Anpassungen bei den Größenklassen gegeben. Die Anhebungen im Bereich der Umsatzerlöse lagen für die Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe bei den Freien Berufen dabei jeweils zwischen 5 und ca. 10 %, im Bereich des steuerlichen Gewinns zwischen 2 und 8 %. Ein ähnlicher Anstieg war bei den Handels- und Fertigungsbetrieben für die verschiedenen Größenmerkmale zu verzeichnen.

Die konstante gleichmäßige Erhöhung der Größenklassengrenzen erscheint aber gerade vor dem Hintergrund der vom BMF veröffentlichten Daten volkswirtschaftlich nicht optimal zu sein. Gemäß dem Monatsbericht des BMF vom 21.10.2016 über die Betriebsprüfungen 2015 wurde im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Mehrergebnis von 16,8 Mrd. Euro erzielt (BMF-Monatsbericht Oktober 2016: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2015“, S. 8, Tz. 4). Hiervon entfielen 12,8 Mrd. Euro auf die Prüfung von Großbetrieben und lediglich 1 Mrd. Euro auf die Prüfung von Kleinstbetrieben. Dieses Ergebnis lag in etwa auf dem Niveau der Vorjahre (vgl. u. a. BMF-Monatsbericht September 2014: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen 2013“, S. 35, Tz. 4; BMF-Monatsbericht Oktober 2015: Abschnitt „Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen 2014“, S. 8/9, Tz. 4). Die Prüfungszeiträume beliefen sich über alle Größenklassen hinweg auf knapp drei Wirtschaftsjahre. Signifikante Unterschiede gibt es jedoch bei der Prüfungsdichte, die exponentiell pro Größenklasse zunimmt. So wurden lediglich knapp 1 % der Kleinst- und 3,2 % der Kleinbetriebe in 2015 geprüft. Der Prüfungsanteil lag bei den Mittelbetrieben schon bei 6,4 %, während 21,4 % der Großbetriebe geprüft wurden.

Auf Grundlage der vorgenannten statistisch gewonnenen Daten plädiert der DStV dafür, dass der Prüfungsfokus zugunsten der oberen Größenklassen verschoben wird. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die § 2 BpO fordert, wird gerade durch die Daten aus der E-Bilanz gewährleistet, die eine risikooptimierte Prüfung zulassen. Konkret fordert der DStV, dass die Größenklassengrenzen für kleine und mittlere Betriebe um knapp 50 % angehoben werden, sodass sich folgende Werte ergeben würden: siehe Tabelle

Aus Sicht des DStV sollten die durch die Erhöhung der Größengrenzen eingesparten Prüfungskapazitäten der Finanzverwaltung gezielt für die zeitnahe Betriebsprüfung nach § 4a BpO genutzt werden. So könnten auch diesbezügliche Anträge des Steuerpflichtigen häufiger positiv beschieden werden (§ 2 Abs. 3 BpO i. V. m. § 4a BpO). Das Resultat wäre, zumindest in diesen Fällen, die vom DStV angestrebte größere Rechtssicherheit und Reduzierung der Zinslast für die Praxis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen

Die Zivilkammer 18 des Landgerichts hat mit einem am 18.10.2017 verkündeten Urteil in zweiter Instanz entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. In dem entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Jahr 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg geschlossen. Wie häufig war der Mieter auch hier verpflichtet, auf die Kosten für Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten, über die dann periodengerecht abzurechnen war. In der Klausel § 3 Nr. 4 des Mietvertrages war vereinbart, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.

Mit seiner Klage nahm der Mieter den Vermieter dennoch darauf in Anspruch, ihm für das Jahr 2014 eine solche Bescheinigung auszustellen, hilfsweise zumindest verschiedene Positionen, die Frisch- und Schmutzwasser und sonstige Nebenkosten betrafen, nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln.

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter hinsichtlich des eingeschränkten Hilfsklageantrages Recht, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg in erster Instanz noch die Klage insgesamt abgewiesen hatte. Der Mieter habe das Recht, zumindest eine Betriebskostenabrechnung von dem Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln ließen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden seien.

Der Vermieter müsse zwar weder eine “Steuerbescheinigung nach § 35a EStG” erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen” einordnen und bezeichnen. Der Mieter müsse jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen würden.

Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden.

Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch die Klausel in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei zudem als überraschend Regelung unwirksam.

Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 18 S 339/16 liegen vor und sind nachstehend verfügbar.

Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung vom 18.10.2017 zum Urteil 18 S 339/16 vom 18.10.2017

 

Inflation: Jährliche Inflationsrate im Euroraum im September 2017 unverändert bei 1,5 %

Anstieg in der EU auf 1,8 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im September 2017 bei 1,5 %, unverändert gegenüber August 2017. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im September 2017 bei 1,8 %, gegenüber 1,7 % im August 2017. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (0,1 %), Irland (0,2 %) und Finnland (0,8 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Litauen (4,6 %), Estland (3,9 %) und Lettland (3,0 %) verzeichnet. Gegenüber August 2017 stieg die jährliche Inflationsrate in elf Mitgliedstaaten an, blieb in sieben unverändert und ging in neun zurück.

Der stärkste Aufwärtsimpuls für die jährliche Inflation im Euroraum kam von den Teilindizes Kraftstoffe für Verkehrsmittel (+0,20 Prozentpunkte, Pp.), Restaurants und Cafés (+0,15 Pp.) und Tabak (+0,10 Pp.), während Sozialschutz (-0,05 Pp.), Telekommunikation (-0,04 Pp.) und Gemüse (-0,02 Pp.) am stärksten senkend wirkten.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 17.10.2017

 

Erbrecht: Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

Zur Fragestellung

Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen?

Zur Entscheidung

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Frage in dem von ihm zu beurteilenden Fall am 12.09.2017 – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hagen vom 17.08.2016 (Az. 3 O 103/14 LG Hagen) – wie folgt entschieden:

Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Zum Fall

Der heute 71 Jahre alte Kläger aus Gevelsberg ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Dieser und die im Jahre 2005 im Alter von 84 Jahren verstorbene Mutter des Klägers hatten diesen in einem im Jahre 1961 errichteten und im Jahre 2000 geänderten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt.

Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle.

In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in Höhe von ca. 23.500 Euro. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 Euro aus dem Vermögen des Erblassers.

Im zu entscheidenden Rechtsstreit hat der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Die Beklagte hat eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers bestritten und behauptet, dieser habe ihr die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. Den Erblasser habe sie seit ihrem Einzug in dessen Wohnung intensiv – quasi 24 Stunden am Tag – gepflegt und betreut.

Die Klage hatte Erfolg. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Der Erblasser habe der Beklagten die Vermögenswerte geschenkt, so der Senat. Diese Schenkungen hätten die Erberwartung des Klägers beeinträchtigt und seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.

Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die in Frage stehenden Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Dass sie als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.

Der Erblasser habe bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Orientiert am Schutzzweck des Gesetzes seien an das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht zunächst nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Beeinträchtigung des Vertragserben müsse nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.

Zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht sei allerdings durch eine Abwägung der beteiligten Interessen zu prüfen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die seine Erberwartung beeinträchtigende Zuwendung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle.

Im zu beurteilenden Fall habe die Beklagte allerdings ein diesbezügliches, anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht schlüssig darlegen können. Unter Berücksichtigung der Dividenden gehe es um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro an die Beklagte, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe sowie auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist sei. Außerdem habe ihr der Kläger für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.

Zudem habe die Beklagte dem Kläger die vereinnahmten Dividenden sowie die Barabhebungen zu erstatten. Dass sie diese Beträge dem Erblasser ausgehändigt oder in seinem Sinne ausgegeben habe, sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.10.2017 zum Urteil 10 U 75/16 vom 12.09.2017

Einkommensteuer: Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle.

Das Gericht wies die Klage ab. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum seien zwar betrieblich veranlasst, unterlägen jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, läge nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssten die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit sei auch nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet sei. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 11/17 anhängig.

 Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 6 K 2606/15 vom 14.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 11/17)

 

Umsatzsteuer: Verkehrstherapeutische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 12. September 2017 (Az. 15 K 3562/14 U) entschieden, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen.

Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen. Diese werden von Personen in Anspruch genommen, die sich aufgrund von Verkehrsdelikten (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit überhöhter Geschwindigkeit) mit dem Ziel der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorbereiten mussten. Das Finanzamt sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass Heilbehandlungen nur solche Tätigkeiten seien, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Dies sei jedoch nicht das Hauptziel der verkehrstherapeutischen Leistungen des Klägers. Vielmehr gehe es seinen Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Hierfür spreche insbesondere die Werbung des Klägers im Internet und auf Flyern, in denen es z. B. heißt „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Demgegenüber sei von der Behandlung von Krankheiten hierin keine Rede. Anderenfalls hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 15 K 3562/14 U vom 12.09.2017

 

Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 31. August 2017 (Az. 3 K 1641/17 Erb) entschieden, dass gegenüber dem Erblasser festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen auch für ein Kalendervierteljahr, das erst nach dessen Tod beginnt, vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt hatte gegenüber dem Vater Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 festgesetzt. Diese machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Vorauszahlungen für das III. Quartal an, weil die Steuer für das IV. Quartal erst mit dessen Beginn und damit nach dem Todestag des Vaters entstanden sei.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Der Senat führte aus, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die rechtlich entstandenen, sondern auch diejenigen Steuerschulden des Erblassers gehörten, die dieser durch Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet habe. Die Einkommensteuer des Erblassers entstehe erst mit Ablauf des Todesjahres und sei unzweifelhaft abzugsfähig. Für Vorauszahlungen könne nichts anderes gelten als für Abschlusszahlungen. Wäre die Vorauszahlung für das IV. Quartal – etwa nach einem Antrag des Klägers als Rechtsnachfolger – auf Null herabgesetzt worden, wäre die Abschlusszahlung höher ausgefallen und abzugsfähig gewesen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.10.2017 zum Urteil 3 K 1641/17 vom 31.08.2017

 

Abgabenordnung: Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in zwei am 16.10.2017 veröffentlichten Urteilen entschieden (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Dem folgte der 1. Senat nicht und verpflichtete das Finanzamt die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Er vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.

Das beklagte Finanzamt hat die zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Verfahren werden beim Bundesfinanzhof in München unter den Aktenzeichen VI R 37/17 und VI R 38/17 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 16.10.2017 zu den Urteilen 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14 vom 23.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17)

 

Unterhaltsrecht: Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht.

Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte jetzt der 3. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Der Senat hat jetzt einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.10.2017 zum Hinweisbeschluss 3 UF 92/17 vom 30.07.2017 und Beschluss vom 22.08.2017