Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen

„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Mitteilungen an Gewerbebehörden von Amts wegen

    1.1 Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (z. B. §§ 33c, 34a bis 34f, 35, 38 GewO, § 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Vorschriften). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.

    1.2 Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Finanzbehörden sind aber aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 1987, VII R 77/84, BStBl II S. 545 und vom 29. Juli 2003, VII R 39/02, VII R 43/02, BStBl II S. 828). Die richtige Auslegung und Anwendung des Gewerberechts in einem gewerberechtlichen Erlaubnis- oder Untersagungsverfahren obliegt dabei den Gewerbebehörden, nicht den Finanzbehörden. Die Finanzbehörde hat aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.

    1.3 Das von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO verlangte zwingende öffentliche Interesse ist dabei nicht davon abhängig, ob die Voraussetzungen des Gewerberechts (z. B. §§ 33c, 34a bis § 34f, 35, 38 GewO, § 15 GastG bzw. entsprechende landesrechtliche Regelungen) tatsächlich vorliegen. Das zu beurteilen gestattet § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO der Finanzbehörde nicht, die damit vielmehr dem Vollzug des Gewerberechts, der allein der Gewerbebehörde obliegt, unzulässig vorgreifen würde. Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, VII R 39/02, VII R 43/02, BStBl II S. 828).

    1.4 Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung von steuerlichen Verhältnissen gegenüber den Gewerbebehörden liegt grundsätzlich nur vor, soweit es sich um Steuern handelt, die durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer – vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1987, VII 77/84, BStBl II S. 545). Bei Personensteuern (insbesondere Einkommensteuer, Kirchensteuer) besteht ein solcher Zusammenhang, soweit diese Steuern durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden. Unabhängig davon ist ein zwingendes öffentliches Interesse an der Mitteilung hinsichtlich der Personensteuern auch dann zu bejahen, wenn Versagung, Rücknahme oder Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit im Raume stehen (z. B. hohe Schuldenlast, kein Sanierungskonzept – vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. September 1987, 4 A 152/87, juris).

    1.5 Zu Mitteilungen in den Fällen des § 14 Abs. 4 GewO siehe Tz. 6.“

2. Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit

Die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen, begründet die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht in jedem Fall, wohl aber dann, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf schlie-ßen lässt, dass er nicht willens oder in der Lage ist, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Wegen der weittragenden Bedeutung, die die Versagung einer Erlaubnis oder die Unterbindung der gewerblichen Tätigkeit für den Betroffenen hat, muss es sich um erhebliche Verstöße handeln. Wann jeweils Unzuverlässigkeit vorliegt, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Anhalts-punkte für die Entscheidung bieten folgende Kriterien:
2.1 Nichtabgabe von Steuererklärungen
Die Nichtabgabe von Steuererklärungen begründet für sich allein eine Unzuverlässig-keit nur dann, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. März 1982, 1 C 124/80, juris). Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldun-gen hat in der Regel besonderes Gewicht. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen in den übrigen Fällen wird regelmäßig nur in Verbindung mit der Nichtentrichtung von Steuern nach Tz. 2.2 von Belang sein.
Der bloße Erlass von Schätzungsbescheiden infolge Nichterfüllung steuerlicher Erklä-rungspflichten reicht noch nicht aus, um eine Unzuverlässigkeitsprognose gemäß § 35 GewO zu begründen. Eine gemäß § 162 AO schätzungsweise festgesetzte Steuer-schuld ist im Übrigen aber im Rahmen des § 35 GewO grundsätzlich nicht anders zu würdigen als eine solche, die sich aus ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG-Beschluss vom 26. September 1991, 1 B 115/91; juris).
2.2 Nichtentrichtung von Steuern
Die Nichtentrichtung von Steuern, insbesondere ein erheblicher Steuerrückstand, wird vielfach die Unzuverlässigkeit begründen. Mitgeteilt werden können dabei nicht nur bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen, sondern auch fällige, aber noch nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, BStBl II S. 828). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtli-chen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 30. September 1998, 1 B 100/98, juris, mit Hinweis auf den Beschluss vom 5. März 1997, 1 B 56/97, juris).
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In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
2.2.1 Umfang und Art der Steuerrückstände
Erforderlich ist in jedem Fall ein für die Verhältnisse des Betriebes erheblicher Steuer-rückstand. Beträge unter 5.000 € reichen in aller Regel nicht aus.
Von Bedeutung ist ferner die Entwicklung der Steuerrückstände – getrennt nach Steu-erarten – über längere Zeit. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei ver-hältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen, während etwa eine hohe Steuerschuld im Anschluss an eine Außenprüfung nicht ohne weiteres auf steuerliche Unzuverlässigkeit schließen lässt.
Beruhen die Steuerrückstände ganz oder teilweise darauf, dass einbehaltene Steuerab-zugsbeträge (insbesondere Lohnsteuerbeträge) mehrfach nicht abgeführt worden sind, so begründet dies in der Regel Unzuverlässigkeit.
2.2.2 Vollstreckungsversuch
Ein Vollstreckungsversuch des Finanzamts ist in aller Regel unabdingbare Vorausset-zung für die Einleitung eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens wegen Steuerrückständen.
2.3 Subjektive und objektive Seite der Verstöße
Unzuverlässigkeit ist u. a. anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende nicht willens ist, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierauf lässt eine ständige Miss-achtung der ihm obliegenden Verpflichtungen schließen, z. B. die Weigerung, Steuer-erklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen, einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten sowie der Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.
Aber auch eine unverschuldet eingetretene Notlage, die z. B. auf allgemeine oder strukturelle wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist, kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Die gewerberechtlichen Bestimmungen über die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis sowie über die Untersagung eines Gewerbes sind wertneutral und keine Strafvorschriften. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, bei unzuverläs-sigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu unterbinden, wobei
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es im Hinblick auf etwaige Schädigungen des zu schützenden Personenkreises belang-los ist, ob Verschulden vorliegt oder nicht (BVerwG-Beschluss vom 12. Juli 1990, 1 B 110/90, juris). Die Unzuverlässigkeit kann auch allein durch wirtschaftliche Leis-tungsunfähigkeit begründet werden. Eine Gewerbeuntersagung setzt damit kein Ver-schulden des Gewerbetreibenden oder sonst einen ihn persönlich treffenden Vorwurf der Unredlichkeit voraus, sondern ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-chung auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende lediglich objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten zumindest im Rahmen eines rea-listischen Planes zur finanziellen Sanierung seines Gewerbebetriebes nachzukommen (vgl. BVerwG-Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 146/80, BVerwGE 65, 1; BVerwG-Beschluss vom 11. November 1996, 1 B 226/96, juris ).
2.4 Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren
Wichtige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit können steuerliche Straf- oder Bußgeldverfahren sein, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbebe-triebes stehen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sind so-wohl der Sachverhalt, der zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, als auch das Er-gebnis des Verfahrens sowie das Verhalten des Steuerpflichtigen nach dem Verfahren erheblich.
2.5 Künftiges Verhalten
Maßgebend für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist stets, ob der Gewerbetreibende keine Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe künftig ord-nungsgemäß ausüben wird. Steuerrechtliche Sachverhalte sind nur dann gewerbe-rechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nicht ordnungsmäßiges Verhalten geschlossen werden kann.
2.6 Sondervorschriften
Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Berücksichtigung steuerlichen Verhal-tens (z. B. § § 3 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, § 25 Abs. 3 des Personenbe-förderungsgesetzes) bleiben unberührt.
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3. Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt
3.1 Anwendungsbereich
Ergeben sich im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, eines Verfah-rens auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung An-haltspunkte für eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, so bittet die Gewerbebe-hörde das zuständige Finanzamt um Auskunft, soweit nicht die Erteilung einer Be-scheinigung an den Betroffenen über seine steuerlichen Verhältnisse vorgesehen ist.
Anhaltspunkte für die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn ein Gewerbetreibender sonstige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflich-tungen, z. B. zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, nicht erfüllt. Die Ge-werbebehörde muss in ihrer Anfrage das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte darlegen.
3.2 Voraussetzungen der Auskunft
Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftser-mächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (siehe Tz. 1.2).
Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden, die in gewerberechtlichen Ver-fahren für die Versagung einer beantragten Erlaubnis, die Rücknahme oder den Wider-ruf einer Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung mitentscheidend sein können, sind daher nur in folgenden Fällen zulässig:
a) Der Gewerbetreibende stimmt einer Auskunft durch das Finanzamt zu (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
b) Die Auskunftserteilung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der Tz. 1, 2, 2.1 bis 2.6 erfüllt sind.
3.3 Erteilung der Auskunft
3.3.1 Liegen die Voraussetzungen für eine Offenbarung vor, hat das Finanzamt der Gewer-bebehörde die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen mitzuteilen, die für das gewerberechtliche Verfahren von Bedeutung sein können (vgl. Tz. 2.1 ff.). Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
Vergleiche aber Tz. 5.
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3.3.2 Ist der Betroffene steuerlich zuverlässig oder fallen seine steuerlichen Verhältnisse bei der Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht ins Gewicht, teilt das Finanzamt der Gewerbebehörde lediglich mit, dass eine Offenbarung mangels zwin-genden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht zulässig ist, soweit keine Zustimmung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vorliegt.
4. Anregung des Finanzamts an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
4.1 Anwendungsbereich
Vor Ausübung seiner Befugnis, die Rücknahme oder den Widerruf einer gewerbe-rechtlichen Erlaubnis oder die Untersagung eines Gewerbes bei der zuständigen Be-hörde anzuregen und dazu die steuerlichen Verhältnisse des Betroffenen zu offenba-ren, soll das Finanzamt wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu-nächst prüfen, ob das Besteuerungsverfahren auch mit anderen, den Steuerpflichtigen weniger hart treffenden Maßnahmen gefördert werden kann (Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen, Festsetzung von Zwangsgeld, Inan-spruchnahme von Haftungsschuldnern). Ist dies nicht der Fall, ist abzuwägen, ob die Pflichtverstöße des Steuerpflichtigen oder seine Rückstände derart schwer wiegen, dass ihm die Möglichkeit eigener wirtschaftlicher Betätigung ganz oder teilweise ent-zogen werden muss.
4.2 Voraussetzungen für die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse
Die Auskunftserteilung ist nur zulässig, wenn neben den unter Tz. 4.1 dargestellten Voraussetzungen auch die in Tz. 3.2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
5. Auswirkungen der Insolvenzordnung (InsO) auf gewerberechtliche Maßnahmen
Nach § 12 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Ge-werbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, er-möglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungs-maßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung der Er-füllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewer-be, das zurzeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Innerhalb der in § 12 GewO genannten Zeiträume ist die Anregung einer Gewerbeun-tersagung bezüglich des insolvenzbefangenen Gewerbes daher nicht zulässig und die Offenbarung entsprechender Daten nicht durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (zwingendes
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öffentliches Interesse) gestattet. Tritt in einem Fall, in dem das Finanzamt die Gewer-beuntersagung angeregt hat, einer der Tatbestände des § 12 GewO ein, soll das Finanzamt die Gewerbebehörde entsprechend informieren.
Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen be-gründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
6. Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung
Nach § 14 Abs. 4 GewO teilen die Finanzbehörden den zuständigen Behörden die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 GewStG mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und An-schrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mittei-lungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-wand verbunden wäre.
Solange ein automationsunterstützter Mitteilungsdienst noch nicht eingerichtet ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die gesonderte Übermittlung der Daten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Eine Verpflichtung der Finanzbehörden, für die Gewerbebehörden weitere als die aus steuerlichen Gründen notwendigen Nach-forschungen anzustellen, besteht nicht.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2010 – IV A 3 – S 0130/10/10019 – BStBl I S. 1430. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2010 – IV A 3 – S-0130 / 10 / 10019 – BStBl I S. 1430.
Den Volltext des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Einkommensteuererklärung: meist genutzter E-Government-Dienst

Mehr als 60 % der Personen in der EU28 nutzen täglich das Internet

Eurostat, Pressemitteilung vom 18.12.2013

Einen Internetzugang zu haben und das Internet zu nutzen ist in der EU-Bevölkerung weitverbreitet. Im Jahr 2013 hatten in der EU28 79 % der Haushalte Zugang zum Internet und 76% verfügten über eine Breitbandinternetverbindung, gegenüber 55 % bzw. 42 % der Haushalte im Jahr 2007. Die meisten Personen in der EU28 nutzten das Internet regelmäßig: 62 % der Personen nutzten es jeden oder fast jeden Tag und weitere 10 % mindestens einmal pro Woche. Demgegenüber gaben 21 % der Personen im Jahr 2013 an, noch nie das Internet genutzt zu haben, gegenüber 37 % in 2007.

Zur Kommunikation mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen (E-Government) nutzten 41 % der Personen in der EU28 im Jahr 2013 das Internet. Die Personen in der EU28, die über das Internet Kontakt mit Behörden hatten (E-Government-Nutzer), nannten folgende Gründe für diesen Kontakt: Einkommensteuererklärungen (44 % der E-Government-Nutzer), Beantragungen von persönlichen Dokumenten (20 %), Inanspruchnahme von Sozialleistungen (16 %) und Einschreibungen an Hochschulen oder Universitäten (9 %).

Diese Daten, die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht werden, sind lediglich ein kleiner Teil der Ergebnisse der Untersuchung zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in Haushalten und von Einzelpersonen in den EU28 Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der Türkei. Neben Internetzugang und Nutzung sowie E-Government wird in der Erhebung eine Fülle von Indikatoren erhoben, wie z. B. mobile Internetnutzung, Einkaufen im Internet (E-Commerce) und andere Internetaktivitäten. Diese Ergebnisse werden zur Verfolgung der Ziele mehrerer politischer Initiativen der EU verwendet, insbesondere für die Digitale Agenda für Europa.

Internetzugang reicht von 54 % in Bulgarien bis 95 % in den Niederlanden
In den meisten Mitgliedstaaten war der Anteil der Haushalte mit Internetzugang im Jahr 2013 hoch, mit Anteilen von über 90 % in den Niederlanden (95 % der Haushalte), Luxemburg (94 %), Dänemark und Schweden (je 93 %). Die niedrigsten Anteile verzeichneten Bulgarien (54 %), Griechenland (56 %) und Rumänien (58 %).

Eine Breitbandinternetverbindung ermöglicht eine höhere Geschwindigkeit beim Aufrufen von Webseiten und bei weiteren Internetaktivitäten. Im Jahr 2013 verfügte mindestens die Hälfte aller Haushalte in jedem Mitgliedstaat über eine Breitbandverbindung. Finnland (88 %) verzeichnete den höchsten Anteil von Haushalten mit Breitbandverbindung, gefolgt von Dänemark, den Niederlanden, Schweden (im Jahr 2012) und dem Vereinigten Königreich (je 87 %) sowie Deutschland (85 %).

Mehr als 80 % der Personen in Dänemark, den Niederlanden, Luxemburg und Schweden nutzen täglich das Internet
In den meisten Mitgliedstaaten nutzte die Mehrzahl der Personen das Internet jeden oder fast jeden Tag, wobei sich die höchsten Anteile im Jahr 2013 in Dänemark (84 % der Personen), den Niederlanden (83 %), Luxemburg (82 %), Schweden (81 %), Finnland (80 %) und dem Vereinigten Königreich (78 %) fanden. Die höchsten Anteile derjenigen, die angaben, das Internet mindestens einmal pro Woche, jedoch nicht täglich zu nutzen, wurden in der Tschechischen Republik (16 %), Estland, Irland und Österreich (je 14 %) verzeichnet. Rund ein Drittel oder mehr der Personen in Rumänien (42 %), Bulgarien (41 %), Griechenland (36 %), Italien (34 %), Portugal (33 %), Zypern und Polen (je 32 %) hatten noch nie das Internet genutzt, während dieser Anteil in sechs Mitgliedstaaten weniger als 10 % betrug.

E-Government-Dienste werden am meisten in den Nordischen Mitgliedstaaten und den Niederlanden genutzt
Mehr als die Hälfte aller Personen in Dänemark (85 %), den Niederlanden (79 %), Schweden (78 %), Finnland (69 %), Frankreich (60 %), Luxemburg (56 %), Österreich (54 %) und Slowenien (52 %) gaben 2013 an, dass sie das Internet genutzt haben, um mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen in Kontakt zu treten.

Bei den E-Government-Nutzern war im Jahr 2013 das Einreichen elektronischer Steuererklärungen einer der Hauptgründe für den Kontakt mit Behörden, wobei die höchsten Anteile in Estland (82 % der E-Government-Nutzer), Dänemark (74 %), Litauen (70 %) und Portugal (69 %) verzeichnet wurden. Weitere wichtige Gründe waren die Beantragung persönlicher Dokumente, mit den höchsten Anteilen in Luxemburg (39 %), Spanien und Malta (je 34 %), Schweden (31 %) und Griechenland (30 %) sowie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, mit den höchsten Anteilen in Schweden (32 %), Frankreich (30 %), Rumänien und Slowenien (je 27 %). Die höchsten Anteile von E-Government-Nutzern, die Webseiten zwecks Einschreibungen bei Hochschulen oder Universitäten benutzt haben, gab es in Slowenien (24 %), Bulgarien (23 %) und Italien (21 %).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

Quelle: Eurostat

Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet ein-gehende Prüfung der Förderung strom-intensiver Unternehmen durch Teilbefreiung von EEG-Umlage

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von einer Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland (sog. „EEG-Umlage“) mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung 2012 (EEG 2012) wird stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt. Die Kommission wird außerdem die Teilbefreiung von der EEG-Umlage prüfen, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen („Grünstromprivileg“). Die Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens gibt Beteiligten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern und Wettbewerbern hat die Kommission das EEG 2012 einer vorläufigen Prüfung unterzogen. Im Jahr 2012 wurde das EEG erheblich geändert. Dadurch wurde die Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in einer Weise modifiziert, dass er eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt, weil er aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert wird. Das EEG 2012 schreibt eine Umlage auf den Stromverbrauch vor. Diese Umlage wird von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern nach Vorgaben, die im Einzelnen im EEG 2012 und in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, verwaltet. Die Regulierungsbehörde ist für die Überwachung der Verwaltung der Umlage zuständig. Das ehemalige, im Jahr 1998 eingeführte System beruhte hingegen auf einer Abnahmeverpflichtung und wurde vom Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft (Rechtssache V-379/98, PreussenElektra).

Die Kommission hat festgestellt, dass die öffentliche Förderung, die den Erzeugern erneuerbaren Stroms auf der Grundlage des EEG 2012 in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, zwar eine Beihilfe darstellt, diese jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang steht.

Dahingegen hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bedenken, dass zwei Aspekte des EEG möglicherweise nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen:

  • Die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von der Umlage scheint aus staatlichen Mitteln finanziert zu werden. Sie steht nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit einem Verbrauch von mindestens 1 GWh/a offen, deren Stromkosten 14 % ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Durch die Teilbefreiungen scheint den Begünstigten ein selektiver Vorteil gewährt zu werden, der den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt wahrscheinlich verfälscht. Die derzeitigen Leitlinien für staatliche Beihilfen sehen die Möglichkeit derartiger Teilbefreiungen nicht vor. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Teilbefreiungen von der Umlage zur Finanzierung erneuerbaren Stroms für stromintensive Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnten, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden. Parallel zu ihrer Prüfung wird die Kommission alle Beteiligten auffordern, zu möglichen Kriterien, die in die künftigen Leitlinien aufgenommen werden könnten, Stellung zu nehmen (vgl. IP/13/1282). Vor diesem Hintergrund wird die Kommission deshalb eingehend prüfen, ob die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen gerechtfertigt sind, ob sie verhältnismäßig sind und ob sie den Wettbewerb möglicherweise in ungebührender Weise verfälschen.
  • Das „Grünstromprivileg“ (§ 39 EEG) könnte eine diskriminierende Abgabe darstellen. Die Teilbefreiung von der EEG-Umlage wird nur gewährt, wenn die von einem Lieferanten gelieferte Strommenge zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen und seit höchstens 20 Jahren in Betrieb sind. Dies scheint eine Diskriminierung zwischen inländischem und importiertem erneuerbarem Strom aus vergleichbaren Anlagen zu bewirken. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission im Detail untersuchen, ob die Diskriminierung nur insoweit bestehen würde, als der eingeführte Strom noch nicht in seinem Ursprungsland Gegenstand einer Förderung war.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

EEG ist mit europäischem Recht vereinbar

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2013 verkündet, ein förmliches Hauptprüfverfahren zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu eröffnen. Der offizielle Beschluss wird Deutschland in Kürze zugestellt.

Aus Sicht der Bundesregierung stellen die EEG-Förderung und die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen keine Beihilfen dar und sind mit EU-Recht vereinbar. Dies wird die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene deutlich machen. Die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und EU-Industrie ist ein zentrales wirtschaftspolitisches Ziel Deutschlands und der EU. Stromintensive Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze sowie geschlossene Wertschöpfungsketten sollen in Deutschland und der EU erhalten bleiben.

Die Bundesregierung hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine zügige Reform des EEG inklusive der so genannten „Besonderen Ausgleichsregelung“, also der Entlastungen für stromintensive Betriebe, ein zentrales Projekt in der neuen Legislaturperiode sein wird. Dieses Vorhaben ist auch im Koalitionsvertrag für die neue Bundesregierung festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund befindet sich die Bundesregierung bereits in einem intensiven und sehr konstruktiven Dialog mit der Kommission über die künftige Ausgestaltung des EEG und der Besonderen Ausgleichsregelung.

Das Vorgehen der Kommission entspricht dem üblichen Verfahren, um bei komplexen Sachverhalten und Rechtsfragen vertieft und ergebnisoffen zu untersuchen, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Bundesregierung wird den Beschluss sorgfältig prüfen, sobald er vorliegt, und hierzu binnen Monatsfrist Stellung nehmen.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der EU-Kommission.

Quelle: BMWi

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 – I R 77/96 – (BStBl II 2001, Seite 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile seiner ständigen Rechtsprechung.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung Folgendes:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Es wurde im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich.

Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Bei Aktiengesellschaften:
Es wurde in der Satzung gem. § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Änderung der Gewinnverteilung bedarf es gemäß § 179 Abs. 3 AktG der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Enthält die Satzung lediglich eine Öffnungsklausel für eine von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichende Verteilung, ist diese für die Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht ausreichend.

Die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sind zu beachten. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Von einem solchen Missbrauch ist bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht auszugehen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttungen und der verdeckten Einlage bleiben unberührt.

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 – IV A 2 – S-2810-4 / 00 – (BStBl I 2001, Seite 47 ff.) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Kosten für ein Seminar „Meditativer Tanz“ keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26. August 2013 (Az.: 1 K 2278/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Seminargebühren für „Meditatives Tanzen“ im entschiedenen Fall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

 

Der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar „Meditatives Tanzen“ in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170,00 Euro) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhob. Er machte geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten in Höhe von 1.200,00 Euro entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.

 

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.

 

Datum: 04.12.2013
Herausgeber: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Menschliches wie technisches Versagen trotz Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. Auditierung nicht gänzlich auszuschließen

Mit (noch nicht) rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: 4 K 2591/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreicht, dass das von der Behörde eingeschaltete Druckzentrum die entsprechenden DIN-Normen erfüllt und/oder über Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. eine entsprechende Auditierung verfügt.

Die Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (= Beklagte) lehnte es mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab, der Klägerin ab März 2011 weiterhin Kindergeld für ihren Sohn zu gewähren. Im Dezember 2011 stellte die Klägerin erneut einen Kindergeldantrag und legte die entsprechenden Unterlagen und Nachweise vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 2011 Kindergeld. Für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab, mit der Begründung, dass die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 keinen Einspruch eingelegt habe, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.

Im Klageverfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 habe nur aus einem zweiseitig bedruckten Blatt bestanden und habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die Einspruchsfrist habe daher nicht einen Monat, sondern ein Jahr betragen, so dass die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt habe. Die Beklagte hingegen berief sich auf die Regelungen über die „Prozessabläufe für AMS Sammelbriefe“ und dass danach ein Fehlerreport erfolgt wäre, wenn eine Seite – wie von der Klägerin behauptet – nicht ausgedruckt worden wäre. Ein solcher Fehlerreport liege nicht vor. Das Druckzentrum (DRZ) arbeite nach DIN-Normen und der Verlust eines einzelnen Blattes könne praktisch ausgeschlossen werden. Bei Stichprobenentnahmen zur Qualitätssicherung erfolge automatisch der vollständige Nachdruck des gesamten Dokuments. Auch der Verlust eines einzelnen Blattes innerhalb der Kuvertiermaschine sei aus den vorgenannten Umständen ausgeschlossen. Der Druck- und Kuvertierprozess werde jährlich durch externe Wirtschaftsprüfer in operativer und datenschutzrechtlicher Relevanz auditiert. Ein im DRZ produziertes Dokument könne damit, wenn es den Empfänger auf dem Postweg erreicht habe, nach menschlichem Ermessen nur vollständig zugegangen sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der fragliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Druckzentrums über die Programmabläufe, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung usw. sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Versendung eines unvollständigen Schriftstücks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Menschliches wie technisches Versagen sei trotz der Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. Auditierung denkbar, insbesondere deshalb, weil sich der Faktor „Mensch“ bei den manuellen Entnahmen von Schriftstücken zum Zwecke der Qualitätssicherung auf die Fehleranfälligkeit des Prozesses auswirken könne.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Verspätete Veröffentlichung der Besteue-rungsgrundlagen im elektronischen Bundes-anzeiger (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG)

Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gemäß §§ 2 und 4 InvStG setzt u. a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder – soweit innerhalb dieses Zeitraums ein Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird – spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses über die Ausschüttung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Es wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene des Investmentanlegers gemäß § 6 InvStG ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf des o. g. Zeitraums erfolgt ist.

Die Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG hat zur Folge, dass anstelle der Erträge i. S. d. § 5 Abs. 1 InvStG neben den tatsächlichen Ausschüttungen auf Investment-anteile der Zwischengewinn sowie ein – an der Wertentwicklung des Fondsvermögens orientierter – Mehrbetrag oder ein höherer Mindestwert angesetzt werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Fällen verspäteter Veröffentlichungen Folgendes:

Zur Vermeidung der Anwendung der Pauschalbesteuerung kann das für das jeweilige Publikums-Investmentvermögen zuständige Finanzamt oder bei ausländischen Investmentvermögen das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch als fristgemäß ansehen, wenn eine nur kurzfristige Überschreitung der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG vorliegt. Die Überschreitung ist in der Regel als kurzfristig anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Kalendertage umfasst.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2007 – IV B 8 – S-1980 – 1/0, DOK 2007/0560715 -, welches hiermit aufgehoben wird.

Quelle: BMF

Wahl des Methodenartikels nach Artikel 24 Abs. 1 DBA-Schweiz bei der Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV; BGBl. I 2010, 2187; BStBl I 2010, 146) vom 20. Dezember 2010 wird eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt.

§ 19 KonsVerCHEV setzt die Konsultationsvereinbarungen vom 7. Juli 1997 (BStBl I 1997, 723) sowie vom 18. September 2008 (BStBl I 2008, 935) um und regelt die Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz).

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KonsVerCHEV hat für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des Abkommens sind, der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten der leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV bleibt das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten unberührt. Hiermit wird keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 24 Abs. 1 DBA-Schweiz getroffen. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 11. November 2009 – I R 83/08 -, BStBl II 2010, 781, sowie vom 25. Oktober 2006 – I R 81/04 -, BStBl II 2010, 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz anwendet. § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV ist daher nicht so auszulegen, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden hätte.

Quelle: BMF

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntgabe des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2014

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf steuerpflichtige Umsätze mit Sammlermünzen im Kalenderjahr 2014 gilt Folgendes:

Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Sammlungsstücke im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) wurde durch Artikel 10 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26. Juni 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz; BGBl. I S. 1809) an die Vorgaben in Artikel 103 Absatz 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie haben zur Folge, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nur noch in den Fällen der Einfuhr von Sammlungsstücken Anwendung findet. Die Vereinfachungsregelung für Gold- und Silbermünzen in Rz. 174 des o. g. BMF-Schreibens vom 5. August 2004 ist somit ausschließlich in Einfuhrfällen weiterhin anwendbar.

Nach dem 31. Dezember 2013 im Inland ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen sowie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG (einschließlich Münzen aus Edelmetallen) unterliegen stets dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, ohne dass es auf den Edelmetallwert der Münze ankommt.

  1. Goldmünzen
    Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermittelt werden. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

    Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der letzte im Monat November festgestellte Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 29.653 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

  2. Silbermünzen
    Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2014. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Quelle: BMF