Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Steuerbescheid: Ist eine schlichte Änderung nach einem Einspruchsverfahren möglich?

Wurde über eine Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden, ist diesbezüglich eine schlichte Änderung nicht mehr möglich.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese erzielte 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Steuerfahndung ermittelt hatte, wurde der ursprüngliche Feststellungsbescheid über diese Einkünfte geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Seine Begründung: Das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn auch nach Auffassung des Finanzgerichts kam eine Änderung des Feststellungsbescheids nicht in Betracht. Im Einspruchsverfahren sei bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei nicht ersichtlich.

Zukünftige Zinsverbindlichkeiten: Rückstellung nicht möglich

Zukünftige Zinsverbindlichkeiten: Rückstellung nicht möglich

Rückstellungen dürfen für einen noch nicht bestimmbaren Aufwand gebildet werden. Für zukünftige Zinsen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes ist die Bildung einer Rückstellung steuerlich jedoch nicht zulässig.

Hintergrund

Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28.2. eines Jahres. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %. Zum 31.12.2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die ursprünglich vom Finanzamt akzeptierte Rückstellung aber nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Diese effektive Zinsbelastung befinde sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Eine Rückstellung komme nach Ansicht der Finanzrichter nur dann in Betracht, wenn ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft drohe oder ein Erfüllungsrückstand bestehe. Dabei komme eine Rückstellung für drohende Verluste steuerlich bereits wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht in Betracht. Für einen Erfüllungsrückstand sei erforderlich, dass ein Vertragspartner mit seiner vertraglich vereinbarten Leistung im Rückstand ist. Hierbei sei auf das schuldrechtliche Geschäft abzustellen. Nach dem Darlehensvertrag sei die Klägerin aber in 2008 nur zur Zahlung von 1,8 % Zinsen verpflichtet gewesen.

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.

Hintergrund

X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.

Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.

Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

Wann der Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählt

Wann der Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählt

Ein spanisches Unternehmen für Sicherheitssysteme zählte die Anfahrt seiner Techniker zum ersten Kunden des Tags nicht zur Arbeitszeit. Die Anfahrtszeiten zu den Einsatzorten betrugen jedoch teilweise über 100 km bzw. bis zu 3 Stunden betragen. Vor dem EuGH bekamen die Arbeitnehmer Recht.

Hintergrund

Das beklagte spanische Unternehmen wartet und installiert Sicherheitssysteme und ist in den meisten spanischen Provinzen tätig. Die Verwaltung und Koordination erfolgt mittlerweile von der Zentrale in Madrid aus.

Die angestellten Techniker betreuen die Gebiete, die teilweise mehrere Provinzen umfassen. Dazu werden ihnen Firmenfahrzeuge und Mobiltelefone zur Verfügung gestellt. Einen festen Beschäftigungsort haben die Techniker nicht; ihnen wird abends vom Arbeitgeber ein Fahrplan mit verschiedenen Standorten, die sie am nächsten Tag aufsuchen müssen, sowie Uhrzeiten und Kundenterminen übermittelt.

Das Sicherheitsunternehmen rechnete die tägliche Fahrtzeit zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Standort des ersten und des letzten zugewiesenen Kunden nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an; teilweise betrugen die Anfahrten über 100 km bzw. bis zu 3 Stunden. Als Arbeitszeit wurde die Zeit zwischen der Ankunft am Standort des ersten Kunden und der Abfahrt beim letzten Kunden berechnet, wobei ausschließlich die Einsatzzeiten an den Standorten sowie die Fahrtzeiten von einem Kunden zum anderen berücksichtigt wurde.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied: Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, üben während der gesamten Fahrtzeit ihre Tätigkeit aus oder nehmen ihre Aufgaben wahr. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den vom Arbeitgeber bestimmten Kunden sind nämlich das notwendige Mittel, um an den jeweiligen Standorten die technischen Leistungen erbringen zu können. Denn auch während dieser Fahrtzeit stehen die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung und unterstehen seinen Anweisungen dergestalt, dass dieser die Reihenfolge der Kunden jederzeit ändern, einen Termin hinzufügen oder auch streichen kann.

Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht

Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht

Betriebskosten müssen innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung mit bewusst falschen Angaben, nur um die Abrechnungsfrist zu wahren, verhindert dies den Fristablauf nicht.

Hintergrund

Im Dezember 2012 übersandte die Vermieterin dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 mit einer Nachforderung von 256 EUR. Grundlage der Abrechnung waren jedoch die Kosten aus dem Jahr 2010, da die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.

Nachdem die Vermieterin die Jahresabrechnung für 2011 erhalten hatte, erstellte sie im April 2013 eine neue Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 mit einer Nachforderung von 345 EUR.

Entscheidung

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Vermieters, dass die im Dezember 2012 übersandte Abrechnung die einjährige Abrechnungsfrist gewahrt habe. Es entschied vielmehr, dass die Vermieterin keine Nachzahlung verlangen kann, weil sie die Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums nicht eingehalten hat.

Die Abrechnung aus dem Dezember 2012 stellt den Versuch dar, den Ausschluss der Nachforderung infolge Versäumens der Abrechnungsfrist zu umgehen. Die absichtlich falsche Angabe der Gesamtkosten allein zur Wahrung der Abrechnungsfrist ist nicht geeignet, die Frist zugunsten des Vermieters als gewahrt anzusehen.

Der Vermieter muss sich rechtzeitig bemühen, die Gesamtkosten des Abrechnungsjahres zu ermitteln und eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Der Vermieter muss frühzeitig beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Abrechnung anmahnen und ggf. weitere geeignete und zumutbare Schritte unternehmen. Wenn er dies getan hat und trotzdem die Abrechnungsfrist versäumt wird, kann der Vermieter sich darauf berufen, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Hausmeisterkosten: Vermieter muss Tätigkeiten im Einzelnen nachweisen

Hausmeisterkosten: Vermieter muss Tätigkeiten im Einzelnen nachweisen

Ein Vermieter muss beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tatsächlich angefallen sind. Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.

Hintergrund

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. Die Mieterin erkennt hiervon lediglich einen Betrag von 57 EUR an. Darüber hinaus bestreitet sie, dass ein Hausmeister tätig geworden ist. Außerdem verstoßen die Hausmeisterkosten ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die Vermieterin hat zum Nachweis der Hausmeisterkosten einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Aufgaben des Hausmeisterservice. Auch wird zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Mieterin Recht. Sie muss die Hausmeisterkosten über den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Die Vermieterin hat die abgerechneten Hausmeisterkosten nicht konkret vorgetragen und nicht bewiesen.

Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein genügt als Nachweis nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegenüber der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des Hausmeisterservice gegenüber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist.

Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die umzulegenden Betriebskosten so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies war hier nicht gegeben.

Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf

Wann ein Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf

Wann dürfen Betriebe ihre Ansprüche auf Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktivieren? In beiden Fällen gilt: Die Ansprüche müssen hinreichend sicher sein. Was das heißt, legt das Finanzministerium Berlin in einem neuen Erlass dar.

Ansprüche auf Steuererstattungen können frühestens aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anspruchsrealisierung am Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Eine Aktivierung ist also erst zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird. Oder es liegt eine veröffentlichte Verwaltungsanweisung vor, wonach der Anspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten werden darf.

Auch Ansprüche auf Steuererstattungszinsen dürfen erst bei hinreichender Sicherheit aktiviert werden. Dies ist regelmäßig an dem Bilanzstichtag der Fall, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Ein Anspruch auf Steuererstattungszinsen darf jedoch schon zu einem früheren Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn der Anspruchsrealisierung zu diesem Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Kostenentscheidung in Einspruchsentscheidung: Einspruch oder Klage?

Ist gegen eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung der Einspruch zulässig oder muss gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Hintergrund

V beantragte Kindergeld für seine beiden Kinder. Dieser Antrag wurde jedoch von der Familienkasse abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung entschied die Familienkasse zugleich, dass die Aufwendungen, die V im Rechtsbehelfsverfahren entstanden waren, nicht übernommen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung legte V Einspruch ein. Er beantragte, die ihm entstandenen Kosten anteilig der Familienkasse aufzuerlegen. Die Familienkasse verwarf diesen Einspruch als unzulässig, da gegen die Kostenentscheidung allein die Klage, nicht der Einspruch, zulässig sei.

Das Finanzgericht urteilte zugunsten des V und ging davon aus, dass gegen die Kostenentscheidung der Einspruch zulässig war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt dagegen die Auffassung, dass gegen die im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die Klage, nicht der Einspruch zulässig ist. Er begründet seine Auffassung damit, dass er die Kostenentscheidung als Teil der Einspruchsentscheidung betrachtet, die als solche nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung ist zwar ein Verwaltungsakt. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn der Betroffene kann unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben.

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten

Außenprüfung: Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten

Das Finanzamt kann die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung verlangen, bei mobilen Rechnern der Betriebsprüfer aber nur, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamts stattfinden.

Hintergrund

Das Finanzamt ordnete bei einem Steuerberater eine Außenprüfung an. Es verlangte seine Buchhaltungsdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger. Der Steuerberater weigerte sich und bot die Prüfung am betrieblichen EDV-Programm an.

Das Finanzgericht bejahte die Pflicht zur Herausgabe der Daten und verneinte auch eine Rückgabe- bzw. Löschungsverpflichtung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt.

Grundsätzlich darf das Finanzamt die Überlassung von Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger verlangen. Diesem Datenzugriff steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen. Das gilt auch für den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern. Denn die gewonnenen Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis und die überlassenen Datenträger sind spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide zurückzugeben oder zu löschen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf das Finanzamt allerdings seine Befugnisse nur entsprechend dem Zweck der Außenprüfung unter Berücksichtigung der Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben. Dabei ist möglichst auszuschließen, dass die Daten z. B. aufgrund eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten. Dieses Bedürfnis wird angemessen berücksichtigt, wenn die Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden und wenn nach dem Abschluss der Außenprüfung die Daten nur noch in den Diensträumen des Finanzamts gespeichert oder aufbewahrt werden, und zwar nur soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens benötigt werden.

Nach Beendigung der Außenprüfung müssen die Daten von den mobilen Geräten gelöscht werden.

Der Bundesfinanzhof ergänzte deshalb die Prüfungsanordnung dahin, dass die Herausgabe der Steuerdaten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung auf einem Rechner des Finanzamts verlangt wird.