Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Kernproblem

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einem anderen Staat, so können die Einkünfte nach Maßgabe des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei sein. Unabhängig davon kann jedoch der Progressionsvorbehalt einschlägig sein, so dass die steuerfreien ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen sind. Erzielt der Steuerpflichtige daher im Ausland positive Einkünfte, erhöht dies den anzuwendenden Einkommensteuersatz auf die (übrigen) im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Ob der Progressionsvorbehalt für im EU-Ausland erzielte Einkünfte mit den Vorgaben des höherrangigen Europarechts in Einklang steht, war nunmehr (wieder einmal) Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999-2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Die in Österreich erzielten Einkünfte waren unstrittig nach dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei, allerdings berücksichtigte das Finanzamt die österreichischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes. Die gegen den Progressionsvorbehalt angeführten europarechtlichen Bedenken des Steuerpflichtigen wurden indes weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof geteilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Progressionsvorbehalt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundfreiheiten (hier: Dienstleistungsfreiheit) verstoße. Der Progressionsvorbehalt bewirke, dass im Ausland erzielte Einkünfte einerseits und vergleichbare inländische Einkünfte andererseits gleich behandelt würden, so dass eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte nicht ersichtlich sei. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch den Hinweis des Klägers, dass die gesamten gezahlten Steuern in Deutschland und Österreich höher seien, als wenn er die Einkünfte nur in Deutschland erzielt hätte.

Konsequenzen

Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Da das Gericht die Rechtsfrage aus europarechtlicher Sicht als geklärt ansieht, musste es nicht den Europäischen Gerichtshof anrufen. Zu beachten ist, dass der (positive und negative) Progressionsvorbehalt mit Wirkung ab 2008 für bestimmte Einkünfte aus dem EU-Bereich (insbesondere Betriebsstätteneinkünfte) aufgehoben wurde.

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Kernaussage

Mit Wirkung vom 1.7.2010 wurde die Steuerbefreiung für Leistungen der Post eingeschränkt. Befreit sind nur noch Leistungen, die die Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen (Post-Universaldienstleistungen). Wer diese erbringt ist unerheblich.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat nun zu der Neuregelung Stellung genommen. Ob Post-Universaldienstleistungen vorliegen, prüft das BMF anhand von 3 Kriterien. Zunächst kommen für eine Befreiung nur noch in Betracht: – Briefsendungen bis zu 2 kg, – adressierte Pakete bis zu 10 kg sowie – Einschreibe- und Wertsendungen. Befreit sind diese jedoch nur, wenn sie von dem jeweiligen Unternehmen flächendeckend angeboten werden. So verlangt das BMF z. B. in Wohngebieten eine maximale Entfernung zum Briefkasten von 1 km. Zuletzt müssen die Leistungen zu allgemein gültigen, ggf. genehmigten Preisen angeboten werden. Rabattierungen führen i. d. R. zur Umsatzsteuerpflicht. Unternehmer, die Postdienstleistungen steuerbefreit erbringen möchten, müssen dies beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Konsequenzen

Das Schreiben ist zunächst für die Unternehmen von Bedeutung, die selbst Postdienstleistungen erbringen. Darüber hinaus müssen sich auch Unternehmen hiermit vertraut machen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und viel versenden, z. B. gemeinnützige Organisationen. Für diese stellt die Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar, der in die Kalkulation einzubeziehen ist. Gestaltungen, die bisher den Zweck hatten, umsatzsteuerfrei zu versenden, müssen von diesen Unternehmen überdacht werden, da viele der bisher genutzten Versandarten nunmehr per se der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der steuerbefreiten Post-Universaldienstleistungen günstiger sein kann, als mögliche Mengenrabatte, welche jedoch die Umsatzsteuerpflicht auslösen.

Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist zulässig

Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist zulässig

Einführung

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 14 InsO) kann jeder Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat. Streitig war, ob einem Gläubiger aufgrund der Nachrangigkeit und Wertlosigkeit seiner Forderung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden kann.

Sachverhalt

Der Gläubiger war als stiller Gesellschafter an der Schuldnerin beteiligt. Im Insolvenzfall war der Einlagen-Rückzahlungsanspruch vertragsgemäß nur nachrangig zu befriedigen. Mit Beendigung der stillen Gesellschaft wandelte sich die Forderung des Gläubigers in ein Darlehen um. Für seinen Anspruch hat der Gläubiger einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Die Schuldnerin ist dem unter Berufung auf die Wertlosigkeit der nachrangigen Forderung entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die vorläufige Verwaltung des Vermögens und Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Beschwerden der Schuldnerin dagegen blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Gläubiger einer nachrangigen Forderung habe, so der BGH, ohne Rücksicht auf tatsächliche Befriedigungsaussichten ein Rechtsschutzinteresse (§ 14 InsO) für einen Insolvenzantrag. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe auch dann, wenn der Gläubiger voraussichtlich nicht mit einer Quote rechnen könne. Den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) sei zu entnehmen, dass nachrangig zu befriedigende Gesellschafter ebenfalls zu den Insolvenzgläubigern gehören. Der Gesetzgeber wolle die nachrangigen Gläubiger von Anfang an in das Insolvenzverfahren einbeziehen. Zudem seien nachrangige Forderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO) bei der Prüfung einer Überschuldung zu berücksichtigen. Ferner hänge das Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzantrag generell nicht davon ab, ob der Gläubiger in dem Verfahren eine Befriedigung erlangen könne. Auch im Falle völliger Masseunzulänglichkeit werde das Rechtsschutzinteresse für einen Eröffnungsantrag nicht berührt. Schließlich würde eine Antragsbeschränkung den allgemeinen Zwecken eines Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen.

Konsequenz

Der Berufung auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei der Insolvenzantragstellung durch Gläubiger nachrangiger Forderungen hat der BGH eine Absage erteilt. Etwas anderes kann bei der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts gelten. Solche Forderungen sind weder bei der Zahlungsunfähigkeit noch bei der Überschuldung zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der BGH in solchen Fällen einem Gläubiger sein Rechtsschutzbedürfnis absprechen würde.

„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

Kernproblem

Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt bzw. vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bzw. Kürzungen. Hinzuzurechnen sind nach aktueller Rechtslage u. a. 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (alte Rechtslage: 50 % der Entgelte für Schulden, die der Verstärkung des Betriebskapitals dienen). Zur Vermeidung der Hinzurechnung von Zinsen wird in der Praxis häufig das sog. Asset-Backed-Securities-Modell (ABS-Modell) empfohlen. Nicht hinreichend geklärt war bislang die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich das Modell tatsächlich zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht eignet.

Funktionsweise des ABS-Modells

Das Konzept „älterer“ ABS-Modelle besteht darin, dass Unternehmen ihre Forderungen an (ausländische) Zweckgesellschaften veräußern. Als Kaufpreis für die Forderung wird regelmäßig der Nennwert abzüglich eines Risikoeinbehalts und eines Veritätsabschlags für Gewährleistungsrisiken vereinbart. Der Abschlag steht dem Forderungsverkäufer jedoch wieder zur Verfügung, wenn und soweit die Forderung vom Kunden beglichen wird. Die Abtretung der Forderung wird dabei dem Kunden gegenüber nicht offengelegt, der Forderungseinzug erfolgt also weiterhin durch das Unternehmen. Für die Verwaltung und Strukturierung, sowie für die Geschäftsrisiken der Zweckgesellschaft, erhält diese eine laufende Vergütung vom Unternehmen. Das steuerliche Gelingen des Modells ist nunmehr davon abhängig, dass diese laufenden Vergütungen nicht als Entgelte für Schulden qualifiziert werden, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH verbleibt bei einem ABS-Modell, das wie oben beschrieben ausgestaltet ist, das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Forderungsverkäufer, da dieser weiterhin das Bonitätsrisiko trägt. Aus steuerlicher Sicht liegt damit eine darlehensweise Vorfinanzierung der Zahlungseingänge vor, so dass die an den Forderungskäufer (Zweckgesellschaft) gezahlten Gebühren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen unterliegen. Dem Übertragen des Bonitätsrisikos misst der BFH in Übereinstimmung mit den vom IDW entwickelten Grundsätzen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von ABS-Gestaltungen somit entscheidende Bedeutung bei.

Konsequenzen

Das Urteil erging zwar noch zum alten Gewerbesteuerrecht, ist jedoch für die aktuelle Rechtslage weiterhin von Bedeutung. Die Praxis hat hierauf jedoch zwischenzeitlich reagiert, indem „neuere“ ABS-Modelle seit dem Erscheinen der genannten IDW-Stellungnahme regelmäßig eine entsprechende Anpassung ihrer Konditionen erfahren haben.

EU-Richtlinien: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei Fehlern des Steuerbescheids

EU-Richtlinien: Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei Fehlern des Steuerbescheids

Kernproblem

Ein wirksam zugegangener Steuerbescheid wird grundsätzlich bestandskräftig, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Bekanntgabe Einspruch eingelegt wird. Sofern der Steuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung des Bescheides anschließend nur noch aufgrund der in der Abgabenordnung abschließend aufgezählten Korrekturvorschriften möglich. Der BFH hatte nunmehr (erneut) darüber zu entscheiden, ob im Fall einer europarechtswidrigen Steuernorm weitergehende Korrekturmöglichkeiten geboten sind, die die Bestandskraft des Bescheides durchbrechen.

Sachverhalt

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2005 sind Glücksspielumsätze nach der Sechsten EG-Richtlinie – entgegen der nationalen gesetzlichen Regelung – umsatzsteuerbefreit. Auf diese Steuerfreiheit konnten sich die Steuerpflichtigen nach der Urteilsbegründung unmittelbar auch mit Rückwirkung auf die Vergangenheit berufen. Im vorliegenden Fall beantragte der Steuerpflichtige, ein Betreiber von Glücksspielautomaten, daher die Steuerfreiheit seiner Umsätze rückwirkend für die Zeiträume 1993-1998. Mit Hinweis auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide lehnte die Finanzverwaltung eine Änderung der Bescheide ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb ebenso wie die Revision beim BFH erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Geltendmachung europarechtswidriger Steuernormen (hier: fehlerhafte Umsetzung der Sechsten EG-Richtlinie) nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsbehelfs- und Korrekturvorschriften für Steuerbescheide, wie sie nach der Abgabenordnung vorgesehen sind, möglich ist. Für fehlerhafte Umsetzungen des Unionsrechts seien demnach keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten als für sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtswidrigkeiten geboten. Europarechtlich komme es nur darauf an, dass die fehlerhafte Umsetzung des Europarechts unter denselben Bedingungen gerügt werden kann, wie eine sich aus dem nationalen Rechts ergebende Rechtswidrigkeit.

Konsequenzen

Vor dem Hintergrund seiner bisherigen Entscheidungen überrascht das Urteil des BFH nicht. Demnach können bestandskräftige Bescheide nicht mit dem Hinweis darauf, dass nachträglich die Europarechtswidrigkeit einer dem Bescheid zugrundeliegenden Steuernorm bekannt geworden ist, geändert werden. In der Praxis sollte daher bei Zweifeln an der Europarechtskonformität steuerlicher Normen überlegt werden, entsprechende Bescheide bis zur endgültigen Klärung der Frage offen zu halten.

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch GbR-Geschäftsführung

Kernaussage

Ist eine gemeinschaftliche Geschäftsführung einer GbR angeordnet, kann eine wirksame Abgabe einer Eintragungsbewilligung durch einen Gesellschafter nur durch Bevollmächtigung durch die Gesellschaft erfolgen.

Sachverhalt

Im Dezember 2003 schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer GbR zusammen. Im Gesellschaftsvertrag wurde nur einem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übertragen. Hiervon ausgenommen war jedoch die Veräußerung und Belastung der in die GbR eingebrachten Grundstücke. Für diese Rechtsgeschäfte war eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung angeordnet. Allerdings war dem geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch eine Generalvollmacht seitens der GbR erteilt worden, die unter anderem die Belastung von Grundstücken erlaubte, sofern die Drittmittel in das Gebäude investiert würden. Die Gesellschafter ließen sich bei der Gründung aufgrund von Generalvollmachten aus 2003 durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. Unter Bezugnahme auf die notariell erteilten Generalvollmachten erklärte dieser in 2010 die Bestellung einer Buchgrundschuld zulasten eines in die GbR eingebrachten Grundstücks. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der GbR.

Entscheidung

Das Kammergericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Vertretungsmacht wurde dem Grundbuchamt nicht in grundbuchrechtlicher Form (§ 29 GBO) nachgewiesen. Ist von der Eintragung das Recht einer GbR betroffen, kann die Bewilligung durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter abgegeben werden. Der geschäftsführenden Gesellschafter hatte hier nicht als organschaftlicher Vertreter gehandelt, da nach dem Gesellschaftsvertrag für die Belastung von Grundstücken grundsätzlich Gesamtvertretung angeordnet war. Für den Bedingungseintritt der Generalvollmacht seitens der Gesellschaft wurde weder vorgetragen noch war ersichtlich, wie dieser nachgewiesen werden könne. Bei den Generalvollmachten der Gesellschafter handelte es sich um Altvollmachten, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem die Grundbuchfähigkeit der GbR umstritten war. Für diese Fälle können zwar Anhaltspunkte dafür, dass auch die Vertretung der Gesellschaft von der Vollmacht umfasst sein soll, genügen. Diese lagen jedoch nicht vor. Seit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR ist zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft eine von dieser erteilte Vollmacht erforderlich, die ebenfalls nicht vorlag.

Konsequenz

Es ist gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern nicht möglich, ihre Vertretungsmacht in vollem Umfang einem anderen Geschäftsführer zu übertragen oder diesen zu bevollmächtigen, sie in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht seitens der GbR.

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

Kernfrage/Rechtslage

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus sachlichem Grund unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Bisher kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte, ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht diese Praxis dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Die Klägerin wendete sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war beim Beklagten aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von 1996 bis 2007 angestellt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von anderen Arbeitnehmern. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sprach vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten geschlossenen, befristeten Vertrags ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden war. Aufgrund europäischer Regelungen zu befristeten Arbeitsverträgen sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Es soll geklärt werden, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den nationalen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte.

Konsequenz

Mit der Vorlage an den EuGH kreiert das Bundesarbeitsgericht die Figur des ständigen Vertretungsbedarfs. Liegt ein solcher vor, droht bei entsprechender Entscheidung durch den EuGH zukünftig, dass festangestellte Mitarbeiter diesen ständigen Vertretungsbedarf decken müssen. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird dann die Sachgrundbefristung der Vertretung anderer Arbeitnehmer nur noch im Einzelfall zulässig sein.

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Eine Ansparrücklage (§ 7g EStG) für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen ermöglicht das Vorziehen von Abschreibungen für zukünftige Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung der Liquidität führt. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei der Anschaffung einer weiteren Photovoltaikanlage zu befassen. Fraglich war, ob eine verbindliche Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht im Jahr der Rücklagenbildung erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige schon vorher eine Photovoltaikanlage mit geringerer Kapazität in Betrieb hatte.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2005 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus dem Betrieb einer in diesem Jahr angeschafften zweiten Photovoltaikanlage. Hierzu bildete der Kläger eine Ansparrücklage (§ 7g EStG), deren Rückgängigmachung das beklagte Finanzamt verlangte. E sah in der Anschaffung eine wesentliche Erweiterung des Betriebs, weil die neue Anlage mehr als die dreifache Leistung der alten erbringen würde. Zudem müsse als Voraussetzung für die Bildung der Rücklage eine verbindliche Bestellung im betreffenden Jahr vorliegen. Der Kläger war der Ansicht, bei der geplanten zweiten Photovoltaikanlage handele es sich um eine Investition des bestehenden Betriebs und verlangte die Berücksichtigung der daraus resultierenden negativen Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision ist beim BFH anhängig.

Entscheidung

Der Kläger hat zu Recht die Ansparrücklage für die geplante Erweiterung der Anlage als Betriebsausgabe im Jahr 2005 angesetzt. Bei der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage darf eine solche Rücklage nur gebildet werden, wenn Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind. Die gleichen Anforderungen gelten für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem die Bildung der Rücklage „ins Blaue hinein“ geschah, konnte hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden. die geplante Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Anlage beinhaltete bereits die geforderte Konkretisierung der Investitionsentscheidung. Auch die Vorbereitungsarbeiten, angefangen beim Ausbau der Dachneigung bis hin zur Genehmigung der Energieeinspeisung sprachen für die Akzeptanz der Rücklagenbildung.

Konsequenz

Fraglich indes bleibt, ab welcher Kapazitätsausweitung eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt und ob z. B. bei der Nutzung einer anderen separaten Dachfläche von einer weiteren Betriebsstätte auszugehen ist. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Kernaussage

Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA.

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging auch das „Zuckerrübenkontingent“ einschließlich der Lieferrechte aus mitübertragenen Aktien auf den Erwerber über. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass überdies auch die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte Gegenstand des Kaufvertrags waren. Die Betriebsprüfung ermittelte daher, auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung, einen entsprechenden Teilwert und erhöhte infolge dessen den vom Kläger angesetzten ursprünglichen Veräußerungsgewinn entsprechend. Nach zweimaliger Zurückverweisung durch den BFH gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage statt, die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Entscheidung

Bei der Beurteilung der Frage, ob für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der BFH an seine rechtliche Beurteilung bei Milchlieferrechten angeknüpft. Auch hiernach ist unstrittig ein anteiliger Buchwert vom Grund und Boden abzuspalten, so dass diese Vorgabe analog auf die Behandlung bei Zuckerrübenlieferungsrechten Anwendung findet. Insofern bildet sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits in 1968 begründeten Zuckermarktordnung kommt der BFH zu der Entscheidung, dass der Buchwert dem Entnahmewert gegenüber zu stellen ist.

Konsequenz

Der Entnahmewert/Veräußerungspreis ist um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für Zuckerrübenlieferrechte zu vermindern. Dabei ist zu beachten, dass abgespaltene Buchwerte nicht der Abschreibung unterliegen, denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Kernaussage

Von dem gemäß den Vorschriften des EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1) darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung en Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. Sind die Milcherzeugnisse mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landwirt, hatte einen Teil seiner Milchlieferrechte veräußert. Der hierdurch erzielte Gewinn wurde ohne den Abgang des anteiligen Buchwerts, der sich aus der Abspaltung vom Grund und Boden ergab, ausgewiesen. Jahre später nahm der Steuerpflichtige eine Bilanzberichtigung vor. Diese wurde mit der (nachträglichen) Berücksichtigung des Buchwertabgangs erläutert. Der sich hieraus ergebenden Gewinnminderung folgte das beklagte Finanzamt nicht. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos, der (Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr teilweise statt.

Entscheidung

Der BFH trennt in seiner Entscheidung die Sachverhalte der Buchwertermittlung. Hiernach erfahren die pauschal ermittelten Buchwerte eine andere Behandlung als die nach dem 30.6.1970 erworbenen Buchwerte. Im Urteil wird ausdrücklich auf die unstreitige Notwendigkeit der Buchwertabspaltung des Wirtschaftsguts „Milchlieferrechte“ vom Grund und Boden hingewiesen. Dieses Erfordernis wird mit Beginn der Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.5.1984 begründet. Hierdurch hat sich bereits eine Wertminderung im Grund und Boden ergeben. Einer darüber hinausgehenden Gewinnminderung durch Buchwertabgang folgt der BFH nicht. Dies auch bereits vor dem Hintergrund des gesetzlichen Verlustverrechnungsverbots. Anders wird der Sachverhalt jedoch für Grundstücke betrachtet, die nach dem 30.6.1970 angeschafft wurden. Denn in diesen Fällen werden die ursprünglichen Anschaffungskosten durch Veräußerung der Milchlieferrechte tatsächlich im Wert gemindert.

Konsequenz

Veräußerungsgewinne, die sich durch den Verkauf von Milchlieferrechten ergeben, können nur bei entgeltlichem Erwerb des Grund und Bodens gemindert werden. Für Milchlieferrechte, die durch die pauschale Abspaltung vom Grund und Boden einen Buchwert erhalten haben, entfällt die Gewinnminderung durch Buchwertabgang im Rahmen eines Verkaufs.