Schlagwortarchiv: EuGH

EuGH verwirft Sofortbesteuerung stiller Reserven bei Sitzverlegung

EuGH verwirft Sofortbesteuerung stiller Reserven bei Sitzverlegung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2011 eine erste Entscheidung zur
Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaften gefällt. Das Gericht nahm darin erstmals zur
europarechtlichen Beurteilung der sofortigen Besteuerung stiller Reserven im Fall der Entstrickung
von Betriebsvermögen Stellung.

Sachverhalt

Streitig war die Europarechtskonformität einer Regelung des niederländischen Steuerrechts,
die bei Wegzug einer niederländischen Kapitalgesellschaft eine Schlussbesteuerung anordnet.
Ähnliches sieht auch das deutsche Körperschaftsteuergesetz vor. Die niederländische Kapitalgesellschaft
in Firma „National Grid Indus B. V.“ war nach niederländischem Recht gegründet
worden und verlegte einige Jahre später ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Großbritannien.
Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen war sie damit in Großbritannien
ansässig. Da mit der „Sitzverlegung“ in den Niederlanden keine Gewinne mehr versteuert werden
mussten, erfolgte eine Schlussbesteuerung, bei der ein Währungsgewinn in Höhe von ca.
22 Mio. niederländische Gulden (NLG) besteuert wurde.

Entscheidung

Die Schlussbesteuerung verstößt nach Auffassung des EuGH gegen die Niederlassungsfreiheit.
Allerdings lässt sich dies vor dem Hintergrund einer sachgerechten Aufteilung des Besteuerungssubstrats
grundsätzlich rechtfertigen. Überzogen ist dagegen die sofortige Fälligkeit
der Steuer. Nach Ansicht des EuGH hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er einer Sofortbesteuerung
zustimmen oder eine Nachverfolgung der stillen Reserven durch Abgabe einer
jährlichen Erklärung Folge leisten will. Der Fiskus des Wegzugslandes kann gegebenenfalls
eine Sicherheit (in Form einer Bankbürgschaft) sowie Stundungszinsen fordern (so zumindest
erste Stimmen aus der Finanzverwaltung). Er muss dagegen nicht – wie noch in den Schlussanträgen
der Generalanwältin zum Ausdruck kommend – nachträgliche Wertänderungen berücksichtigen,
weil sich dies durch die steuerliche Erfassung im Zuzugsland reguliert.

Konsequenz

In der Fachliteratur wird überwiegend vertreten, dass die deutschen Regelungen zur Entstrickung
durch die Entscheidung des EuGH europarechtswidrig geworden sind und nicht angewandt
werden können. Darüber hinaus werden Folgewirkungen bei den Vorschriften zur Funktionsverlagerung
erwartet. Vertreter der Finanzverwaltung sehen im Gegensatz dazu positive
Aspekte für die Verwaltung, der nunmehr die Einforderung von Sicherheiten und Zinsen eröffnet
werde.

Messeleistungen: EuGH kippt deutsche Verwaltungsauffassung

Messeleistungen: EuGH kippt deutsche Verwaltungsauffassung

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Würdigung von Messedienstleistungen ist relativ schwierig, wenn diese Leistungen im Ausland oder gegenüber Ausländern erbracht werden. Denn die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung setzt bisher voraus, dass u. a. zutreffend zwischen Werbe-, Veranstaltungs- oder grundstücksbezogenen Leistungen differenziert wird, was für den Ort der Besteuerung entscheidend ist. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht sicher gestellt ist, dass das Ausland den Sachverhalt identisch behandelt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei der Frage für mehr Klarheit gesorgt, wenn auch nicht zur Freude der deutschen Finanzverwaltung.

Sachverhalt

Ein polnisches Unternehmen stellte insbesondere ausländischen Kunden Messestände vorübergehend zur Verfügung. Die Leistung umfasste auch den Entwurf des Standes und gegebenenfalls auch dessen Beförderung und Aufbau. Zwecks Klärung der Ortsbestimmung dieser Dienstleistungen wandte sich das Unternehmen an das zuständige Finanzamt und klagte gegen die erteilte Auskunft. Das angerufene polnische Gericht legte daraufhin den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor.

Entscheidung

Laut der dortigen Richter kann die erbrachte Leistung qualifiziert werden als 1. Werbeleistung, wenn der Kunde den Stand zur Absatzförderung seiner Waren bzw. Dienstleistungen nutzt. 2. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende o. ä. Leistung, wenn der Stand für eine Messe oder Ausstellung zu diesen Themenkreisen genutzt wird und die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3. Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, wenn 1. und 2. nicht zutreffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Messestand auf mehreren Messen in unterschiedlichen Ländern genutzt wird. Ausdrücklich weist der EuGH darauf hin, dass es sich auf keinen Fall um eine grundstücksbezogene Dienstleistung handelt.

Konsequenz

Das Urteil ist zwar noch zur Rechtslage vor dem Mehrwertsteuerpaket 2010 ergangen, betrifft aber auch die aktuelle Rechtslage. Die deutsche Finanzverwaltung wird umdenken müssen, präferierte sie doch bisher den grundstückbezogenen Ansatz, sofern es sich nicht um eine Veranstaltungsleistung handelte. Dies ist nun überholt. Für die Messebauer wird sich nun einiges vereinfachen. Soweit ihre Kunden Unternehmer sind, gilt nun für den Entwurf und die Überlassung von Messeständen das Empfängerortprinzip. Die Klärung einer grundstücksbezogenen Dienstleistung erübrigt sich insoweit. Lediglich bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern ist weiterhin eine Differenzierung notwendig.