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Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in Höhe von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend für diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.

An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, hält der Bundesfinanzhof auch für 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Annäherungen.

Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren bzw. Angehörige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angehörigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in Höhe von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend für diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.

An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, hält der Bundesfinanzhof auch für 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Annäherungen.

Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren bzw. Angehörige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angehörigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.

Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG

Rückwirkende Verrechnung zwischen Trägern der Sozialleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Meldung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG in Fällen der rückwirkenden Verrechnung zwischen Trägern der Sozialleistungen Folgendes:

Hat ein Leistungsträger (LT 1) Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese wegen der rückwirkenden Zubilligung einer anderen Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die andere Leistung zuständige Leistungsträger (LT 2) grundsätzlich erstattungspflichtig (vgl. § 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Es erfolgt insoweit regelmäßig kein Rückgriff beim Leistungsempfänger, sondern LT 2 erstattet LT 1 die an den Leistungsempfänger gezahlten Beträge. In diesen Fällen ist die ursprünglich von LT 1 gezahlte Sozialleistung in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Sozialleistung des LT 2 zu qualifizieren. Die von LT 2 gewährte Sozialleistung gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als dem Leistungsempfänger zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 – X R 46/01 -, BStBl II 2003 Seite 391).

LT 2 hat den Leistungsbetrag und LT 1 hat den Minderungsbetrag (Stornierungsbetrag) jeweils in seiner Mitteilung nach § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG für das Jahr zu berücksichtigen, in dem die ursprüngliche Leistung dem Leistungsempfänger zugeflossen ist. Eine zuvor bereits übersandte Mitteilung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu korrigieren. Der Steuerpflichtige ist nach § 32b Abs. 3 Satz 2 EStG zu informieren.

Diese Regelungen gelten für die zur Meldung nach § 32b Abs. 3 EStG verpflichteten Sozialleistungsträger unabhängig davon, ob die andere Sozialleistung auch dem Progressionsvorbehalt unterliegt, die andere Leistung als steuerfreie Sozialleistung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt oder die andere Sozialleistung als Rente zu besteuern ist (zur entsprechenden Rechtslage bei Renten: vgl. R 32b Abs. 4 EStR 2008; BMF-Schreiben vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681, Rz. 229).

Sofern einzelne Träger der Sozialleistungen diese Rechtslage bei bisher erfolgten elektronischen Meldungen nicht berücksichtigt haben und es ihnen aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich sein sollte, die für zutreffende elektronische Meldungen erforderlichen Daten für die Jahre vor 2014 zu ermitteln, haben diese dem Steuerpflichtigen auf dessen Bitte hin, Papierbescheinigungen mit den zutreffenden Beträgen auszustellen oder ihm Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, die korrekten Beträge zu ermitteln. Spätestens für das Jahr 2014 haben die Träger der Sozialleistungen korrekte elektronische Meldungen oder Korrekturmeldungen zu übermitteln.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2295 / 12 / 10007 :001 vom 16.07.2013

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Progressionsvorbehalt ist europarechtskonform

Kernproblem

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus einem anderen Staat, so können die Einkünfte nach Maßgabe des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens im Inland steuerfrei sein. Unabhängig davon kann jedoch der Progressionsvorbehalt einschlägig sein, so dass die steuerfreien ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen sind. Erzielt der Steuerpflichtige daher im Ausland positive Einkünfte, erhöht dies den anzuwendenden Einkommensteuersatz auf die (übrigen) im Inland steuerpflichtigen Einkünfte. Ob der Progressionsvorbehalt für im EU-Ausland erzielte Einkünfte mit den Vorgaben des höherrangigen Europarechts in Einklang steht, war nunmehr (wieder einmal) Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1999-2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die er sowohl im Inland als auch in Österreich ausübte. Die in Österreich erzielten Einkünfte waren unstrittig nach dem zwischen Deutschland und Österreich geschlossen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei, allerdings berücksichtigte das Finanzamt die österreichischen Einkünfte bei der Ermittlung des inländischen Einkommensteuersatzes. Die gegen den Progressionsvorbehalt angeführten europarechtlichen Bedenken des Steuerpflichtigen wurden indes weder vom Finanzgericht noch vom Bundesfinanzhof geteilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach der Progressionsvorbehalt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundfreiheiten (hier: Dienstleistungsfreiheit) verstoße. Der Progressionsvorbehalt bewirke, dass im Ausland erzielte Einkünfte einerseits und vergleichbare inländische Einkünfte andererseits gleich behandelt würden, so dass eine Benachteiligung des Beziehers ausländischer Einkünfte nicht ersichtlich sei. An dieser Einschätzung ändere sich auch nichts durch den Hinweis des Klägers, dass die gesamten gezahlten Steuern in Deutschland und Österreich höher seien, als wenn er die Einkünfte nur in Deutschland erzielt hätte.

Konsequenzen

Das Urteil steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Da das Gericht die Rechtsfrage aus europarechtlicher Sicht als geklärt ansieht, musste es nicht den Europäischen Gerichtshof anrufen. Zu beachten ist, dass der (positive und negative) Progressionsvorbehalt mit Wirkung ab 2008 für bestimmte Einkünfte aus dem EU-Bereich (insbesondere Betriebsstätteneinkünfte) aufgehoben wurde.