Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Wer wenig Zeit hat und nicht gerne einkaufen geht, kann sich eine sog. Kochbox bestellen. Damit erhält man Kochrezepte und auch gleich die passenden Lebensmittel dazu. Steuerlich interessant ist hier die Frage: Fällt für diese Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der reguläre Steuersatz von 19 % an?

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Entscheidung

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand handelte es sich lediglich um Nebenleistungen, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Wird eine Rechnung korrigiert, weil sie eine unzutreffender Steuernummer enthält, soll diese Korrektur keine Rückwirkung entfalten. Und was passiert mit dem Vorsteuerabzug?

Anlässlich einer Außenprüfung wurde der Klägerin die Vorsteuer aus 4 Eingangsrechnungen versagt, da die Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers enthielten. Anstelle der Steuernummer war lediglich die Angabe der Zahl „500“ vermerkt. Noch vor Erlass entsprechend geänderter Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Trotzdem wurde die Vorsteuer für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rückwirkung entfaltet.

Dass die ursprünglichen Rechnungen die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger jedoch regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine diese Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt deshalb der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Vorliegend musste sich die Klägerin aber entgegenhalten lassen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Steuernummer erkennen konnte, weil die bloße Zahl „500“ vermutlich selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Sind Zinseinnahmen eines geschlossenen Immobilienfonds den Kapital- oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage geklärt.

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen oder zu den Vermietungseinkünften gehören.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Regelung gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Zum anderen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen.

Im vorliegenden Fall steht die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart im Vordergrund, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Weitergabe sensibler Daten: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Wenn Mitarbeiter Unternehmensinterna oder Geschäftsgeheimnisse weitergeben, kann dies eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht jede Weitergabe brisanter Unterlagen rechtfertigt eine Kündigung – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Im Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter, der zum Einzelbetriebsrat gewählt wurde. Zur Einarbeitung verwies ihn das Unternehmen an den Betriebsrat im Schwesterunternehmen. Anlässlich eines dienstlichen Auftrags stieß der Mitarbeiter auf Rechnungen mit der vom Unternehmen arbeitsrechtlich beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, die in der Datenbank hinterlegt waren.

Er druckte Rechnungen sowie Time-Sheets aus und zeigte sie einem Betriebsratsmitglied des Schwesterunternehmens. Als der Kollege den Besitz der Unterlagen als kritisch erachtete, reagierte der Mitarbeiter umgehend: Er ließ die Papiere durch den Schredder und veranlasste, seine Zugriffsrechte entsprechend einzuschränken.

Das Unternehmen reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung des Einzelbetriebsrats.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hält die Kündigung jedoch für unwirksam. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mitarbeiter gerade keine Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben hatte. Bereits mangels Vertraulichkeitsvermerk wertete das Gericht die Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnisse. Zumal der Mitarbeiter zunächst uneingeschränkten auf die Datenbank des Unternehmens zugreifen durfte.

Angesichts der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe und der vom Arbeitgeber gewünschten Zusammenarbeit handelt es sich beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens zudem nicht um einen Dritten. Auch weil der Mitarbeiter nach dem Vorfall sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen hatte, hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.

Kündigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel für einen Studenten?

Kündigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel für einen Studenten?

Kündigt der Vermieter einer Wohnung den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, unterstellen die Mieter oft, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist. Soll in einer 130 qm großen Wohnung der studierende Sohn wohnen, liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. Doch der Bundesgerichtshof macht sich hier für die Vermieter stark.

Hintergrund

Das Mietverhältnis über eine ca. 130 qm große 4-Zimmer-Wohnung in Karlsruhe besteht seit dem Jahr 2000. Im Oktober 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.7.2013. Zur Begründung führte er aus, sein 22-jähriger Sohn, der in Karlsruhe studiere, wolle nach der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt einen eigenen Hausstand gründen.

Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Das Amtsgericht hat der daraufhin erhobenen Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat diese abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich, weil der geltend gemachte Wohnbedarf überhöht ist. Für einen alleinstehenden Studenten sind Wohnungsgrößen ab 100 qm regelmäßig unangemessen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof folgt den Argumenten des Landgerichts nicht, denn mit diesen lässt sich die Eigenbedarfskündigung nicht als rechtmissbräuchlich einordnen.

In den Regeln zur Eigenbedarfskündigung hat der Gesetzgeber das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters abgewogen. Diese Interessenabwägung müssen die Gerichte in einer Weise nachvollziehen, die den Belangen beider Seiten Rechnung trägt.

Den Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angehörige nutzen zu lassen, müssen die Gerichte achten, ebenso wie die Ansicht des Vermieters, welchen Wohnbedarf er als angemessen ansieht. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürfen die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem ist die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, ist unzulässig.

Vermietung und Verpachtung: Leistung aus Feuerversicherung ist nachträgliche Einnahme

Vermietung und Verpachtung: Leistung aus Feuerversicherung ist nachträgliche Einnahme

Ist die Entschädigung eines Brandversicherers als nachträgliche Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen? Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht.

Hintergrund

Der Ehemann M (verstorben 2007) war ursprünglich Alleineigentümer eines mit einem Supermarkt bebauten Grundstücks, das er vermietete. In 2003 übertrug er seiner Ehefrau F und den gemeinsamen Kindern Miteigentumsanteile und behielt sich den Nießbrauch vor.

Im Dezember 2006 brannte der Supermarkt ab. Das Gebäude wurde vollständig zerstört. M nahm für 2006 in Höhe des restlichen Buchwerts von rund 350.000 EUR als Miteigentümer und Vorbehaltsnießbraucher eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch.

M hatte eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen. Das Gebäude wurde in 2007 neu errichtet. Die Versicherung leistete in 2007 u. a. Zahlungen in Höhe der Herstellungskosten für das neue Gebäude (rund 1,2 Mio. EUR) und Mietausfall (rund 170.000 EUR).

F erklärte für 2007 lediglich die Entschädigung für den Mietausfall als Einnahme. Das Finanzamt setzte darüber hinaus entsprechend der von M für 2006 in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung den Teilbetrag von 350.000 EUR als steuerpflichtige Einnahme an, die es M zurechnete. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schließt sich der Entscheidung des Finanzgerichts an.

Entschädigungen, die den Ausgleich eines in Form von Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigten Wertverlusts bezwecken, sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die für die Überlassung des Gegenstands gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind.

Das ist bei den Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung der Fall. Denn sie sind insoweit durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst (Erwerbssphäre), als sie bei wertender Betrachtung des auslösenden Moments (Brandschaden) zumindest den Schaden ausgleichen sollen, der als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung steuerlich wirksam geworden ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird der durch den Brand entstandene und als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung steuerlich berücksichtigte Aufwand durch die Versicherungsleistung neutralisiert. Das rechtfertigt es, die Zahlungen bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand zuvor steuerlich ausgewirkt hat.

10-jährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken: Was gilt bei einem aufschiebend bedingten Verkauf?

10-jährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken: Was gilt bei einem aufschiebend bedingten Verkauf?

Der Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren unterliegt als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das gilt auch bei einem aufschiebend bedingten Verkauf und auch dann, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 ein bebautes Grundstück erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30.1.2008. Da es sich um eine Betriebsanlage einer Eisenbahn handelte, wurde der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Die Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für den Zeitpunkt der Veräußerung ist die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30.1.2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Vermietung: Wie kann eine neue Einbauküche abgesetzt werden?

Vermietung: Wie kann eine neue Einbauküche abgesetzt werden?

Eine Einbauküche stellt trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche sind dagegen als Gesamtheit zu sehen.

Herd und Spüle werden beim erstmaligen Einbau unselbstständige Gebäudebestandteile. Der Grund: Sie stehen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, werden für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt und ohne sie wäre das Gebäude als Wohngebäude unfertig. Die Aufwendungen für den Ersatz solcher schon vorhandenen Bestandteile sind daher sofort abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte sowie für die Gesamtheit der Einbaumöbel sind zeitanteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen, soweit nicht die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht kommt.

Offenbare Unrichtigkeit auch bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung?

Offenbare Unrichtigkeit auch bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung?

Wenn die von einem Steuerberater gefertigte Steuererklärung aufgrund einer für den Steuerpflichtigen günstigen vertretenen Rechtsmeinung unrichtig ausgefüllt wurde, dies für einen Dritten aus der eingereichten Steuererklärung jedoch nicht ersichtlich war und das Finanzamt daher ohne eigenständige Überprüfung die fehlerhafte Eintragung übernommen hat, kann der entsprechende Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden.

Hintergrund

Der Steuerberater des Steuerpflichtigen setzte Stillhaltergeschäfte unzutreffenderweise bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und nicht bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen an. Dadurch wurden die insoweit erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2005 bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im dort angesetzten Gesamtbetrag von 40.759 EUR berücksichtigt und kamen mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in gleicher Höhe zur Verrechnung.

Bei zutreffender Eintragung des Stillhaltergeschäftes wie formularmäßig vorgesehen, wäre es dagegen zu einer Berücksichtigung als sonstige Leistung gekommen, ohne dass hierauf Verlustvorträge verrechnet worden wären.

Im Anschluss an eine beim Steuerpflichtigen durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen entsprechenden Änderungsbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Auch im Klageverfahren hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die mit der Erstellung der Erklärung beauftragte Steuerfachgehilfin im Büro des Steuerberaters rechtliche Überlegungen zur Behandlung der Stillhaltergeschäfte angestellt hat und aufgrund dieser Überlegungen zu einer Listung der Stillhaltergeschäfte als Veräußerungsgeschäft gelangt ist. Allerdings hatten sich diese (rechtlich falschen) Überlegungen in der eingereichten Erklärung nicht erkennbar geäußert.

Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellte sich die Listung der Stillhaltergeschäfte bei den Veräußerungsgeschäften unter Berücksichtigung der weiteren Umstände der Erklärungsabgabe vielmehr als mechanisches Versehen dar, welches dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Erklärung unterlaufen war.

Die sich für einen objektiven Dritten als mechanisches Versehen des Steuerpflichtigen darstellende unzutreffende Zuordnung der Stillhaltergeschäfte wurde vom Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheides übernommen, ohne dass erkennbar rechtliche Überlegungen angestellt worden sind, sodass der Steuerbescheid zu Recht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert worden ist.

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands

„Sale-and-lease-back“-Geschäfte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands

Bei „Sale-and-lease-back“-Geschäften stellt sich immer wieder die Frage nach der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggegenstands. In einem Urteil hat das Finanzgericht Münster dazu Stellung genommen.

Hintergrund

Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer Kommanditgesellschaft. Diese war 2004 zum Zwecke der Durchführung sog. „Sale-and-lease-back“-Geschäfte gegründet worden. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von 4 Jahren zurück. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die Kommanditgesellschaft nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten.

Die Kommanditgesellschaft aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die Absetzung für Abnutzung nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage ab. Die Kommanditgesellschaft ist nicht berechtigt, die Absetzung für Abnutzung auf die Leasinggegenstände vorzunehmen. Sie ist zwar zivilrechtlich Eigentümerin, ihr sind die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum verblieb vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin.

Diese hat die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaft nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen wird. Hierfür spricht, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen – insbesondere der Preis – bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden sind. Zudem musste die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen.

Die Leasingvereinbarung ist deshalb als Kreditgewährung der Kommanditgesellschaft an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.