Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Wer wenig Zeit hat und nicht gerne einkaufen geht, kann sich eine sog. Kochbox bestellen. Damit erhält man Kochrezepte und auch gleich die passenden Lebensmittel dazu. Steuerlich interessant ist hier die Frage: Fällt für diese Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der reguläre Steuersatz von 19 % an?

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Entscheidung

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand handelte es sich lediglich um Nebenleistungen, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.