Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt, sondern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kommt es dem Erwerber jedoch vorwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen.

Hintergrund
Eine Facharzt-Sozietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskollegen (Radiologe). Sie übernahm weder die Berufsräume noch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Personals, wohl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knochendichtemessung). Während die Sozietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wollte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts „Kassenzulassung“ annehmen.

Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wollte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises.

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vor (Flächenschlüssel).

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

Entscheidung
Das Unionsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insoweit über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung „möglich“ ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere „präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich“ ist.

Als andere wirtschaftliche Zuordnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der objektbezogene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis „möglichst präzise“ zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschlüssel.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.

Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil entgegengetreten und hat einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt.

Das Schreiben enthält u. a. eine Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, für die die steuerliche Begünstigung greift. Außerdem wird anhand von Beispielen erläutert, wie der Nachteilsausgleich konkret berechnet wird und welche Besonderheiten z. B. bei geleasten Batteriesystemen bzw. Fahrzeugen oder in Fällen einer Kostendeckelung gelten.

Das Bundesfinanzministerium weist auch darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem 1.1.2013 anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden.

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Doch auch gerade Fragen des Vorsteuerabzugs von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

Auf 29 Seiten hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (u. a. auch Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung von 10 %, der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

Hinweis
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2004 stammte. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, wenn der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzministerium lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insoweit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung hat neben der Beitragsersparnis aber auch Folgen, die zunächst vielleicht nicht bedacht werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, in welcher Weise und wie lange die Befreiung wirkt.

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) auch auf den Erwerb vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Unter Umständen kommt diese Erkenntnis aber zu spät, wenn der Minijobber Leistungen beim Rentenversicherungsträger beantragt. Diese werden durch den Rentenversicherungsträger – mangels Pflichtbeitragszahlung – abgelehnt. Dann ist es jedoch zu spät. Einen Weg zurück gibt es nicht, solange die Befreiung wirkt.

Dauer der Befreiungswirkung für Minijobs
Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie kann nicht widerrufen werden. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs und einem regelmäßigen Gesamt-Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat kann die Befreiung von der RV-Pflicht nur einheitlich erklärt werden. Somit wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber ausgehändigte Befreiungsantrag zugleich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs, also auch für später hintretende Minijobs. In solchen Fällen verliert der Befreiungsantrag erst dann seine Wirkung, wenn der letzte Minijob, für den die Befreiung gilt, beendet wird.

Beispiele 1:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.3.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

B: 1.3.2014 bis a. w.

Beispiele 2:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.4.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Beispiel 3:

Minijob A: 1.2.2013 bis a. w.

Minijob B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.8.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.8.2013 bis a. w.

B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Minijobs: Befreiung von der RV wirkt bei Beschäftigungsunterbrechung fort
Nachdem ein Minijob beendet wurde, tritt bei Neuaufnahme eines Minijobs grds. zunächst wieder RV-Pflicht ein. Von der RV-Pflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Minijob innerhalb von 2 Monaten bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. In diesen Fällen wird (widerlegbar) vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der RV-Pflicht erfolgt ist. Für diesen Sachverhalt verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss auch nicht erneut erklärt werden.

Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Minijobbern
Darüber hinaus gelten Minijobs nicht als beendet, wenn sie nur deshalb abgemeldet werden, weil sie länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (z. B. bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub) unterbrochen werden (Meldegrund „34“). In diesen Fällen endet die Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht nicht, weil das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach der Unterbrechung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme wieder vom Arbeitgeber angemeldet wird (Meldegrund „13“).

Neuer Befreiungsantrag von Minijobbern bei Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB begründet aus Sicht der Sozialversicherung eine neue Beschäftigung zum neuen Inhaber des Betriebes. Die alte Beschäftigung wird grds. mit dem Tag vor dem Betriebsübergang zur Sozialversicherung abgemeldet und die neue Beschäftigung ab dem Tag des Betriebsübergangs unter einer neuen Betriebsnummer angemeldet. Wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob gewünscht wird, der bereits vor dem Betriebsübergang zum alten Inhaber bestand, ist diese vom Arbeitnehmer (ggf. erneut) zu beantragen. Dabei ist es unerheblich, dass beim Betriebsübergang formal kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Sind Probearbeit und Schnuppertage sozialversicherungspflichtig?

Sind Probearbeit und Schnuppertage sozialversicherungspflichtig?

Stellenbewerber arbeiten immer häufiger ein paar Tage im künftigen Betrieb, um diesen zunächst kennenzulernen. Ist das Probearbeit oder sind das Schnuppertage, wie ein sog. Einfühlungsverhältnis oft genannt wird? Tritt Versicherungspflicht ein und fallen hierfür Beiträge an?

Die Probearbeitsverhältnisse sind von Anfang an auf echte Arbeitsverhältnisse ausgerichtet. Der Bewerber übernimmt auf Anweisung des Firmenchefs betriebliche Arbeiten. Der Arbeit Leistende ist in den Betrieb eingegliedert und untersteht dem Weisungsrecht des Betriebes. Die Arbeit wird bezahlt. Die Beschäftigung unterscheidet sich inhaltlich also nicht von den Beschäftigungen der übrigen Arbeitnehmer. Deshalb tritt für diese Zeit der Probebeschäftigung Sozialversicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regelungen ein.

Keine Versicherungspflicht von Schnuppertagen
Schnuppertage in einem Betrieb sind wie folgt gekennzeichnet: Der Arbeitgeber weist dem Schnupperkandidaten keine betrieblichen Arbeiten zu, die dieser alleine und selbstständig erledigt. Die Arbeitsleistung erfolgt rein freiwillig. Bestimmte Arbeitszeiten müssen nicht eingehalten werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Ein Arbeitsverhältnis liegt unter diesen Umständen nicht vor. Aufgrund der Schnuppertage tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.

Zahlen die Arbeitgeber ausnahmsweise doch eine Entschädigung für den Zeitaufwand, ist folgendes wichtig: In einer Vereinbarung ist eindeutig zu formulieren, dass es sich nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit handelt.

Unfallversicherung bei Einfühlungsverhältnis
Bei Probearbeitsverhältnissen wie oben dargestellt ist eine Absicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft kein Problem. Der Unfallversicherungsschutz bei Einfühlungsverhältnissen besteht allerdings nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit ist und die Schnupperphase auf Veranlassung der Arbeitsverwaltung durchgeführt wird.

Sofortmeldung bei Probearbeit und Schnupperarbeit
Eine Sofortmeldung ist ungeachtet der Bezeichnung und unbeachtlich der Zahlung eines Arbeitsentgelts abzugeben, wenn im Rahmen des Probearbeits- oder Schnupperarbeitsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden soll. Bei den sog. „Einfühlungsverhältnissen“ wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen. Soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, ist keine Sofortmeldung abzugeben.

Haftpflichtversicherung bei Schnupperarbeit
Soweit der Schnupperkandidat Verursacher eines Schadens im Betrieb ist, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Bei Zweifeln sollte sich der Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen lassen, dass der Bewerber über eine solche Haftpflichtversicherung verfügt.

Lohnsteuerliche Behandlung
Erhält der Bewerber für seine Tätigkeit im Betrieb eine Vergütung, stellt diese Arbeitslohn dar, für die der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten und abführen muss.

Ist der Bewerber unbeschränkt steuerpflichtig, erfolgt der Lohnsteuerabzug nach seinen persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Für beschränkt steuerpflichtige Personen werden in 2014 noch keine ELStAM bereitgestellt. In diesem Fall muss der Bewerber eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen und dem Arbeitgeber vorlegen.

Ruhezeiten: Nach sechs Stunden muss Pause sein

Ruhezeiten: Nach sechs Stunden muss Pause sein

Viele Arbeitnehmer verzichten auf regelmäßige Pausen am Arbeitsplatz. Dennoch sind sie aus Gründen des Arbeitsschutzes Pflicht. Insbesondere Jugendliche müssen in besonderem Maße geschützt werden. Wie der Arbeitnehmer seine Pause verbringt, ist allerdings seine Sache.

Insgesamt jeder fünfte Arbeitnehmer nutzt seine Pausenzeiten im Job nicht voll aus. Das belegt eine Studie zu den Pausenzeiten im Auftrag von Verdi, die vor kurzem veröffentlicht wurde. Jeder zehnte unterbricht die Arbeit sogar an vielen Tagen gar nicht.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern aber während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen gewähren. Der Begriff der Ruhepause ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allgemein verstanden als im Interesse des Arbeitnehmers stehende Arbeitsunterbrechung, während der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann.

Das Direktionsrecht liege beim Arbeitgeber. Er bestimmt, wann Mitarbeiter ihre Auszeit nehmen. Allerdings muss er sich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten.

Die Ruhepausen betragen grundsätzlich bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Wann Jugendliche Pause machen sollen
Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten. Sie dürfen frühestens 1 Stunde nach Beginn und müssen spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als 4,5 Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause beschäftigt werden.

Die Pause muss in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens 1 Stunde vor deren Ende. Länger als 4,5 Stunden hintereinander darf ein Jugendlicher nicht ohne Pause beschäftigt werden. An Berufsschultagen, an denen der Jugendliche noch in betriebliche Ausbildungsmaßnahmen einbezogen werden darf, sind die 4,5 Stunden einschließlich der Pausen anzurechnen. Diese Mindestanforderungen an den Umfang der Pausen müssen unter Umständen angemessen verlängert werden, wenn dies aufgrund der Belastung durch die Tätigkeit oder mit Rücksicht auf die Gesundheit des Jugendlichen erforderlich ist.

Was Arbeitnehmer in der Pause machen, ist ihre Sache
Der Chef kann die Gestaltung der Mittagspause nicht vorschreiben.

Ob Arbeitnehmer in der Pause Sport treiben oder essen gehen, ist allein ihre Sache. Auch darf der Arbeitgeber ihnen nicht untersagen, den Arbeitsplatz oder das Betriebsgelände zu verlassen. Macht er es dennoch, können Beschäftigte sich an den Betriebsrat wenden. Es ist allein die Entscheidung der Arbeitnehmer, wie sie ihre freie Zeit verbringen wollen.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Raucherpause gibt es jedoch nicht. Wer ab und an vor die Tür treten möchte, um zu rauchen, muss das mit dem Arbeitgeber im Einzelfall aushandeln.

Übersendung eines Steuerbescheids per Telefax

Übersendung eines Steuerbescheids per Telefax

Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt.

Hintergrund
Der Streit ging um die Frage, ob die Übersendung eines Einkommensteuerbescheids per Telefax die Festsetzungsverjährung unterbricht.

Die 4-jährige Festsetzungsfrist für die Veranlagung der Steuerpflichtigen X zur Einkommensteuer 2003 lief regulär mit Ablauf des Kalenderjahrs 2008 ab, da sie ihre Einkommensteuererklärung 2003 in 2004 eingereicht hatte. Das Finanzamt übersandte den aufgrund der Erklärung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2008 ausweislich des Telefaxjournals am 30.12.2008 per Telefax an das Büro der Steuerberaterin der X. Dagegen legte X Einspruch ein mit der Begründung, wegen nicht rechtzeitiger Bekanntgabe des Bescheids sei zum 31.12.2008 Festsetzungsverjährung eingetreten. Denn nach der 3-Tages-Fiktion gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst 3 Tage nach der Absendung als bekannt gegeben.

Das Finanzamt entgegnete, die Festsetzungsfrist sei gewahrt, da der Bescheid noch vor Fristablauf den Bereich des Finanzamts verlassen habe und der X tatsächlich zugegangen sei. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet ab.

Entscheidung
Ebenso wie das Finanzgericht hält auch der Bundesfinanzhof den Verjährungseinwand für unbegründet und wies die Revision zurück.

Der Bescheid ist formwirksam und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Bundesfinanzhof verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt ist. Denn ein Telefax gewährleistet gleichermaßen den mit dem Gebot der Schriftlichkeit verfolgten Zweck, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Wichtig ist der Hinweis des Bundesfinanzhofs, dass die Übersendung per Telefax nicht als Übersendung eines elektronischen Verwaltungsakts anzusehen ist, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich wäre. Denn der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr die Wirksamkeit der Bekanntgabe behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen per Telefax nicht berühren. Die Bekanntgabe des Bescheids am 30.12.2008 per Telefax war somit ohne qualifizierte Signatur wirksam.

Mit dem gefaxten Einkommensteuerbescheid hat das Finanzamt daher den Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. Denn die Frist ist immer gewahrt, wenn der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamts – mit seinem Wissen und Wollen – verlassen hat und dem Adressaten tatsächlich (wenn auch erst nach Ablauf der Frist) zugegangen ist. Auf die mit der Revision aufgeworfene Frage, ob die 3-Tage-Fiktion im Telefax-Verfahren anwendbar ist, kam es im Streitfall nicht an, da für die Fristhemmung der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid das Finanzamt verlassen hat, entscheidend ist, nicht der Zeitpunkt des Zugangs.

Kirchlicher Arbeitgeber darf konfessionslose Bewerberin ablehnen

Kirchlicher Arbeitgeber darf konfessionslose Bewerberin ablehnen

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf die Besetzung einer Referentenstelle von der Mitgliedschaft in der christlichen Kirche abhängig machen. Er ist nicht verpflichtet, an eine unberücksichtigte konfessionslose Bewerberin eine Entschädigung zu zahlen, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Hintergrund
Der Beklagte – ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) – schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen.

In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen.

Beschränkung auf konfessionsgebundene Mitarbeiter erlaubt
Die Klägerin wurde nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt, ihr steht daher keine Entschädigung zu, urteilte das Landesarbeitsgericht. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gerechtfertigt.

Dem stehen europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr wird der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird; deshalb darf er konfessionslose Bewerber unberücksichtigt lassen. Ob die Klägerin die weiteren Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllte, kann dahinstehen.

Fahrtkosten bei Azubis: Keine Reisekosten für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Fahrtkosten bei Azubis: Keine Reisekosten für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können nur steuerfrei erstattet werden, wenn es sich dabei um eine Auswärtstätigkeit handelt.

Auch bei Auszubildenden stellt sich die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb ein fester Arbeitsplatz und damit eine sog. erste Tätigkeitsstätte ist (früher: regelmäßige Arbeitsstätte). Wenn ja kann für die Fahrten zum Betrieb nur die Entfernungspauschale angesetzt werden, Arbeitgebererstattungen sind steuerpflichtig. Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR für die Hin- und nochmals für die Rückfahrt als Werbungskosten angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Tätigkeitsstätte
In einem aktuellen Urteilsfall hat sich der Bundesfinanzhof (unter Berücksichtigung der Rechtslage bis 2013) mit dieser Thematik beschäftigt.

Nach seinem Urteil stellte der Ausbildungsbetrieb eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, der der Azubi durch seinen Ausbildungsvertrag zugeordnet ist und in der er über einen längeren Zeitraum – jedenfalls für die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses – fortdauernd und immer wieder seine durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen hatte. Die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb bildete auch den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses, sodass sich der Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.

Steuerliches Reisekostenrecht 2014
Eine solche dauerhafte Zuordnung zum Ausbildungsbetrieb, wie sie im Urteilsfall und wohl auch in den meisten anderen Ausbildungsverhältnissen vorgenommen wird, führt im ab 2014 geltenden Recht ebenfalls zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb. Fahrtkostenerstattungen sind damit steuerpflichtig.

Praxistipp
Will der Arbeitgeber den Auszubildenden trotzdem eine Vergünstigung zukommen lassen, kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale und eine eventuelle Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in Betracht.

Das geht zwar auch für Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln, hier könnte aber die steuerfreie Gewährung eines Jobtickets im Rahmen der 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge die günstigere Alternative sein.