Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Begründen Windkrafträder Zweigniederlassungen?

Begründen Windkrafträder Zweigniederlassungen?

Kernaussage
Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen Werklieferungen oder sonstige Leistungen an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so schuldet das Unternehmen, das die Leistung empfängt, die Umsatzsteuer hieraus. Dies klingt zunächst einfach, die ersten Probleme stellen sich in der Praxis aber schon, wenn zu klären ist, ob der Leistende im Inland ansässig ist.

Sachverhalt
Die Klägerin mit Satzungssitz in Deutschland betrieb Windkraftanlagen in Deutschland. Die Gesellschafter der Klägerin saßen in Dänemark. Die Klägerin hatte weder ein eigenes Büro noch Personal. Die Geschäfte wurden von einer GmbH geführt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestand. Deren Geschäftsanschrift war identisch mit der der Klägerin in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht in Deutschland ansässig sei. Die Geschäftsleitung befinde sich in Dänemark und unter der Geschäftsadresse firmiere die geschäftsführende GmbH. Rechtsfolge war, dass nicht mehr die Klägerin Steuerschuldnerin war, sondern der Energieversorger, der den Strom abnahm. Die Klägerin schuldete die Umsatzsteuer dennoch, da diese nun als unberechtigt ausgewiesen behandelt wurde. Ebenso wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt, da dieser im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens hätte geltend gemacht werden müssen. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass die Windkraftanlagen als inländische Zweigniederlassungen zu werten seien. Dem widersprach das Finanzamt, da dies einen Mindestbestand an Personal erfordere, der hier nicht gegeben sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Demnach sind die Windkrafträder als Zweigniederlassungen zu behandeln. Das Gericht verwies zur Begründung auf die unionsrechtlichen Vorgaben. Diese fordern für die Annahme einer festen Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen zu erbringen. Das Fehlen der personellen Ausstattung hielt das Finanzgericht für unbeachtlich, da dies durch die überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werde.

Konsequenz
Ist die (Nicht-)Ansässigkeit eines Unternehmens zu prüfen, so sind die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu beachten, die nicht identisch sind mit dem Begriff der Betriebsstätte im Ertragsteuerrecht. Bestehende Zweifel sollten ausgeräumt werden, denn die Risiken, die eine Fehlbeurteilung für beide Vertragspartner nach sich zieht, sind erheblich, wie der Fall zeigt.

Bundesfinanzministerium: Neues zum Vorsteuerabzug

Bundesfinanzministerium: Neues zum Vorsteuerabzug

Kernaussage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in 2011 grundlegende Urteile zum Vorsteuerabzug gefällt. Die Fälle betrafen gemischt genutzte Immobilien bzw. Photovoltaikanlagen. In allen Fällen musste sich der BFH mit der Frage beschäftigten, ob die Unternehmer die Objekte korrekt ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet hatten, was grundsätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Daneben beinhalteten die Urteile wesentliche Aussagen zur Aufteilung der Vorsteuer bei Photovoltaikanlagen. Eine grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) hierzu fehlte bisher; nun liegt sie vor.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hat nun ein 62-seitiges Schreiben zum Vorsteuerabzug veröffentlicht und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert. Das Schreiben beschäftigt sich mit folgenden Themen: Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen, Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung (10 %), Zuordnungsschlüssel, Zuordnungsobjekt, Prognosezeitraum und Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnung und ihre Auswirkung auf die Besteuerung. Anhand von zahlreichen Beispielen wird die Auffassung des BMF dann im Einzelnen dargestellt.

Konsequenz
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn diese erst ab 2014 angewendet werden. Unternehmer und deren steuerliche Berater müssen sich mit dem BMF-Schreiben auseinandersetzen, um eine korrekte Deklaration zu gewährleisten. Allerdings ist zu beachten, dass der BFH gerade ein grundlegendes Urteil zur Vorsteueraufteilung veröffentlicht hat, das voraussichtlich eine nochmalige Überarbeitung des Schreibens erfordert. Betroffen ist hiervon die Aufteilung von Vorsteuern aus laufenden Kosten, die keiner Korrektur nach § 15a UStG unterliegen. Diese muss nach Ansicht des BFH auf Basis der Umsätze des gesamten Unternehmens erfolgen, während das BMF derzeit noch eine objektbezogene Betrachtung fordert.

Festsetzung von Verzögerungsgeld: Verhältnismäßigkeit bei Entschließungsermessen

Festsetzung von Verzögerungsgeld: Verhältnismäßigkeit bei Entschließungsermessen

Kernaussage
Ein so genanntes Verzögerungsgeld kann insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht nachkommen oder ihre Buchhaltung ohne Genehmigung ins Ausland verlegen. Das Verzögerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Ein von einer Finanzbehörde festgesetztes Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR darf nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein nur bei Vorliegen mehrerer gewichtiger Gründe auferlegt werden. Andernfalls ist das Entschließungsermessen zu Gunsten des Steuerpflichtigen auszuüben.

Sachverhalt
Im Rahmen einer Außenprüfung legte der Prüfer dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater auf, Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zu beschaffen. Der Zeitrahmen erstreckte sich über den Jahreswechsel und war wegen erhöhter Auslastung des Steuerberaters nebst Einspannung in die Betriebsprüfung nicht einzuhalten. Dies teilte der Steuerberater unmittelbar mit, woraufhin er eine Fristverlängerung von weiteren zwölf Tagen nebst Androhung eines Verzögerungsgeldes erhielt. Der Steuerberater äußerte darüber in einem Antwortschreiben seine Verwunderung. Sowohl die Mitarbeiter seines Büros als auch der Mandant selbst seien bislang stets höchst kooperativ gegenüber dem Finanzamt gewesen und hätten ferner persönliche Unterstützung im Rahmen der Betriebsprüfung angeboten. 9 Tage nach Verstreichen der endgültigen Frist des Prüfers reichte der Steuerberater die angeforderten Unterlagen ein. Bereits 5 Tage zuvor setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest. Hiergegen klagte der Steuerberater und gewann.

Entscheidung
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im Hinblick auf die beachtliche Sanktionsuntergrenze in Höhe von 2.500 EUR nicht beachtet worden, urteilten die Richter. Im Streitfall seien zwar alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen, die Ausübung des Entschließungsermessen sei aber nicht nachvollziehbar. Lediglich die Nichteinhaltung der Frist wurde als Begründung angeführt, was indes nicht der verschärften gesetzlichen Begründungspflicht genügte. Nicht jeder Verspätungsfall rechtfertige die Sanktion. Vielmehr sei zusätzlich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die Dauer der Fristüberschreitung, die Gründe und das Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie die Beeinträchtigung der Außenprüfung abzustellen. Im Streitfall hätte das Finanzamt erläutern müssen, warum es gerade hier durch die kurze Fristüberschreitung zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung gekommen wäre.

Konsequenz
Verzögerungsgelder dürfen lediglich dann festgesetzt werden, wenn die Schwere der Schuld des Steuerpflichtigen die Festsetzung in Höhe von mindestens 2.500 EUR rechtfertigt. Das Finanzamt muss dies zudem begründen. Andernfalls kann sich der Steuerpflichtige bei zeitnaher Einreichung der Unterlagen und nachvollziehbaren Verzögerungsgründen gegen die Festsetzung von Verzögerungsgeldern wehren.

Vorsteueraufteilung bei Grundstücken: BFH bestätigt Flächenschlüssel

Vorsteueraufteilung bei Grundstücken: BFH bestätigt Flächenschlüssel

Kernaussage
Werden Gegenstände, insbesondere Grundstücke, gemischt genutzt, so ist die bezogene Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig, als sie den Umsätzen zuzurechnen ist, die einen Vorsteuerabzug zulassen.

Sachverhalt
Bis zum 31.12.2003 konnte die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel, dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze zum Gesamtumsatz, aufgeteilt werden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde das UStG (§ 15 Abs. 4 UStG) derart geändert, dass die Anwendung des Umsatzschlüssels faktisch nicht mehr möglich war. Als Maßstab verblieb lediglich eine Aufteilung nach qm (Flächenschlüssel). Strittig war bisher, ob diese Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, das den Umsatzschlüssel als Regelmaßstab vorsieht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die deutsche Regelung insoweit als richtlinienwidrig an, als sie grundsätzlich eine wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuer fordert, anstelle einer Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens. Der BFH hält es aber für zulässig, der wirtschaftlichen Zurechnung (Flächenschlüssel) den Vorrang vor dem Umsatzschlüssel für Vorsteuerbeträge einzuräumen, die nach § 15a UStG berichtigungspflichtig sind.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung nur hinsichtlich solcher Vorsteuerbeträge, die der Korrektur nach § 15a UStG unterliegen, also z. B. Vorsteuern aus der Errichtung von Gebäuden. Für Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten, die nicht hierunter fallen, verneint der BFH nicht nur den Vorrang des Flächenschlüssels, sondern hält den Ansatz des Umsatzschlüssels für angemessen. Als Bemessungsgrundlage stellt der BFH hierbei auf die Gesamtumsätze des Unternehmens ab und nicht, wie in der Praxis üblich, auf die Umsätze des jeweiligen Objekts. Hinsichtlich der laufenden Kosten wird daher zukünftig nicht nur die Finanzverwaltung umdenken müssen, sondern auch die Unternehmer. Das gerade erst vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte umfangreiche Schreiben zum Vorsteuerabzug ist damit zum Teil schon wieder überholt bzw. muss überarbeitet werden. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie von dem Urteil profitieren können bzw. welche Risiken es ggf. auch für die Vergangenheit mit sich bringt.

Neues vom BMF zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften

Neues vom BMF zur organisatorischen Eingliederung bei Organschaften

Kernaussage
Ist ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein.

Rechtslage 
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte in 2013 seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer organisatorischen Eingliederung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst. Insbesondere für Organschaften, in denen die Geschäftsführungen von Organträger und -gesellschaft nicht personenidentisch besetzt sind, war nun fraglich, ob diese weiterhin die Voraussetzungen für die Annahme einer Organschaft erfüllen. Das BMF hatte den Unternehmen eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013 eingeräumt, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Neue Verwaltungsanweisung 
Das BMF hat nun die zuvor genannte Frist auf den 31.12.2014 verlängert, um den Unternehmen zusätzliche Zeit zu geben, um gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen umzusetzen.

Konsequenz
Bestehende Organschaften bzw. Unternehmensgruppen, die für eine Organschaft in Frage kommen, sollten nun die voraussichtlich letzte Gelegenheit nutzen, um zu prüfen, ob sich Handlungsbedarf ergibt. Dieser kann sowohl Maßnahmen mit dem Ziel betreffen, bestehende Organschaften zu retten, als auch diese zu beenden. Letzteres kann z. B. durch die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Organgesellschaft, der dem Leitungsgremium des Organträgers nicht angehört, erreicht werden. Die betroffenen Unternehmen sollten nicht mehr zögern, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, da die Umsetzung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen Zeit benötigt.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Kernaussage
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für außerbetriebliche – in der Regel private – Zwecke entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Vereinfachung setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Pauschbeträge für das Jahr 2014 sind nun vom BMF veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige, die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z. B. Bäckereien, Gaststätten etc..

Konsequenz
Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge, z. B. wegen Urlaubs oder individueller Essgewohnheiten, ist nicht möglich.

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Wann dürfen Freiberufler noch die Istbesteuerung wählen?

Kernaussage

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen der Ist- und der Sollversteuerung. Während bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer bereits fällig ist, wenn die Leistung erbracht wurde, ist dies bei der Istbesteuerung erst der Fall, wenn der Kunde zahlt. Folglich bietet die Istbesteuerung deutliche Liquiditätsvorteile gegenüber der Sollbesteuerung.

Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), beabsichtigt das Bundesfinanzministerium (BMF), ab 2014 die Istbesteuerung nur noch Freiberuflern zu genehmigen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen. Gegenüber Freiberuflern, die Bücher führen und bisher zutreffend die Istbesteuerung angewendet haben, soll die entsprechende Genehmigung widerrufen werden, so dass diese zur Sollversteuerung wechseln müssen. Unklar war allerdings bisher, was unter dem Begriff „Bücher führen“ zu verstehen ist.

Mitteilung des DStV

Laut Mitteilung des deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) hat das BMF nun auf eine entsprechende Anfrage des DStV geantwortet. Demnach führen nur Freiberufler Bücher im oben genannten Sinne, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich ermitteln, also eine Bilanz aufstellen. Wird der Gewinn dagegen per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder lediglich eine OPOS-Liste geführt, fällt dies nicht unter den Begriff des „Bücher Führens“.

Konsequenzen

Für die Mehrzahl der Freiberufler ist die drohende Sollbesteuerung damit vom Tisch. Lediglich bilanzierende Freiberufler müssen sich dem Problem stellen, sofern sie einen Umsatz erzielen, der oberhalb der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) liegt, die generell zur Istbesteuerung berechtigt. Freiberufler, die von dieser Umstellung betroffen sind, müssen sich hierauf vorbereiten. Zum einen muss gewährleistet sein, dass beim Übergang von der Ist- zur Sollbesteuerung keine Fehler passieren, z. B. Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst werden. Zum anderen muss sichergestellt werden, dass die Umsatzsteuer korrekt angemeldet wird, also im Monat der jeweiligen Leistungserbringung. Dies erfordert eine zeitnahe Fakturierung.

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Gewinnbeteiligungen des atypisch stillen Gesellschafters sind Schuldzinsen

Kernaussage

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetztes im Rahmen der Gewinnermittlung nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Anders als der Begriff der Überentnahmen wird derjenige der Zinszahlungen im Einkommensteuergesetz nicht definiert. In diesem Zusammenhang entschied das Kölner Finanzgericht kürzlich, ob die Vergütungen an einen atypisch stillen Gesellschafter im Rahmen der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen wie Schuldzinsen zu behandeln sind.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte mit seiner Metzgerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Der Vater des Klägers erhielt als atypisch stiller Gesellschafter Gewinnbeteiligungen, die in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Die Finanzverwaltung ließ den vollen Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern berücksichtigte die Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der aufgrund von Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige, da nach seiner Auffassung die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters begrifflich nicht zu den Schuldzinsen gehöre. Das Finanzgericht wies die Klage ab, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt der gesetzlichen Schuldzinsenregelung ein weiter Zinsbegriff zugrunde, der auch die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters umfasst. Die Rechtsprechung hat den Begriff der Schuldzinsen stets weit ausgelegt; danach sind Schuldzinsen alle einmaligen und laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger und an Dritte zu entrichten hat und die nicht zur Tilgung des Kapitals erbracht werden. Das Finanzgericht entschied, die ausgezahlten Gewinnbeteiligungen an den stillen Gesellschafter seien in die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen.

Konsequenz

Die an atypisch stille Gesellschafter gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in die Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen einzubeziehen. Für einen vollen Betriebsausgabenabzug ist stets zu überprüfen, ob keine Überentnahmen vorliegen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Umwandlung einer im Handelsregister eingetragenen StB & WP GmbH in eine KG möglich?

Kernaussage

Eine bereits eingetragene Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH kann nicht in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt werden, wenn die Gesellschafter die „klassischen“ Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsaufgaben wahrnehmen. Zwar kann auch eine KG als Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Sachverhalt

Im Mai 2012 beschlossen die 4 Gesellschafter der 2002 durch Gesellschaftsvertrag gegründeten und eingetragenen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Formwechsel in die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplementärin sollte die im Dezember 2011 gegründete Verwaltungs-GmbH werden. Die 4 Gesellschafter übernahmen Kommanditanteile von insgesamt 100.000 EUR. Im Mai 2012 wurde der Formwechsel zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück. Gegen die Entscheidung legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Entscheidung

Die Beschwerde vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Um einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz durchführen zu dürfen, muss die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers fortbestehen. Die Identitätswahrung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft muss nämlich der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwechsels den Vorschriften der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) genügen, namentlich ein Handelsgewerbe ausweisen. Dies gilt auch für die KG. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer üben jedoch kein Gewerbe aus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberater und Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar. Somit ist einer Kapitalgesellschaft von Freiberuflern damit ein Formwechsel in die Rechtsform der Personengesellschaft versagt. Sofern daneben auch Treuhandtätigkeiten ausgeübt werden, ändert dies nichts an dem freien Beruf.

Konsequenz

Das Gericht hält an dem freiberuflichen nichtgewerblichen Charakter des Kerns der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeiten fest. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen und bleibt abzuwarten.

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Grundsätze fehlerhafter Gesellschaft bei mehrgliedriger stiller Gesellschaft

Kernaussage

Bei einer sog. mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter dadurch nicht gefährdet ist, ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann.

Sachverhalt

Neben einer Vielzahl anderer Anleger haben sich die Kläger als atypisch stille Gesellschafter an der verklagten Aktiengesellschaft beteiligt. Unter Berufung auf eine fehlerhafte Aufklärung im Zusammenhang mit ihren Beitrittserklärungen begehrten sie in erster Linie im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung ihrer Einlagen. In den Vorinstanzen wurden die Klagen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine Publikumsgesellschaft in Form einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft handele, auf die die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar seien. Nach diesen Grundsätzen sei es einem Gesellschafter verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte Gesellschaft im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung und Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen.

Entscheidung

Auf die Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof (BGH) die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend angenommen, dass zwischen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begründet worden ist, bei der ein einheitliches Gesellschaftsverhältnis zwischen allen Beteiligten besteht und nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller Gesellschaftsverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der Beklagten. Nach Invollzugsetzung der Gesellschaft sind auf eine solche Gestaltung wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt dies einen Schadensersatzanspruch eines fehlerhaft beigetretenen Anlegers aber nicht von vornherein aus. Zwar kann im Wege des Schadensersatzes wegen der durch die tatsächliche Invollzugsetzung der fehlerhaften Gesellschaft bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung nicht die Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden. Der fehlerhaft beigetretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung mit der Folge beenden, dass ihm ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Anspruch auf ein Abfindungsguthaben zusteht. Soweit dem geschädigten Anleger unter Berücksichtigung seines (etwaigen) Abfindungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens verbleibt, ist er, um die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durchsetzung nur gehindert, wenn und soweit das Vermögen des Geschäftsinhabers zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht ausreicht.

Konsequenz

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen Schadensersatzansprüche eines stillen Gesellschafters, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht per se aus. Entscheidend für einen über das Abfindungsguthaben hinaus zustehenden Ersatzanspruch ist, ob das Vermögen dann noch zur Befriedigung der (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter ausreicht.